L 8 AL 2523/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 134/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2523/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.05.2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter als Einzelrichter, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung i.S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2011 &8722; L 11 R 5686/10 B, Justiz 2011, 169 m.w.N.).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 26.05.2015 ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Der Kammervorsitzende des SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des SG vom 26.05.2015 ist rechtmäßig.

Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Vorliegend finden entgegen der Auffassung der Klägerin die §§ 183, 193 SGG keine Anwendung. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 Satz 1 SGG). Vorliegend war die Klägerin als Arbeitgeberin und nicht als Versicherte beteiligt. Dass die Klägerin durch die Einleitung des Klageverfahrens gegebenenfalls finanziell belastet wird, ändert daran nichts. Für die Frage der Kostenfreiheit nach § 183 SGG spielen Billigkeitserwägungen keine Rolle. Ob die Klage durch den von der Klägerin für unrechtmäßig gehaltenen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheid veranlasst wurde, kann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung zu berücksichtigen sein, ist für die Frage des Vorliegens von Kostenfreiheit nach § 183 SGG und die Festsetzung des Streitwertes jedoch ohne Belang.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG).

Mit der (für erledigt erklärten) Klage in der Hauptsache S 2 AL 134/15 hat sich die Klägerin gegen die Geltendmachung einer Forderung in Höhe von 5.880,32 EUR durch die Beklagte gerichtet. Dieser Betrag entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin, die sich aus ihrem Antrag im Zeitpunkt der Klageerhebung ergibt. In dieser Höhe ist der Streitwert des Verfahrens festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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