Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2919/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4399/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf der Grundlage eines von der Klägerin erklärten Verzichts.
Die 1971 geborene Klägerin war mit dem US-Bürger E. E. F. (i.F.: E.F.) verheiratet, von dem sie seit 2007 geschieden ist. Nach einem zeitweiligen Aufenthalt in den U. kehrte die Klägerin im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Aus der Ehe mit E.F. ging die am 20. September 2000 geborene Tochter N. (i.F.: N.F.) hervor, die bei der Klägerin lebt und für die diese das Alleinsorgerecht hat. Beide bewohnen zusammen eine Mietwohnung (zwei Zimmer, Wohnfläche 55,47 m²) in M., für die ab 1. Mai 2012 eine monatliche Gesamtmiete von 491,94 Euro (Grundmiete 323,94 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 83,00 Euro, Heizkostenvorauszahlung 85,00 Euro) aufzubringen war; auf Grund einer Betriebskostengutschrift über 59,09 Euro (Abrechnung der Vermieterin vom 19. Oktober 2012) reduzierte sich die Gesamtmiete für den Monate Dezember 2012 einmalig auf 432,85 Euro.
Die Klägerin erhielt für N.F. Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 Euro. E.F. leistete für seine Tochter jedenfalls zeitweise keinen Unterhalt. Durch Entscheidung des Familiengerichts des Bundesstaats N. Y. vom 11. April 2012 wurde angeordnet, dass E.F. mit Wirkung vom 11. Januar 2012 und beginnend ab 8. Juni 2012 wöchentlich 117,00 Dollar an Kindesunterhalt sowie wöchentlich 30,00 Dollar für eine Krankenversicherung der N.F. zu zahlen habe; daraufhin gingen von E.F. erste Zahlungen im Oktober 2012 ein. Ausweislich der von der Klägerin im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Umsatzanzeigen wurden auf ihrem Konto bei der Postbank im Monat Oktober 2012 insgesamt sieben Auslandsschecks im Wert zwischen 168,78 Euro und 170,63 Euro, im Monat November 2012 insgesamt vier Auslandsschecks im Wert zwischen 169,58 Euro und 384,53 Euro, im Monat Dezember 2012 insgesamt vier Auslandsschecks im Wert zwischen 168,76 Euro und 170,14 Euro und im Monat Januar 2013 insgesamt drei Auslandsschecks im Wert zwischen 164,26 Euro und 168,41 Euro gutgeschrieben; mit Bezug auf diese Auslandsschecks wurde das Konto jeweils mit einem Entgelt von 15,00 Euro belastet. Neben dem monatlichen Kindergeld über 184,00 Euro gingen auf dem Konto der Klägerin darüber hinaus von der Fa. P. M. Gutschriften über 101,86 Euro (Oktober 2012) und über 110,91 Euro (November 2012) ein, welche aus einer Tätigkeit der Klägerin als Austrägerin des Wochenblatts resultierten. Darüber hinaus erfolgte am 30. Januar 2013 eine Gutschrift von Wohngeld über 100,00 Euro (betreffend die Monate Oktober 2012 bis Februar 2013) auf der Grundlage des Bescheids der Wohngeldstelle der Stadt M. vom 23. Januar 2013. Vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 war die Klägerin bei der I. c. (IKK) freiwillig krankenversichert; N.F. war über sie familienversichert. Insoweit stellte die IKK der Klägerin für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2012 für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 147,44 Euro und ab Januar 2013 monatlich 152,27 Euro in Rechnung. Ein bei der Stadt M. angemeldetes Gewerbe (Handelsvertretung von Getränken, Lebensmitteln und Textilien, Herstellung und Vertrieb von selbstgefertigten Baby- und Kindertextilien, Marketing und Suchmaschinen-Optimierung) meldete die Klägerin am 13. Juni 2013 rückwirkend zum 15. Oktober 2012 wieder ab.
Seit dem Jahr 2005 steht die Klägerin im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf den am 9. Juli 2012 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin und N.F. mit Bescheid vom 12. Juli 2012 laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 977,82 Euro, wovon auf die Klägerin 664,85 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 44,88 Euro sowie anteilige Kosten für die Unterkunft und Heizung 245,97 Euro) und auf N.F. 312,97 Euro (Regelbedarf [251,00 Euro abzüglich Kindergeld 184,00 Euro =] 67,00 Euro sowie anteilige Kosten für die Unterkunft und Heizung 245,97 Euro) entfielen.
Am 1. Oktober 2012 (vgl. Bl. 221 der Verwaltungsakten, Bd. VII, Abteilung C) ging beim Beklagten eine E-Mail der Klägerin mit folgendem Wortlaut ein: "Verzichtserklärung. Hiermit verzichte ich ab 01.10.2012 auf die Leistungen nach SGB II nach Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB 1: ‚Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.‘ MfG J. F.". Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein Leistungsverzicht nur durch eine schriftliche Erklärung mit rechtsverbindlicher Unterschrift erfolgen könne und eine E-Mail nicht ausreichend sei. Zugleich hörte er sie mit einem weiteren Schreiben vom 8. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf § &61492;8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2012 wegen des Verzichts zu Unrecht bezogenen Leistungen an; das Anhörungsschreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin und N.F. ab 1. Oktober 2012 nicht mehr kranken- und pflegeversichert seien. Darauf ging am 12. November 2012 ein Ausdruck der E-Mail vom 1. Oktober 2012 ein (vgl. Bl. 245 der Verwaltungsakten, Bd. VII, Abteilung C), der von der Klägerin eigenhändig unterschrieben war. Zum Anhörungsschreiben vom 8. Oktober 2012 äußerte sich diese in einer beim Beklagten ebenfalls am 12. November 2012 eingegangenen, am 11. Oktober 2012 unterzeichneten Erklärung dahingehend, dass sie "mit dem Zoll eine Rate vereinbaren" werde.
Mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 12. November 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. Juli 2012 für die Klägerin und N.F. ab dem 1. Oktober 2012 auf und forderte bezüglich der Klägerin die Erstattung von 664,85 Euro und bezüglich der N.F. von 312,97 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er, soweit er N.F. betreffe, an die Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin ergehe. Am 22. November 2012 fand vor dem Sozialgericht Mannheim - SG - in einem eine andere Angelegenheit betreffenden Klageverfahren (S 1 AS 2571/12) ein Erörterungstermin statt, in welchem die Klägerin u.a. angab, sie habe sich beim Beklagten "abgemeldet" wegen wiederholter Auseinandersetzungen mit der dortigen Sachbearbeiterin sowie auch deswegen, weil N.F. mittlerweile Unterhalt erhalte und sie deshalb Wohngeld beantragt habe.
Auf den am 30. April 2013 erneut gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2013 allein der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2013, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 499,81 Euro und für die nachfolgende Zeit in Höhe von monatlich 519,81 Euro, wobei - unter Abzug der Versicherungspauschale - das für N.F. von der Familienkasse gezahlte Kindergeld sowie außerdem für die Monate April bis Juni noch Wohngeld zur Anrechnung gebracht wurden. Der deswegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurückgewiesen. Die Klage zum SG (S 17 AS 2594/13) blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom19. September 2013). Über die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin (L 7 AS 4400/13) ist vom Senat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 entschieden worden.
Am 6. Juni 2013 ging beim Beklagten ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Klägerin ein, in welchem sie die Verzichtserklärung vom 1. Oktober 2012 widerrief. Mit einem beim Beklagten am 8. Juli 2013 eingegangenen Schreiben vom 26. Juni 2013 stellte sie außerdem mit Bezug auf den Bescheid vom 12. November 2012 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit der Begründung, der Leistungsverzicht sei "rechts- und sittenwidrig" gewesen, weil durch den Verzicht andere Personen ("N.F.") und Leistungsträger ("Krankenversicherung, Vermieter") belastet worden seien. Sie fordere deshalb einen Änderungsbescheid für den "Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013".
Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 12. November 2011 sowie die Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 ab, weil die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wirksam verzichtet habe. Ein Widerruf sei nur mit Wirkung für die Zukunft möglich; der Klägerin seien jedoch bereits auf ihren Antrag vom 30. April 2013 rückwirkend Leistungen ab dem 1. April 2013 bewilligt worden. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe auf die Leistungen, wie sie bereits im Erörterungstermin vor dem SG vom 22. November 2012 (S 1 AS 2571/12) mitgeteilt habe, auf Grund von "Mobbing" verzichtet. Außerdem habe sich die Wohngeldstelle 4,5 Monate Zeit für die Bearbeitung ihres Antrags gelassen, wobei sie bei Antragstellung davon ausgegangen sei, monatlich ca. 390,00 Euro zu erhalten, während es nur 20,00 Euro monatlich gewesen seien. Zudem habe sie bereits dem Zoll, als der sich auf Grund der Rückforderung für Oktober 2012 bei ihr gemeldet habe, erklärt, dass sie noch nicht wisse, ob sie die Verzichtserklärung widerrufe, weil sie erst noch warten müsse, wie es mit dem Wohngeld weitergehe. Niemand habe ihr erklärt, dass sie das Risiko selber tragen müsse, falls sie kein oder zu wenig Wohngeld erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 wurde der Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe den Verzicht in Kenntnis der Regelung des § 46 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) erklärt. Die Klägerin sei bereits im Anhörungsschreiben vom 8. Oktober 2012 darauf hingewiesen worden, dass sie und ihre Tochter nicht mehr kranken- und pflegeversichert seien; bei Bedenken hinsichtlich des Verzichts hätte jene bereits zu diesem Zeitpunkt den Verzicht widerrufen können. Allein die Aussicht auf andere Sozialleistungen - hier das Wohngeld - führe nicht zu einer Unwirksamkeit des Verzichts. Auch sonstige Gründe für dessen Unwirksamkeit lägen nicht vor.
Deswegen hat die Klägerin am 12. August 2013 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 16. September 2013 angehört; diese hat dort angegeben, zu der Verzichtserklärung sei es gekommen, weil sie gedacht habe, mit dem Unterhalt, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten zu können. Außerdem habe sie zu der für sie zuständigen Sachbearbeiterin ein sehr schlechtes Verhältnis. Zum Widerruf im Juni 2013 sei es gekommen, weil sie nicht mehr gewusst habe, wie sie ihren finanziellen Verpflichtungen noch nachkommen könne; sie habe zwischenzeitlich Mietrückstände und Rückstände bei der Krankenkasse gehabt. Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den der Klägerin am 25. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 26. September 2013 beim SG und nochmals am 12. Oktober 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Sie hat geltend gemacht, die Verzichtserklärung sei von ihr sehr "dünn" gehalten worden; sie habe nie "spezifisch" auf alle Leistungen verzichtet. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass sie bei zu wenig Wohngeld auch auf die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II zurückgreifen könne; insofern habe sie sich in einem Irrtum befunden. Darüber hinaus sei der Verzicht unwirksam; ihrer Tochter seien durch die Verzichtserklärung erhebliche Nachteile entstanden. Im Übrigen sei in der Niederschrift des SG vom 22. November 2012 ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2012 zu sehen. Durch die Verzichtserklärung sei es zu Rückständen bei der Krankenversicherung und zum Ruhen der Leistungen ab dem 27. Februar 2012 gekommen.
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 bereit erklärt, den Rückforderungsbetrag bezüglich der Klägerin auf 185,49 Euro zu reduzieren.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 12. November 2012 zurückzunehmen, soweit er die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Oktober 2012 bezüglich ihrer Person sowie die Erstattung von 185,49 Euro betrifft.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide, soweit jetzt noch umstritten, für zutreffend.
Mit der Senatsverfügung vom 7. August 2014 (Bl. 163 der Akte L 7 AS 4399/14) sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass ein Verzicht erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam werden und ein solcher mit Blick auf bereits erfüllte Ansprüche nicht möglich sein dürfte.
Der Senat hat - nach Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 21. Mai 2015 den Rechtsstreit zur Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) übertragen.
Die Berichterstatterin hat von der IKK die Auskunft vom 17. August 2015 eingeholt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 17 AS 2919/13), die weiteren Akten des SG (S 1 AS 2571/12 und S 17 AS 2594/13), die Berufungsakten des Senats (L 7 AS 4399/13, 2 Bände) und die weitere Senatsakte (L 7 AS 4400/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin jetzt noch fortgeführte Berufung hat keinen Erfolg.
Das an das SG zum Aktenzeichen S 17 AS 2594/13 gerichtete Schreiben der Klägerin vom 26. September 2013, das dort per Fax am selben Tage eingegangen ist, ist als Berufung (§ 151 SGG) gegen den Gerichtsbescheid vom 19. September 2013 (S 17 AS 2919/13) zu werten. Zwar ist in dem Schreiben das zutreffende Aktenzeichen nicht genannt und von einer "Klage wegen Menschenrechtsverletzung", die "unverzüglich beim EU Gericht" eingelegt werde, die Rede. Die Klägerin hat ferner in dem dem Fax-Schreiben beigefügten Anhang wiederum lediglich das Aktenzeichen S 17 AS 2594/13 zitiert, jedoch auch von einer "Klageerhebung Landessozialgericht" gesprochen und dort bereits die "Verzichtserklärung" diskutiert. Zudem hat sie auf die Senatsverfügung vom 11. Oktober 2013 in ihrem an den Senat gerichteten Telefax vom 12. Oktober 2013 - dieses Mal unter Bezugnahme u.a. auf das Aktenzeichen des LSG (L 7 AS 4399/13) und zusätzlich auf dasjenige des SG (S 17 AS 2919/13) - erneut eine "Klageerhebung" erklärt. Mit all dem war jedoch ersichtlich nicht gemeint, dass die Klägerin, was unzulässig wäre, das SG erneut mit der Sache hätte befassen wollen. Denn Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung einer Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist bereits das Fax-Schreiben der Klägerin vom 26. September 2013 als Berufung (§ 151 SGG) gegen den Gerichtsbescheid vom 19. September 2013 (S 17 AS 2919/13) zu behandeln. Allein aus der Verwendung des für ein Rechtsmittel zum LSG unzutreffenden Begriffs der "Klageerhebung" im Anhang zu dem Schreiben kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin ihr Begehren nicht im Rechtsmittelwege hat überprüft haben wollen. Denn diese hat sich im genannten Schreiben ersichtlich auch auf den Gerichtsbescheid des SG vom 19. September 2013 mit dem vorgenannten Aktenzeichen bezogen; in dem dem Schreiben beifügten Anhang hat sie darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass sie den Gerichtsbescheid angreifen möchte, indem sie die "Klageerhebung" zum LSG angesprochen und zusätzlich - u.a. mit Blick auf die "Verzichtserklärung" Erörterungen zu der ihrer Ansicht nach zutreffenden Rechtslage angestellt hat. Sie hat außerdem in ihrem per Fax am 12. Oktober 2012 - nunmehr auch unter Benennung des Aktenzeichens des LSG (L 7 AS 4399/13) - nochmals eine "Klageerhebung" formuliert und darüber hinaus mit ihrem am 25. Oktober 2013 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 27. September 2013 - u.a. unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen S 17 AS 2919/13 - "sofortigen Rechtsschutz beim Landessozialgericht" begehrt, weil die "Ausführungen vom Mannheimer Sozialgericht" nicht richtig seien. Die Klägerin hat mit all diesen - noch innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingegangenen - Schreiben insgesamt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Gerichtsbescheid des SG vom 19. September 2013 (S 17 AS 2919/13) im Rechtszug, und zwar durch die nächst mögliche und damit zulässige Instanz, geprüft haben möchte; dies war hier das LSG.
Die so verstandene Berufung der Klägerin, die den Formerfordernissen des § 151 Abs. 1 und 2 SGG entspricht, ist auch statthaft, weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Die von der Klägerin - auch in Ansehung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 (sinngemäß unter teilweiser Korrektur des Bescheids vom 12. November 2012) reduzierten Erstattungsforderung - fortgeführte Berufung ist jedoch nicht begründet.
Streitgegenständlich im Verfahren ist der Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013, mit denen der Beklagte die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 12. November 2012 abgelehnt hat. Die streitbefangenen Bescheide greift auch lediglich die Klägerin an, nicht jedoch ihre minderjährige Tochter N.F., der die Verwaltungsentscheidung mangels Handlungsfähigkeit nicht selbst, sondern nur über die Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin wirksam bekanntgegeben werden konnte (§§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X; vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 (jeweils Rdnr. 21)). Die Klägerin hat wiederholt deutlich gemacht, dass Leistungen für N.F. nicht im Streit stehen. Im Schreiben an das SG vom 21. August 2013 hat sie sogar ausdrücklich erklärt, dass ihre Tochter "keine Leistungen von der A." haben wolle. N.F. hatte im Übrigen, wie nachstehend noch auszuführen sein wird, ungeachtet des von der Klägerin erklärten Verzichts schon auf Grund der Unterhaltszahlungen ihres Vaters im Monat Oktober 2012 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; dies ist im Übrigen auch im Monat November 2013 sowie im nachfolgenden Monat der Fall gewesen. All dem hat die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 gestellten Sachantrag, der sich nur auf ihre Person bezieht, Rechnung getragen. Zu Recht hat sie in ihrem Sachantrag allerdings beachtet, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 die Rückforderung aus dem Bescheid vom 27. Juni 2013 mit Bezug die Klägerin auf 185,49 Euro herabgesetzt hat. Zu entscheiden ist sonach allein über den von dieser erhobenen Anspruch auf teilweise Korrektur des Bescheids vom 12. November 2012, soweit dieser die Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli 2012 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Bezug auf ihre Person für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 sowie die Erstattung von 185,49 Euro betrifft. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG); denn sie erstrebt zum einen mit der Anfechtungsklage die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 und zum anderen mit der Verpflichtungsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des Bescheids vom 12. November 2012 (vgl. dazu auch BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 19 (Rdnr. 11)); dieser letztgenannte Bescheid war bestandskräftig geworden (s. hierzu sogleich). Wäre der Bescheid vom 12. November 2012 vom Beklagten entsprechend dem klägerischen Begehren abzuändern, würde der Bescheid vom 12. Juli 2012, mit dem u.a. der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden waren, ihr gegenüber wieder Wirkung entfalten; einer zusätzlichen Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) bedurfte es deshalb vorliegend nicht.
Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 12. November 2012 ist die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn dieser Bescheid ist bindend (§ 77 SGG) geworden. Ein - rechtzeitig eingelegter - Widerspruch (§§ 83 f. SGG) seitens der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. November 2012 liegt nicht vor; ihre Verlautbarungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG vom 22. November 2012 (S 1 AS 2571/12), dessen Akten der Senat beigezogen hat, lassen eine derartige Auslegung, wie sie sie nunmehr wünscht, nicht zu. Denn in die dortige Niederschrift ist mit Bezug auf die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das SG - auf das nochmalige Abspielen der in ihrer Gegenwart diktierten Aufzeichnungen des Gerichts hatte jene verzichtet - aufgenommen, dass die Klägerin sich beim Beklagten mittlerweile "abgemeldet" habe, weil "immer wieder Streitereien mit meiner Sachbearbeiterin aufgetreten" seien und außerdem hinzu komme, dass N.F. mittlerweile Unterhalt erhalte und sie - die Klägerin - deshalb Wohngeld beantragt habe, wobei der betreffende Bewilligungsbescheid jedoch noch nicht vorliege. Dass die Klägerin sich gegen die vorgenannte, mit Blick auf die Verzichtserklärung ergangene kassatorische Verwaltungsentscheidung des Beklagten mittels des Rechtsbehelfs des Widerspruchs habe wehren wollen, lässt sich aus deren Erklärungen im Erörterungstermin vom 22. November 2012 - und im Übrigen auch aus ihrem gesamten Verhalten in der nachfolgenden Zeit - keinesfalls schließen. Letztlich wird durch das am 8. Juni 2013 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin vom 26. Juni 2013, in welchem diese mit Bezug auf den Bescheid vom 12. November 2012 ausdrücklich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, im Ergebnis bestätigt, dass von deren Seite eine Anfechtung des Bescheids vom 12. November 2012 mittels Widerspruch nicht erfolgt war.
Die nach allem mit Blick auf das Begehren der Klägerin heranzuziehende Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - wie hier - entsprechend anwendbar (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nrn. 19 und 21; BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29 (Rdnr. 14)). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung des § 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 (Rdnr. 22)).
Gegenstand der vorliegenden Überprüfung ist demnach, ob der Beklagte in dem - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 hinsichtlich des Rückforderungsbetrags auf 185,49 Euro korrigierten - Bescheid vom 12. November 2012 die durch den Bescheid vom 12. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. August 2012 erfolgte Bewilligung von Leistungen der Klägerin gegenüber zu Recht unter Anwendung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ab 1. Oktober 2012 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung von 185,49 Euro verlangt hat. Der zur Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X gestellte Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 ist indessen mit Blick auf die in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten verfügte Korrektur nun nicht mehr zu beanstanden.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob ein Bescheid wegen anfänglicher Unrichtigkeit zurückzunehmen ist, ist die damalige Sach- und Rechtslage, jedoch bewertet aus heutiger Sicht; deshalb ist eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer eventuell geläuterten Rechtsauffassung anzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18 (jeweils Rdnr. 14); ferner Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 44 Rdnr. 10; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 Rdnr. 38 (Stand: September 2013) (beide m.w.N.)). Unter Beachtung dieses Maßstabs war der Bescheid vom 12. November 2012, soweit er nicht durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 bereits geändert worden ist, bei seinem Erlass nicht rechtswidrig.
Verfahrensrechtliche Grundlage für die kassatorische Entscheidung des Beklagen im Bescheid vom 12. November 2012 ist die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X (in der Modifikation durch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 45 SGB X - anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung nach Bekanntgabe dieses begünstigenden Verwaltungsakts rechtswidrig wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - (juris; Rdnr. 16) ). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 24); ferner BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 (jeweils Rdnr. 10)). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 40 Rdnr. 104; Aubel in juris-PK-SGB II, Rdnr. 94 (Stand: 13.07.2015)).
Die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 12. November 2012 gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2012 in allen Punkten den Anforderungen des § 24 SGB X entsprochen hat; denn Verstöße gegen die Anhörungspflicht sind im Rahmen des § 44 SGB X unbeachtlich (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 18; SozR 3-1300 § 44 Nr. 21). Eine im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 12. Juli 2012, eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, wesentliche Änderung lag bereits ab dem 1. Oktober 2012 vor. Zwar konnte der Beklagte - wie nachstehend noch ausgeführt wird - seine Aufhebungsentscheidung für diesen Monat nicht auf die von der Klägerin abgegebene Verzichtserklärung stützen; die Leistungsgewährung für den Monat Oktober 2012 war jedoch wegen des von der Klägerin seinerzeit erzielten Einkommens teilweise rechtswidrig. Für die Zeit ab 1. November 2012 war die Verzichtserklärung der Klägerin vom Beklagten dagegen leistungsrechtlich zu beachten.
Gemäß § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 i.V.m. § 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I); auf sie kann demnach verzichtet werden (Bayer. LSG, Urteil vom 15. März 2007 - L 7 AS 287/06 -; ferner BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 19); vgl. etwa auch § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG), § 6a Abs. 1 Nr. 4 Sätze 3 bis 5 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)). Die Klägerin hat mit ihrer - eigenhändig unterschriebenen - Erklärung, die bei dem Beklagten am 12. November 2012 eingegangen ist (vgl. Bl. 245 der Verwaltungsakten, Bd. VII, Abteilung C), wirksam auf Grundsicherungsleistungen verzichtet. Die Schriftform war auf Grund der eigenhändigen Unterschriftsleistung eingehalten (vgl. § 126 Abs. 1 BGB); ferner lag der für den Verzicht, der als einseitige, gestaltende Willenserklärung empfangsbedürftig ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 46 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - (juris)), erforderliche Zugang beim Beklagten (§ 130 BGB) seit dem 12. November 2012 vor.
Der Verzicht war auch sonst wirksam; denn die Klägerin hat sich in der Verzichtserklärung inhaltlich ausdrücklich auf den § 46 Abs. 1 SGB I bezogen und diesen wörtlich zitiert. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verzichts nach § 119 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben; vielmehr zeigen die Äußerungen der Klägerin in der beim Beklagten am 12. November 2012 eingegangenen Verzichterklärung, darüber hinaus auch ihre in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 22. November 2012 (S 1 AS 2571/12) protokollierten Angaben sowie ferner ihr an das Hauptzollamt L. per Telefax gerichtetes Schreiben vom 4. März 2013, in welchem sie nach dorthin mitgeteilt hatte, dass es noch "unklar" sei, ob "ich die Verzichtserklärung widerrufe oder nicht", dass sie am 12. November 2012 einen Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II erklären wollte und sie sich dessen Inhalts auch bewusst war. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verzichts nach § 123 BGB vor; zutreffend hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Bedrohung oder Täuschung durch Mitarbeiter des Beklagten vorhanden sind. Die Klägerin hat vielmehr auf die Leistungen nach dem SGB II aus eigenem Antrieb verzichtet; sie hat noch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG vom 16. September 2013 ausdrücklich bekundet, dass sie davon ausgegangen sei, mit dem ihrer Tochter gezahlten Unterhalt, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Lebensunterhalt beider finanzieren zu können. Deshalb kann vorliegend offenbleiben, ob die Anfechtung eines Verzichts nach den § 119 ff., 123 BGB überhaupt mit Rückwirkung (§ 142 BGB) erfolgen könnte (offengelassen auch von BSGE 110, 288 =SozR 4-1200 § 46 (a.a.O.)).
Die Klägerin hat ferner den Verzicht erst am 6. Juni 2013 widerrufen; bereits seinerzeit hatte sie indes vom Beklagten auf ihren am 30. April 2013 gestellten Antrag rückwirkend ab dem 1. April 2013 (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt erhalten. Daher kann dahinstehen, ob schon in diesem Leistungsantrag ein Verzichtswiderruf, der aber nach § 46 Abs. 1 Halbs. 2 SGB I nur Wirkung für die Zukunft gehabt hätte, gesehen werden könnte.
Die Verzichtserklärung der Klägerin vom 12. November 2012 war ferner nicht nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam. Hiernach ist der Verzicht unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Diese Bestimmung soll in ihren ersten beiden Alternativen verhindern, dass der Berechtigte durch einen Verzicht die im öffentlichen Interesse durch das SGB geregelte Lastenverteilung zwischen den Leistungsträgern oder die gesetzliche Rangfolge der Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11 SGB I) ändert oder eine Versorgungslücke schafft, die seine (zivilrechtliche) Unterhaltsfähigkeit verringert (vgl. § 48 SGB I) oder Unterhaltsbedürftigkeit erhöht und deswegen unterhaltspflichtige oder unterhaltsberechtigte natürliche Personen zusätzlich - kraft Gesetzes - belastet werden (BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 (juris Rdnr. 21); Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I K § 46 Rdnrn. 25 f.). Eine Belastung anderer Personen liegt jedoch auf Grund des von der Klägerin erklärten Verzichts ebenso wenig vor wie in die Lastenverteilung zwischen den Leistungsträgern eingegriffen wird. Der Verzicht hatte weder Auswirkungen auf etwaige Unterhaltsansprüche der N.F. gegenüber der Klägerin noch lag eine unzulässige Belastung der Wohngeldstelle der Stadt M. vor. Vielmehr sieht § 8 Abs. 2 WoGG die Möglichkeit des Verzichts auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausdrücklich vor; § 46 Abs. 2 SGB I ist in diese Fall nicht anzuwenden. Eine Umgehung von Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Rdnrn. 20 ff.) war bei dem von der Klägerin erklärten Verzicht gleichfalls nicht zu besorgen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Verzicht - wie bereits oben ausgeführt - eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt; die Wirkung des Verzichts tritt daher erst mit dem Zeitpunkt des Zugangs beim Leistungsträger ein (vgl. nochmals BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - a.a.O.; Rolfs in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 14; Wagner in jurisPK-SGB I, § 46 Rdnr. 19 (Stand: 01.10.2011)). Verzichtet werden kann ferner nur auf die jeweils fälligen oder künftig fällig werdenden Einzelansprüche (vgl. BSGE 66, 44, 49 = SozR 5795 § 7 Nr. 1); ein Verzicht auf bereits erfüllte Ansprüche ist deshalb nicht möglich (vgl. BSG SozR4-1200 § 46 Nr. 1 (juris Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 6. März 2003 a.a.O. (Rdnr. 18); Rolfs, a.a.O., Rdnr. 20; Wagner, a.a.O., Rdnr. 26; Mrozynski, SGB I, 5. Auflage, § 46 Rdnr. 9; Lilge, SGB I, 3. Auflage, § 46 Rdnr. 22). Dementsprechend konnte eine auf den Verzicht gestützte Leistungsaufhebung für den Monat Oktober 2012 rechtmäßigerweise nicht erfolgen. Denn für diesen Monat hatte der Beklagte die Zahlungen aus den mit Bescheid vom 12. Juli 2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bereits erbracht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Zwar waren auch die Leistungen für den Monat November 2012 nach der vorgenannten Vorauszahlungsregel bereits fällig gewesen; Zahlungen für diesen Monat waren indessen auf Grund der am 1. Oktober 2012 beim Beklagten eingegangenen E-Mail der Klägerin, in welcher sie bereits einen - seinerzeit unwirksamen - Verzicht hatte erklären wollen, nicht mehr erfolgt. Die Klägerin hat freilich in ihrer am 12. November 2012 eingegangenen wirksamen Erklärung ausdrücklich "ab 01.10.2012" auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet. Hieraus ergibt sich, dass nach deren Willen die Wirkungen des Verzichts, nämlich das Erlöschen des Leistungsanspruchs, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also schon für den November 2012, eintreten sollten.
Die Klägerin hat nach allem hinsichtlich der Leistungen für die Zeit ab dem Monat November 2012 einen wirksamen Verzicht erklärt. Die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung in dem im Rahmen des § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 12. November 2012 ist mithin für die Zeit ab 1. November 2012 nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte ihrer Aufhebungsentscheidung ab dem genannten Monat die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zugrunde gelegt; denn die Klägerin wusste, dass ihr auf Grund des Verzichts Leistungen in dieser Zeit nicht mehr zugestanden haben. Dass diese entsprechende Kenntnis vom Leistungswegfall hatte, kommt anschaulich auch in ihrer am 11. Oktober 2012 unterzeichneten, beim Beklagten ebenfalls am 12. November 2012 eingegangenen Mitteilung zum Ausdruck, in welcher sie angekündigt hatte, "mit dem Zoll" eine Ratenzahlung vereinbaren zu wollen.
Für den Monat Oktober 2012 konnte sich der Beklagte nach dem oben Gesagten zwar nicht auf die Verzichtserklärung der Klägerin stützen; deren Überprüfungsbegehren ist indessen mit Blick auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Korrektur des Bescheids vom 12. November 2012 nun nicht mehr erfolgreich. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Umsatzanzeigen war ihr Hilfebedarf in diesem Monat durch anzurechnendes Einkommen teilweise gedeckt. Der Bedarf der Klägerin, die im Oktober 2012 nach dem SGB II leistungsberechtigt war (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), hat sich im Oktober 2012 aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Regelbedarfe vom 20. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2093)) in Höhe von 374,00 Euro, einem Mehrbedarf auf Grund Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) von 44,88 Euro (= 12 Prozent von 282,00 Euro) sowie den anteiligen Bedarfen für die Unterkunft und Heizung von 245,97 Euro (= hälftiger Kopfteil von 491,94 Euro) zusammengesetzt, sodass sich ein Gesamtbedarf von 664,85 Euro ergeben hat. In dieser Höhe hat allerdings ein Hilfebedarf der Klägerin Oktober 2012 nicht bestanden, weil das ihr in diesem Monat von der Familienkasse für N.F. gezahlte Kindergeld von 184,00 Euro sowie die am 16. Oktober 2012 auf dem Postbankkonto gutgeschriebene Überweisung der Fa. P. M. in Höhe von 101,86 Euro - unter Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 und 3 SGB II - als Einkommen Berücksichtigung zu finden haben. Insoweit hat die Klägerin - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - im Monat Oktober 2012 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich in Höhe von 479,36 Euro gehabt. Mithin war die ursprüngliche Bewilligung im Bescheid vom 12. Juli 2012 in Höhe von 185,49 Euro nachträglich rechtswidrig geworden.
N.F. war dagegen im Monat Oktober 2012 von vornherein nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und damit nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin. Denn sie hatte in diesem Monat Einkommen aus den Unterhaltszahlungen ihres Vaters, das ihren Bedarf bei Weitem überstiegen hat. Der Bedarf der N.F. hat sich in der genannten Zeit aus dem Sozialgeld von 251,00 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i.Vm. § 23 Nr. 1 Alt. 2 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011 a.a.O.) sowie den anteiligen Bedarfen für Unterkunft und Heizung von 245,97Euro, insgesamt also 496,97 Euro zusammengesetzt. Unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II oder sonstige Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind in der Person der N.F. in der hier umstrittenen Zeit nicht ersichtlich; insbesondere begründet die von der Klägerin angeführte kiefernorthopädische Behandlung ihrer Tochter ("Zahnspange"), für die die I. ursprünglich einen Zuschuss bewilligt hatte (§ 29 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)), keinen Mehrbedarf nach der genannten Bestimmung. Dem Bedarf der N.F. in Höhe von 496,97 Euro hat in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2012 eigenes Einkommen in Form des Kindesunterhalts gegenübergestanden. Hinsichtlich der Anrechnung dieses Einkommens ist auf die im Monat Oktober 2012 tatsächlich auf dem Postbank-Konto der Klägerin eingegangenen Zahlungen abzustellen, weil es sich bei dem Unterhalt um laufende Einnahmen - nicht also um einmalige Einnahmen - gehandelt hat und rechtlich ein anderer Zufluss insoweit nicht bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II; vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung; z.B. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 18)). Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig, also üblicherweise wiederkehrend, erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 27); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - (juris; Rdnr. 21); BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R (juris; Rdnr. 15); Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11 Rdnr. 30; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11 Rdnr. 65) (Stand: 23.06.2015)). Mit Bezug auf die Anrechnung von Einkommen anzuknüpfen ist an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen (BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39 (jeweils Rdnr. 29); ferner BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15)), sodass als Zeitpunkt des Zuflusses der Zeitpunkt zu werten ist, in dem das Einkommen als "bereites Mittel" zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 47 (Rdnr. 22); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 69 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 30); ferner BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 38/15)). Das war hier der Zeitpunkt, in welchem die Auslandsschecks auf dem Postbank-Konto der Klägerin mit dem Datum der Wertstellung (§ 675t Abs. 1 Satz 1 BGB; hierzu auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 1915/13 - (unveröffentlicht)) jeweils gutgeschrieben worden sind; denn erst mit dem Tag der Wertstellung ist der Zahlbetrag für den Zahlungsempfänger verfügbar gemacht (vgl. F. Graf von Westfalen in Erman, BGB, 14. Auflage, § 675t Rdnr.2).
Die Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Umsatzanzeige ergeben für den Monat Oktober 2012 aus den Unterhaltszahlungen des Vaters von N.F. folgende Beträge:
Auslandsscheck vom 1. Oktober 2013 mit Wertstellung 9. Oktober 2013 169,89 Euro Auslandsscheck vom 1. Oktober 2013 mit Wertstellung 9. Oktober 2013 169,89 Euro Auslandsscheck vom 11. Oktober 2013 mit Wertstellung 18. Oktober 2013 170,63 Euro Auslandsscheck vom 11. Oktober 2013 mit Wertstellung 18. Oktober 2013 170,63 Euro Auslandsscheck vom 15. Oktober 2013 mit Wertstellung 22. Oktober 2013 169,25 Euro Auslandsscheck vom 24. Oktober 2013 mit Wertstellung 31. Oktober 2013 168,78 Euro Auslandsscheck vom 24. Oktober 2013 mit Wertstellung 31. Oktober 2013 168,78 Euro insgesamt 1.189,85 Euro hiervon abzüglich Auslandsentgelte (7 x 15,00 Euro) 105,00 Euro ergibt einen Gesamtbetrag von 1.084,85 Euro.
Aus der vorstehenden Aufstellung ergibt sich, dass das Einkommen der N.F. aus den Unterhaltszahlungen ihres Vaters im Monat Oktober 2012 ihren Bedarf ganz erheblich überstiegen hat. Maßgeblich für die Anrechnung von Einkommen ist das Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 28); BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 (Rdnr. 26)); dies bedeutet, dass auch erst Ende des Monats zufließendes Einkommen grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dem ist in den obigen Einkommensaufstellung Rechnung getragen. Absetzbeträge nach § 11b SGB II kommen nicht in Betracht, weil keiner der dortigen Tatbestände mit Bezug auf N.F. hier einschlägig ist. Insbesondere ist durch nichts belegt und von der Klägerin auch nicht ernsthaft behauptet, dass für ihre Tochter in der fraglichen Zeit eine Versicherung nach § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abgeschlossen gewesen sein sollte. Solches hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 auch gar nicht geltend gemacht; es lässt sich ferner der von der Klägerin für den Monat Oktober 2012 vorgelegten Umsatzanzeige nicht entnehmen. Eine Versicherungspauschale (§ 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), hier in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175)) kann vom Unterhaltseinkommen der N.F. nicht abgezogen werden; denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist ein pauschalierter Abzug von Versicherungsbeiträgen ohne konkreten Nachweis bestehender Versicherungen nur von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter vorgesehen. Demgegenüber ist für Minderjährige in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V bestimmt, dass von deren Einkommen ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, nur abzusetzen ist, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Das war aber, wie soeben ausgeführt, bei der Tochter der Klägerin im Oktober 2012 nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Alg II-V bestehen nicht (vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nrn. 38 und 49). Eine Privilegierung des der N.F. in der Entscheidung des Familiengerichts des Bundesstaats N. Y. vom 11. April 2012 für deren Krankenversicherung ("h. i.") zugesprochenen Betrags von 30,00 Dollar wöchentlich kommt nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht in Betracht, weil es sich bei den dort geregelten zweckgebundenen Leistungen nur um solche handelt, die auf Grund öffentlicher-rechtlicher Vorschriften, d.h. von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht werden; nicht der Bestimmung unterfallen dagegen Leistungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen (vgl. Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11a Rdnr. 15; Söhngen, a.a.O., § 11a Rdnrn. 27 f. (Stand: 26.06.2015)). Die Vorschriften des § 11a Abs. 4 und 5 SGB II über privilegiertes Einkommen sind ebenfalls nicht einschlägig. Ohnehin hat sich das tatsächliche Unterhaltseinkommen der N.F. im Monat Oktober 2012 auf mehr als Doppelte ihres Bedarfs in diesem Monat belaufen, sodass selbst bei Abzug der vom US-Familiengericht für die Krankenversicherung zugesprochenen Beträge ein Leistungsanspruch der Tochter der Klägerin im Monat Oktober 2012 nicht bestanden hätte.
Mithin war der Lebensunterhalt der N.F. im Monat Oktober 2012 durch eigenes Einkommen gesichert; sie gehörte damit in dieser Zeit mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Das für ihre Tochter in diesem Monat gezahlte Kindergeld war deshalb bei der Klägerin als Einkommen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zu berücksichtigen. Denn § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass das Kindergeld (nur dann) Einkommen des Kindes ist, soweit es bei dem Kind zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll damit, solange der Lebensunterhalt des Kindes nicht anders sichergestellt ist, in erster Linie zur Unterhaltssicherung des Kindes verwendet werden; insoweit handelt sich um eine von § 62 des Einkommensteuergesetzes und von den §§ 1, 3 BKGG abweichende gesetzliche Zurechnungsregel (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 25); BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 10 (Rdnr. 16)). Verfügt das minderjährige Kind dagegen über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und der alsdann nicht benötigte Teil des Kindergeldes ist nun dem Kindergeldberechtigten zur Deckung seines Hilfebedarfs als Einkommen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung; z.B. BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (a.a.O.); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 4 (Rdnr. 34); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 23 (Rdnr. 23); ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 369 ff. (Stand: 01/15); Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11 Rdnrn. 28 f.; Söhngen, a.a.O., § 11 Rdnr. 50). Das ist hier der Fall. Das Kindergeld kann auch nicht wegen § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen werden, weil es demselben Zweck wie die Grundsicherungsleistungen nach SGB II dient, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts (BSG SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 (Rdnr. 24); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 366). Die von der Klägerin angeführte Regelung in § 9 Abs. 5 SGB II, welche sie im Zusammenhang mit ihren Erörterungen zum "doppelten Regelsatz" und dem "Selbstbehalt" heranziehen möchte, greift von vornherein nicht ein, weil es vorliegend nicht um Fragen einer Unterstützungsvermutung durch Verwandte (vgl. hierzu etwa Karl in jurisPK-SGB II, § 9 Rdnrn. 164 ff. (Stand: 29.06.2015) (m.w.N.)) geht, sondern um eine - wie soeben dargestellt - vom Gesetz bestimmte Zuordnung des Kindergeldes, die nach dem Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu einer Zurechnung des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten nur dann nicht führt, wenn und soweit das in dessen Haushalt lebende (minderjährige) Kind seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen nicht selbst sicherstellen kann. Letzteres ist aber hier - wie ausgeführt - nicht der Fall; das Einkommen der N.F. aus den Unterhaltszahlungen ihres Vaters hat vielmehr im Monat Oktober 2012 zur Bedarfsdeckung bei Weitem ausgereicht.
Das Kindergeld ist sonach im Monat Oktober 2012 der Klägerin als Einkommen zuzurechnen. Hinzu kommt außerdem die im Oktober 2012 erfolgte Zahlung der P. M. über 101,86 Euro. Letzteres Einkommen ist um den Grundfreibetrag von 100,00 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie um den weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II, der sich auf 0,37 Euro beläuft (101,86 Euro./. 100,00 Euro), zu bereinigen; hieraus ergibt sich ein anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1,49 Euro. Weiteres Einkommen der Klägerin im Monat Oktober 2012 ist nicht ersichtlich; jedenfalls ist solches der von ihr für die streitbefangene Zeit vorgelegten Umsatzanzeige der Postbank nicht zu entnehmen. Das den Bedarf der N.F. übersteigende Einkommen aus dem Kindesunterhalt hat bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Regelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II außer Betracht zu bleiben (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 4 (Rdnr. 25)).
Sonstige Absetzbeträge nach § 11b SGB II kommen nicht in Betracht. Insbesondere ist die Bestimmung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II vorliegend nicht einschlägig; denn die Absetzung von Aufwendungen setzt nach dieser Bestimmung voraus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ein Unterhaltstitel vorliegt und eine hierauf beruhende tatsächliche Unterhaltszahlung erfolgt (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 (Rdnr. 24); BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 35 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 (Rdnr. 22)). Das ist bei der Klägerin indessen nicht der Fall; es liegt bereits kein gegen sie als Unterhaltsverpflichteter ergangener Unterhaltstitel vor. Die von der Klägerin als Alleinsorgeberechtigter der N.F. beim Familiengericht des Bundesstaats N. Y. erstrittene Unterhaltsentscheidung vom 11. April 2012 in Höhe von 117,00 Dollar wöchentlich betrifft allein E.F., den Vater des Kindes, als Unterhaltsverpflichteten. Der von der Klägerin angeführte, auf sie entfallende Prozentsatz von 32 war nicht Gegenstand des Unterhaltsausspruchs; vielmehr hatte das U.-Familiengericht auf Grund der ihm mitgeteilten Einkommensverhältnisse beider Elternteile eine Gewichtung vorgenommen, wobei das Gericht mit Blick auf das zusammengerechnete Einkommen beider einen auf E.F. entfallenden Anteil von 68 % errechnet und anhand dieser Prozentsatzes in der Unterhaltsentscheidung den von diesem seiner Tochter geschuldeten Unterhaltsbetrag - ausgehend von dem für ein Kind auf der Grundlage des elterlichen Gesamteinkommens ermittelten Betrag von 8.984,16 Dollar jährlich - festgelegt hat. Der ihr in der Entscheidung des US-Gerichts vom 11. April 2012 auferlegten Verpflichtung, für eine Krankenversicherung ihrer Tochter Sorge zu tragen, ist die Klägerin im Übrigen mit der freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei der I. zunächst nachgekommen. Eine Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 40)) als Absetzbeträge ist indessen von vornherein schon deswegen nicht zu erörtern, weil die Beiträge für den Monat Oktober 2012 erst am 15. November 2012 fällig geworden waren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 15 der Satzung der I. (Stand: 1. August 2012); § 13 der Satzung der IKK-Pflegekasse); die Klägerin hat auch tatsächlich - wie der von ihr vorgelegten Umsatzanzeige der Postbank für den Monat Oktober 2012 zu entnehmen ist - keine Beitragszahlungen in diesem Monat an die I. geleistet. Ohnehin dürfte aber auf Grund der soeben dargestellten Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Oktober 2012 und der damit fortbestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in diesem Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) eine Beitragszahlungspflicht des Beklagten entstanden sein (§ 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Mitgliedschaft eines Elternteils in der gesetzlichen Krankenversicherung führt im Übrigen unter den Voraussetzungen des die Familienversicherung regelnden § 10 SGB V auch zu einem Versicherungsschutz seiner Kinder.
Vom dem oben errechneten Hilfebedarf der Klägerin in Höhe von 664,85 Euro ist nach allem das Kindergeld (184,00 Euro) sowie das anrechenbare Erwerbseinkommen in Höhe von 1,49 Euro in Abzug zu bringen. Die Klägerin hatte demnach im Monat Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 479,36 Euro. Der Beklagte durfte mithin die Leistungsbewilligung für diesen Monat nicht vollständig, sondern nur teilweise (nämlich in Höhe von 185,49 Euro) aufheben; maßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X. Lediglich in Höhe von 185,49 Euro - und nicht wie ursprünglich im Bescheid vom 12. November 2012 verfügt - in Höhe von 664,85 Euro ist sonach eine Überzahlung eingetreten; dem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 Rechnung getragen. Rechtsgrundlage für die Erstattung überzahlter Leistungen sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 50 Abs. 1 SGB X (hier i.V.m. § 44 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren im Ergebnis teilweise durchgedrungen ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf der Grundlage eines von der Klägerin erklärten Verzichts.
Die 1971 geborene Klägerin war mit dem US-Bürger E. E. F. (i.F.: E.F.) verheiratet, von dem sie seit 2007 geschieden ist. Nach einem zeitweiligen Aufenthalt in den U. kehrte die Klägerin im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Aus der Ehe mit E.F. ging die am 20. September 2000 geborene Tochter N. (i.F.: N.F.) hervor, die bei der Klägerin lebt und für die diese das Alleinsorgerecht hat. Beide bewohnen zusammen eine Mietwohnung (zwei Zimmer, Wohnfläche 55,47 m²) in M., für die ab 1. Mai 2012 eine monatliche Gesamtmiete von 491,94 Euro (Grundmiete 323,94 Euro, Betriebskostenvorauszahlung 83,00 Euro, Heizkostenvorauszahlung 85,00 Euro) aufzubringen war; auf Grund einer Betriebskostengutschrift über 59,09 Euro (Abrechnung der Vermieterin vom 19. Oktober 2012) reduzierte sich die Gesamtmiete für den Monate Dezember 2012 einmalig auf 432,85 Euro.
Die Klägerin erhielt für N.F. Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 Euro. E.F. leistete für seine Tochter jedenfalls zeitweise keinen Unterhalt. Durch Entscheidung des Familiengerichts des Bundesstaats N. Y. vom 11. April 2012 wurde angeordnet, dass E.F. mit Wirkung vom 11. Januar 2012 und beginnend ab 8. Juni 2012 wöchentlich 117,00 Dollar an Kindesunterhalt sowie wöchentlich 30,00 Dollar für eine Krankenversicherung der N.F. zu zahlen habe; daraufhin gingen von E.F. erste Zahlungen im Oktober 2012 ein. Ausweislich der von der Klägerin im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Umsatzanzeigen wurden auf ihrem Konto bei der Postbank im Monat Oktober 2012 insgesamt sieben Auslandsschecks im Wert zwischen 168,78 Euro und 170,63 Euro, im Monat November 2012 insgesamt vier Auslandsschecks im Wert zwischen 169,58 Euro und 384,53 Euro, im Monat Dezember 2012 insgesamt vier Auslandsschecks im Wert zwischen 168,76 Euro und 170,14 Euro und im Monat Januar 2013 insgesamt drei Auslandsschecks im Wert zwischen 164,26 Euro und 168,41 Euro gutgeschrieben; mit Bezug auf diese Auslandsschecks wurde das Konto jeweils mit einem Entgelt von 15,00 Euro belastet. Neben dem monatlichen Kindergeld über 184,00 Euro gingen auf dem Konto der Klägerin darüber hinaus von der Fa. P. M. Gutschriften über 101,86 Euro (Oktober 2012) und über 110,91 Euro (November 2012) ein, welche aus einer Tätigkeit der Klägerin als Austrägerin des Wochenblatts resultierten. Darüber hinaus erfolgte am 30. Januar 2013 eine Gutschrift von Wohngeld über 100,00 Euro (betreffend die Monate Oktober 2012 bis Februar 2013) auf der Grundlage des Bescheids der Wohngeldstelle der Stadt M. vom 23. Januar 2013. Vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 war die Klägerin bei der I. c. (IKK) freiwillig krankenversichert; N.F. war über sie familienversichert. Insoweit stellte die IKK der Klägerin für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2012 für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 147,44 Euro und ab Januar 2013 monatlich 152,27 Euro in Rechnung. Ein bei der Stadt M. angemeldetes Gewerbe (Handelsvertretung von Getränken, Lebensmitteln und Textilien, Herstellung und Vertrieb von selbstgefertigten Baby- und Kindertextilien, Marketing und Suchmaschinen-Optimierung) meldete die Klägerin am 13. Juni 2013 rückwirkend zum 15. Oktober 2012 wieder ab.
Seit dem Jahr 2005 steht die Klägerin im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf den am 9. Juli 2012 gestellten Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin und N.F. mit Bescheid vom 12. Juli 2012 laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von monatlich insgesamt 977,82 Euro, wovon auf die Klägerin 664,85 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 44,88 Euro sowie anteilige Kosten für die Unterkunft und Heizung 245,97 Euro) und auf N.F. 312,97 Euro (Regelbedarf [251,00 Euro abzüglich Kindergeld 184,00 Euro =] 67,00 Euro sowie anteilige Kosten für die Unterkunft und Heizung 245,97 Euro) entfielen.
Am 1. Oktober 2012 (vgl. Bl. 221 der Verwaltungsakten, Bd. VII, Abteilung C) ging beim Beklagten eine E-Mail der Klägerin mit folgendem Wortlaut ein: "Verzichtserklärung. Hiermit verzichte ich ab 01.10.2012 auf die Leistungen nach SGB II nach Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB 1: ‚Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.‘ MfG J. F.". Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein Leistungsverzicht nur durch eine schriftliche Erklärung mit rechtsverbindlicher Unterschrift erfolgen könne und eine E-Mail nicht ausreichend sei. Zugleich hörte er sie mit einem weiteren Schreiben vom 8. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf § &61492;8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu den im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2012 wegen des Verzichts zu Unrecht bezogenen Leistungen an; das Anhörungsschreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin und N.F. ab 1. Oktober 2012 nicht mehr kranken- und pflegeversichert seien. Darauf ging am 12. November 2012 ein Ausdruck der E-Mail vom 1. Oktober 2012 ein (vgl. Bl. 245 der Verwaltungsakten, Bd. VII, Abteilung C), der von der Klägerin eigenhändig unterschrieben war. Zum Anhörungsschreiben vom 8. Oktober 2012 äußerte sich diese in einer beim Beklagten ebenfalls am 12. November 2012 eingegangenen, am 11. Oktober 2012 unterzeichneten Erklärung dahingehend, dass sie "mit dem Zoll eine Rate vereinbaren" werde.
Mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 12. November 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. Juli 2012 für die Klägerin und N.F. ab dem 1. Oktober 2012 auf und forderte bezüglich der Klägerin die Erstattung von 664,85 Euro und bezüglich der N.F. von 312,97 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er, soweit er N.F. betreffe, an die Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin ergehe. Am 22. November 2012 fand vor dem Sozialgericht Mannheim - SG - in einem eine andere Angelegenheit betreffenden Klageverfahren (S 1 AS 2571/12) ein Erörterungstermin statt, in welchem die Klägerin u.a. angab, sie habe sich beim Beklagten "abgemeldet" wegen wiederholter Auseinandersetzungen mit der dortigen Sachbearbeiterin sowie auch deswegen, weil N.F. mittlerweile Unterhalt erhalte und sie deshalb Wohngeld beantragt habe.
Auf den am 30. April 2013 erneut gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2013 allein der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2013, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 499,81 Euro und für die nachfolgende Zeit in Höhe von monatlich 519,81 Euro, wobei - unter Abzug der Versicherungspauschale - das für N.F. von der Familienkasse gezahlte Kindergeld sowie außerdem für die Monate April bis Juni noch Wohngeld zur Anrechnung gebracht wurden. Der deswegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 zurückgewiesen. Die Klage zum SG (S 17 AS 2594/13) blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom19. September 2013). Über die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin (L 7 AS 4400/13) ist vom Senat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 entschieden worden.
Am 6. Juni 2013 ging beim Beklagten ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Klägerin ein, in welchem sie die Verzichtserklärung vom 1. Oktober 2012 widerrief. Mit einem beim Beklagten am 8. Juli 2013 eingegangenen Schreiben vom 26. Juni 2013 stellte sie außerdem mit Bezug auf den Bescheid vom 12. November 2012 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit der Begründung, der Leistungsverzicht sei "rechts- und sittenwidrig" gewesen, weil durch den Verzicht andere Personen ("N.F.") und Leistungsträger ("Krankenversicherung, Vermieter") belastet worden seien. Sie fordere deshalb einen Änderungsbescheid für den "Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013".
Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 12. November 2011 sowie die Gewährung von Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2013 ab, weil die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wirksam verzichtet habe. Ein Widerruf sei nur mit Wirkung für die Zukunft möglich; der Klägerin seien jedoch bereits auf ihren Antrag vom 30. April 2013 rückwirkend Leistungen ab dem 1. April 2013 bewilligt worden. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe auf die Leistungen, wie sie bereits im Erörterungstermin vor dem SG vom 22. November 2012 (S 1 AS 2571/12) mitgeteilt habe, auf Grund von "Mobbing" verzichtet. Außerdem habe sich die Wohngeldstelle 4,5 Monate Zeit für die Bearbeitung ihres Antrags gelassen, wobei sie bei Antragstellung davon ausgegangen sei, monatlich ca. 390,00 Euro zu erhalten, während es nur 20,00 Euro monatlich gewesen seien. Zudem habe sie bereits dem Zoll, als der sich auf Grund der Rückforderung für Oktober 2012 bei ihr gemeldet habe, erklärt, dass sie noch nicht wisse, ob sie die Verzichtserklärung widerrufe, weil sie erst noch warten müsse, wie es mit dem Wohngeld weitergehe. Niemand habe ihr erklärt, dass sie das Risiko selber tragen müsse, falls sie kein oder zu wenig Wohngeld erhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 wurde der Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe den Verzicht in Kenntnis der Regelung des § 46 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) erklärt. Die Klägerin sei bereits im Anhörungsschreiben vom 8. Oktober 2012 darauf hingewiesen worden, dass sie und ihre Tochter nicht mehr kranken- und pflegeversichert seien; bei Bedenken hinsichtlich des Verzichts hätte jene bereits zu diesem Zeitpunkt den Verzicht widerrufen können. Allein die Aussicht auf andere Sozialleistungen - hier das Wohngeld - führe nicht zu einer Unwirksamkeit des Verzichts. Auch sonstige Gründe für dessen Unwirksamkeit lägen nicht vor.
Deswegen hat die Klägerin am 12. August 2013 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die Klägerin im Erörterungstermin vom 16. September 2013 angehört; diese hat dort angegeben, zu der Verzichtserklärung sei es gekommen, weil sie gedacht habe, mit dem Unterhalt, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten zu können. Außerdem habe sie zu der für sie zuständigen Sachbearbeiterin ein sehr schlechtes Verhältnis. Zum Widerruf im Juni 2013 sei es gekommen, weil sie nicht mehr gewusst habe, wie sie ihren finanziellen Verpflichtungen noch nachkommen könne; sie habe zwischenzeitlich Mietrückstände und Rückstände bei der Krankenkasse gehabt. Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den der Klägerin am 25. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 26. September 2013 beim SG und nochmals am 12. Oktober 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat. Sie hat geltend gemacht, die Verzichtserklärung sei von ihr sehr "dünn" gehalten worden; sie habe nie "spezifisch" auf alle Leistungen verzichtet. Außerdem sei sie davon ausgegangen, dass sie bei zu wenig Wohngeld auch auf die bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II zurückgreifen könne; insofern habe sie sich in einem Irrtum befunden. Darüber hinaus sei der Verzicht unwirksam; ihrer Tochter seien durch die Verzichtserklärung erhebliche Nachteile entstanden. Im Übrigen sei in der Niederschrift des SG vom 22. November 2012 ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2012 zu sehen. Durch die Verzichtserklärung sei es zu Rückständen bei der Krankenversicherung und zum Ruhen der Leistungen ab dem 27. Februar 2012 gekommen.
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 bereit erklärt, den Rückforderungsbetrag bezüglich der Klägerin auf 185,49 Euro zu reduzieren.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 12. November 2012 zurückzunehmen, soweit er die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Oktober 2012 bezüglich ihrer Person sowie die Erstattung von 185,49 Euro betrifft.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide, soweit jetzt noch umstritten, für zutreffend.
Mit der Senatsverfügung vom 7. August 2014 (Bl. 163 der Akte L 7 AS 4399/14) sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass ein Verzicht erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung wirksam werden und ein solcher mit Blick auf bereits erfüllte Ansprüche nicht möglich sein dürfte.
Der Senat hat - nach Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 21. Mai 2015 den Rechtsstreit zur Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) übertragen.
Die Berichterstatterin hat von der IKK die Auskunft vom 17. August 2015 eingeholt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 17 AS 2919/13), die weiteren Akten des SG (S 1 AS 2571/12 und S 17 AS 2594/13), die Berufungsakten des Senats (L 7 AS 4399/13, 2 Bände) und die weitere Senatsakte (L 7 AS 4400/13) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin jetzt noch fortgeführte Berufung hat keinen Erfolg.
Das an das SG zum Aktenzeichen S 17 AS 2594/13 gerichtete Schreiben der Klägerin vom 26. September 2013, das dort per Fax am selben Tage eingegangen ist, ist als Berufung (§ 151 SGG) gegen den Gerichtsbescheid vom 19. September 2013 (S 17 AS 2919/13) zu werten. Zwar ist in dem Schreiben das zutreffende Aktenzeichen nicht genannt und von einer "Klage wegen Menschenrechtsverletzung", die "unverzüglich beim EU Gericht" eingelegt werde, die Rede. Die Klägerin hat ferner in dem dem Fax-Schreiben beigefügten Anhang wiederum lediglich das Aktenzeichen S 17 AS 2594/13 zitiert, jedoch auch von einer "Klageerhebung Landessozialgericht" gesprochen und dort bereits die "Verzichtserklärung" diskutiert. Zudem hat sie auf die Senatsverfügung vom 11. Oktober 2013 in ihrem an den Senat gerichteten Telefax vom 12. Oktober 2013 - dieses Mal unter Bezugnahme u.a. auf das Aktenzeichen des LSG (L 7 AS 4399/13) und zusätzlich auf dasjenige des SG (S 17 AS 2919/13) - erneut eine "Klageerhebung" erklärt. Mit all dem war jedoch ersichtlich nicht gemeint, dass die Klägerin, was unzulässig wäre, das SG erneut mit der Sache hätte befassen wollen. Denn Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung einer Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.
Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist bereits das Fax-Schreiben der Klägerin vom 26. September 2013 als Berufung (§ 151 SGG) gegen den Gerichtsbescheid vom 19. September 2013 (S 17 AS 2919/13) zu behandeln. Allein aus der Verwendung des für ein Rechtsmittel zum LSG unzutreffenden Begriffs der "Klageerhebung" im Anhang zu dem Schreiben kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin ihr Begehren nicht im Rechtsmittelwege hat überprüft haben wollen. Denn diese hat sich im genannten Schreiben ersichtlich auch auf den Gerichtsbescheid des SG vom 19. September 2013 mit dem vorgenannten Aktenzeichen bezogen; in dem dem Schreiben beifügten Anhang hat sie darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass sie den Gerichtsbescheid angreifen möchte, indem sie die "Klageerhebung" zum LSG angesprochen und zusätzlich - u.a. mit Blick auf die "Verzichtserklärung" Erörterungen zu der ihrer Ansicht nach zutreffenden Rechtslage angestellt hat. Sie hat außerdem in ihrem per Fax am 12. Oktober 2012 - nunmehr auch unter Benennung des Aktenzeichens des LSG (L 7 AS 4399/13) - nochmals eine "Klageerhebung" formuliert und darüber hinaus mit ihrem am 25. Oktober 2013 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 27. September 2013 - u.a. unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen S 17 AS 2919/13 - "sofortigen Rechtsschutz beim Landessozialgericht" begehrt, weil die "Ausführungen vom Mannheimer Sozialgericht" nicht richtig seien. Die Klägerin hat mit all diesen - noch innerhalb der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingegangenen - Schreiben insgesamt hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Gerichtsbescheid des SG vom 19. September 2013 (S 17 AS 2919/13) im Rechtszug, und zwar durch die nächst mögliche und damit zulässige Instanz, geprüft haben möchte; dies war hier das LSG.
Die so verstandene Berufung der Klägerin, die den Formerfordernissen des § 151 Abs. 1 und 2 SGG entspricht, ist auch statthaft, weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Die von der Klägerin - auch in Ansehung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 (sinngemäß unter teilweiser Korrektur des Bescheids vom 12. November 2012) reduzierten Erstattungsforderung - fortgeführte Berufung ist jedoch nicht begründet.
Streitgegenständlich im Verfahren ist der Bescheid vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013, mit denen der Beklagte die Rücknahme des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 12. November 2012 abgelehnt hat. Die streitbefangenen Bescheide greift auch lediglich die Klägerin an, nicht jedoch ihre minderjährige Tochter N.F., der die Verwaltungsentscheidung mangels Handlungsfähigkeit nicht selbst, sondern nur über die Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin wirksam bekanntgegeben werden konnte (§§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X; vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 (jeweils Rdnr. 21)). Die Klägerin hat wiederholt deutlich gemacht, dass Leistungen für N.F. nicht im Streit stehen. Im Schreiben an das SG vom 21. August 2013 hat sie sogar ausdrücklich erklärt, dass ihre Tochter "keine Leistungen von der A." haben wolle. N.F. hatte im Übrigen, wie nachstehend noch auszuführen sein wird, ungeachtet des von der Klägerin erklärten Verzichts schon auf Grund der Unterhaltszahlungen ihres Vaters im Monat Oktober 2012 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; dies ist im Übrigen auch im Monat November 2013 sowie im nachfolgenden Monat der Fall gewesen. All dem hat die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 gestellten Sachantrag, der sich nur auf ihre Person bezieht, Rechnung getragen. Zu Recht hat sie in ihrem Sachantrag allerdings beachtet, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2015 die Rückforderung aus dem Bescheid vom 27. Juni 2013 mit Bezug die Klägerin auf 185,49 Euro herabgesetzt hat. Zu entscheiden ist sonach allein über den von dieser erhobenen Anspruch auf teilweise Korrektur des Bescheids vom 12. November 2012, soweit dieser die Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli 2012 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Bezug auf ihre Person für die Zeit ab dem 1. Oktober 2012 sowie die Erstattung von 185,49 Euro betrifft. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGG); denn sie erstrebt zum einen mit der Anfechtungsklage die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2013 und zum anderen mit der Verpflichtungsklage die Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des Bescheids vom 12. November 2012 (vgl. dazu auch BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 19 (Rdnr. 11)); dieser letztgenannte Bescheid war bestandskräftig geworden (s. hierzu sogleich). Wäre der Bescheid vom 12. November 2012 vom Beklagten entsprechend dem klägerischen Begehren abzuändern, würde der Bescheid vom 12. Juli 2012, mit dem u.a. der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden waren, ihr gegenüber wieder Wirkung entfalten; einer zusätzlichen Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) bedurfte es deshalb vorliegend nicht.
Verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 12. November 2012 ist die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn dieser Bescheid ist bindend (§ 77 SGG) geworden. Ein - rechtzeitig eingelegter - Widerspruch (§§ 83 f. SGG) seitens der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. November 2012 liegt nicht vor; ihre Verlautbarungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG vom 22. November 2012 (S 1 AS 2571/12), dessen Akten der Senat beigezogen hat, lassen eine derartige Auslegung, wie sie sie nunmehr wünscht, nicht zu. Denn in die dortige Niederschrift ist mit Bezug auf die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das SG - auf das nochmalige Abspielen der in ihrer Gegenwart diktierten Aufzeichnungen des Gerichts hatte jene verzichtet - aufgenommen, dass die Klägerin sich beim Beklagten mittlerweile "abgemeldet" habe, weil "immer wieder Streitereien mit meiner Sachbearbeiterin aufgetreten" seien und außerdem hinzu komme, dass N.F. mittlerweile Unterhalt erhalte und sie - die Klägerin - deshalb Wohngeld beantragt habe, wobei der betreffende Bewilligungsbescheid jedoch noch nicht vorliege. Dass die Klägerin sich gegen die vorgenannte, mit Blick auf die Verzichtserklärung ergangene kassatorische Verwaltungsentscheidung des Beklagten mittels des Rechtsbehelfs des Widerspruchs habe wehren wollen, lässt sich aus deren Erklärungen im Erörterungstermin vom 22. November 2012 - und im Übrigen auch aus ihrem gesamten Verhalten in der nachfolgenden Zeit - keinesfalls schließen. Letztlich wird durch das am 8. Juni 2013 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin vom 26. Juni 2013, in welchem diese mit Bezug auf den Bescheid vom 12. November 2012 ausdrücklich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat, im Ergebnis bestätigt, dass von deren Seite eine Anfechtung des Bescheids vom 12. November 2012 mittels Widerspruch nicht erfolgt war.
Die nach allem mit Blick auf das Begehren der Klägerin heranzuziehende Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid - wie hier - entsprechend anwendbar (vgl. BSG SozR 3-1300 § 44 Nrn. 19 und 21; BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29 (Rdnr. 14)). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung des § 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 (Rdnr. 22)).
Gegenstand der vorliegenden Überprüfung ist demnach, ob der Beklagte in dem - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 hinsichtlich des Rückforderungsbetrags auf 185,49 Euro korrigierten - Bescheid vom 12. November 2012 die durch den Bescheid vom 12. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. August 2012 erfolgte Bewilligung von Leistungen der Klägerin gegenüber zu Recht unter Anwendung des § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ab 1. Oktober 2012 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung von 185,49 Euro verlangt hat. Der zur Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X gestellte Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 ist indessen mit Blick auf die in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten verfügte Korrektur nun nicht mehr zu beanstanden.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob ein Bescheid wegen anfänglicher Unrichtigkeit zurückzunehmen ist, ist die damalige Sach- und Rechtslage, jedoch bewertet aus heutiger Sicht; deshalb ist eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer eventuell geläuterten Rechtsauffassung anzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 18 (jeweils Rdnr. 14); ferner Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 44 Rdnr. 10; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 Rdnr. 38 (Stand: September 2013) (beide m.w.N.)). Unter Beachtung dieses Maßstabs war der Bescheid vom 12. November 2012, soweit er nicht durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 bereits geändert worden ist, bei seinem Erlass nicht rechtswidrig.
Verfahrensrechtliche Grundlage für die kassatorische Entscheidung des Beklagen im Bescheid vom 12. November 2012 ist die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X (in der Modifikation durch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Vorschrift des § 48 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 45 SGB X - anzuwenden, wenn die Regelung in einem Dauerverwaltungsakt durch eine nachträgliche Entwicklung nach Bekanntgabe dieses begünstigenden Verwaltungsakts rechtswidrig wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - (juris; Rdnr. 16) ). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 24); ferner BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 (jeweils Rdnr. 10)). Die Aufhebung der Bewilligung ist unter den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen über § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zwingend vorgeschrieben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 40 Rdnr. 104; Aubel in juris-PK-SGB II, Rdnr. 94 (Stand: 13.07.2015)).
Die Voraussetzungen für eine kassatorische Entscheidung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 12. November 2012 gegeben. Dahingestellt bleiben kann, ob das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2012 in allen Punkten den Anforderungen des § 24 SGB X entsprochen hat; denn Verstöße gegen die Anhörungspflicht sind im Rahmen des § 44 SGB X unbeachtlich (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nr. 18; SozR 3-1300 § 44 Nr. 21). Eine im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 12. Juli 2012, eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, wesentliche Änderung lag bereits ab dem 1. Oktober 2012 vor. Zwar konnte der Beklagte - wie nachstehend noch ausgeführt wird - seine Aufhebungsentscheidung für diesen Monat nicht auf die von der Klägerin abgegebene Verzichtserklärung stützen; die Leistungsgewährung für den Monat Oktober 2012 war jedoch wegen des von der Klägerin seinerzeit erzielten Einkommens teilweise rechtswidrig. Für die Zeit ab 1. November 2012 war die Verzichtserklärung der Klägerin vom Beklagten dagegen leistungsrechtlich zu beachten.
Gemäß § 46 Abs. 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 i.V.m. § 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I); auf sie kann demnach verzichtet werden (Bayer. LSG, Urteil vom 15. März 2007 - L 7 AS 287/06 -; ferner BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 19); vgl. etwa auch § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG), § 6a Abs. 1 Nr. 4 Sätze 3 bis 5 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)). Die Klägerin hat mit ihrer - eigenhändig unterschriebenen - Erklärung, die bei dem Beklagten am 12. November 2012 eingegangen ist (vgl. Bl. 245 der Verwaltungsakten, Bd. VII, Abteilung C), wirksam auf Grundsicherungsleistungen verzichtet. Die Schriftform war auf Grund der eigenhändigen Unterschriftsleistung eingehalten (vgl. § 126 Abs. 1 BGB); ferner lag der für den Verzicht, der als einseitige, gestaltende Willenserklärung empfangsbedürftig ist (vgl. BSG SozR 3-1300 § 46 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - (juris)), erforderliche Zugang beim Beklagten (§ 130 BGB) seit dem 12. November 2012 vor.
Der Verzicht war auch sonst wirksam; denn die Klägerin hat sich in der Verzichtserklärung inhaltlich ausdrücklich auf den § 46 Abs. 1 SGB I bezogen und diesen wörtlich zitiert. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verzichts nach § 119 Abs. 1 BGB sind nicht gegeben; vielmehr zeigen die Äußerungen der Klägerin in der beim Beklagten am 12. November 2012 eingegangenen Verzichterklärung, darüber hinaus auch ihre in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 22. November 2012 (S 1 AS 2571/12) protokollierten Angaben sowie ferner ihr an das Hauptzollamt L. per Telefax gerichtetes Schreiben vom 4. März 2013, in welchem sie nach dorthin mitgeteilt hatte, dass es noch "unklar" sei, ob "ich die Verzichtserklärung widerrufe oder nicht", dass sie am 12. November 2012 einen Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II erklären wollte und sie sich dessen Inhalts auch bewusst war. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verzichts nach § 123 BGB vor; zutreffend hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Bedrohung oder Täuschung durch Mitarbeiter des Beklagten vorhanden sind. Die Klägerin hat vielmehr auf die Leistungen nach dem SGB II aus eigenem Antrieb verzichtet; sie hat noch im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG vom 16. September 2013 ausdrücklich bekundet, dass sie davon ausgegangen sei, mit dem ihrer Tochter gezahlten Unterhalt, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Lebensunterhalt beider finanzieren zu können. Deshalb kann vorliegend offenbleiben, ob die Anfechtung eines Verzichts nach den § 119 ff., 123 BGB überhaupt mit Rückwirkung (§ 142 BGB) erfolgen könnte (offengelassen auch von BSGE 110, 288 =SozR 4-1200 § 46 (a.a.O.)).
Die Klägerin hat ferner den Verzicht erst am 6. Juni 2013 widerrufen; bereits seinerzeit hatte sie indes vom Beklagten auf ihren am 30. April 2013 gestellten Antrag rückwirkend ab dem 1. April 2013 (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) wieder Leistungen nach dem SGB II bewilligt erhalten. Daher kann dahinstehen, ob schon in diesem Leistungsantrag ein Verzichtswiderruf, der aber nach § 46 Abs. 1 Halbs. 2 SGB I nur Wirkung für die Zukunft gehabt hätte, gesehen werden könnte.
Die Verzichtserklärung der Klägerin vom 12. November 2012 war ferner nicht nach § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam. Hiernach ist der Verzicht unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Diese Bestimmung soll in ihren ersten beiden Alternativen verhindern, dass der Berechtigte durch einen Verzicht die im öffentlichen Interesse durch das SGB geregelte Lastenverteilung zwischen den Leistungsträgern oder die gesetzliche Rangfolge der Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11 SGB I) ändert oder eine Versorgungslücke schafft, die seine (zivilrechtliche) Unterhaltsfähigkeit verringert (vgl. § 48 SGB I) oder Unterhaltsbedürftigkeit erhöht und deswegen unterhaltspflichtige oder unterhaltsberechtigte natürliche Personen zusätzlich - kraft Gesetzes - belastet werden (BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3 (juris Rdnr. 21); Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I K § 46 Rdnrn. 25 f.). Eine Belastung anderer Personen liegt jedoch auf Grund des von der Klägerin erklärten Verzichts ebenso wenig vor wie in die Lastenverteilung zwischen den Leistungsträgern eingegriffen wird. Der Verzicht hatte weder Auswirkungen auf etwaige Unterhaltsansprüche der N.F. gegenüber der Klägerin noch lag eine unzulässige Belastung der Wohngeldstelle der Stadt M. vor. Vielmehr sieht § 8 Abs. 2 WoGG die Möglichkeit des Verzichts auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausdrücklich vor; § 46 Abs. 2 SGB I ist in diese Fall nicht anzuwenden. Eine Umgehung von Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BSGE 110, 288 = SozR 4-1200 § 46 Rdnrn. 20 ff.) war bei dem von der Klägerin erklärten Verzicht gleichfalls nicht zu besorgen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Verzicht - wie bereits oben ausgeführt - eine einseitige, gestaltende und empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt; die Wirkung des Verzichts tritt daher erst mit dem Zeitpunkt des Zugangs beim Leistungsträger ein (vgl. nochmals BSG SozR 3-1200 § 46 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 46 Nr. 1; BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 15/02 R - a.a.O.; Rolfs in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 14; Wagner in jurisPK-SGB I, § 46 Rdnr. 19 (Stand: 01.10.2011)). Verzichtet werden kann ferner nur auf die jeweils fälligen oder künftig fällig werdenden Einzelansprüche (vgl. BSGE 66, 44, 49 = SozR 5795 § 7 Nr. 1); ein Verzicht auf bereits erfüllte Ansprüche ist deshalb nicht möglich (vgl. BSG SozR4-1200 § 46 Nr. 1 (juris Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 6. März 2003 a.a.O. (Rdnr. 18); Rolfs, a.a.O., Rdnr. 20; Wagner, a.a.O., Rdnr. 26; Mrozynski, SGB I, 5. Auflage, § 46 Rdnr. 9; Lilge, SGB I, 3. Auflage, § 46 Rdnr. 22). Dementsprechend konnte eine auf den Verzicht gestützte Leistungsaufhebung für den Monat Oktober 2012 rechtmäßigerweise nicht erfolgen. Denn für diesen Monat hatte der Beklagte die Zahlungen aus den mit Bescheid vom 12. Juli 2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bereits erbracht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Zwar waren auch die Leistungen für den Monat November 2012 nach der vorgenannten Vorauszahlungsregel bereits fällig gewesen; Zahlungen für diesen Monat waren indessen auf Grund der am 1. Oktober 2012 beim Beklagten eingegangenen E-Mail der Klägerin, in welcher sie bereits einen - seinerzeit unwirksamen - Verzicht hatte erklären wollen, nicht mehr erfolgt. Die Klägerin hat freilich in ihrer am 12. November 2012 eingegangenen wirksamen Erklärung ausdrücklich "ab 01.10.2012" auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet. Hieraus ergibt sich, dass nach deren Willen die Wirkungen des Verzichts, nämlich das Erlöschen des Leistungsanspruchs, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also schon für den November 2012, eintreten sollten.
Die Klägerin hat nach allem hinsichtlich der Leistungen für die Zeit ab dem Monat November 2012 einen wirksamen Verzicht erklärt. Die vollständige Aufhebung der Leistungsbewilligung in dem im Rahmen des § 44 SGB X zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 12. November 2012 ist mithin für die Zeit ab 1. November 2012 nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte ihrer Aufhebungsentscheidung ab dem genannten Monat die Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zugrunde gelegt; denn die Klägerin wusste, dass ihr auf Grund des Verzichts Leistungen in dieser Zeit nicht mehr zugestanden haben. Dass diese entsprechende Kenntnis vom Leistungswegfall hatte, kommt anschaulich auch in ihrer am 11. Oktober 2012 unterzeichneten, beim Beklagten ebenfalls am 12. November 2012 eingegangenen Mitteilung zum Ausdruck, in welcher sie angekündigt hatte, "mit dem Zoll" eine Ratenzahlung vereinbaren zu wollen.
Für den Monat Oktober 2012 konnte sich der Beklagte nach dem oben Gesagten zwar nicht auf die Verzichtserklärung der Klägerin stützen; deren Überprüfungsbegehren ist indessen mit Blick auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Korrektur des Bescheids vom 12. November 2012 nun nicht mehr erfolgreich. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Umsatzanzeigen war ihr Hilfebedarf in diesem Monat durch anzurechnendes Einkommen teilweise gedeckt. Der Bedarf der Klägerin, die im Oktober 2012 nach dem SGB II leistungsberechtigt war (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II), hat sich im Oktober 2012 aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Regelbedarfe vom 20. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2093)) in Höhe von 374,00 Euro, einem Mehrbedarf auf Grund Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) von 44,88 Euro (= 12 Prozent von 282,00 Euro) sowie den anteiligen Bedarfen für die Unterkunft und Heizung von 245,97 Euro (= hälftiger Kopfteil von 491,94 Euro) zusammengesetzt, sodass sich ein Gesamtbedarf von 664,85 Euro ergeben hat. In dieser Höhe hat allerdings ein Hilfebedarf der Klägerin Oktober 2012 nicht bestanden, weil das ihr in diesem Monat von der Familienkasse für N.F. gezahlte Kindergeld von 184,00 Euro sowie die am 16. Oktober 2012 auf dem Postbankkonto gutgeschriebene Überweisung der Fa. P. M. in Höhe von 101,86 Euro - unter Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 und 3 SGB II - als Einkommen Berücksichtigung zu finden haben. Insoweit hat die Klägerin - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - im Monat Oktober 2012 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lediglich in Höhe von 479,36 Euro gehabt. Mithin war die ursprüngliche Bewilligung im Bescheid vom 12. Juli 2012 in Höhe von 185,49 Euro nachträglich rechtswidrig geworden.
N.F. war dagegen im Monat Oktober 2012 von vornherein nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und damit nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin. Denn sie hatte in diesem Monat Einkommen aus den Unterhaltszahlungen ihres Vaters, das ihren Bedarf bei Weitem überstiegen hat. Der Bedarf der N.F. hat sich in der genannten Zeit aus dem Sozialgeld von 251,00 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i.Vm. § 23 Nr. 1 Alt. 2 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011 a.a.O.) sowie den anteiligen Bedarfen für Unterkunft und Heizung von 245,97Euro, insgesamt also 496,97 Euro zusammengesetzt. Unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II oder sonstige Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind in der Person der N.F. in der hier umstrittenen Zeit nicht ersichtlich; insbesondere begründet die von der Klägerin angeführte kiefernorthopädische Behandlung ihrer Tochter ("Zahnspange"), für die die I. ursprünglich einen Zuschuss bewilligt hatte (§ 29 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)), keinen Mehrbedarf nach der genannten Bestimmung. Dem Bedarf der N.F. in Höhe von 496,97 Euro hat in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2012 eigenes Einkommen in Form des Kindesunterhalts gegenübergestanden. Hinsichtlich der Anrechnung dieses Einkommens ist auf die im Monat Oktober 2012 tatsächlich auf dem Postbank-Konto der Klägerin eingegangenen Zahlungen abzustellen, weil es sich bei dem Unterhalt um laufende Einnahmen - nicht also um einmalige Einnahmen - gehandelt hat und rechtlich ein anderer Zufluss insoweit nicht bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II; vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung; z.B. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 18)). Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig, also üblicherweise wiederkehrend, erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 27); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 4/08 R - (juris; Rdnr. 21); BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 46/08 R (juris; Rdnr. 15); Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11 Rdnr. 30; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 11 Rdnr. 65) (Stand: 23.06.2015)). Mit Bezug auf die Anrechnung von Einkommen anzuknüpfen ist an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen (BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 39 (jeweils Rdnr. 29); ferner BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 15)), sodass als Zeitpunkt des Zuflusses der Zeitpunkt zu werten ist, in dem das Einkommen als "bereites Mittel" zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 47 (Rdnr. 22); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 69 (Rdnr. 18); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 30); ferner BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 38/15)). Das war hier der Zeitpunkt, in welchem die Auslandsschecks auf dem Postbank-Konto der Klägerin mit dem Datum der Wertstellung (§ 675t Abs. 1 Satz 1 BGB; hierzu auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2014 - L 7 AS 1915/13 - (unveröffentlicht)) jeweils gutgeschrieben worden sind; denn erst mit dem Tag der Wertstellung ist der Zahlbetrag für den Zahlungsempfänger verfügbar gemacht (vgl. F. Graf von Westfalen in Erman, BGB, 14. Auflage, § 675t Rdnr.2).
Die Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Umsatzanzeige ergeben für den Monat Oktober 2012 aus den Unterhaltszahlungen des Vaters von N.F. folgende Beträge:
Auslandsscheck vom 1. Oktober 2013 mit Wertstellung 9. Oktober 2013 169,89 Euro Auslandsscheck vom 1. Oktober 2013 mit Wertstellung 9. Oktober 2013 169,89 Euro Auslandsscheck vom 11. Oktober 2013 mit Wertstellung 18. Oktober 2013 170,63 Euro Auslandsscheck vom 11. Oktober 2013 mit Wertstellung 18. Oktober 2013 170,63 Euro Auslandsscheck vom 15. Oktober 2013 mit Wertstellung 22. Oktober 2013 169,25 Euro Auslandsscheck vom 24. Oktober 2013 mit Wertstellung 31. Oktober 2013 168,78 Euro Auslandsscheck vom 24. Oktober 2013 mit Wertstellung 31. Oktober 2013 168,78 Euro insgesamt 1.189,85 Euro hiervon abzüglich Auslandsentgelte (7 x 15,00 Euro) 105,00 Euro ergibt einen Gesamtbetrag von 1.084,85 Euro.
Aus der vorstehenden Aufstellung ergibt sich, dass das Einkommen der N.F. aus den Unterhaltszahlungen ihres Vaters im Monat Oktober 2012 ihren Bedarf ganz erheblich überstiegen hat. Maßgeblich für die Anrechnung von Einkommen ist das Monatsprinzip des § 41 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4225 § 2 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 28); BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 (Rdnr. 26)); dies bedeutet, dass auch erst Ende des Monats zufließendes Einkommen grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dem ist in den obigen Einkommensaufstellung Rechnung getragen. Absetzbeträge nach § 11b SGB II kommen nicht in Betracht, weil keiner der dortigen Tatbestände mit Bezug auf N.F. hier einschlägig ist. Insbesondere ist durch nichts belegt und von der Klägerin auch nicht ernsthaft behauptet, dass für ihre Tochter in der fraglichen Zeit eine Versicherung nach § 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II abgeschlossen gewesen sein sollte. Solches hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 auch gar nicht geltend gemacht; es lässt sich ferner der von der Klägerin für den Monat Oktober 2012 vorgelegten Umsatzanzeige nicht entnehmen. Eine Versicherungspauschale (§ 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V - vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), hier in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175)) kann vom Unterhaltseinkommen der N.F. nicht abgezogen werden; denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist ein pauschalierter Abzug von Versicherungsbeiträgen ohne konkreten Nachweis bestehender Versicherungen nur von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter vorgesehen. Demgegenüber ist für Minderjährige in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V bestimmt, dass von deren Einkommen ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, nur abzusetzen ist, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Das war aber, wie soeben ausgeführt, bei der Tochter der Klägerin im Oktober 2012 nicht der Fall. Rechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Alg II-V bestehen nicht (vgl. auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nrn. 38 und 49). Eine Privilegierung des der N.F. in der Entscheidung des Familiengerichts des Bundesstaats N. Y. vom 11. April 2012 für deren Krankenversicherung ("h. i.") zugesprochenen Betrags von 30,00 Dollar wöchentlich kommt nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht in Betracht, weil es sich bei den dort geregelten zweckgebundenen Leistungen nur um solche handelt, die auf Grund öffentlicher-rechtlicher Vorschriften, d.h. von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht werden; nicht der Bestimmung unterfallen dagegen Leistungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen (vgl. Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11a Rdnr. 15; Söhngen, a.a.O., § 11a Rdnrn. 27 f. (Stand: 26.06.2015)). Die Vorschriften des § 11a Abs. 4 und 5 SGB II über privilegiertes Einkommen sind ebenfalls nicht einschlägig. Ohnehin hat sich das tatsächliche Unterhaltseinkommen der N.F. im Monat Oktober 2012 auf mehr als Doppelte ihres Bedarfs in diesem Monat belaufen, sodass selbst bei Abzug der vom US-Familiengericht für die Krankenversicherung zugesprochenen Beträge ein Leistungsanspruch der Tochter der Klägerin im Monat Oktober 2012 nicht bestanden hätte.
Mithin war der Lebensunterhalt der N.F. im Monat Oktober 2012 durch eigenes Einkommen gesichert; sie gehörte damit in dieser Zeit mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Das für ihre Tochter in diesem Monat gezahlte Kindergeld war deshalb bei der Klägerin als Einkommen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs zu berücksichtigen. Denn § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass das Kindergeld (nur dann) Einkommen des Kindes ist, soweit es bei dem Kind zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll damit, solange der Lebensunterhalt des Kindes nicht anders sichergestellt ist, in erster Linie zur Unterhaltssicherung des Kindes verwendet werden; insoweit handelt sich um eine von § 62 des Einkommensteuergesetzes und von den §§ 1, 3 BKGG abweichende gesetzliche Zurechnungsregel (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 25); BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 10 (Rdnr. 16)). Verfügt das minderjährige Kind dagegen über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und der alsdann nicht benötigte Teil des Kindergeldes ist nun dem Kindergeldberechtigten zur Deckung seines Hilfebedarfs als Einkommen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung; z.B. BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (a.a.O.); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 4 (Rdnr. 34); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 23 (Rdnr. 23); ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 369 ff. (Stand: 01/15); Schmidt in Eicher, a.a.O., § 11 Rdnrn. 28 f.; Söhngen, a.a.O., § 11 Rdnr. 50). Das ist hier der Fall. Das Kindergeld kann auch nicht wegen § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen werden, weil es demselben Zweck wie die Grundsicherungsleistungen nach SGB II dient, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts (BSG SozR 4-4200 § 44 Nr. 2 (Rdnr. 24); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 366). Die von der Klägerin angeführte Regelung in § 9 Abs. 5 SGB II, welche sie im Zusammenhang mit ihren Erörterungen zum "doppelten Regelsatz" und dem "Selbstbehalt" heranziehen möchte, greift von vornherein nicht ein, weil es vorliegend nicht um Fragen einer Unterstützungsvermutung durch Verwandte (vgl. hierzu etwa Karl in jurisPK-SGB II, § 9 Rdnrn. 164 ff. (Stand: 29.06.2015) (m.w.N.)) geht, sondern um eine - wie soeben dargestellt - vom Gesetz bestimmte Zuordnung des Kindergeldes, die nach dem Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu einer Zurechnung des Kindergeldes beim Kindergeldberechtigten nur dann nicht führt, wenn und soweit das in dessen Haushalt lebende (minderjährige) Kind seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen nicht selbst sicherstellen kann. Letzteres ist aber hier - wie ausgeführt - nicht der Fall; das Einkommen der N.F. aus den Unterhaltszahlungen ihres Vaters hat vielmehr im Monat Oktober 2012 zur Bedarfsdeckung bei Weitem ausgereicht.
Das Kindergeld ist sonach im Monat Oktober 2012 der Klägerin als Einkommen zuzurechnen. Hinzu kommt außerdem die im Oktober 2012 erfolgte Zahlung der P. M. über 101,86 Euro. Letzteres Einkommen ist um den Grundfreibetrag von 100,00 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie um den weiteren Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II, der sich auf 0,37 Euro beläuft (101,86 Euro./. 100,00 Euro), zu bereinigen; hieraus ergibt sich ein anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 1,49 Euro. Weiteres Einkommen der Klägerin im Monat Oktober 2012 ist nicht ersichtlich; jedenfalls ist solches der von ihr für die streitbefangene Zeit vorgelegten Umsatzanzeige der Postbank nicht zu entnehmen. Das den Bedarf der N.F. übersteigende Einkommen aus dem Kindesunterhalt hat bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Regelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II außer Betracht zu bleiben (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 4 (Rdnr. 25)).
Sonstige Absetzbeträge nach § 11b SGB II kommen nicht in Betracht. Insbesondere ist die Bestimmung des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II vorliegend nicht einschlägig; denn die Absetzung von Aufwendungen setzt nach dieser Bestimmung voraus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ein Unterhaltstitel vorliegt und eine hierauf beruhende tatsächliche Unterhaltszahlung erfolgt (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 (Rdnr. 24); BSGE 107, 106 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 35 (jeweils Rdnrn. 13 ff.); BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 4 (Rdnr. 22)). Das ist bei der Klägerin indessen nicht der Fall; es liegt bereits kein gegen sie als Unterhaltsverpflichteter ergangener Unterhaltstitel vor. Die von der Klägerin als Alleinsorgeberechtigter der N.F. beim Familiengericht des Bundesstaats N. Y. erstrittene Unterhaltsentscheidung vom 11. April 2012 in Höhe von 117,00 Dollar wöchentlich betrifft allein E.F., den Vater des Kindes, als Unterhaltsverpflichteten. Der von der Klägerin angeführte, auf sie entfallende Prozentsatz von 32 war nicht Gegenstand des Unterhaltsausspruchs; vielmehr hatte das U.-Familiengericht auf Grund der ihm mitgeteilten Einkommensverhältnisse beider Elternteile eine Gewichtung vorgenommen, wobei das Gericht mit Blick auf das zusammengerechnete Einkommen beider einen auf E.F. entfallenden Anteil von 68 % errechnet und anhand dieser Prozentsatzes in der Unterhaltsentscheidung den von diesem seiner Tochter geschuldeten Unterhaltsbetrag - ausgehend von dem für ein Kind auf der Grundlage des elterlichen Gesamteinkommens ermittelten Betrag von 8.984,16 Dollar jährlich - festgelegt hat. Der ihr in der Entscheidung des US-Gerichts vom 11. April 2012 auferlegten Verpflichtung, für eine Krankenversicherung ihrer Tochter Sorge zu tragen, ist die Klägerin im Übrigen mit der freiwilligen Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei der I. zunächst nachgekommen. Eine Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 40)) als Absetzbeträge ist indessen von vornherein schon deswegen nicht zu erörtern, weil die Beiträge für den Monat Oktober 2012 erst am 15. November 2012 fällig geworden waren (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. § 15 der Satzung der I. (Stand: 1. August 2012); § 13 der Satzung der IKK-Pflegekasse); die Klägerin hat auch tatsächlich - wie der von ihr vorgelegten Umsatzanzeige der Postbank für den Monat Oktober 2012 zu entnehmen ist - keine Beitragszahlungen in diesem Monat an die I. geleistet. Ohnehin dürfte aber auf Grund der soeben dargestellten Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Oktober 2012 und der damit fortbestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in diesem Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)) eine Beitragszahlungspflicht des Beklagten entstanden sein (§ 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Mitgliedschaft eines Elternteils in der gesetzlichen Krankenversicherung führt im Übrigen unter den Voraussetzungen des die Familienversicherung regelnden § 10 SGB V auch zu einem Versicherungsschutz seiner Kinder.
Vom dem oben errechneten Hilfebedarf der Klägerin in Höhe von 664,85 Euro ist nach allem das Kindergeld (184,00 Euro) sowie das anrechenbare Erwerbseinkommen in Höhe von 1,49 Euro in Abzug zu bringen. Die Klägerin hatte demnach im Monat Oktober 2012 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 479,36 Euro. Der Beklagte durfte mithin die Leistungsbewilligung für diesen Monat nicht vollständig, sondern nur teilweise (nämlich in Höhe von 185,49 Euro) aufheben; maßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X. Lediglich in Höhe von 185,49 Euro - und nicht wie ursprünglich im Bescheid vom 12. November 2012 verfügt - in Höhe von 664,85 Euro ist sonach eine Überzahlung eingetreten; dem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. August 2015 Rechnung getragen. Rechtsgrundlage für die Erstattung überzahlter Leistungen sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 50 Abs. 1 SGB X (hier i.V.m. § 44 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren im Ergebnis teilweise durchgedrungen ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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