L 8 U 5212/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 2809/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5212/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen-oder Muskelansätze) der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen ist.

Der 1987 geborene Kläger absolvierte von 2003 bis 2007 eine Ausbildung zum Metallbauer, arbeitete danach zwei Monate im Versand und von Juni 2007 bis Dezember 2007 als Metallbauer im Ausbildungsbetrieb als geringfügig Beschäftigter. Nach Ende seines Zivildienstes im März 2008 übte er Tätigkeiten als selbstständiger Handelsvertreter, als Verkaufskassierer und im Außendienst einer Versicherung aus. Von April 2011 bis März 2012 war er bei der M. GmbH als Rehatechniker in der Werkstatt und danach ab April 2012 bei der S. GmbH & Co. KG als Maschinenschlosser bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab 17.06.2013 tätig.

Mit ärztlicher Anzeige vom 09.07.2013 bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) teilte Dr. B. die Diagnose einer Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) am linken Unterarm des Klägers mit. Dr. B. gab unter Vorlage des Arztbriefes des Universitätsklinikums M. vom 27.06.2013 die Verdachtsdiagnose auf ein CRPS (Complex Regional Painsyndrom) am linken Unterarm und an der linke Hand an (Auskunft vom 18.07.2013). Der erst angegangene Unfallversicherungsträger, die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, veranlasste die Angaben des Klägers vom 15.07.2013, wonach er seine Beschwerden am linken Arm, Handgelenk und den Fingern auf Tätigkeiten bei der Firma S. zurückführte. Die M. GmbH und die Firma S. verneinten jeweils unter dem 22.07.2013 im übersandten Fragebogen spezifisch aufgeführte belastende Tätigkeiten. Der Technische Aufsichtsbeamte K. des Präventionsdienstes der Beklagten erstellte den Bericht vom 25.11.2013 aufgrund einer im Beisein des Klägers durchgeführten Besichtigung des Arbeitsplatzes des Klägers am 18.10.2013 und unter Zugrundelegung seiner Angaben. Die hierzu angehörte Firma S. teilte telefonisch mit, weder der Geschäftsführer noch der Werkstattleiter könnten beurteilen, ob die Angaben des Klägers realistisch seien. Dr. I. vom Präventionsdienst der Beklagten führte in ihrer Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 20.12.2013 aus, der Kläger sei Rechtshänder, weshalb der rechte Arm stärker als der linke Arm belastet sei. Sie wertete die nach dem Merkblatt zur BK erforderliche tägliche Einwirkungsdauer von mindestens 3 Stunden mit ca. 6 Stunden arbeitstäglicher Belastungsdauer für den Kläger als deutlich überschritten, allerdings erfülle die Tätigkeit von knapp 15 Monaten bei der Firma S. bis zur Arbeitsunfähigkeit ab 14.06.2013 nicht die Anforderung einer Gesamtbelastung, die in der Regel fünf Jahre betrage.

Mit Bescheid vom 11.03.2014 lehnte die Beklagte die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Berufskrankheitenliste ab, denn die berufliche Tätigkeit sei nicht mit einer Überbeanspruchung der linken Hand oder des linken Arms verbunden gewesen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, im Bericht vom 25.11.2013 sei bei 9 von 24 Einzeltätigkeiten ein sehr großer Kraftaufwand der linken Hand beschrieben und ebenso bei zusätzlich 7 Verrichtungen. In der hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 08.07.2014 verneinte Dr. I. das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK, weil die Gesamteinwirkungsdauer von fünf Jahren bei weitem nicht erreicht worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 22.08.2014 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, die berufliche Belastung sei bei ihm als Rechtshänder gegeben gewesen, da die Erkrankung nur durch die mechanisch lange andauernde Überbeanspruchung des linken Armes geschehen sei. Sämtliche Behandlungsunterlagen ergäben, dass die Erkrankung rein spezifisch aufgrund der einseitigen Belastung im Berufsfeld entstanden sei. Der Einwand der Beklagten, die Erkrankung beruhe auf einer Überbeanspruchung aus dem Privatbereich, wie z.B. durch Computerspiele, sei falsch. Es gebe keine reinen Rechts- oder Linkshänder. Vorgelegt wurde der Befundbericht des D. Schmerz-Zentrums M. vom 24.03.2014 mit der Diagnose: "Handschmerz links mit mäßiger Schwellung und mäßig bläulich livide Verfärbung bei älteren CRPS des linken Armes mit rezidivierenden Phasen, Zustand nach Sehnenscheidenentzündung streckseitig linkes Handgelenk, Frühjahr/Sommer 2013".

Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2014 wies das SG die Klage ab. Nach der einschlägigen arbeitsmedizinischen Literatur sei die Einwirkungsdauer von 15 Monaten deutlich zu kurz, weil für die Anerkennung der BK Nr. 2101 grundsätzlich fünf Jahre belastender Tätigkeit zu fordern sei. Dies stelle zwar keinen absoluten Wert dar, weil insoweit maßgeblich auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen sei. Dennoch handele es sich um einen Orientierungswert, der ganz erheblich unterschritten sei. Die Beschäftigungszeit von 15 Monaten bei der Firma S. sei auch nicht um andere Tätigkeitszeiträume zu ergänzen.

Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 28.11.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.12.2014 Berufung eingelegt, die nicht begründet worden ist.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.11.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anl. 1 zur BKV festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klägervertreter angekündigt, binnen Frist mitzuteilen, ob ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Eine Erklärung ist nicht eingegangen.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der BK Nr. 2101 besteht nicht.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter zutreffend das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Klägers im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren dahingehend ausgelegt, dass anstatt des schriftsätzlich angekündigten Antrags auf Erlass eines Bescheidungsurteils, der unzulässig wäre, da der angefochtene Bescheid keine Ermessensentscheidung beinhaltet, der gebotene Antrag der Verpflichtungsantrag auf Feststellung der BK Nr. 2101 ist. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist im Berufungsverfahren noch auszuführen, dass der in der Berufungsschrift des Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014 wiederholte, im Ergebnis nicht zulässige Antrag, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, nicht aufrechterhalten worden ist. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Senat den Antrag zulässig (§ 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG) auf ein Verpflichtungsbegehren erweitert.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend dargestellt, dass die der vollen Nachweispflicht unterliegende gesundheitsschädigende berufliche Einwirkung einer BK Nr. 2101 nicht festzustellen ist. Zu den schädigenden Einwirkungen dieser BK gehören Arbeiten mit einseitiger, langdauernder mechanischer Beanspruchung insbesondere der oberen Extremitäten und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung, wie im Merkblatt zur BK Nr. 2101 (in der Fassung vom 01.12.2007, Bekanntmachung des BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt -GMBl.- 2007, Seite 2) als derzeit allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft wiedergegeben ist und worauf Dr. I. Bezug genommen hat. Danach gehören insbesondere solche mechanisch relevanten belastenden Bewegungsabläufe mit repetitiver Handtätigkeit hoher Bewegungsfrequenz und hochfrequente gleichförmige Tätigkeiten mit unphysiologischer achsenungünstiger Auslenkung im Handgelenk oder repetitive Arbeitsverrichtungen mit statischen und dynamischen Anteilen, wobei eine einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen bzw. eine hohe Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung erforderlich ist, wie auch Arbeiten mit monoton wiederholter und plötzlich einsetzender Ein- und Auswärtsdrehung der Hand und des Vorderarms (z.B. Betätigung Schraubendrehers) zu den in Betracht kommenden gesundheitsgefährdenden Einwirkungen (vgl. Mehrtens/Brandenburg, BKV-Kommentar, M 2101 Anmerkung 4.1). Auch der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu der Feststellung, dass der Kläger während seiner 15-monatigen Tätigkeit bei der Firma S. mindestens 6 Stunden arbeitstäglich solche gesundheitsgefährdenden Verrichtungen ausgeübt hat. Dies entnimmt der Senat den überzeugenden Darlegungen im Ermittlungsbericht von Dr. I. vom 20.12.2013. Hierbei lässt der Senat unberücksichtigt, dass der Tätigkeitsumfang allein auf den Angaben des Klägers beruht, die vom Arbeitgeber und vom Werkstattleiter nicht zuverlässig beurteilt werden können, inwieweit sie realistisch sind, und dass von der Firma S. im Fragebogen unter dem 22.07.2013 spezifisch ausgeführte belastende Tätigkeiten sogar verneint wurden. Die Arbeiten waren in Abhängigkeit von Eignung der in der Fertigung eingesetzten Mitarbeiter und nach den angefallenen Aufträgen starken Schwankungen unterworfen, wie der Stellungnahme der Geschäftsleitung der Firma S. zu entnehmen ist. Die subjektive Einschätzung des Klägers ist deshalb weder bestätigt noch hinreichend widerlegt. Ein sicherer Nachweis des Umfangs der geltend gemachten Exposition ist damit nicht geführt.

Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Klägerangaben ist die gesundheitsgefährdende Einwirkung nicht nachgewiesen, weil nach Dr. I. der Regelwert der Gesamtdauer der Einwirkung von fünf Jahren nicht erreicht wird. Ebenso wie das SG kann der Senat nicht feststellen, dass weitere Zeiten mit einer BK-spezifischen Belastung der Beschäftigungszeit bei der Firma S. hinzuzurechnen wären. Die zwölf Monate umfassende Tätigkeit bei der Firma M. war nach deren Auskunft vom 22.07.2013 nicht durch spezifische Belastungen von einseitigen, lang andauernden mechanischen oder ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung gekennzeichnet. Auf die Tätigkeit bei der Firma M. hat sich der Kläger zuletzt auch nicht berufen.

Doch selbst wenn seine Beschäftigungszeit bei der Firma M. von April 2011 bis einschließlich März 2012 ebenfalls zugrunde gelegt würde, ergebe sich eine Gesamtbelastungsdauer von nur zwei Jahren und fünf Monaten, womit die regelhafte Gesamteinwirkungsdauer von fünf Jahren immer noch deutlich unterschritten wäre. Besondere Umstände, die eine Verursachung der Erkrankung nach einer kürzeren, vom Orientierungswert abweichenden Einwirkungsdauer nahelegen, sind für den Senat nicht erkennbar. Zwar ist die unmittelbar vor Krankheitsbeginn ausgeübte Tätigkeit bei der Firma S. mit einem die Mindestbelastung pro Arbeitstag von 3 Stunden deutlich überschreitenden Wert von 6 Stunden geprägt gewesen, doch bezieht sich dieser Wert auf den zusammengerechneten Einsatz beider Hände. Der Beschreibung von Dr. I. in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2013 ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger als Rechtshänder vorwiegend die rechte Hand bzw. den rechten Arm bei den belastungsspezifischen Tätigkeiten eingesetzt hat. Die Erkrankung einer Sehnenscheidenentzündung trat jedoch am linken Arm auf. Der linke Arm bzw. die linke Hand ist aber bei der Aufzählung der repräsentativen Tätigkeiten den besonders belastenden sich wiederholenden, dynamischen Bewegungsabläufen mit hochfrequenter Gleichförmigkeit bzw. achsenungünstiger Auslenkung im Handgelenk nicht im gleichen zeitlichen Umfang ausgesetzt gewesen wie die rechte Hand oder der rechte Arm. Dies ergibt sich aus den Tätigkeitsbeschreibung unter Nr. 1-10 im Bericht von Dr. I. vom 20.12.2013, wonach die linke Hand überwiegend dazu benutzt worden ist, das Werkzeug oder das zu bearbeitende Werkstück selbst festzuhalten, während die sich wiederholende dynamische Handbewegung unter den genannten weiteren Bedingungen mit der rechten Hand ausgeführt worden ist. Der Zeitanteil von sechs Belastungsstunden pro Arbeitstag betrifft daher überwiegend die Beanspruchung des rechten Arms bzw. der rechten Hand und begründet keinen besonderen Umstand, der für das Auftreten der Erkrankung am linken Arm eine von der Regeleinwirkungszeit von fünf Jahren abweichende kürzere Einwirkungsdauer erklären könnte.

Auch die im Widerspruchsverfahren behauptete erhöhte Kraftaufwendung des linken Arms ist vom Senat nicht in diesem Umfang festzustellen gewesen. Zwar werden in der Tätigkeitsbeschreibung des Technischen Aufsichtsbeamten K. vom 25.11.2013 für den Kraftaufwand der linken Hand bei Betätigung der Spanneinrichtung oder des Schraubstocks bei verschiedenen Verrichtungen (Tabelle Nr. 4 Einzeltätigkeiten Nr. 2, 6, 10, 12, 15, 19, 21, 25, 27) die Höchststufe "e", wonach mehr als 50 % über der Maximalkraft (MVC) liegend, angegeben, jedoch sind diese beidhändig auszuführenden Arbeiten teilweise ebenso kraftaufwändig auch für die rechte Hand, weil auch diese jedenfalls mit mindestens mit 50 % über der Maximalkraft (Stufe "d") belastet ist. Der erhöhte Kraftaufwand ist daher bei diesen Verrichtungen bereits qualitativ, aber vor allen Dingen auch in der zeitlichen Bemessung berücksichtigt. Außerdem ist die Kraftaufwendung für sich genommen nicht ausschlaggebend für die spezifische Belastung der BK 2101, sondern maßgebend ist die unphysiologische Haltung und die Gleichförmigkeit oder wiederholende Handbewegung bzw. Auslenkung des Handgelenks. Den Ausführungen von Dr. I. ist für die Tätigkeit "Schraubzwingen festziehen und lösen" (Tätigkeit Nr. 6 im Bericht vom 20.12.2013) zu entnehmen, dass hierbei keine Auslenkung des linken Handgelenks stattfindet, was mit der Tätigkeitsbeschreibung des Technischen Aufsichtsbeamten K. in seinem Bericht vom 25.11.2013 zu den Einzeltätigkeiten (vgl. dort Tab. Nr. 2, Einzeltätigkeiten Nr. 2, 6, 10, 25) übereinstimmt, und nach Dr. I. vor allem nur der rechte Unterarm gedreht wird und eine Beugung/Streckung im rechten Handgelenk stattfindet. Die Tätigkeit, bei der unter anderem hauptsächlich die linke Hand zum Einsatz kommt (Tätigkeit Nr. 10 im Bericht vom 20.12.2013), unterliegt dagegen nicht einem besonderen Kraftaufwand, wie der Tabelle Nr. 4, Einzeltätigkeiten Nr. 28 (Schweißnähte bzw. Schweißpunkte mittels Handwinkelschleifer bearbeiten) im Bericht von TAB K. für diese Tätigkeit entnommen werden kann.

Ist bereits eine gesundheitsgefährdende Einwirkung in dem erforderlichen Ausmaß für das Entstehen einer Erkrankung nicht nachgewiesen, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nach sachkundiger Beurteilung nicht vorgelegen haben, bedarf es keiner medizinischen Aufklärung zur Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit der beruflichen Tätigkeit. Der vor dem SG erfolgten Beweisanregung des Klägers, ein medizinisches bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen, musste auch der Senat daher nicht nachkommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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