Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3105/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2273/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1954 geborene Klägerin stammt aus M. und erlernte keinen Beruf. Bis zum 31.12.1983 weist ihr Versicherungsverlauf 19 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung aus. In der Folge war die Klägerin unter anderem als Reinigungskraft tätig, zuletzt als Haushaltshilfe bis August 2007 auf geringfügiger Basis (kochen, waschen, bügeln, putzen, vgl. Bl. 168 SG-Akte). Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist bis Juli 2006 Pflichtbeitragszeiten aus, danach bis September 2006 (zwei Monate) eine Zeit der Arbeitslosigkeit. Erneut arbeitslos gemeldet war die Klägerin erst wieder ab Dezember 2007, allerdings ohne Leistungsbezug. Im Januar und Februar 2011 bezog sie zwei Monate Arbeitslosengeld II. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 14.05.2013 Bezug genommen.
Im Januar 2005 trat bei der Klägerin eine Angsterkrankung mit späteren Stimmungsschwankungen und wahnhaften Symptomen auf. Unter Behandlung, insbesondere durch Dr. D. vom Neurozentrum R. , kam es zu Stabilisierungen, so dass die Klägerin ab November 2006 im Alltag wieder gut zurecht kam und eine Arbeitsstelle fand, die sie gut bewältigen konnte (Befundbericht des Dr. D. vom November 2006, Bl. 146 SG-Akte). In den Folgejahren stabilisierte sich der Zustand der Klägerin, auch nach Aufenthalten in der Heimat, weiter. Im Februar 2008 lagen keine wahnhaften Symptome mehr vor (Befundbericht des Dr. D. , Bl. 150 SG-Akte). Im ersten Halbjahr 2009 (vgl. Befundberichte des Dr. D. , Bl. 152 und 153) entwickelte sich eine chronische Schmerzerkrankung, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, mit progredientem Verlauf. Wegen der Schmerzzustände befand sich die Klägerin im Frühjahr 2013 in der A. S. -Klinik zur medizinischen Rehabilitation (Diagnosen insbes. Fibromyalgie-Syndrom, chronisches Schmerzsyndrom bei Lumbal-, Thorakal- und Zervikalsyndrom, Heberden-Polyarthrose bds.) und wurde mit der Beurteilung eines zeitlichen Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden täglich entlassen.
Am 17.04.2013 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, seit November 2005 erwerbsgemindert zu sein. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2013 und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 und der Begründung ab, für den Zeitpunkt der Antragstellung lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor und für den Zeitpunkt der behaupteten Erwerbsminderung im November 2005 lasse sich eine Erwerbsminderung nicht nachweisen. Zu Grunde lag eine Auswertung der vorgelegten Befundberichte durch Dr. L. , der darauf hinwies, dass zwar eine psychische Erkrankung in Form einer Angst und Depression gemischt bzw. einer anhaltenden wahnhaften Störung dokumentiert sei, die Befundberichte des Jahres 2006 allerdings bei gleichbleibenden Diagnosen unter Therapie eine Stabilisierung der psychischen Verfassung und eine Arbeitsfähigkeit dokumentierten.
Das am 12.12.2013 angerufene Sozialgericht Konstanz hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. , die die Klägerin seit 05.10.2006 behandelt, hat die psychische Störung und generalisierte Schmerzen unter anderem der Wirbelsäule und der Gelenke angegeben und ist von einem aufgehobenen Leistungsvermögen seit Behandlungsbeginn ausgegangen. Der Internist Dr. B. , der die Klägerin seit März 2008 behandelt, hat als Diagnose ein Fibromyalgie-Syndrom mit Überlagerung durch eine Depression, so dass auch von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könne, angegeben und ist ebenfalls von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen. Dr. D. hat den Behandlungsverlauf dargestellt und aktuell eine chronische Schmerzerkrankung im Stadium III nach Gerbershagen angegeben. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit im Reinigungsdienst bei sich entwickelndem Carpaltunnelsyndrom ab 2007 nicht mehr weiterführen können. Auch er hat ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen.
Daraufhin hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten beim Nervenarzt Prof. Dr. S. eingeholt. In seiner Untersuchung der Klägerin im Oktober 2014 hat der Sachverständige weder einen auffälligen psychischen noch einen auffälligen körperlich-neurologischen Befund erhoben. Funktionseinschränkungen irgendwelcher Art seien allenfalls in geringem Umfang festzustellen. Diagnostiziert hat er ein lokales Zervikal- und Lumbalsyndrom mäßiger Ausprägung, ohne Wurzelreiz- oder Ausfallserscheinungen. Eine Leistungseinschränkung hat er für sein Fachgebiet verneint. In seinem ebenfalls vom Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten hat Dr. H. im Dezember 2014 erhebliche Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden beschrieben. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden und Funktionsstörungen "von Kopf bis Fuß" hat er nicht auf ein definierbares körperliches Krankheitsbild zurückgeführt. In Anbetracht der erstaunlichen Variabilität der Untersuchungsbefunde könnten die Angaben der Klägerin nicht unkritisch als Grundlage einer Bewertung des Restleistungsvermögens herangezogen werden. Diagnostiziert hat der Sachverständige eine schmerzhafte Funktionsstörung "von Kopf bis Fuß" ohne Nachweis eines gravierenden Körperschadens sowie - ebenfalls auf Grund der Angaben der Klägerin - wiederkehrende Schwindelattacken mit Sturzneigung. Längeres Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei ungünstig, gelegentliches kurzfristiges Bücken allerdings problemlos möglich, ebenfalls gelegentliches Treppensteigen über zwei oder drei Stockwerke. Auszuschließen sei wegen der Schwindelsymptomatik das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie die Arbeit an gefährdenden Maschinen. Ebenfalls nicht zuzumuten seien der Klägerin Akkord- und Fließbandbedingungen sowie besonders anspruchsvolle grob- oder feinmechanische Handarbeiten wie Hämmern, Bohren, Schrauben oder Sägen. Wegen der behaupteten Atemwegsstörung seien Arbeiten unter Einfluss von Dämpfen und Stäuben sowie Gasen auszuschließen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen die Woche auszuüben.
Mit Urteil vom 25.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin würde die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maximal für einen im Februar 2007 eingetretenen Versicherungsfall erfüllen. Indessen sei die Klägerin weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Erst recht sei eine durchgehende volle oder teilweise Erwerbsminderung seit Februar 2007 nicht anzunehmen. Vielmehr könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten. Es hat sich dabei den eingeholten Gutachten von Dr. H. und Prof. Dr. S. angeschlossen. Der gegenteiligen Beurteilung im Entlassungsbericht der A. S. -Klinik sowie der Leistungsbeurteilung der behandelnden Ärzte ist es nicht gefolgt.
Gegen das ihr am 30.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.05.2015 Berufung eingelegt. Sie meint, die von Dr. H. formulierten qualitativen Einschränkungen ließen eine Tätigkeit nur noch auf sogenannten Schonarbeitsplätzen zu, worauf sie nicht verweisbar sei, und im Übrigen sei sie durchgängig seit 2007 arbeitsunfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrte Rente (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) dargestellt und überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin keinen besonderen Berufsschutz genießt, deshalb auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist und derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch aktuell noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Es hat sich in nicht zu beanstandender Weise den eingeholten Gutachten von Prof. Dr. S. und Dr. H. angeschlossen und ist deshalb der Leistungsbeurteilung der behandelnden Ärzte der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat gelangt - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass die von Dr. H. angeführten und vom Sozialgericht seiner Entscheidung - insoweit zugunsten der Klägerin (s. hierzu sogleich) - zu Grunde gelegten qualitativen Einschränkungen einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen stehen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Damit stünde der Klägerin, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente vorlägen (hierzu später), schon deshalb kein Rentenanspruch zu, weil sie auch aktuell nicht erwerbsgemindert ist. Dies hat das Sozialgericht auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend dargestellt. Soweit die Klägerin meint, ihr sei angesichts der von Dr. H. angenommenen qualitativen Einschränkungen nur noch eine Tätigkeit auf sogenannten Schonarbeitsplätzen zumutbar, verkennt sie die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dr. H. hat auf Grund der - von ihm allerdings selbst als nicht unkritisch zu übernehmend bewerteten - Angaben der Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für zumutbar erachtet. Qualitative Einschränkungen hat er lediglich für längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten an gefährdenden Maschinen, besonders anspruchsvolle, grob- oder feinmechanische Handarbeiten (Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen) sowie Tätigkeiten unter Einfluss von Dämpfen, Stäuben und Gasen angenommen. Derartige qualitative Einschränkungen schließen die Klägerin insbesondere von normalen Büroarbeiten gerade nicht aus. Zumutbar wäre unter anderem auch eine Tätigkeit an der Pforte, worauf der Senat die Klägerin ausdrücklich hingewiesen hat. Die angenommenen qualitativen Einschränkungen erfordern auch nicht etwa die Benennung einer konkreten Tätigkeit.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in Fällen derartiger qualitativer Einschränkungen, wie sie Dr. H. angenommen hat, regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Darüber hinaus vermag sich der Senat allerdings nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin tatsächlich nur unter den von Dr. H. angeführten qualitativen Einschränkungen arbeiten kann. So hat Dr. H. im Wesentlichen seiner diagnostischen Einschätzung und seiner Leistungsbeurteilung die Angaben der Klägerin über eine schmerzhafte Funktionsstörung "von Kopf bis Fuß" zu Grunde gelegt. Er hat ausdrücklich dokumentiert, dass der Nachweis eines gravierenden degenerativen oder entzündlich-rheumatischen Körperschadens nicht erfolgt ist. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Klägerin bei Dr. H. angegebenen wiederkehrenden Schwindelattacken. Gestützt werden die von Dr. H. selbst formulierten Zweifel durch die im Gutachten dokumentierten Angaben der Klägerin und die Dokumentation des Untersuchungsverlaufes durch den Sachverständigen. So gab die Klägerin an, sie könne nicht länger als eine halbe Stunde lang sitzen. Autofahrten in die Heimat von 20 bis 25 Stunden Dauer toleriert sie dagegen, wenn auch mit einigen Unterbrechungen. Die Fahrt zu Dr. H. im Pkw dauerte 45 Minuten ohne Pause. Nach ihren eigenen Angaben toleriert sie eine Fahrtdauer von 1,5 Stunden im Pkw ohne Pause. Dabei teilt der Senat die Beurteilung von Dr. H. , wonach eine Sitzhaltung in einem Automobil ungünstiger ist als die Sitzhaltung auf einem Stuhl. Dementsprechend ist die Angabe der Klägerin, sie könne nicht länger als eine halbe Stunde sitzen, unzutreffend. Bestätigt wird dies durch das Gutachten von Prof. Dr. S ... Er hat im Gutachten angegeben, dass im Verlauf des gesamten Untersuchungsgesprächs eine zwanglose und freie Körperhaltung der Klägerin ohne Vermeidungshaltungen oder Entlastungsbewegungen möglich war. Auch das sonstige Verhalten der Klägerin während der Untersuchung durch Dr. H. begründet durchschlagende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeschilderung. Im Rahmen der gezielten Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäulenabschnitte hat die Klägerin zunächst deutliche Bewegungseinschränkungen in der Lendenwirbelsäule und in der Halswirbelsäule präsentiert. Wiederholte Untersuchungen der Halswirbelsäule haben dann aber plötzlich - so die Dokumentation im Gutachten von Dr. H. - deutlich bessere Bewegungsumfänge und Spontanbeobachtungen sogar eine völlig ungestörte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gezeigt. Gleiches hat Dr. H. für die Bewegungsprüfung der Schultergelenke beschrieben. Während die Klägerin bei der ersten Untersuchung nur eine Beugung der Schultergelenke um etwa 90 bis 100 Grad demonstriert hat, hat sie kurze Zeit später nach mündlicher Intervention durch den Ehemann plötzlich eine Beugung von 140 Grad beidseits gezeigt. Spontan beobachtet hat Dr. H. beim An- und Auskleiden Schulterbeugungen bis 170 Grad. Ähnlich variabel ist die Einschränkung der Rotation gewesen. So hat sich die Klägerin im Stehen nicht in der Lage gesehen, die Hände hinter den Rücken zu führen. Bei der Untersuchung der unteren Gliedmaßen in Rückenlage dagegen hat sie regelmäßig sowohl die rechte wie auch die linke Hand hinter den Rücken auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs geführt. Auch die Untersuchung der unteren Gliedmaßen mit dem behaupteten schmerzbedingten Abbruch der Bewegungen hat in offenkundigem Widerspruch zu den beobachtbaren Bewegungsumfängen z.B. im Stehen und Sitzen gestanden. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten fachfremd über eine seelische Verursachung der Beschwerden spekuliert, hat das vom Sozialgericht gerade in Bezug auf das nervenärztliche Sachgebiet eingeholte Gutachten des Prof. Dr. S. hierzu ergeben, dass keine seelische Störung vorliegt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine Leistungseinschränkung der Klägerin anzunehmen, weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht. Zwar geht auch der Senat mit den behandelnden Ärzten und Dr. H. davon aus, dass die Angaben der Klägerin über Schmerzzustände einen wahren Kern beinhalten. Indessen ist es dem Senat auf Grund der beschriebenen Aggravationen nicht möglich, das genau Ausmaß der schmerzbedingten funktionellen Einschränkungen festzustellen.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen aber erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Entsprechend geht die Nichterweislichkeit qualitativer Einschränkungen zu Lasten der Klägerin.
Auch auf nervenärztlichem Gebiet liegen keine relevanten funktionellen Einschränkungen vor. Die in früherer Zeit diagnostizierten psychiatrischen Störungen (Angst und Depression gemischt, anhaltende wahnhafte Störung, so die Befundberichte des Dr. D. und seine sachverständige Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht) haben sich bei der Begutachtung durch Prof. Dr. S. nicht bestätigt. Der Sachverständige hat eine ausgeglichene, angemessene Stimmungslage der Klägerin beschrieben. Auffassung und Konzentration sind ungestört gewesen. Der formale Gedankengang ist durchgehend geordnet gewesen, es hat weder Wahn noch sonstige psychotische Symptome gegeben. Insgesamt hat der Sachverständige keinen pathologischen psychischen Befund feststellen können. Auch erhebliche Schmerzzustände - gleich welcher diagnostischen Zuordnung - hat der Sachverständige nicht nachweisen können, so dass er lediglich ein lokales Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne funktionelle Einschränkungen diagnostiziert hat. Damit lässt sich auch auf nervenärztlichem Gebiet aktuell keine Leistungsminderung feststellen.
Im Ergebnis gelangt somit der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht zu der Feststellung, dass die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht in ihrem Leistungsvermögen nicht eingeschränkt ist und sich im Übrigen, was die behaupteten Schmerzzustände und die behaupteten Leistungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke anbelangt, keine Leistungseinschränkung feststellen lässt. Vielmehr ist die Klägerin noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Die von Dr. H. angeführten qualitativen Einschränkungen vermag der Senat nicht als nachgewiesen anzusehen, so dass nach den dargestellten Grundsätzen der Beweislast keine qualitativen Einschränkungen angenommen werden können.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst bei Nachweis einer aktuellen rentenrelevanten Leistungseinschränkung kein Anspruch auf die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestünde. Denn die Klägerin erfüllt für einen aktuellen Versicherungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, ist auch, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB VI). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich u. a. und soweit hier von Interesse um Zeiten mit Anrechnungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§ 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Darüber hinaus sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die u.a. vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Die Klägerin erfüllte die Wartezeit für die begehrte Rente (fünf Jahre, § 50 SGB VI) vor dem 01.01.1984 nicht, weil ihr Versicherungsverlauf bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 19 Monate Beitragszeiten ausweist.
Die Klägerin hat in dem - gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten - Zeitraum von fünf Jahren letztmals für einen im Februar 2007 eingetretenen Versicherungsfall mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt, d. h. der Versicherungsfall hätte - so das Sozialgericht zutreffend - spätestens im Februar 2007 eingetreten sein müssen. Denn der Zeitraum von fünf Jahren vor Februar 2007 (Februar 2002 bis Januar 2007 mit 34 Monaten Pflichtbeiträgen, zuletzt im Juli 2006) verlängert sich um die beiden Monate mit Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit im August und September 2006 (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 und i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) und damit auf den Zeitraum von Dezember 2001 bis Januar 2007, in dem genau 36 Monate Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich - abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, selbst aktuell keine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt - auch für die Zeit ab Februar 2007 keine (durchgehende) rentenrelevante Leistungsminderung feststellen. Es mag sein, dass die Klägerin auf Grund der ab Januar 2005 durch Dr. D. dokumentierten psychischen Störung vorübergehend leistungsgemindert war. Indessen beschrieb Dr. D. in seinen Befundberichten bereits im April 2006 (Bl. 26 SGB-Akte) und im November 2006 (Bl. 146 SG-Akte) eine zunehmende Verbesserung mit Eintritt von Arbeitsfähigkeit. Dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigung ausübte, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin stabilisierte. Keinesfalls kann hieraus auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden geschlossen werden. Vielmehr kam es auch in der Folgezeit zu weiterer Besserung, so dass im Februar 2008 ausdrücklich keine wahnhaften Symptome mehr dokumentiert wurden (Befundbericht des Dr. D. , Bl. 150 SG-Akte). Im September 2009 sprach Dr. D. von einer deutlichen seelischen Stabilisierung, die Klägerin hatte keine Ängste mehr und konnte sich des Lebens freuen, Alltagsaktivitäten waren problemlos möglich (Bl. 155 SG-Akte).
Auch das Entstehen einer Schmerzerkrankung mit progredientem Verlauf ändert hieran nichts. Denn diese Schmerzerkrankung trat - so die Angaben des Dr. D. gegenüber dem Sozialgericht - ab dem Jahre 2009 auf, also längst nach dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt gewesen wären. Bestätigt wird dieser Zeitpunkt durch die von Dr. D. vorgelegten Befundberichte. Erstmals im Befundbericht vom 07.05.2009 (Bl. 153 SG-Akte) beschrieb Dr. D. ein Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens sowie des Lendenbereichs, in dem Befundbericht zeitlich zuvor (Januar 2009, Bl. 152 SG-Akte) findet sich ein solches Schmerzsyndrom noch nicht. Soweit Dr. D. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht auf ein sich ab 2007 entwickelndes Carpaltunnelsyndrom mit Arbeitsunfähigkeit abstellt, liegt auch diese Erkrankung außerhalb des Zeitpunktes, zu dem zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Denn die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms findet sich erstmals im Befundbericht vom 05.07.2007 (Bl 148 SG-Akte), während in der zuvor erfolgten Konsultation (vgl. Befundbericht vom 18.04.2007, Bl. 147 SG-Akte) noch keine Beschwerden insoweit dokumentiert worden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit für die hier zu beurteilende Frage der Erwerbsminderung nicht von entscheidender Bedeutung ist. Denn während sich die Arbeitsunfähigkeit nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (damals Haushaltstätigkeiten mit Kochen, Waschen, Bügeln und Putzen) richtet (s. Brandts in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB V Rdnrn. 29 ff.), sind Maßstab für die Frage der Erwerbsminderung die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wobei es ausreicht, wenn leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob und für welche Zeiträume die Klägerin in Bezug auf ihre damals verrichtete hauswirtschaftliche Tätigkeit arbeitsunfähig war. Entsprechend vermag auch das von der Klägerin zuletzt vorgelegte Attest des Dr. D. über eine Arbeitsunfähigkeit ab 2007 den Rentenanspruch nicht zu begründen. Im Übrigen geht Dr. D. in diesem Attest weder auf den flukturierenden Verlauf der Erkrankungen der Klägerin ein, insbesondere nicht auf die deutliche Besserung des psychischen Zustandes, noch auf den Widerspruch zu seinen eigenen, oben wiedergegebenen Befundberichten über den Eintritt von Arbeitsfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1954 geborene Klägerin stammt aus M. und erlernte keinen Beruf. Bis zum 31.12.1983 weist ihr Versicherungsverlauf 19 Monate Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung aus. In der Folge war die Klägerin unter anderem als Reinigungskraft tätig, zuletzt als Haushaltshilfe bis August 2007 auf geringfügiger Basis (kochen, waschen, bügeln, putzen, vgl. Bl. 168 SG-Akte). Der Versicherungsverlauf der Klägerin weist bis Juli 2006 Pflichtbeitragszeiten aus, danach bis September 2006 (zwei Monate) eine Zeit der Arbeitslosigkeit. Erneut arbeitslos gemeldet war die Klägerin erst wieder ab Dezember 2007, allerdings ohne Leistungsbezug. Im Januar und Februar 2011 bezog sie zwei Monate Arbeitslosengeld II. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 14.05.2013 Bezug genommen.
Im Januar 2005 trat bei der Klägerin eine Angsterkrankung mit späteren Stimmungsschwankungen und wahnhaften Symptomen auf. Unter Behandlung, insbesondere durch Dr. D. vom Neurozentrum R. , kam es zu Stabilisierungen, so dass die Klägerin ab November 2006 im Alltag wieder gut zurecht kam und eine Arbeitsstelle fand, die sie gut bewältigen konnte (Befundbericht des Dr. D. vom November 2006, Bl. 146 SG-Akte). In den Folgejahren stabilisierte sich der Zustand der Klägerin, auch nach Aufenthalten in der Heimat, weiter. Im Februar 2008 lagen keine wahnhaften Symptome mehr vor (Befundbericht des Dr. D. , Bl. 150 SG-Akte). Im ersten Halbjahr 2009 (vgl. Befundberichte des Dr. D. , Bl. 152 und 153) entwickelte sich eine chronische Schmerzerkrankung, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, mit progredientem Verlauf. Wegen der Schmerzzustände befand sich die Klägerin im Frühjahr 2013 in der A. S. -Klinik zur medizinischen Rehabilitation (Diagnosen insbes. Fibromyalgie-Syndrom, chronisches Schmerzsyndrom bei Lumbal-, Thorakal- und Zervikalsyndrom, Heberden-Polyarthrose bds.) und wurde mit der Beurteilung eines zeitlichen Leistungsvermögens von drei bis unter sechs Stunden täglich entlassen.
Am 17.04.2013 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, seit November 2005 erwerbsgemindert zu sein. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.05.2013 und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 und der Begründung ab, für den Zeitpunkt der Antragstellung lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor und für den Zeitpunkt der behaupteten Erwerbsminderung im November 2005 lasse sich eine Erwerbsminderung nicht nachweisen. Zu Grunde lag eine Auswertung der vorgelegten Befundberichte durch Dr. L. , der darauf hinwies, dass zwar eine psychische Erkrankung in Form einer Angst und Depression gemischt bzw. einer anhaltenden wahnhaften Störung dokumentiert sei, die Befundberichte des Jahres 2006 allerdings bei gleichbleibenden Diagnosen unter Therapie eine Stabilisierung der psychischen Verfassung und eine Arbeitsfähigkeit dokumentierten.
Das am 12.12.2013 angerufene Sozialgericht Konstanz hat zunächst die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. , die die Klägerin seit 05.10.2006 behandelt, hat die psychische Störung und generalisierte Schmerzen unter anderem der Wirbelsäule und der Gelenke angegeben und ist von einem aufgehobenen Leistungsvermögen seit Behandlungsbeginn ausgegangen. Der Internist Dr. B. , der die Klägerin seit März 2008 behandelt, hat als Diagnose ein Fibromyalgie-Syndrom mit Überlagerung durch eine Depression, so dass auch von einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könne, angegeben und ist ebenfalls von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen. Dr. D. hat den Behandlungsverlauf dargestellt und aktuell eine chronische Schmerzerkrankung im Stadium III nach Gerbershagen angegeben. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit im Reinigungsdienst bei sich entwickelndem Carpaltunnelsyndrom ab 2007 nicht mehr weiterführen können. Auch er hat ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen.
Daraufhin hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten beim Nervenarzt Prof. Dr. S. eingeholt. In seiner Untersuchung der Klägerin im Oktober 2014 hat der Sachverständige weder einen auffälligen psychischen noch einen auffälligen körperlich-neurologischen Befund erhoben. Funktionseinschränkungen irgendwelcher Art seien allenfalls in geringem Umfang festzustellen. Diagnostiziert hat er ein lokales Zervikal- und Lumbalsyndrom mäßiger Ausprägung, ohne Wurzelreiz- oder Ausfallserscheinungen. Eine Leistungseinschränkung hat er für sein Fachgebiet verneint. In seinem ebenfalls vom Sozialgericht eingeholten orthopädischen Gutachten hat Dr. H. im Dezember 2014 erhebliche Diskrepanzen in den Untersuchungsbefunden beschrieben. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden und Funktionsstörungen "von Kopf bis Fuß" hat er nicht auf ein definierbares körperliches Krankheitsbild zurückgeführt. In Anbetracht der erstaunlichen Variabilität der Untersuchungsbefunde könnten die Angaben der Klägerin nicht unkritisch als Grundlage einer Bewertung des Restleistungsvermögens herangezogen werden. Diagnostiziert hat der Sachverständige eine schmerzhafte Funktionsstörung "von Kopf bis Fuß" ohne Nachweis eines gravierenden Körperschadens sowie - ebenfalls auf Grund der Angaben der Klägerin - wiederkehrende Schwindelattacken mit Sturzneigung. Längeres Verharren in Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei ungünstig, gelegentliches kurzfristiges Bücken allerdings problemlos möglich, ebenfalls gelegentliches Treppensteigen über zwei oder drei Stockwerke. Auszuschließen sei wegen der Schwindelsymptomatik das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie die Arbeit an gefährdenden Maschinen. Ebenfalls nicht zuzumuten seien der Klägerin Akkord- und Fließbandbedingungen sowie besonders anspruchsvolle grob- oder feinmechanische Handarbeiten wie Hämmern, Bohren, Schrauben oder Sägen. Wegen der behaupteten Atemwegsstörung seien Arbeiten unter Einfluss von Dämpfen und Stäuben sowie Gasen auszuschließen. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei die Klägerin in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen die Woche auszuüben.
Mit Urteil vom 25.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin würde die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maximal für einen im Februar 2007 eingetretenen Versicherungsfall erfüllen. Indessen sei die Klägerin weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Erst recht sei eine durchgehende volle oder teilweise Erwerbsminderung seit Februar 2007 nicht anzunehmen. Vielmehr könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten. Es hat sich dabei den eingeholten Gutachten von Dr. H. und Prof. Dr. S. angeschlossen. Der gegenteiligen Beurteilung im Entlassungsbericht der A. S. -Klinik sowie der Leistungsbeurteilung der behandelnden Ärzte ist es nicht gefolgt.
Gegen das ihr am 30.04.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.05.2015 Berufung eingelegt. Sie meint, die von Dr. H. formulierten qualitativen Einschränkungen ließen eine Tätigkeit nur noch auf sogenannten Schonarbeitsplätzen zu, worauf sie nicht verweisbar sei, und im Übrigen sei sie durchgängig seit 2007 arbeitsunfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25.03.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrte Rente (§ 43 und § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) dargestellt und überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin keinen besonderen Berufsschutz genießt, deshalb auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist und derartige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch aktuell noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Es hat sich in nicht zu beanstandender Weise den eingeholten Gutachten von Prof. Dr. S. und Dr. H. angeschlossen und ist deshalb der Leistungsbeurteilung der behandelnden Ärzte der Klägerin nicht gefolgt. Der Senat gelangt - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass die von Dr. H. angeführten und vom Sozialgericht seiner Entscheidung - insoweit zugunsten der Klägerin (s. hierzu sogleich) - zu Grunde gelegten qualitativen Einschränkungen einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen stehen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Damit stünde der Klägerin, selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente vorlägen (hierzu später), schon deshalb kein Rentenanspruch zu, weil sie auch aktuell nicht erwerbsgemindert ist. Dies hat das Sozialgericht auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten zutreffend dargestellt. Soweit die Klägerin meint, ihr sei angesichts der von Dr. H. angenommenen qualitativen Einschränkungen nur noch eine Tätigkeit auf sogenannten Schonarbeitsplätzen zumutbar, verkennt sie die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Dr. H. hat auf Grund der - von ihm allerdings selbst als nicht unkritisch zu übernehmend bewerteten - Angaben der Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für zumutbar erachtet. Qualitative Einschränkungen hat er lediglich für längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, das Arbeiten an gefährdenden Maschinen, besonders anspruchsvolle, grob- oder feinmechanische Handarbeiten (Hämmern, Bohren, Schrauben, Sägen) sowie Tätigkeiten unter Einfluss von Dämpfen, Stäuben und Gasen angenommen. Derartige qualitative Einschränkungen schließen die Klägerin insbesondere von normalen Büroarbeiten gerade nicht aus. Zumutbar wäre unter anderem auch eine Tätigkeit an der Pforte, worauf der Senat die Klägerin ausdrücklich hingewiesen hat. Die angenommenen qualitativen Einschränkungen erfordern auch nicht etwa die Benennung einer konkreten Tätigkeit.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in Fällen derartiger qualitativer Einschränkungen, wie sie Dr. H. angenommen hat, regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Darüber hinaus vermag sich der Senat allerdings nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin tatsächlich nur unter den von Dr. H. angeführten qualitativen Einschränkungen arbeiten kann. So hat Dr. H. im Wesentlichen seiner diagnostischen Einschätzung und seiner Leistungsbeurteilung die Angaben der Klägerin über eine schmerzhafte Funktionsstörung "von Kopf bis Fuß" zu Grunde gelegt. Er hat ausdrücklich dokumentiert, dass der Nachweis eines gravierenden degenerativen oder entzündlich-rheumatischen Körperschadens nicht erfolgt ist. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Klägerin bei Dr. H. angegebenen wiederkehrenden Schwindelattacken. Gestützt werden die von Dr. H. selbst formulierten Zweifel durch die im Gutachten dokumentierten Angaben der Klägerin und die Dokumentation des Untersuchungsverlaufes durch den Sachverständigen. So gab die Klägerin an, sie könne nicht länger als eine halbe Stunde lang sitzen. Autofahrten in die Heimat von 20 bis 25 Stunden Dauer toleriert sie dagegen, wenn auch mit einigen Unterbrechungen. Die Fahrt zu Dr. H. im Pkw dauerte 45 Minuten ohne Pause. Nach ihren eigenen Angaben toleriert sie eine Fahrtdauer von 1,5 Stunden im Pkw ohne Pause. Dabei teilt der Senat die Beurteilung von Dr. H. , wonach eine Sitzhaltung in einem Automobil ungünstiger ist als die Sitzhaltung auf einem Stuhl. Dementsprechend ist die Angabe der Klägerin, sie könne nicht länger als eine halbe Stunde sitzen, unzutreffend. Bestätigt wird dies durch das Gutachten von Prof. Dr. S ... Er hat im Gutachten angegeben, dass im Verlauf des gesamten Untersuchungsgesprächs eine zwanglose und freie Körperhaltung der Klägerin ohne Vermeidungshaltungen oder Entlastungsbewegungen möglich war. Auch das sonstige Verhalten der Klägerin während der Untersuchung durch Dr. H. begründet durchschlagende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeschilderung. Im Rahmen der gezielten Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäulenabschnitte hat die Klägerin zunächst deutliche Bewegungseinschränkungen in der Lendenwirbelsäule und in der Halswirbelsäule präsentiert. Wiederholte Untersuchungen der Halswirbelsäule haben dann aber plötzlich - so die Dokumentation im Gutachten von Dr. H. - deutlich bessere Bewegungsumfänge und Spontanbeobachtungen sogar eine völlig ungestörte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gezeigt. Gleiches hat Dr. H. für die Bewegungsprüfung der Schultergelenke beschrieben. Während die Klägerin bei der ersten Untersuchung nur eine Beugung der Schultergelenke um etwa 90 bis 100 Grad demonstriert hat, hat sie kurze Zeit später nach mündlicher Intervention durch den Ehemann plötzlich eine Beugung von 140 Grad beidseits gezeigt. Spontan beobachtet hat Dr. H. beim An- und Auskleiden Schulterbeugungen bis 170 Grad. Ähnlich variabel ist die Einschränkung der Rotation gewesen. So hat sich die Klägerin im Stehen nicht in der Lage gesehen, die Hände hinter den Rücken zu führen. Bei der Untersuchung der unteren Gliedmaßen in Rückenlage dagegen hat sie regelmäßig sowohl die rechte wie auch die linke Hand hinter den Rücken auf Höhe des thorakolumbalen Übergangs geführt. Auch die Untersuchung der unteren Gliedmaßen mit dem behaupteten schmerzbedingten Abbruch der Bewegungen hat in offenkundigem Widerspruch zu den beobachtbaren Bewegungsumfängen z.B. im Stehen und Sitzen gestanden. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten fachfremd über eine seelische Verursachung der Beschwerden spekuliert, hat das vom Sozialgericht gerade in Bezug auf das nervenärztliche Sachgebiet eingeholte Gutachten des Prof. Dr. S. hierzu ergeben, dass keine seelische Störung vorliegt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat keine Leistungseinschränkung der Klägerin anzunehmen, weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht. Zwar geht auch der Senat mit den behandelnden Ärzten und Dr. H. davon aus, dass die Angaben der Klägerin über Schmerzzustände einen wahren Kern beinhalten. Indessen ist es dem Senat auf Grund der beschriebenen Aggravationen nicht möglich, das genau Ausmaß der schmerzbedingten funktionellen Einschränkungen festzustellen.
Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen aber erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Entsprechend geht die Nichterweislichkeit qualitativer Einschränkungen zu Lasten der Klägerin.
Auch auf nervenärztlichem Gebiet liegen keine relevanten funktionellen Einschränkungen vor. Die in früherer Zeit diagnostizierten psychiatrischen Störungen (Angst und Depression gemischt, anhaltende wahnhafte Störung, so die Befundberichte des Dr. D. und seine sachverständige Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht) haben sich bei der Begutachtung durch Prof. Dr. S. nicht bestätigt. Der Sachverständige hat eine ausgeglichene, angemessene Stimmungslage der Klägerin beschrieben. Auffassung und Konzentration sind ungestört gewesen. Der formale Gedankengang ist durchgehend geordnet gewesen, es hat weder Wahn noch sonstige psychotische Symptome gegeben. Insgesamt hat der Sachverständige keinen pathologischen psychischen Befund feststellen können. Auch erhebliche Schmerzzustände - gleich welcher diagnostischen Zuordnung - hat der Sachverständige nicht nachweisen können, so dass er lediglich ein lokales Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne funktionelle Einschränkungen diagnostiziert hat. Damit lässt sich auch auf nervenärztlichem Gebiet aktuell keine Leistungsminderung feststellen.
Im Ergebnis gelangt somit der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht zu der Feststellung, dass die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht in ihrem Leistungsvermögen nicht eingeschränkt ist und sich im Übrigen, was die behaupteten Schmerzzustände und die behaupteten Leistungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke anbelangt, keine Leistungseinschränkung feststellen lässt. Vielmehr ist die Klägerin noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Die von Dr. H. angeführten qualitativen Einschränkungen vermag der Senat nicht als nachgewiesen anzusehen, so dass nach den dargestellten Grundsätzen der Beweislast keine qualitativen Einschränkungen angenommen werden können.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst bei Nachweis einer aktuellen rentenrelevanten Leistungseinschränkung kein Anspruch auf die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestünde. Denn die Klägerin erfüllt für einen aktuellen Versicherungsfall die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, ist auch, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 SGB VI). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem drei Jahre Pflichtbeitragszeiten enthalten sein müssen, verlängert sich u. a. und soweit hier von Interesse um Zeiten mit Anrechnungszeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (§ 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Darüber hinaus sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die u.a. vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Die Klägerin erfüllte die Wartezeit für die begehrte Rente (fünf Jahre, § 50 SGB VI) vor dem 01.01.1984 nicht, weil ihr Versicherungsverlauf bis zu diesem Zeitpunkt lediglich 19 Monate Beitragszeiten ausweist.
Die Klägerin hat in dem - gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten - Zeitraum von fünf Jahren letztmals für einen im Februar 2007 eingetretenen Versicherungsfall mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt, d. h. der Versicherungsfall hätte - so das Sozialgericht zutreffend - spätestens im Februar 2007 eingetreten sein müssen. Denn der Zeitraum von fünf Jahren vor Februar 2007 (Februar 2002 bis Januar 2007 mit 34 Monaten Pflichtbeiträgen, zuletzt im Juli 2006) verlängert sich um die beiden Monate mit Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit im August und September 2006 (§ 43 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 und i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) und damit auf den Zeitraum von Dezember 2001 bis Januar 2007, in dem genau 36 Monate Pflichtbeitragszeiten ausgewiesen sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich - abgesehen davon, dass, wie ausgeführt, selbst aktuell keine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt - auch für die Zeit ab Februar 2007 keine (durchgehende) rentenrelevante Leistungsminderung feststellen. Es mag sein, dass die Klägerin auf Grund der ab Januar 2005 durch Dr. D. dokumentierten psychischen Störung vorübergehend leistungsgemindert war. Indessen beschrieb Dr. D. in seinen Befundberichten bereits im April 2006 (Bl. 26 SGB-Akte) und im November 2006 (Bl. 146 SG-Akte) eine zunehmende Verbesserung mit Eintritt von Arbeitsfähigkeit. Dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigung ausübte, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin stabilisierte. Keinesfalls kann hieraus auf ein aufgehobenes Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden geschlossen werden. Vielmehr kam es auch in der Folgezeit zu weiterer Besserung, so dass im Februar 2008 ausdrücklich keine wahnhaften Symptome mehr dokumentiert wurden (Befundbericht des Dr. D. , Bl. 150 SG-Akte). Im September 2009 sprach Dr. D. von einer deutlichen seelischen Stabilisierung, die Klägerin hatte keine Ängste mehr und konnte sich des Lebens freuen, Alltagsaktivitäten waren problemlos möglich (Bl. 155 SG-Akte).
Auch das Entstehen einer Schmerzerkrankung mit progredientem Verlauf ändert hieran nichts. Denn diese Schmerzerkrankung trat - so die Angaben des Dr. D. gegenüber dem Sozialgericht - ab dem Jahre 2009 auf, also längst nach dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt gewesen wären. Bestätigt wird dieser Zeitpunkt durch die von Dr. D. vorgelegten Befundberichte. Erstmals im Befundbericht vom 07.05.2009 (Bl. 153 SG-Akte) beschrieb Dr. D. ein Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens sowie des Lendenbereichs, in dem Befundbericht zeitlich zuvor (Januar 2009, Bl. 152 SG-Akte) findet sich ein solches Schmerzsyndrom noch nicht. Soweit Dr. D. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft gegenüber dem Sozialgericht auf ein sich ab 2007 entwickelndes Carpaltunnelsyndrom mit Arbeitsunfähigkeit abstellt, liegt auch diese Erkrankung außerhalb des Zeitpunktes, zu dem zuletzt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Denn die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms findet sich erstmals im Befundbericht vom 05.07.2007 (Bl 148 SG-Akte), während in der zuvor erfolgten Konsultation (vgl. Befundbericht vom 18.04.2007, Bl. 147 SG-Akte) noch keine Beschwerden insoweit dokumentiert worden sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit für die hier zu beurteilende Frage der Erwerbsminderung nicht von entscheidender Bedeutung ist. Denn während sich die Arbeitsunfähigkeit nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (damals Haushaltstätigkeiten mit Kochen, Waschen, Bügeln und Putzen) richtet (s. Brandts in KassKomm, Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB V Rdnrn. 29 ff.), sind Maßstab für die Frage der Erwerbsminderung die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wobei es ausreicht, wenn leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich verrichtet werden können (§ 43 SGB VI). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob und für welche Zeiträume die Klägerin in Bezug auf ihre damals verrichtete hauswirtschaftliche Tätigkeit arbeitsunfähig war. Entsprechend vermag auch das von der Klägerin zuletzt vorgelegte Attest des Dr. D. über eine Arbeitsunfähigkeit ab 2007 den Rentenanspruch nicht zu begründen. Im Übrigen geht Dr. D. in diesem Attest weder auf den flukturierenden Verlauf der Erkrankungen der Klägerin ein, insbesondere nicht auf die deutliche Besserung des psychischen Zustandes, noch auf den Widerspruch zu seinen eigenen, oben wiedergegebenen Befundberichten über den Eintritt von Arbeitsfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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