Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 715/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4641/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Montagehelfer ab dem 1. Mai 2010 (bis zum 21. November 2011) bei der Klägerin.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Gebäudesanierungsunternehmen. Ihr Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist der Vater des am 1988 geborenen Beigeladenen zu 1). Vom 1. August 2006 bis zum 29. Februar 2008 und vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 war der Beigeladene zu 1) durch die Klägerin als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet. Im Anschluss hieran war er weiterhin als Montagehelfer für die Klägerin tätig. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) nicht. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestand in Bauleistungstätigkeiten im Renovierungs- und Sanierungsbereich (Trockenbau, Verlegen von Fließen und Bodenbelägen, Tapezieren, Abbrucharbeiten usw.). Der Beigeladene zu 1) stellte seine Tätigkeit der Klägerin jeweils in Rechnung. Dies geschah teilweise auf Grundlage eines Pauschalsatzes (Rechnung vom 28. Mai 2010 für Mai 2010: EUR 300,00; Rechnung vom 9. Juni 2010 für Mai/Juni 2010: EUR 500,00; Rechnung vom 23. Juni 2010 für Juni 2010: EUR 500,00; Rechnung vom 2. Juli 2010 für Juni/Juli 2010: EUR 500,00; Rechnung vom 14. Juli 2010 für Mai/Juni 2010: EUR 350,00; Rechnung vom 14. Juli 2010 für Juni/Juli 2010: EUR 860,00) und teilweise durch Abrechnung nach Stunden à EUR 20,00 (Rechnung vom 19. Juli 2010 für Juli 2010: 28 Stunden; Rechnung vom 19. Juli 2010 für Juni 2010: 4 Stunden; Rechnung vom 19. Juli 2010 für Juni 2010: 49 Stunden; Rechnung vom 30. August 2010 für Juli/August 2010: 132,5 Stunden; Rechnung vom 7. September 2010 für August 2010: 14 Stunden; Rechnung vom 22. September 2010 für September 2010: 33,5 Stunden; Rechnung vom 1. Oktober 2010 für September 2010: 12,5 Stunden). Die Rechnungen bezogen sich auf unterschiedliche, dort jeweils bezeichnete Bauvorhaben. Der Beigeladenen zu 1) meldete sein zum 1. Mai 2010 angemeldetes Gewerbe zum 21. November 2011 ab und ist seitdem nicht mehr für die Klägerin tätig. Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2011 erhielt der Beigeladene zu 1) einen Gründungszuschuss der zuständigen Agentur für Arbeit.
Am 5. Juli 2010 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass seine Tätigkeit bei der Klägerin kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei. Er gab an, regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen mit im Durchschnitt acht Stunden täglich mit Unterschied zwischen Sommer und Winter. Seine Arbeitszeit umfasse die je nach Aufgabe und Jahreszeit erforderliche Stundenzahl. Die (gemeint wohl: Lage der) Arbeitszeit liege jedoch in seiner Entscheidung. Ihm würden Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erteilt. Die Aufgabe werde zu Arbeitsbeginn erklärt und müsse am Ende des Arbeitstages erledigt sein. Er sei bei der Klägerin als Subunternehmer im Bereich Bauhelfer tätig. Zu seinem Tätigkeitsfeld gehört das Bereitstellen von Arbeitsmaterial, das Betätigen und Beladen des Bauaufzuges vom Boden aus sowie das Aufräumen der Baustellen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Auftrages treffe er selbst. Er trage volles Unternehmerrisiko. Vorerst nutze er Werkzeug und Material der Klägerin. Eine Anschaffung von Werkzeug sei im Moment noch nicht dringend erforderlich, jedoch in naher Zukunft geplant. Die Entlohnung erfolge nach Stunden. Werbung betreibe er gegenwärtig nicht. Die jetzige Tätigkeit unterscheide sich nicht von der geringfügigen Beschäftigung bis zum 30. April 2010. Ein zur Verfügung stehender Arbeitsplatz sei nicht erforderlich, da seine Tätigkeit keine Schreibtischarbeit umfasse. Er erhalte seine Aufträge telefonisch oder mündlich. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung sei der jeweilige Auftraggeber zu informieren, damit dieser Ersatz finden könne. Eine Abnahme bzw. Kontrolle finde durch einen Mitarbeiter der Klägerin statt, wenn dies erforderlich sei. Die Arbeitszeit richte sich nach dem Bedarf des jeweiligen Auftraggebers. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig und werde dies sein.
Die Beklagte gab der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 23. November 2010 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Die Klägerin trug daraufhin vor, dass sich der Beigeladene zu 1) in keinem Angestelltenverhältnis mit ihr befinde. Dem Beigeladenen zu 1) sei es jederzeit selbst überlassen, einen Auftrag auszuführen oder Aufträge abzulehnen. Nehme der Beigeladene zu 1) einen Auftrag an, so seien die Arbeitszeiten frei wählbar, soweit dies dem gesamten Arbeitsablauf des Auftrages entspreche.
Mit Bescheiden vom 24. Januar 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Montagehelfer bei der Klägerin seit dem 1. Mai 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und "Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung [ ] entsprechend der Anmeldung" bestehe. Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien die persönliche Leistungserbringung, die Vorgabe des Arbeitsortes, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, der Umstand, dass die zu erbringende Leistung vertraglich so detailliert geregelt sei, dass für den Beigeladenen zu 1) kein relevanter Handlungsspielraum verbleibe, eine Bindung hinsichtlich des Tätigkeitsortes auch ohne entsprechende vertragliche Regelung, die Einhaltung der Arbeitszeitregelung auf der Baustelle, eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag, der Umstand, dass im Falle der Verhinderung des Beigeladenen zu 1) der Auftraggeber die Vertretung stelle sowie der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Namen der Klägerin auf der Baustelle und nicht als Selbstständiger auftrete. Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit sei, dass die Klägerin das Einsatzgebiet nicht ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1) ändern könne. Nach einer Gesamtwürdigung aller zu Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung als Montagehelfer bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Mai 2010. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungspflicht ausschlössen oder Versicherungsfreiheit begründeten; eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe nicht.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2011 Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) stehe in keiner Weise in einem abhängigen Verhältnis zu ihr. Ihm stehe es jederzeit frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Die Weisungsgebundenheit und Organisation bei Aufnahme eines Auftrages beziehe sich auf die Auftragserteilung der Kunden an sie. Der Beigeladene zu 1) sei auch bei anderen Firmen tätig. Er sei nicht durchgehend bei ihr als Subunternehmer tätig.
Der Beigeladene zu 1) erhob am 11. Februar 2011 Widerspruch. Er stehe in keinem abhängigen Verhältnis mit der Klägerin, da er Aufträge von dieser nicht annehmen müsse und auch für andere Firmen tätig werde.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Januar 2012 zurück. Die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1) als Montagehelfer bei der Klägerin seit dem 1. Mai 2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig sei und dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne, bleibe bestehen. Die Widerspruchsbegründungen hätten keine neuen für die Feststellung des sozialrechtlichen Status‘ relevanten Sachverhalte enthalten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Es bestehe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1). Es existiere kein Arbeitsvertrag. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei von diesem in Form von Rechnungen abgerechnet worden. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen seien nicht erstellt worden. Sie habe die Umsatzsteuer zudem ausgewiesen und abgeführt. Der Beigeladene zu 1) habe einen Gründungszuschuss erhalten. Er habe ein Gewerbe angemeldet und sei für verschiedene Auftraggeber tätig geworden. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages könne der Beigeladene zu 1) selbst treffen. Er sei zudem ohne Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers in der Lage, Vertreter oder Hilfskräfte selbstständig einzustellen. Er trage auch das volle Unternehmerrisiko. Die Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1) könne dieser frei wählen unter Berücksichtigung des konkret abzuwickelnden Auftrages. Es bestehe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen zu 1) in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Er arbeite mit eigenem Kapital; die Kalkulation und Preisgestaltung richte sich nach der Marktsituation und dem jeweiligen Auftragsangebot. Zwar werde der Arbeitseinsatz mit ihr abgestimmt. Dies geschehe jedoch ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens. Hierbei bestehe keine Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) sei in keinerlei betriebliche Abläufe eingegliedert. Dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, sei unerheblich, da vorliegend eine betriebsmittelarme Tätigkeit vorliege. Sie stelle die Arbeitsmittel auch aus Sicherheitsgründen zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) erhalte auch keinerlei Zusatzleistung wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Der jeweilige Endkunde sei im Übrigen durch sie darüber informiert, dass mit Subunternehmern, die eigenverantwortlich arbeiten und im eigenen Namen aufträten, zusammengearbeitet werde. Der Beigeladene zu 1) habe zwar während seiner Tätigkeit für sie tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt, sei jedoch hierzu berechtigt gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe auch keine Weisungsrechte hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Vielmehr seien die Arbeitszeiten in der Gestalt gewählt worden, dass es für seine Auftragsausführung sinnvoll gewesen sei und er beispielsweise ihre Mitarbeiter vor Ort noch habe antreffen könne, um sich entsprechend abzustimmen. Der Beigeladene zu 1) habe auch gegenüber ihr gehaftet und sich auf eigene Kosten versichern müssen. Die Klägerin legte weitere Rechnung des Beigeladenen zu 1) für Tätigkeiten in den Monaten September und Dezember 2010 sowie Januar, März, Mai, August und September 2011 vor. Die Beklagte trat der Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin sei nicht entscheidend, ob er noch andere Auftraggeber gehabt habe oder überwiegend nur für die Klägerin tätig gewesen sei.
Der Beigeladene zu 1) trug vor, dass er mit seinem Vater jeweils abgesprochen habe, was zu tun sei. Es sei dann entschieden worden, ob er eine Pauschale haben möchte, falls "das Ganze" übersichtlich gewesen sei. Falls es unübersichtlich gewesen sei, habe er einen Stundenlohn verlangt. Er könne sich an einmal erinnern, dass er mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Er wisse aber nicht, wie das genau gewesen sei bzw. es habe sich um Personen gehandelt, die auch einen Auftrag zum Tätigwerden auf der Baustelle gehabt hätten. Er habe etwa in der Mitte des streitgegenständlichen Zeitraumes Werkzeuge angeschafft (Hammer, Meißel, Akkuschrauber, Kreissäge) und dafür sowie für Arbeitskleidung ca. EUR 3.500,00 investiert. Baumaterial habe er in Absprache mit seinem Vater und in seinem Auftrag selbst besorgt bzw. liefern lassen; bei Kleinigkeiten habe er das Geld hierfür verauslagt und dann mit dem Lohn verrechnet. Das Bestellen der Materialien sei aber Aufgabe der Klägerin gewesen. Er habe einmal einen Packen Fliesen heruntergeworfen; hierfür habe er auf eigene Kosten Ersatz besorgt.
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 29. September 2014 ab. Es überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprächen. Erheblich falle ins Gewicht, dass dieser kein relevantes Unternehmerrisiko zu tragen gehabt habe. Er habe keine laufenden Kosten gehabt. Über Geschäftsräume habe er nicht verfügt. Eigene Mitarbeiter habe er nicht gehabt. Kosten für Werbung habe er nicht aufgewendet. Jedenfalls zu Beginn seiner Tätigkeit habe er nicht einmal über eigenes Werkzeug verfügt. Im Laufe seiner Tätigkeit habe er zwar nach eigenen Angaben ca. EUR 3.500,00 (die Hälfte des ihm gewährten Gründungszuschusses) für Werkzeug und Berufsbekleidung aufgewendet. Dies begründe jedoch kein erhebliches Unternehmerrisiko. Denn zum einen sei nicht nachgewiesen, dass der Beigeladene zu 1) für die vorgenannten Anschaffungen tatsächlich diese Summe aufgewendet habe. Zum anderen begründe diese Anschaffung auch kein erhebliches Unternehmerrisiko, da die Investition in die Werkzeuge nicht verloren sei. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. So habe er jedenfalls zu Anfang seiner Tätigkeit noch unter der gleichen Adresse wie die Klägerin bzw. wie der Geschäftsführer der Klägerin gewohnt. Es sei davon auszugehen, dass die Büroangestellte der Klägerin, seine Stiefmutter, für ihn den Briefkopf für die Rechnungen erstellt habe. Nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren habe der Beigeladene zu 1) auch mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes und der Art seiner Tätigkeit weisungsgebunden gewesen sei. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass es ihm im Falle der Verhinderung der Auftragsführung nicht oblegen habe, selbst für einen Ersatz zu sorgen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass er vor seiner streitgegenständlichen Tätigkeit ebenfalls als Bauhelfer bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Dass der Beigeladene zu 1) nach seinem Vortrag gleichzeitig für mehrere Auftraggeber neben seinen Aufträge für die Klägerin tätig gewesen sei, spreche nicht gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil es üblich sei, dass Beschäftigte im gleichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber mehrere Teilzeitbeschäftigungen oder neben einer Teilzeitbeschäftigung auch selbstständige Teilzeittätigkeiten ausübten. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche nicht entscheidend, dass der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe. Die teilweise erfolgte Vereinbarung von nicht erfolgsabhängiger Zeitvergütung spreche für eine abhängige Beschäftigung, die Vereinbarung einer Pauschalvergütung eher dagegen. Für eine selbstständige Beschäftigung spreche, dass der Beigeladene zu 1) selbst darüber entscheiden konnte, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Dass es zu einer Auftragsablehnung gekommen sei, habe er allerdings nicht vorgetragen. Für eine selbstständige Beschäftigung spreche, dass der Beigeladene zu 1) über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe und nach einem Schadensfall für den verursachten Schaden auch selbst aufgekommen sei. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) nach übereinstimmenden Angaben auf der Baustelle nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten sei. Andererseits habe er auch nicht über ein eigenes Logo auf seiner Berufskleidung verfügt.
Gegen das ihr am 9. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. November 2014 (Montag) Berufung eingelegt. Die überwiegenden Merkmale sprächen für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Dieser habe ein Gewerbe angemeldet, einen Existenzgründungszuschuss erhalten und neben den Aufträgen der Klägerin auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Auch die Form der Vergütung spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Regelmäßig habe der Beigeladene zu 1) eine Pauschalvergütung mit den Auftraggebern vereinbart. Selbst die Annahme einer nach Stunden abzurechnenden Vergütung spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht als ihr Mitarbeiter erkennbar oder als solcher gegenüber Dritten aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) Werbemaßnahmen unterlassen habe und auch kein eigenes Firmenlogo auf seiner Berufskleidung angebracht habe, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit gegenüber der Klägerin und auch gegenüber weiteren Auftraggebern frei gewesen und weder sein Arbeitsbeginn noch Arbeitsende oder Pausen festgelegt gewesen. Zudem habe es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden, eigenes Personal einzusetzen, wenn dies auch faktisch nicht geschehen sei. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht wie ein Angestellter aufgetreten. Vielmehr sei vorab eine Information darüber erfolgt, dass er als selbstständiger Unternehmer tätig sei gegenüber anderen ihrer Endkunden. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Er habe weder über ein Büro noch über einen Zugang zu den Räumlichkeiten verfügt. Das Gleiche gelte für die Annahme, dass der Beigeladene zu 1) mit anderen Beschäftigten der Klägerin sozusagen Hand in Hand gearbeitet habe. Dies führe nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Objektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt worden seien oder es sich lediglich um Abstimmung im Team gehandelt habe. Allein die Zusammenarbeit mit dritten Personen, seien sie auch ihr zugehörig, führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1) habe keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Er habe die Arbeitszeiten so gewählt, dass es für eine Arbeitsausführung sinnvoll gewesen sei und er einen ihrer Mitarbeiter bzw. ihren Geschäftsführer noch selbst habe antreffen können. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit vorgelegen. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit. Unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) habe insofern bestanden, als er gegenüber ihr gehaftet habe und auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die vom Beigeladenen zu 1) vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 bei ihr ausgeübte Tätigkeit als Montagehelfer keine abhängige Beschäftigung war und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) nicht zu einer höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern auch zum Einsatz von Erfüllungshilfen berechtigt gewesen sei, habe dies lediglich einen sehr eingeschränkten Indizcharakter. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis sage nicht darüber aus, inwieweit von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht werden, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könne. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung seien, könnten zwar in die zu vornehmende Gesamtwertung mit einbezogen werden, könnten aber nicht von vornherein als prägend angesehen werden.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
3. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig. Die Bescheide sind hinreichend bestimmt (dazu unter a). Die Beklagte hat zudem zu Recht festgestellt, dass die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 ausgeübte Tätigkeit in einem abhängigen und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgte (dazu unter b).
a) Die streitgegenständlichen Bescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 RAr 43/96 – in juris, Rn. 15; Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 4 [Dezember 2013]). Er ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 – B 6 KA 25/01 R – in juris, Rn. 22 m.w.N.; Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 Rn. 20 m.w.N).
Der Verfügungssatz des Bescheides vom 24. Januar 2011 genügt bei isolierter Betrachtung diesen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Denn die Beklagte hat darin festgestellt, dass "Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung [ ] entsprechend der Anmeldung" bestehe. Dieser Verfügungssatz ist, weil er gleichzeitig Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit feststellt, in sich widersprüchlich (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3. September 2014 – L 8 R 55/13 – in juris, Rn. 80 f.).
Allerdings ist der Verfügungssatz unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides noch hinreichend bestimmt ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den buchstäblichen Ausdruck des Willens, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (BSG, Urteil vom 8. Februar 2012 – B 5 R 38/11 R – in juris, Rn. 15 – auch zum Folgenden). Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte. Namentlich kann zum Zwecke der Auslegung auf die Begründung des Verwaltungsaktes oder auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – in juris, Rn. 38; Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 4 [Dezember 2013]).
Nicht ausreichend ist allerdings, dass der Verfügungssatz auf die "Anmeldung" Bezug nimmt, denn weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) haben überhaupt eine Anmeldung vorgenommen. Der Beigeladene zu 1) hat (lediglich) die Feststellung beantragt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt und nur für den Fall, dass (gleichwohl) Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer festgestellt wird, die Beigeladene zu 2) als gesetzliche Krankenkasse angegeben. Die Zielrichtung des Statusfeststellungsantrages des Beigeladenen zu 1) würde, wenn man dies als die "Anmeldung" versteht, eher für die Annahme streiten, dass Versicherungsfreiheit festgestellt werden sollte.
Jedoch erlangt der Bescheid noch hinreichende Bestimmtheit durch seinen Begründungsteil. Denn die Bescheidbegründung enthält die unmissverständliche Ausführung, dass in der vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit (seit dem 1. Mai 2010) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Diese Feststellung wird zudem in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin hat dies auch so verstanden und hat sich im gerichtlichen Verfahren dagegen mit den entsprechenden Feststellungsantrag gewandt.
b) aa) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
Die Beklagte war für die vom Beigeladenen zu 1) beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2010 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
bb) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
cc) Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen war. Er war insbesondere in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin während ihrer mündlich, jeweils konkludent vereinbarten Tätigkeit spricht zunächst, dass sie nicht in Abrede stellen, dass der Beigeladene zu 1) zumindest teilweise mit (anderen) Beschäftigten der Klägerin zusammengearbeitet hat. Zwar hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, sich nur erinnern zu können, dass er "einmal" mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Dies erscheint im Hinblick auf die Art der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aber nicht realistisch. Denn die Tätigkeit als "Bauhelfer" – so hat sich der Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren bezeichnet – impliziert bereits begrifflich eine mitwirkende, also auf Kooperation angelegte Tätigkeit. Das Bereitstellen von Arbeitsmaterial und das Betätigen und Beladen des Bauaufzuges, von dem der Beigeladene zu 1) als Teil seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren berichtet hat, ist im Übrigen geradezu auf die Zusammenarbeit mit anderen Personen ausgerichtet. Zwar führt die Zusammenarbeit von selbstständig Tätigen mit abhängig Beschäftigten nicht automatisch zum Verlust des selbstständigen Charakters der Tätigkeit Ersterer. Als Indiz für eine abhängige Beschäftigung kann dieser Umstand aber herangezogen werden.
Soweit der Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig wurde, war er auch hinsichtlich der Zeitpunkte und der Orte der Verrichtung seiner Tätigkeit weisungsgebunden. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete er sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Er hatte dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlag insoweit deren Kontrolle und deren Weisungen; er waren mit der Übernahme in der Gestaltung seiner Tätigkeit und in seiner Arbeitszeit nicht mehr frei. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Beigeladenen zu 1), dass seine Tätigkeit nach Abschluss jeweils von einem Mitarbeiter der Klägerin kontrolliert wurde, wenn dies notwendig war, und durch die Angaben der Klägerin, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitszeiten jedenfalls auch danach ausgerichtet hat, Mitarbeiter der Klägerin am Art der jeweiligen Tätigkeit anzutreffen. Im Statusfeststellungsantrag hat der Beigeladene zu 1) im Übrigen ausdrücklich mitgeteilt, dass er regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten müsse und den Weisungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit unterliege.
Selbst wenn der Beigeladene zu 1) nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum auch an mehreren Tagen nacheinander für die Klägerin tätig war, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So wurde vorliegend im Voraus ein Tätigwerden auf Anfrage der Klägerin zumindest konkludent vereinbart. Die einzelnen Arbeitseinsätze wurden dann zu im Wesentlichen identischen Bedingungen – entweder auf Grundlage eines Pauschalbetrag oder eines Stundensatzes – durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entsprach insoweit der einer Aushilfskraft oder eines Beschäftigten auf Abruf. Die Annahme eines Werkvertrages für einzelne Einsätze oder im Hinblick auf die Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ist insofern fernliegend (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 34; Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Die Bezahlung erfolgte entweder pauschal oder nach der Zahl der gearbeiteten Stunden, nicht danach, ob ein bestimmter Erfolg mit der Tätigkeit erreicht wurde oder nicht; die Vergütungspflicht hing nicht von einem Erfolg ab. Der Beigeladene zu 1) stellte allein seine Arbeitskraft zur Verfügung.
Der Beigeladene zu 1) war nicht nur in personeller Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Denn der Beigeladene zu 1) hat keine eigenen Betriebsmittel verwendet, sondern diejenigen der Klägerin. Zwar hat der Beigeladene zu 1) nach seinem Bekunden etwa in der Mitte des Tätigkeitszeitraums (vom 1. Mai 2010 bis zum 21. November 2011) eigene Werkzeuge angeschafft, nämlich Hammer, Meißel, Akkuschrauber und eine Kreissäge. Hierbei handelt es sich um Kleinwerkzeuge und -maschinen, die auch vielfach in Privathaushalten vorhanden sind. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) die Arbeitsmittel der Klägerin verwendet bzw. auf deren Kosten anschaffen und zu den jeweiligen Baustellen transportieren lassen.
Indiz für ein abhängige Beschäftigung ist im vorliegenden Fall auch, dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 1. August 2006 und dem 29. Februar 2008 sowie vom 1. September 2009 und dem 30. April 2010 – also unmittelbar bis zum Beginn der hier streitigen Tätigkeit – als unstreitig abhängig, wenn auch geringfügig Beschäftigter für die Klägerin tätig gewesen ist. Zwar kann aus einer früheren Zusammenarbeit kein zwingender Schluss auf die Natur einer späteren vertraglichen Verbindung gezogen werden; eine Zusammenarbeit kann ihren Charakter im Laufe der Zeit verändern. Der Senat ist jedoch überzeugt, dass eine solche Veränderung im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Der Beigeladene zu 1) hat selbst bereits im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten vor und nach dem 1. Mai 2010 identisch gewesen seien.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ist unabhängig davon zu treffen, ob der Beigeladene zu 1) daneben noch für andere Auftraggeber tätig geworden ist. Zwar mag eine im Übrigen selbstständige, gleichgelagerte Tätigkeit für Dritte grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbstständig verrichtet wird. Gleichwohl sind die Tätigkeiten aber jeweils getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann der Umstand selbstständiger Tätigkeiten für Dritte den überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin nicht erschüttern. Die Behauptung, für andere Auftraggeber tätig geworden zu sein, hat der Beigeladene zu 1) im Übrigen nie substantiiert. Angesichts der von ihm im Statusfeststellungsantrag angegebenen durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ist im Übrigen auch realistischerweise kaum Raum für eine Tätigkeit für Dritte verblieben.
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Verhältnisses der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit entnehmen.
Insbesondere konnte der Senat kein relevantes Unternehmerrisiko feststellen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Dem Beigeladenen zu 1) kann allerdings ein fehlendes Unternehmerrisiko nicht deswegen vorgehalten werden, weil er zunächst gar nicht und im weiteren Verlauf nur über wenige eigene Betriebsmittel verfügt hat. Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbstständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – in juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht). Allerdings fehlt es auch umgekehrt an dem positiven Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten Anschaffungen von Betriebsmitteln (Hammer, Meißel, Akkuschrauber und Kreissäge) sind in quantitativer Hinsicht nicht geeignet, ein erhebliches Unternehmerrisiko zu begründen, zumal der Beigeladene zu 1) hierfür nicht auf eigene finanzielle Mittel zurückgreifen musste, sondern einen Teil des ihm von der Agentur für Arbeit gewährten Gründungszuschusses verwenden hat.
Kein durchgreifender Umstand, der für eine selbstständige Tätigkeit spricht, ist, dass der Beigeladene zu 1) nach dem Vortrag der Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Durchführung einzelner Aufträge abzulehnen. Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit der Betroffene über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen denkbar, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 33 m.w.N. – auch zum Folgenden). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbstständige Tätigkeit dar. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), Aufträge abzulehnen, rein theoretischer Natur gewesen ist. Weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) haben behauptet, dass der Beigeladene zu 1) von diesem behaupteten Ablehnungsrecht jemals Gebrauch gemacht hätte.
Die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen zu 1) kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass er selbstständig tätig gewesen ist, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes begründet für sich allein keine selbstständige Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 36 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit erhalten hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 – L 11 R 2662/13 – in juris, Rn. 52; Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B – in juris, Rn. 21 – auch zum Folgenden). Die Regelung der Agentur für Arbeit erschöpft sich in diesem Fall in der Gewährung einer Sozialleistung. Sie enthält keine Feststellung, dass die Tätigkeit, für die der Zuschuss gewährt wird, eine selbstständige Tätigkeit ist. Zu einer die Beteiligten rechtlich bindenden Entscheidung wäre die Bundesagentur für Arbeit auch gar nicht befugt.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – mangels schriftlichen Vertrages – keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen (zuletzt etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – auch zum Folgenden). Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verdrängt bzw. ersetzt. Ähnliches gilt mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, der Beigeladenen zu 1) hätte ihr gegenüber gehaftet; auch insofern gilt, dass – wenn es sich um Arbeitnehmer handelt – die entsprechenden Haftungsbeschränkungen Platz greifen. Entsprechend ist auch der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Dass die Klägerin behauptet, dass der Beigeladene zu 1) berechtigt gewesen wäre, Dritte mit der Erbringung der von ihm gegenüber der Klägerin geschuldeten Leistungen zu beauftragen, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – in juris, Rn. 17). Tatsächlich ist eine solche Delegation der Leistungserbringung durch den Beigeladenen zu 1) unstreitig auch nicht erfolgt. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägerin insofern auch im Widerspruch zu den Angaben des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren, wo er mitteilte, dass bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der jeweilige Auftraggeber zu informieren gewesen sei, damit dieser Ersatz finden könne.
dd) Die Beklagte hat den Beginn der Versicherungspflicht auch zu Recht mit dem 1. Mai 2010, dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, festgestellt. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag erst am 5. Juli 2010 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass insofern eine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht billig wäre.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von EUR 5.000,00, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Montagehelfer ab dem 1. Mai 2010 (bis zum 21. November 2011) bei der Klägerin.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Gebäudesanierungsunternehmen. Ihr Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist der Vater des am 1988 geborenen Beigeladenen zu 1). Vom 1. August 2006 bis zum 29. Februar 2008 und vom 1. September 2009 bis zum 30. April 2010 war der Beigeladene zu 1) durch die Klägerin als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet. Im Anschluss hieran war er weiterhin als Montagehelfer für die Klägerin tätig. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) nicht. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestand in Bauleistungstätigkeiten im Renovierungs- und Sanierungsbereich (Trockenbau, Verlegen von Fließen und Bodenbelägen, Tapezieren, Abbrucharbeiten usw.). Der Beigeladene zu 1) stellte seine Tätigkeit der Klägerin jeweils in Rechnung. Dies geschah teilweise auf Grundlage eines Pauschalsatzes (Rechnung vom 28. Mai 2010 für Mai 2010: EUR 300,00; Rechnung vom 9. Juni 2010 für Mai/Juni 2010: EUR 500,00; Rechnung vom 23. Juni 2010 für Juni 2010: EUR 500,00; Rechnung vom 2. Juli 2010 für Juni/Juli 2010: EUR 500,00; Rechnung vom 14. Juli 2010 für Mai/Juni 2010: EUR 350,00; Rechnung vom 14. Juli 2010 für Juni/Juli 2010: EUR 860,00) und teilweise durch Abrechnung nach Stunden à EUR 20,00 (Rechnung vom 19. Juli 2010 für Juli 2010: 28 Stunden; Rechnung vom 19. Juli 2010 für Juni 2010: 4 Stunden; Rechnung vom 19. Juli 2010 für Juni 2010: 49 Stunden; Rechnung vom 30. August 2010 für Juli/August 2010: 132,5 Stunden; Rechnung vom 7. September 2010 für August 2010: 14 Stunden; Rechnung vom 22. September 2010 für September 2010: 33,5 Stunden; Rechnung vom 1. Oktober 2010 für September 2010: 12,5 Stunden). Die Rechnungen bezogen sich auf unterschiedliche, dort jeweils bezeichnete Bauvorhaben. Der Beigeladenen zu 1) meldete sein zum 1. Mai 2010 angemeldetes Gewerbe zum 21. November 2011 ab und ist seitdem nicht mehr für die Klägerin tätig. Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2011 erhielt der Beigeladene zu 1) einen Gründungszuschuss der zuständigen Agentur für Arbeit.
Am 5. Juli 2010 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass seine Tätigkeit bei der Klägerin kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei. Er gab an, regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen mit im Durchschnitt acht Stunden täglich mit Unterschied zwischen Sommer und Winter. Seine Arbeitszeit umfasse die je nach Aufgabe und Jahreszeit erforderliche Stundenzahl. Die (gemeint wohl: Lage der) Arbeitszeit liege jedoch in seiner Entscheidung. Ihm würden Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erteilt. Die Aufgabe werde zu Arbeitsbeginn erklärt und müsse am Ende des Arbeitstages erledigt sein. Er sei bei der Klägerin als Subunternehmer im Bereich Bauhelfer tätig. Zu seinem Tätigkeitsfeld gehört das Bereitstellen von Arbeitsmaterial, das Betätigen und Beladen des Bauaufzuges vom Boden aus sowie das Aufräumen der Baustellen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Auftrages treffe er selbst. Er trage volles Unternehmerrisiko. Vorerst nutze er Werkzeug und Material der Klägerin. Eine Anschaffung von Werkzeug sei im Moment noch nicht dringend erforderlich, jedoch in naher Zukunft geplant. Die Entlohnung erfolge nach Stunden. Werbung betreibe er gegenwärtig nicht. Die jetzige Tätigkeit unterscheide sich nicht von der geringfügigen Beschäftigung bis zum 30. April 2010. Ein zur Verfügung stehender Arbeitsplatz sei nicht erforderlich, da seine Tätigkeit keine Schreibtischarbeit umfasse. Er erhalte seine Aufträge telefonisch oder mündlich. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung sei der jeweilige Auftraggeber zu informieren, damit dieser Ersatz finden könne. Eine Abnahme bzw. Kontrolle finde durch einen Mitarbeiter der Klägerin statt, wenn dies erforderlich sei. Die Arbeitszeit richte sich nach dem Bedarf des jeweiligen Auftraggebers. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig und werde dies sein.
Die Beklagte gab der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 23. November 2010 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege. Die Klägerin trug daraufhin vor, dass sich der Beigeladene zu 1) in keinem Angestelltenverhältnis mit ihr befinde. Dem Beigeladenen zu 1) sei es jederzeit selbst überlassen, einen Auftrag auszuführen oder Aufträge abzulehnen. Nehme der Beigeladene zu 1) einen Auftrag an, so seien die Arbeitszeiten frei wählbar, soweit dies dem gesamten Arbeitsablauf des Auftrages entspreche.
Mit Bescheiden vom 24. Januar 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Montagehelfer bei der Klägerin seit dem 1. Mai 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und "Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung [ ] entsprechend der Anmeldung" bestehe. Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien die persönliche Leistungserbringung, die Vorgabe des Arbeitsortes, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, der Umstand, dass die zu erbringende Leistung vertraglich so detailliert geregelt sei, dass für den Beigeladenen zu 1) kein relevanter Handlungsspielraum verbleibe, eine Bindung hinsichtlich des Tätigkeitsortes auch ohne entsprechende vertragliche Regelung, die Einhaltung der Arbeitszeitregelung auf der Baustelle, eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag, der Umstand, dass im Falle der Verhinderung des Beigeladenen zu 1) der Auftraggeber die Vertretung stelle sowie der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Namen der Klägerin auf der Baustelle und nicht als Selbstständiger auftrete. Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit sei, dass die Klägerin das Einsatzgebiet nicht ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1) ändern könne. Nach einer Gesamtwürdigung aller zu Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In der vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Beschäftigung als Montagehelfer bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Mai 2010. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Tatbestände, die die Versicherungspflicht ausschlössen oder Versicherungsfreiheit begründeten; eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe nicht.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 7. Februar 2011 Widerspruch. Der Beigeladene zu 1) stehe in keiner Weise in einem abhängigen Verhältnis zu ihr. Ihm stehe es jederzeit frei, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Die Weisungsgebundenheit und Organisation bei Aufnahme eines Auftrages beziehe sich auf die Auftragserteilung der Kunden an sie. Der Beigeladene zu 1) sei auch bei anderen Firmen tätig. Er sei nicht durchgehend bei ihr als Subunternehmer tätig.
Der Beigeladene zu 1) erhob am 11. Februar 2011 Widerspruch. Er stehe in keinem abhängigen Verhältnis mit der Klägerin, da er Aufträge von dieser nicht annehmen müsse und auch für andere Firmen tätig werde.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Januar 2012 zurück. Die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1) als Montagehelfer bei der Klägerin seit dem 1. Mai 2010 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig sei und dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne, bleibe bestehen. Die Widerspruchsbegründungen hätten keine neuen für die Feststellung des sozialrechtlichen Status‘ relevanten Sachverhalte enthalten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Es bestehe kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1). Es existiere kein Arbeitsvertrag. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei von diesem in Form von Rechnungen abgerechnet worden. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen seien nicht erstellt worden. Sie habe die Umsatzsteuer zudem ausgewiesen und abgeführt. Der Beigeladene zu 1) habe einen Gründungszuschuss erhalten. Er habe ein Gewerbe angemeldet und sei für verschiedene Auftraggeber tätig geworden. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Auftrages könne der Beigeladene zu 1) selbst treffen. Er sei zudem ohne Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers in der Lage, Vertreter oder Hilfskräfte selbstständig einzustellen. Er trage auch das volle Unternehmerrisiko. Die Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1) könne dieser frei wählen unter Berücksichtigung des konkret abzuwickelnden Auftrages. Es bestehe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen zu 1) in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Er arbeite mit eigenem Kapital; die Kalkulation und Preisgestaltung richte sich nach der Marktsituation und dem jeweiligen Auftragsangebot. Zwar werde der Arbeitseinsatz mit ihr abgestimmt. Dies geschehe jedoch ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens. Hierbei bestehe keine Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 1) sei in keinerlei betriebliche Abläufe eingegliedert. Dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, sei unerheblich, da vorliegend eine betriebsmittelarme Tätigkeit vorliege. Sie stelle die Arbeitsmittel auch aus Sicherheitsgründen zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) erhalte auch keinerlei Zusatzleistung wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Der jeweilige Endkunde sei im Übrigen durch sie darüber informiert, dass mit Subunternehmern, die eigenverantwortlich arbeiten und im eigenen Namen aufträten, zusammengearbeitet werde. Der Beigeladene zu 1) habe zwar während seiner Tätigkeit für sie tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt, sei jedoch hierzu berechtigt gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe auch keine Weisungsrechte hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Vielmehr seien die Arbeitszeiten in der Gestalt gewählt worden, dass es für seine Auftragsausführung sinnvoll gewesen sei und er beispielsweise ihre Mitarbeiter vor Ort noch habe antreffen könne, um sich entsprechend abzustimmen. Der Beigeladene zu 1) habe auch gegenüber ihr gehaftet und sich auf eigene Kosten versichern müssen. Die Klägerin legte weitere Rechnung des Beigeladenen zu 1) für Tätigkeiten in den Monaten September und Dezember 2010 sowie Januar, März, Mai, August und September 2011 vor. Die Beklagte trat der Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin sei nicht entscheidend, ob er noch andere Auftraggeber gehabt habe oder überwiegend nur für die Klägerin tätig gewesen sei.
Der Beigeladene zu 1) trug vor, dass er mit seinem Vater jeweils abgesprochen habe, was zu tun sei. Es sei dann entschieden worden, ob er eine Pauschale haben möchte, falls "das Ganze" übersichtlich gewesen sei. Falls es unübersichtlich gewesen sei, habe er einen Stundenlohn verlangt. Er könne sich an einmal erinnern, dass er mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Er wisse aber nicht, wie das genau gewesen sei bzw. es habe sich um Personen gehandelt, die auch einen Auftrag zum Tätigwerden auf der Baustelle gehabt hätten. Er habe etwa in der Mitte des streitgegenständlichen Zeitraumes Werkzeuge angeschafft (Hammer, Meißel, Akkuschrauber, Kreissäge) und dafür sowie für Arbeitskleidung ca. EUR 3.500,00 investiert. Baumaterial habe er in Absprache mit seinem Vater und in seinem Auftrag selbst besorgt bzw. liefern lassen; bei Kleinigkeiten habe er das Geld hierfür verauslagt und dann mit dem Lohn verrechnet. Das Bestellen der Materialien sei aber Aufgabe der Klägerin gewesen. Er habe einmal einen Packen Fliesen heruntergeworfen; hierfür habe er auf eigene Kosten Ersatz besorgt.
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 29. September 2014 ab. Es überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprächen. Erheblich falle ins Gewicht, dass dieser kein relevantes Unternehmerrisiko zu tragen gehabt habe. Er habe keine laufenden Kosten gehabt. Über Geschäftsräume habe er nicht verfügt. Eigene Mitarbeiter habe er nicht gehabt. Kosten für Werbung habe er nicht aufgewendet. Jedenfalls zu Beginn seiner Tätigkeit habe er nicht einmal über eigenes Werkzeug verfügt. Im Laufe seiner Tätigkeit habe er zwar nach eigenen Angaben ca. EUR 3.500,00 (die Hälfte des ihm gewährten Gründungszuschusses) für Werkzeug und Berufsbekleidung aufgewendet. Dies begründe jedoch kein erhebliches Unternehmerrisiko. Denn zum einen sei nicht nachgewiesen, dass der Beigeladene zu 1) für die vorgenannten Anschaffungen tatsächlich diese Summe aufgewendet habe. Zum anderen begründe diese Anschaffung auch kein erhebliches Unternehmerrisiko, da die Investition in die Werkzeuge nicht verloren sei. Für eine abhängige Beschäftigung spreche weiterhin, dass der Beigeladene zu 1) in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. So habe er jedenfalls zu Anfang seiner Tätigkeit noch unter der gleichen Adresse wie die Klägerin bzw. wie der Geschäftsführer der Klägerin gewohnt. Es sei davon auszugehen, dass die Büroangestellte der Klägerin, seine Stiefmutter, für ihn den Briefkopf für die Rechnungen erstellt habe. Nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren habe der Beigeladene zu 1) auch mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes und der Art seiner Tätigkeit weisungsgebunden gewesen sei. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass es ihm im Falle der Verhinderung der Auftragsführung nicht oblegen habe, selbst für einen Ersatz zu sorgen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass er vor seiner streitgegenständlichen Tätigkeit ebenfalls als Bauhelfer bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Dass der Beigeladene zu 1) nach seinem Vortrag gleichzeitig für mehrere Auftraggeber neben seinen Aufträge für die Klägerin tätig gewesen sei, spreche nicht gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil es üblich sei, dass Beschäftigte im gleichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber mehrere Teilzeitbeschäftigungen oder neben einer Teilzeitbeschäftigung auch selbstständige Teilzeittätigkeiten ausübten. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche nicht entscheidend, dass der Beigeladene zu 1) ein Gewerbe angemeldet habe. Die teilweise erfolgte Vereinbarung von nicht erfolgsabhängiger Zeitvergütung spreche für eine abhängige Beschäftigung, die Vereinbarung einer Pauschalvergütung eher dagegen. Für eine selbstständige Beschäftigung spreche, dass der Beigeladene zu 1) selbst darüber entscheiden konnte, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Dass es zu einer Auftragsablehnung gekommen sei, habe er allerdings nicht vorgetragen. Für eine selbstständige Beschäftigung spreche, dass der Beigeladene zu 1) über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügt habe und nach einem Schadensfall für den verursachten Schaden auch selbst aufgekommen sei. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) nach übereinstimmenden Angaben auf der Baustelle nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten sei. Andererseits habe er auch nicht über ein eigenes Logo auf seiner Berufskleidung verfügt.
Gegen das ihr am 9. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. November 2014 (Montag) Berufung eingelegt. Die überwiegenden Merkmale sprächen für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1). Dieser habe ein Gewerbe angemeldet, einen Existenzgründungszuschuss erhalten und neben den Aufträgen der Klägerin auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Auch die Form der Vergütung spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Regelmäßig habe der Beigeladene zu 1) eine Pauschalvergütung mit den Auftraggebern vereinbart. Selbst die Annahme einer nach Stunden abzurechnenden Vergütung spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht als ihr Mitarbeiter erkennbar oder als solcher gegenüber Dritten aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) Werbemaßnahmen unterlassen habe und auch kein eigenes Firmenlogo auf seiner Berufskleidung angebracht habe, spreche nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit gegenüber der Klägerin und auch gegenüber weiteren Auftraggebern frei gewesen und weder sein Arbeitsbeginn noch Arbeitsende oder Pausen festgelegt gewesen. Zudem habe es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden, eigenes Personal einzusetzen, wenn dies auch faktisch nicht geschehen sei. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht wie ein Angestellter aufgetreten. Vielmehr sei vorab eine Information darüber erfolgt, dass er als selbstständiger Unternehmer tätig sei gegenüber anderen ihrer Endkunden. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Er habe weder über ein Büro noch über einen Zugang zu den Räumlichkeiten verfügt. Das Gleiche gelte für die Annahme, dass der Beigeladene zu 1) mit anderen Beschäftigten der Klägerin sozusagen Hand in Hand gearbeitet habe. Dies führe nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Objektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt worden seien oder es sich lediglich um Abstimmung im Team gehandelt habe. Allein die Zusammenarbeit mit dritten Personen, seien sie auch ihr zugehörig, führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1) habe keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Er habe die Arbeitszeiten so gewählt, dass es für eine Arbeitsausführung sinnvoll gewesen sei und er einen ihrer Mitarbeiter bzw. ihren Geschäftsführer noch selbst habe antreffen können. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit vorgelegen. Das Gleiche gelte hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit. Unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) habe insofern bestanden, als er gegenüber ihr gehaftet habe und auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die vom Beigeladenen zu 1) vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 bei ihr ausgeübte Tätigkeit als Montagehelfer keine abhängige Beschäftigung war und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) nicht zu einer höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern auch zum Einsatz von Erfüllungshilfen berechtigt gewesen sei, habe dies lediglich einen sehr eingeschränkten Indizcharakter. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis sage nicht darüber aus, inwieweit von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht werden, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könne. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung seien, könnten zwar in die zu vornehmende Gesamtwertung mit einbezogen werden, könnten aber nicht von vornherein als prägend angesehen werden.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
3. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig. Die Bescheide sind hinreichend bestimmt (dazu unter a). Die Beklagte hat zudem zu Recht festgestellt, dass die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 ausgeübte Tätigkeit in einem abhängigen und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgte (dazu unter b).
a) Die streitgegenständlichen Bescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 RAr 43/96 – in juris, Rn. 15; Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 4 [Dezember 2013]). Er ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 – B 6 KA 25/01 R – in juris, Rn. 22 m.w.N.; Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 Rn. 20 m.w.N).
Der Verfügungssatz des Bescheides vom 24. Januar 2011 genügt bei isolierter Betrachtung diesen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht. Denn die Beklagte hat darin festgestellt, dass "Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung [ ] entsprechend der Anmeldung" bestehe. Dieser Verfügungssatz ist, weil er gleichzeitig Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit feststellt, in sich widersprüchlich (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3. September 2014 – L 8 R 55/13 – in juris, Rn. 80 f.).
Allerdings ist der Verfügungssatz unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides noch hinreichend bestimmt ist. Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den buchstäblichen Ausdruck des Willens, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (BSG, Urteil vom 8. Februar 2012 – B 5 R 38/11 R – in juris, Rn. 15 – auch zum Folgenden). Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte. Namentlich kann zum Zwecke der Auslegung auf die Begründung des Verwaltungsaktes oder auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 6. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R – in juris, Rn. 38; Mutschler, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 33 SGB X Rn. 4 [Dezember 2013]).
Nicht ausreichend ist allerdings, dass der Verfügungssatz auf die "Anmeldung" Bezug nimmt, denn weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) haben überhaupt eine Anmeldung vorgenommen. Der Beigeladene zu 1) hat (lediglich) die Feststellung beantragt, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt und nur für den Fall, dass (gleichwohl) Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer festgestellt wird, die Beigeladene zu 2) als gesetzliche Krankenkasse angegeben. Die Zielrichtung des Statusfeststellungsantrages des Beigeladenen zu 1) würde, wenn man dies als die "Anmeldung" versteht, eher für die Annahme streiten, dass Versicherungsfreiheit festgestellt werden sollte.
Jedoch erlangt der Bescheid noch hinreichende Bestimmtheit durch seinen Begründungsteil. Denn die Bescheidbegründung enthält die unmissverständliche Ausführung, dass in der vom Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit (seit dem 1. Mai 2010) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Diese Feststellung wird zudem in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin hat dies auch so verstanden und hat sich im gerichtlichen Verfahren dagegen mit den entsprechenden Feststellungsantrag gewandt.
b) aa) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
Die Beklagte war für die vom Beigeladenen zu 1) beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2010 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
bb) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
cc) Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) vom 1. Mai 2010 bis 21. November 2011 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen war. Er war insbesondere in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und weisungsabhängig.
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin während ihrer mündlich, jeweils konkludent vereinbarten Tätigkeit spricht zunächst, dass sie nicht in Abrede stellen, dass der Beigeladene zu 1) zumindest teilweise mit (anderen) Beschäftigten der Klägerin zusammengearbeitet hat. Zwar hat der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bekundet, sich nur erinnern zu können, dass er "einmal" mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet habe. Dies erscheint im Hinblick auf die Art der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) aber nicht realistisch. Denn die Tätigkeit als "Bauhelfer" – so hat sich der Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren bezeichnet – impliziert bereits begrifflich eine mitwirkende, also auf Kooperation angelegte Tätigkeit. Das Bereitstellen von Arbeitsmaterial und das Betätigen und Beladen des Bauaufzuges, von dem der Beigeladene zu 1) als Teil seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren berichtet hat, ist im Übrigen geradezu auf die Zusammenarbeit mit anderen Personen ausgerichtet. Zwar führt die Zusammenarbeit von selbstständig Tätigen mit abhängig Beschäftigten nicht automatisch zum Verlust des selbstständigen Charakters der Tätigkeit Ersterer. Als Indiz für eine abhängige Beschäftigung kann dieser Umstand aber herangezogen werden.
Soweit der Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig wurde, war er auch hinsichtlich der Zeitpunkte und der Orte der Verrichtung seiner Tätigkeit weisungsgebunden. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete er sich gegenüber der Klägerin, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Er hatte dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber der Klägerin einzuhalten und unterlag insoweit deren Kontrolle und deren Weisungen; er waren mit der Übernahme in der Gestaltung seiner Tätigkeit und in seiner Arbeitszeit nicht mehr frei. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Beigeladenen zu 1), dass seine Tätigkeit nach Abschluss jeweils von einem Mitarbeiter der Klägerin kontrolliert wurde, wenn dies notwendig war, und durch die Angaben der Klägerin, dass der Beigeladene zu 1) seine Arbeitszeiten jedenfalls auch danach ausgerichtet hat, Mitarbeiter der Klägerin am Art der jeweiligen Tätigkeit anzutreffen. Im Statusfeststellungsantrag hat der Beigeladene zu 1) im Übrigen ausdrücklich mitgeteilt, dass er regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten müsse und den Weisungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit unterliege.
Selbst wenn der Beigeladene zu 1) nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen bzw. für einen bestimmten Zeitraum auch an mehreren Tagen nacheinander für die Klägerin tätig war, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So wurde vorliegend im Voraus ein Tätigwerden auf Anfrage der Klägerin zumindest konkludent vereinbart. Die einzelnen Arbeitseinsätze wurden dann zu im Wesentlichen identischen Bedingungen – entweder auf Grundlage eines Pauschalbetrag oder eines Stundensatzes – durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entsprach insoweit der einer Aushilfskraft oder eines Beschäftigten auf Abruf. Die Annahme eines Werkvertrages für einzelne Einsätze oder im Hinblick auf die Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ist insofern fernliegend (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 34; Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Die Bezahlung erfolgte entweder pauschal oder nach der Zahl der gearbeiteten Stunden, nicht danach, ob ein bestimmter Erfolg mit der Tätigkeit erreicht wurde oder nicht; die Vergütungspflicht hing nicht von einem Erfolg ab. Der Beigeladene zu 1) stellte allein seine Arbeitskraft zur Verfügung.
Der Beigeladene zu 1) war nicht nur in personeller Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Denn der Beigeladene zu 1) hat keine eigenen Betriebsmittel verwendet, sondern diejenigen der Klägerin. Zwar hat der Beigeladene zu 1) nach seinem Bekunden etwa in der Mitte des Tätigkeitszeitraums (vom 1. Mai 2010 bis zum 21. November 2011) eigene Werkzeuge angeschafft, nämlich Hammer, Meißel, Akkuschrauber und eine Kreissäge. Hierbei handelt es sich um Kleinwerkzeuge und -maschinen, die auch vielfach in Privathaushalten vorhanden sind. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) die Arbeitsmittel der Klägerin verwendet bzw. auf deren Kosten anschaffen und zu den jeweiligen Baustellen transportieren lassen.
Indiz für ein abhängige Beschäftigung ist im vorliegenden Fall auch, dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 1. August 2006 und dem 29. Februar 2008 sowie vom 1. September 2009 und dem 30. April 2010 – also unmittelbar bis zum Beginn der hier streitigen Tätigkeit – als unstreitig abhängig, wenn auch geringfügig Beschäftigter für die Klägerin tätig gewesen ist. Zwar kann aus einer früheren Zusammenarbeit kein zwingender Schluss auf die Natur einer späteren vertraglichen Verbindung gezogen werden; eine Zusammenarbeit kann ihren Charakter im Laufe der Zeit verändern. Der Senat ist jedoch überzeugt, dass eine solche Veränderung im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Der Beigeladene zu 1) hat selbst bereits im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass die von ihm verrichteten Tätigkeiten vor und nach dem 1. Mai 2010 identisch gewesen seien.
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ist unabhängig davon zu treffen, ob der Beigeladene zu 1) daneben noch für andere Auftraggeber tätig geworden ist. Zwar mag eine im Übrigen selbstständige, gleichgelagerte Tätigkeit für Dritte grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbstständig verrichtet wird. Gleichwohl sind die Tätigkeiten aber jeweils getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann der Umstand selbstständiger Tätigkeiten für Dritte den überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung für die Klägerin nicht erschüttern. Die Behauptung, für andere Auftraggeber tätig geworden zu sein, hat der Beigeladene zu 1) im Übrigen nie substantiiert. Angesichts der von ihm im Statusfeststellungsantrag angegebenen durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag ist im Übrigen auch realistischerweise kaum Raum für eine Tätigkeit für Dritte verblieben.
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Verhältnisses der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit entnehmen.
Insbesondere konnte der Senat kein relevantes Unternehmerrisiko feststellen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Dem Beigeladenen zu 1) kann allerdings ein fehlendes Unternehmerrisiko nicht deswegen vorgehalten werden, weil er zunächst gar nicht und im weiteren Verlauf nur über wenige eigene Betriebsmittel verfügt hat. Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbstständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – in juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht). Allerdings fehlt es auch umgekehrt an dem positiven Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten Anschaffungen von Betriebsmitteln (Hammer, Meißel, Akkuschrauber und Kreissäge) sind in quantitativer Hinsicht nicht geeignet, ein erhebliches Unternehmerrisiko zu begründen, zumal der Beigeladene zu 1) hierfür nicht auf eigene finanzielle Mittel zurückgreifen musste, sondern einen Teil des ihm von der Agentur für Arbeit gewährten Gründungszuschusses verwenden hat.
Kein durchgreifender Umstand, der für eine selbstständige Tätigkeit spricht, ist, dass der Beigeladene zu 1) nach dem Vortrag der Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Durchführung einzelner Aufträge abzulehnen. Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit der Betroffene über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen denkbar, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 33 m.w.N. – auch zum Folgenden). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbstständige Tätigkeit dar. Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), Aufträge abzulehnen, rein theoretischer Natur gewesen ist. Weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) haben behauptet, dass der Beigeladene zu 1) von diesem behaupteten Ablehnungsrecht jemals Gebrauch gemacht hätte.
Die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen zu 1) kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass er selbstständig tätig gewesen ist, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes begründet für sich allein keine selbstständige Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 36 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beigeladene zu 1) einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit erhalten hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 – L 11 R 2662/13 – in juris, Rn. 52; Beschluss vom 4. September 2013 – L 11 R 2315/13 ER-B – in juris, Rn. 21 – auch zum Folgenden). Die Regelung der Agentur für Arbeit erschöpft sich in diesem Fall in der Gewährung einer Sozialleistung. Sie enthält keine Feststellung, dass die Tätigkeit, für die der Zuschuss gewährt wird, eine selbstständige Tätigkeit ist. Zu einer die Beteiligten rechtlich bindenden Entscheidung wäre die Bundesagentur für Arbeit auch gar nicht befugt.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – mangels schriftlichen Vertrages – keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen (zuletzt etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – auch zum Folgenden). Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verdrängt bzw. ersetzt. Ähnliches gilt mit Blick auf den Vortrag der Klägerin, der Beigeladenen zu 1) hätte ihr gegenüber gehaftet; auch insofern gilt, dass – wenn es sich um Arbeitnehmer handelt – die entsprechenden Haftungsbeschränkungen Platz greifen. Entsprechend ist auch der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.
Dass die Klägerin behauptet, dass der Beigeladene zu 1) berechtigt gewesen wäre, Dritte mit der Erbringung der von ihm gegenüber der Klägerin geschuldeten Leistungen zu beauftragen, ist allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R – in juris, Rn. 17). Tatsächlich ist eine solche Delegation der Leistungserbringung durch den Beigeladenen zu 1) unstreitig auch nicht erfolgt. Im Übrigen steht der Vortrag des Klägerin insofern auch im Widerspruch zu den Angaben des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren, wo er mitteilte, dass bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung der jeweilige Auftraggeber zu informieren gewesen sei, damit dieser Ersatz finden könne.
dd) Die Beklagte hat den Beginn der Versicherungspflicht auch zu Recht mit dem 1. Mai 2010, dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, festgestellt. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag erst am 5. Juli 2010 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass insofern eine Kostentragungspflicht der Klägerin nicht billig wäre.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von EUR 5.000,00, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.
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