Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3976/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 967/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat in der Zeit von 1968 bis 1971 den Beruf des Metzgers erlernt. Als solcher war er bis zur Schließung seines Arbeitgeberbetriebs im Jahr 1997 tätig. In der Zeit vom Dezember 1997 bis März 2008 war der Kläger als Post- und Zeitungszusteller abhängig beschäftigt.
Der Versicherungsverlauf des Klägers vom 30.09.2015 weist für die Zeit vom 01.01.2000 bis 26.06.2007 (teilweise neben "geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen") Pflichtbeitragszeiten aus. Vom 27.06.2007 bis 30.06.2007 weist der Versicherungsverlauf "geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung", vom 27.06.2007 bis 03.07.2007 "Überbrückungszeit", vom 01.07.2007 bis 29.11.2007 "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung", vom 10.07.2007 bis 29.11.2007 "Pflichtbeitragszeit" sowie vom 30.11.2007 bis 24.03.2008 erneut "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung" aus. Die folgende Zeit ist nicht mehr mit Versicherungszeiten belegt.
Einen ersten Rentenantrag des Klägers vom 26.09.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2001 ab.
Auf einen zweiten Rentenantrag des Klägers vom 12.07.2006 veranlasste die Beklagte die sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Sozialmedizin Dr. Z.-R. stellte im Gutachten vom 23.08.2006 folgende Diagnosen: Folgen der Überernährung Adipositas per magna Grad III; Bluthochdruck grenzkompensiert mit lipiymphödematöser Beinschwellung. Kniegelenksverschleiß rechts mehr als links mit X-Beinstellung, Wegefähigkeit gegeben. Wirbelsäulenfehlstatik, Osteoporose: degenerative Aufbraucherscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, vorbeschriebener Bandscheibenvorfall L3/L4 ohne aktuelles sensomotorisches Defizit. Einklemmungssymptomatik unter der Schulterhöhe rechts bei Schultereckgelenksarthrose, Beweglichkeit bis endgradig gegeben. Vorbeschriebener initialer Sprunggelenksverschleiß links, intermittierende Belastungsbeschwerden bei Senkspreizfüßen ohne adäquate Schuhversorgung. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig verrichten, die Tätigkeit als Zusteller und Metzger könne er seit Rentenantragstellung nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Mit Bescheid vom 01.09.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wiederum ab.
Am 24.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er halte sich aufgrund von Beschwerden am Rücken, den Bandscheiben und Halswirbeln, beider Schultern, beider Beine und Knie seit Jahren mit laufender Verschlechterung für erwerbsgemindert.
Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei, u. a. das Gutachten von Dr. Z.-R. sowie ein Gutachten der Dr. W. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 17.01.2007 (leichte Tätigkeiten vollschichtig; Tätigkeit als Zusteller nicht mehr leidensgerecht) sowie verschiedene Befundberichte.
Die Unterlagen legte die Beklagte Dr. G. vom Sozialmedizinischen Dienst zur Prüfung vor. Zusammenfassend stellte Dr. G. unter dem 27.09.2012 folgende Diagnosen:
1. Ältere osteoporotische Wirbelkörpersinterung, Spondylosis deformans fortschreitend, Facettengelenksarthrose, Korsett seit 07/12, 2. Adipositas per magna mit Lipödem beidseits, 3. Initialer Hüftgelenksverschleiß links, 4. Kniegelenksverschleiß rechts mehr als links 5. Schultergelenksverschleiß rechts, 6. Vorbeschriebener initialer Sprunggelenksverschleiß links, 7. degenerative Discopathie und Spondylarthrose der unteren Halswirbelsäule, 8. Senk-Spreiz-Füße und 9. Arterieller Bluthochdruck.
Der Kläger könne auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen bzw. überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Kälte, Hitze oder Nässe in Tagesschicht seit dem 26.07.2012 nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Bezüglich der Tätigkeit als Metzger bzw. als Zusteller liege das Leistungsvermögen des Klägers seit dem Jahr 2006 bei unter drei Stunden täglich.
Mit Bescheid vom 02.10.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers dennoch ab. Der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Es sei festgestellt, dass er seit dem 26.07.2012 dauerhaft teilweise erwerbsgemindert sei. Im Zeitraum vom 26.07.2007 bis 25.07.2012 seien jedoch nur fünf statt der erforderlichen Mindestzahl von 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Hiergegen legte der Kläger am 11.10.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei ihm bereits vor 20 Jahren Osteoporose festgestellt worden sei. Er habe Schmerzen in den Hüften, im Bereich der Halswirbelsäule, im Bereich der Schultergelenke und Beschwerden mit der Bandscheibe. Zudem würden seine Beine und Hände im Sitzen und Liegen pelzig bzw. einschlafen mit Taubheitsgefühl.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtete sich die am 17.12.2012 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Er, der Kläger, leide an Osteoporose, Schmerzen in beiden Knien, beiden Hüftgelenken, beiden Schultergelenken. Darüber hinaus müsse er ständig eine Halskrause tragen und seine Bandscheiben seien beschädigt. Auch habe er ein taubes Gefühl in den Beinen, weshalb er leicht stolpere und auch schon mehrfach gestürzt sei. Er habe zwischen 1997 bis Februar 2008 Zeitungen und Post zugestellt. Im November/Dezember 2007 sei er jedoch gestürzt. Seitdem leide er insbesondere an Schmerzen im Schulter- und Halsbereich. Er habe daher auch zum Schluss einen Bezirk abgeben müssen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und nahm hierbei auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid Bezug. Ab 01/2010 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Das SG erhob Beweis durch schriftliche Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Arzt für Allgemeinmedizin G. teilte in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 21.05.2013 mit, dass er den Kläger seit 2002 behandle. Die Vorstellung erfolge ca. sechswöchig. Die Beweglichkeit des Patienten habe sich in den vergangenen drei Jahren deutlich verschlechtert. Die Gehstrecke liege nunmehr unter 100 Metern. Auch das Treppensteigen sei erschwert und die hygienische Selbstversorgung des Patienten eingeschränkt. Er sei auch nicht mehr in der Lage seinen Haushalt zu versorgen. Die Gehfähigkeit sei durch das chronische Lumbalsyndrom und die Gonarthrose beidseits (rechts mehr als links) sowie das Lipödem beider Beine massiv eingeschränkt.
Die Fachärztin für Chirurgie Dr. M.-C. teilte in der sachverständigen Zeugenaussage vom 15.09.2014 mit, dass sie den Kläger im Mai und Juni 2007 wegen Zehenfehlstellung und -entzündung behandelt habe. Weitere Behandlungen seien am 23.08.2007 und 19.11.2007 wegen Beschwerden der Halswirbelsäule und der Schultern erfolgt. Hierbei sei ein erhöhter Muskeltonus der HWS- und Nackenmuskulatur mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellbar gewesen. Die Schultergelenke seien ohne krankhaften Untersuchungsbefund. Radiologisch habe sich eine fortgeschrittene degenerative Veränderung in der unteren HWS mit Arthrose der Zwischenwirbelgelenke der unteren Halswirbelsäule ergeben. Die nächste Behandlung habe im Mai 2011 und Juli 2012 wegen Wirbelsäulenbeschwerden insbesondere der Lendenwirbelsäule stattgefunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2015 wies das SG die Klage ab. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger frühestens seit dem 26.07.2012 nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich je Arbeitstag einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Kammer schließe sich der Einschätzung von Dr. G. vom 27.09.2012 an. Diese Einschätzung sei durch die medizinischen Unterlagen nachvollziehbar belegt. Ausweislich des Gutachtens der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Sozialmedizin Dr. Z.-R. vom 23.06.2006 sei der Kläger am 09.08.2006, dem Tag der ambulanten Begutachtung, noch dazu in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch Dr. W. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit sei in ihrem Gutachten vom 17.01.2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch für leichte Tätigkeiten in überwiegender sitzender Körperhaltung sowie unter Ausschluss von längerem Gehen oder Stehen, Treppensteigen, häufigem Bücken und Hocken, Heben und Tragen, Überkopfarbeit sowie Nässe, Kälte und Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig wäre. Aus dem Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. M.-C. vom 17.01.2008 ergebe sich als Befund, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule zwar reduziert gewesen sei, dass sich neurologisch orientierend aber keine Ausfälle der oberen Extremitäten feststellen ließen. Die Schultergelenke seien klinisch nicht eingeschränkt gewesen. In der Folgezeit habe sich sodann der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Insoweit habe der Allgemeinmediziner G. in seiner Stellungnahme als sachverständiger Zeuge vom 21.05.2013 bescheinigt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Jahr 2010 deutlich verschlechtert habe. Dementsprechend habe Dr. M.-C. am 26.07.2012 ein modifiziertes Überbrückungskorsett zur intermittierenden Entlastung verschrieben. Hiermit sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt, nachdem sich der Kläger zuvor jahrelang nicht bei Dr. M.-C. vorgestellt habe. Ausgehend von einem Leistungsfall am 26.07.2012 habe der Kläger jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 26.07.2012 keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Es liege auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich seien. Der Kläger habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar sei der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren. Da er den Beruf als Metzger jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Betriebsaufgabe aufgegeben habe, sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zusteller von Zeitungen und Post abzustellen. Der Kläger sei daher dem Kreis der unteren angelernten Arbeiter zuzuordnen. Er könne daher auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die ihm gesundheitlich zumutbar seien. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedürfe es nicht. Selbst wenn man im Übrigen auf die Tätigkeit als Metzger abstellen würde, lägen die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor. In diesem Fall wäre dem Kläger zumindest die Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators bis zum 26.07.2012 zumutbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 22.01.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2015 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er 30 Jahre als Metzger gezwungen gewesen sei, körperlich schwer zu arbeiten und Überstunden zu machen. Nach der Schließung der Metzgerei sei er weitere 10 Jahre als Zusteller von Zeitungen und Post versicherungspflichtig tätig gewesen. Zuletzt habe er aus gesundheitlichen Gründen jedoch einen Zustellungsbezirk abgeben müssen. Im Jahr 2007/2008 sei er zweimal schwer gestürzt. Hierbei habe er sich im Bereich der Schulter und Halswirbelsäule verletzt. Seine Ärztin habe ihm dringlich dazu geraten, seinen Beruf als Postzusteller aufzugeben. Nachdem ihm im Jahr 2012 von Dr. M.-C. ein Überbrückungskorsett verschrieben worden sei, habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zwischenzeitlich sei er ein Pflegefall.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.01.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Der Senat hat ergänzend bei Dr. K. die Behandlungsunterlagen aus den Jahren 2006 bis 2010 angefordert. Vorgelegt wurde insofern der Bericht von Dr. D. (chirurgisch ambulante Operationen, Gefäß- und Unfallchirurgie) vom 14.08.2006 (Diagnosen: Überlastungsbeschwerden beider Kniegelenke, rechts mehr als links mit beginnender Arthrose, Adipositas permaxima), der Bericht von Dr. O.-O. (Fachärztin für Neurologie) vom 04.07.2006 (Diagnose: kein Anhalt für ein cervikales Wurzelreizsyndrom, Ausschluss Wurzelläsion cervikal) sowie der Bericht von Frau Dr. M.-C. vom 17.01.2008 (Diagnose: Zervikobrachialsyndrom bei degenerativer Diskopathie und Spondylarthrosen der unteren HWS).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Mit seinem Schreiben vom 29.01.2015, welches beim SG am 06.02.2015 einging, hat der Kläger innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Insofern ist aus dem Schreiben erkennbar, dass er sich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 21.01.2015 wendet. Dies hat der Kläger auch mit seinem Schreiben vom 22.02.2015, welches am 25.02.2015 - und damit innerhalb der vom SG gesetzten Frist - beim SG einging, bestätigt. Hilfsweise wäre dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren, nachdem das SG im Schreiben vom 09.02.2015 den Kläger zur Stellungnahme bis zum 28.02.2015 und damit zu einem Zeitpunkt außerhalb der Berufungsfrist aufgefordert hat und der Kläger innerhalb dieser Frist nochmals dargestellt hat, dass sein Schreiben als Berufung auszulegen sei.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Rentenantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate - vgl. KassKomm/Gürtner, SGB VI § 43 Rdnr. 25 unter Hinweis auf § 101 Abs. 1 SGB VI) außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen krankheits- oder behinderungsbedingt auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind (i. W.) in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI geregelt. Danach ist neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erforderlich, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, der mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen erfüllt sein muss, verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten einer schulischen Ausbildung. Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente drei Jahre Pflichtbeiträge haben müssen, auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992. Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat (§ 122 Abs. 1 SGB VI) vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (z.B. Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung; § 53 SGB VI).
Davon ausgehend kann der Senat offen lassen, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab Januar 2010 erfüllt hat, da es jedenfalls an der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt fehlt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente wären - worüber die Beteiligten nicht streiten - nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens zum Stichtag 31.12.2009 eingetreten wäre; nur dann wären im davor liegenden Zeitraum von fünf Jahren (31.12.2004 bis 30.12.2009), was erforderlich wäre, da vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt (2004: 1 Monat; 2005: 12 Monate; 2006: 12 Monate; 2007: 11 Monate). Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI entbehrlich. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liegen nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor; hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte.
Der Eintritt des Leistungsfalls spätestens im Dezember 2009 lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht feststellen. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Nach dem Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Sozialmedizin Dr. Z.-R. vom 23.06.2006 war der Kläger am Tag der ambulanten Begutachtung am 09.08.2006 noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Diese Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch als Zeitungszusteller im Wechsel zwischen PKW-Nutzung und Gehen (teilweise auch mit Klettern und Steigen auf Treppen) tätig war. Dies wird auch durch den Befundbericht des Dr. D. vom 14.08.2006 bestätigt. Darin wird von Dr. D. u. a. eine freie Beweglichkeit der Knie bei erst beginnenden degenerativen Veränderungen festgestellt.
Auch Dr. W. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ging in ihrem Gutachten vom 17.01.2007 noch davon aus, dass beim Kläger für leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung sowie unter Ausschluss von längerem Gehen oder Stehen, Treppensteigen, häufigem Bücken und Hocken, Heben und Tragen, Überkopfarbeit sowie von Nässe, Kälte und Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollständiges Leistungsvermögen gegeben sei.
Dem steht auch nicht der von Dr. K. übermittelte Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. M.-C. vom 17.01.2008 entgegen. Danach waren bei der Untersuchung die Schultergelenke klinisch nicht eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war zwar reduziert, neurologisch orientierend ergaben sich aber keine Ausfälle der oberen Extremitäten.
Dementsprechend sind auch nachfolgend keine fachärztlichen Behandlungen dokumentiert.
Soweit sich der Kläger durchgehend bei dem Allgemeinmediziner G. vorgestellt hat, hat dieser in seiner Auskunft vom 21.05.2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den vergangenen drei Jahren angegeben. Ein Leistungsfall im Dezember 2009 lässt sich somit auch seiner sachverständigen Zeugenaussage nicht entnehmen.
Soweit sich der Kläger am 26.07.2012 bei Dr. M.-C. vorgestellt hat, hat das SG in Übereinstimmung mit Dr. G. angenommen, dass sich durch die nunmehr dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Leistungsfall belegen lässt. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Wie bereits dargelegt, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, ab Januar 2010 nicht mehr erfüllt. Hinsichtlich der bis März 2008 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Zusteller von Post und Zeitungen kann der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da diese als ungelernte bzw. allenfalls als angelernte Tätigkeit im unteren Bereich einzustufen ist. Der Kläger kann daher auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, die ihm gesundheitlich zumutbar sind. Eine Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es nicht. Soweit der Kläger zuvor mehrere Jahre als Metzger tätig war, ergibt sich hieraus nichts anderes. Diesen Beruf hat der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern wegen der Einstellung des Betriebs, in dem er tätig war. Davon, dass - worauf sich der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens teilweise berief - auch gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe ursächlich waren, ist der Senat nicht überzeugt. Bei Dr. M.-C., die der Kläger als behandelnde Orthopädin angab, ist der Kläger nach deren Auskunft vom 15.09.2014 erst seit Mai 2007 in Behandlung und Dr. Z.-R. hielt den Kläger in ihrem Gutachten vom 23.08.2006 erst seit Rentenantragstellung (12.07.2006) für nicht mehr in der Lage, als Metzger mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass dieser Zustand bereits im Jahr 1997 vorlag. Für einen Leistungsfall vor dem 01.01.1998 sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Der 1953 geborene Kläger hat in der Zeit von 1968 bis 1971 den Beruf des Metzgers erlernt. Als solcher war er bis zur Schließung seines Arbeitgeberbetriebs im Jahr 1997 tätig. In der Zeit vom Dezember 1997 bis März 2008 war der Kläger als Post- und Zeitungszusteller abhängig beschäftigt.
Der Versicherungsverlauf des Klägers vom 30.09.2015 weist für die Zeit vom 01.01.2000 bis 26.06.2007 (teilweise neben "geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen") Pflichtbeitragszeiten aus. Vom 27.06.2007 bis 30.06.2007 weist der Versicherungsverlauf "geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung", vom 27.06.2007 bis 03.07.2007 "Überbrückungszeit", vom 01.07.2007 bis 29.11.2007 "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung", vom 10.07.2007 bis 29.11.2007 "Pflichtbeitragszeit" sowie vom 30.11.2007 bis 24.03.2008 erneut "geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung" aus. Die folgende Zeit ist nicht mehr mit Versicherungszeiten belegt.
Einen ersten Rentenantrag des Klägers vom 26.09.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2001 ab.
Auf einen zweiten Rentenantrag des Klägers vom 12.07.2006 veranlasste die Beklagte die sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Sozialmedizin Dr. Z.-R. stellte im Gutachten vom 23.08.2006 folgende Diagnosen: Folgen der Überernährung Adipositas per magna Grad III; Bluthochdruck grenzkompensiert mit lipiymphödematöser Beinschwellung. Kniegelenksverschleiß rechts mehr als links mit X-Beinstellung, Wegefähigkeit gegeben. Wirbelsäulenfehlstatik, Osteoporose: degenerative Aufbraucherscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, vorbeschriebener Bandscheibenvorfall L3/L4 ohne aktuelles sensomotorisches Defizit. Einklemmungssymptomatik unter der Schulterhöhe rechts bei Schultereckgelenksarthrose, Beweglichkeit bis endgradig gegeben. Vorbeschriebener initialer Sprunggelenksverschleiß links, intermittierende Belastungsbeschwerden bei Senkspreizfüßen ohne adäquate Schuhversorgung. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig verrichten, die Tätigkeit als Zusteller und Metzger könne er seit Rentenantragstellung nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Mit Bescheid vom 01.09.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag wiederum ab.
Am 24.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, er halte sich aufgrund von Beschwerden am Rücken, den Bandscheiben und Halswirbeln, beider Schultern, beider Beine und Knie seit Jahren mit laufender Verschlechterung für erwerbsgemindert.
Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei, u. a. das Gutachten von Dr. Z.-R. sowie ein Gutachten der Dr. W. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit vom 17.01.2007 (leichte Tätigkeiten vollschichtig; Tätigkeit als Zusteller nicht mehr leidensgerecht) sowie verschiedene Befundberichte.
Die Unterlagen legte die Beklagte Dr. G. vom Sozialmedizinischen Dienst zur Prüfung vor. Zusammenfassend stellte Dr. G. unter dem 27.09.2012 folgende Diagnosen:
1. Ältere osteoporotische Wirbelkörpersinterung, Spondylosis deformans fortschreitend, Facettengelenksarthrose, Korsett seit 07/12, 2. Adipositas per magna mit Lipödem beidseits, 3. Initialer Hüftgelenksverschleiß links, 4. Kniegelenksverschleiß rechts mehr als links 5. Schultergelenksverschleiß rechts, 6. Vorbeschriebener initialer Sprunggelenksverschleiß links, 7. degenerative Discopathie und Spondylarthrose der unteren Halswirbelsäule, 8. Senk-Spreiz-Füße und 9. Arterieller Bluthochdruck.
Der Kläger könne auch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen bzw. überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Kälte, Hitze oder Nässe in Tagesschicht seit dem 26.07.2012 nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Bezüglich der Tätigkeit als Metzger bzw. als Zusteller liege das Leistungsvermögen des Klägers seit dem Jahr 2006 bei unter drei Stunden täglich.
Mit Bescheid vom 02.10.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers dennoch ab. Der Kläger erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Es sei festgestellt, dass er seit dem 26.07.2012 dauerhaft teilweise erwerbsgemindert sei. Im Zeitraum vom 26.07.2007 bis 25.07.2012 seien jedoch nur fünf statt der erforderlichen Mindestzahl von 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Hiergegen legte der Kläger am 11.10.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei ihm bereits vor 20 Jahren Osteoporose festgestellt worden sei. Er habe Schmerzen in den Hüften, im Bereich der Halswirbelsäule, im Bereich der Schultergelenke und Beschwerden mit der Bandscheibe. Zudem würden seine Beine und Hände im Sitzen und Liegen pelzig bzw. einschlafen mit Taubheitsgefühl.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtete sich die am 17.12.2012 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Er, der Kläger, leide an Osteoporose, Schmerzen in beiden Knien, beiden Hüftgelenken, beiden Schultergelenken. Darüber hinaus müsse er ständig eine Halskrause tragen und seine Bandscheiben seien beschädigt. Auch habe er ein taubes Gefühl in den Beinen, weshalb er leicht stolpere und auch schon mehrfach gestürzt sei. Er habe zwischen 1997 bis Februar 2008 Zeitungen und Post zugestellt. Im November/Dezember 2007 sei er jedoch gestürzt. Seitdem leide er insbesondere an Schmerzen im Schulter- und Halsbereich. Er habe daher auch zum Schluss einen Bezirk abgeben müssen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und nahm hierbei auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid Bezug. Ab 01/2010 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Das SG erhob Beweis durch schriftliche Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Der Arzt für Allgemeinmedizin G. teilte in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 21.05.2013 mit, dass er den Kläger seit 2002 behandle. Die Vorstellung erfolge ca. sechswöchig. Die Beweglichkeit des Patienten habe sich in den vergangenen drei Jahren deutlich verschlechtert. Die Gehstrecke liege nunmehr unter 100 Metern. Auch das Treppensteigen sei erschwert und die hygienische Selbstversorgung des Patienten eingeschränkt. Er sei auch nicht mehr in der Lage seinen Haushalt zu versorgen. Die Gehfähigkeit sei durch das chronische Lumbalsyndrom und die Gonarthrose beidseits (rechts mehr als links) sowie das Lipödem beider Beine massiv eingeschränkt.
Die Fachärztin für Chirurgie Dr. M.-C. teilte in der sachverständigen Zeugenaussage vom 15.09.2014 mit, dass sie den Kläger im Mai und Juni 2007 wegen Zehenfehlstellung und -entzündung behandelt habe. Weitere Behandlungen seien am 23.08.2007 und 19.11.2007 wegen Beschwerden der Halswirbelsäule und der Schultern erfolgt. Hierbei sei ein erhöhter Muskeltonus der HWS- und Nackenmuskulatur mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellbar gewesen. Die Schultergelenke seien ohne krankhaften Untersuchungsbefund. Radiologisch habe sich eine fortgeschrittene degenerative Veränderung in der unteren HWS mit Arthrose der Zwischenwirbelgelenke der unteren Halswirbelsäule ergeben. Die nächste Behandlung habe im Mai 2011 und Juli 2012 wegen Wirbelsäulenbeschwerden insbesondere der Lendenwirbelsäule stattgefunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.01.2015 wies das SG die Klage ab. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger frühestens seit dem 26.07.2012 nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich je Arbeitstag einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Kammer schließe sich der Einschätzung von Dr. G. vom 27.09.2012 an. Diese Einschätzung sei durch die medizinischen Unterlagen nachvollziehbar belegt. Ausweislich des Gutachtens der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Sozialmedizin Dr. Z.-R. vom 23.06.2006 sei der Kläger am 09.08.2006, dem Tag der ambulanten Begutachtung, noch dazu in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch Dr. W. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit sei in ihrem Gutachten vom 17.01.2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch für leichte Tätigkeiten in überwiegender sitzender Körperhaltung sowie unter Ausschluss von längerem Gehen oder Stehen, Treppensteigen, häufigem Bücken und Hocken, Heben und Tragen, Überkopfarbeit sowie Nässe, Kälte und Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig wäre. Aus dem Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. M.-C. vom 17.01.2008 ergebe sich als Befund, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule zwar reduziert gewesen sei, dass sich neurologisch orientierend aber keine Ausfälle der oberen Extremitäten feststellen ließen. Die Schultergelenke seien klinisch nicht eingeschränkt gewesen. In der Folgezeit habe sich sodann der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert. Insoweit habe der Allgemeinmediziner G. in seiner Stellungnahme als sachverständiger Zeuge vom 21.05.2013 bescheinigt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Jahr 2010 deutlich verschlechtert habe. Dementsprechend habe Dr. M.-C. am 26.07.2012 ein modifiziertes Überbrückungskorsett zur intermittierenden Entlastung verschrieben. Hiermit sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt, nachdem sich der Kläger zuvor jahrelang nicht bei Dr. M.-C. vorgestellt habe. Ausgehend von einem Leistungsfall am 26.07.2012 habe der Kläger jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 26.07.2012 keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Es liege auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich seien. Der Kläger habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar sei der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren. Da er den Beruf als Metzger jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Betriebsaufgabe aufgegeben habe, sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zusteller von Zeitungen und Post abzustellen. Der Kläger sei daher dem Kreis der unteren angelernten Arbeiter zuzuordnen. Er könne daher auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die ihm gesundheitlich zumutbar seien. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedürfe es nicht. Selbst wenn man im Übrigen auf die Tätigkeit als Metzger abstellen würde, lägen die Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor. In diesem Fall wäre dem Kläger zumindest die Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators bis zum 26.07.2012 zumutbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 22.01.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 06.02.2015 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er 30 Jahre als Metzger gezwungen gewesen sei, körperlich schwer zu arbeiten und Überstunden zu machen. Nach der Schließung der Metzgerei sei er weitere 10 Jahre als Zusteller von Zeitungen und Post versicherungspflichtig tätig gewesen. Zuletzt habe er aus gesundheitlichen Gründen jedoch einen Zustellungsbezirk abgeben müssen. Im Jahr 2007/2008 sei er zweimal schwer gestürzt. Hierbei habe er sich im Bereich der Schulter und Halswirbelsäule verletzt. Seine Ärztin habe ihm dringlich dazu geraten, seinen Beruf als Postzusteller aufzugeben. Nachdem ihm im Jahr 2012 von Dr. M.-C. ein Überbrückungskorsett verschrieben worden sei, habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Zwischenzeitlich sei er ein Pflegefall.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.01.2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.08.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen im Gerichtsbescheid.
Der Senat hat ergänzend bei Dr. K. die Behandlungsunterlagen aus den Jahren 2006 bis 2010 angefordert. Vorgelegt wurde insofern der Bericht von Dr. D. (chirurgisch ambulante Operationen, Gefäß- und Unfallchirurgie) vom 14.08.2006 (Diagnosen: Überlastungsbeschwerden beider Kniegelenke, rechts mehr als links mit beginnender Arthrose, Adipositas permaxima), der Bericht von Dr. O.-O. (Fachärztin für Neurologie) vom 04.07.2006 (Diagnose: kein Anhalt für ein cervikales Wurzelreizsyndrom, Ausschluss Wurzelläsion cervikal) sowie der Bericht von Frau Dr. M.-C. vom 17.01.2008 (Diagnose: Zervikobrachialsyndrom bei degenerativer Diskopathie und Spondylarthrosen der unteren HWS).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Mit seinem Schreiben vom 29.01.2015, welches beim SG am 06.02.2015 einging, hat der Kläger innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Insofern ist aus dem Schreiben erkennbar, dass er sich gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 21.01.2015 wendet. Dies hat der Kläger auch mit seinem Schreiben vom 22.02.2015, welches am 25.02.2015 - und damit innerhalb der vom SG gesetzten Frist - beim SG einging, bestätigt. Hilfsweise wäre dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren, nachdem das SG im Schreiben vom 09.02.2015 den Kläger zur Stellungnahme bis zum 28.02.2015 und damit zu einem Zeitpunkt außerhalb der Berufungsfrist aufgefordert hat und der Kläger innerhalb dieser Frist nochmals dargestellt hat, dass sein Schreiben als Berufung auszulegen sei.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Rentenantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente.
Die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate - vgl. KassKomm/Gürtner, SGB VI § 43 Rdnr. 25 unter Hinweis auf § 101 Abs. 1 SGB VI) außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen krankheits- oder behinderungsbedingt auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind (i. W.) in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI geregelt. Danach ist neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erforderlich, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, der mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen erfüllt sein muss, verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI genannten Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten einer schulischen Ausbildung. Nach § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente drei Jahre Pflichtbeiträge haben müssen, auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992. Gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat (§ 122 Abs. 1 SGB VI) vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (z.B. Arbeitsunfall, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung; § 53 SGB VI).
Davon ausgehend kann der Senat offen lassen, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab Januar 2010 erfüllt hat, da es jedenfalls an der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt fehlt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente wären - worüber die Beteiligten nicht streiten - nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens zum Stichtag 31.12.2009 eingetreten wäre; nur dann wären im davor liegenden Zeitraum von fünf Jahren (31.12.2004 bis 30.12.2009), was erforderlich wäre, da vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt (2004: 1 Monat; 2005: 12 Monate; 2006: 12 Monate; 2007: 11 Monate). Die Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist auch nicht nach § 43 Abs. 5 SGB VI entbehrlich. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liegen nach dem Vorbringen des Klägers nicht vor; hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte.
Der Eintritt des Leistungsfalls spätestens im Dezember 2009 lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht feststellen. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Nach dem Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Sozialmedizin Dr. Z.-R. vom 23.06.2006 war der Kläger am Tag der ambulanten Begutachtung am 09.08.2006 noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Diese Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch als Zeitungszusteller im Wechsel zwischen PKW-Nutzung und Gehen (teilweise auch mit Klettern und Steigen auf Treppen) tätig war. Dies wird auch durch den Befundbericht des Dr. D. vom 14.08.2006 bestätigt. Darin wird von Dr. D. u. a. eine freie Beweglichkeit der Knie bei erst beginnenden degenerativen Veränderungen festgestellt.
Auch Dr. W. vom Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit ging in ihrem Gutachten vom 17.01.2007 noch davon aus, dass beim Kläger für leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung sowie unter Ausschluss von längerem Gehen oder Stehen, Treppensteigen, häufigem Bücken und Hocken, Heben und Tragen, Überkopfarbeit sowie von Nässe, Kälte und Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollständiges Leistungsvermögen gegeben sei.
Dem steht auch nicht der von Dr. K. übermittelte Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. M.-C. vom 17.01.2008 entgegen. Danach waren bei der Untersuchung die Schultergelenke klinisch nicht eingeschränkt. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war zwar reduziert, neurologisch orientierend ergaben sich aber keine Ausfälle der oberen Extremitäten.
Dementsprechend sind auch nachfolgend keine fachärztlichen Behandlungen dokumentiert.
Soweit sich der Kläger durchgehend bei dem Allgemeinmediziner G. vorgestellt hat, hat dieser in seiner Auskunft vom 21.05.2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den vergangenen drei Jahren angegeben. Ein Leistungsfall im Dezember 2009 lässt sich somit auch seiner sachverständigen Zeugenaussage nicht entnehmen.
Soweit sich der Kläger am 26.07.2012 bei Dr. M.-C. vorgestellt hat, hat das SG in Übereinstimmung mit Dr. G. angenommen, dass sich durch die nunmehr dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Leistungsfall belegen lässt. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Voraussetzung eines solchen Rentenanspruchs ist (vgl § 240 SGB VI), dass der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist. Wie bereits dargelegt, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, ab Januar 2010 nicht mehr erfüllt. Hinsichtlich der bis März 2008 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Zusteller von Post und Zeitungen kann der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da diese als ungelernte bzw. allenfalls als angelernte Tätigkeit im unteren Bereich einzustufen ist. Der Kläger kann daher auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, die ihm gesundheitlich zumutbar sind. Eine Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es nicht. Soweit der Kläger zuvor mehrere Jahre als Metzger tätig war, ergibt sich hieraus nichts anderes. Diesen Beruf hat der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern wegen der Einstellung des Betriebs, in dem er tätig war. Davon, dass - worauf sich der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens teilweise berief - auch gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe ursächlich waren, ist der Senat nicht überzeugt. Bei Dr. M.-C., die der Kläger als behandelnde Orthopädin angab, ist der Kläger nach deren Auskunft vom 15.09.2014 erst seit Mai 2007 in Behandlung und Dr. Z.-R. hielt den Kläger in ihrem Gutachten vom 23.08.2006 erst seit Rentenantragstellung (12.07.2006) für nicht mehr in der Lage, als Metzger mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass dieser Zustand bereits im Jahr 1997 vorlag. Für einen Leistungsfall vor dem 01.01.1998 sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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