L 13 AS 1935/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2334/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1935/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1958 geborene Kläger ist selbständig tätig (P. M. & V.) und bezog laufend Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 12. April 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 580,84 EUR (Regelleistung 134 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 446,84 EUR) und teilte mit, die Einnahmen bzw. Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum seien aufgrund der Angaben des Klägers zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt worden. Am 1. August 2012 bzw. am 15. August 2012 machte der Kläger abschließende Angaben zu seinem Einkommen im Bewilligungszeitraum. Im Juni 2012 erzielte der Kläger danach Betriebseinnahmen in Höhe von 21.558 EUR. Hierzu merkte der Kläger an, der mit "Sternchen" versehene Betrag enthalte eine Anzahlung eines Kunden in Höhe von 14.584,96 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 2.493,55 EUR. Es handele sich um eine Anzahlung auf einen Auftrag, der erst im August 2012 nach Auslieferung der Ware und entsprechender Berechnung/Zahlungseinnahme wirksam und damit gewinnwirksam verbucht worden sei. Der tatsächliche Gewinn im Juni 2012 sei um diesen Betrag zu reduzieren. Mit Bescheid vom 22. August 2012 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. April 2012 auf und forderte den Kläger zur Erstattung in Höhe von insgesamt 2.937,24 EUR auf. Der Kläger sei mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr bestehe. Dabei berücksichtigte der Beklagte im Juni 2012 den vollen angegebenen Betrag (unter Mitberücksichtigung des vom Kläger gekennzeichneten und mit Erläuterungen versehenen Betrags in Höhe von 14.584,96 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer 2.493,55EUR) und berechnete daraus einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn im Bewilligungszeitraum in Höhe von 3.473,24 EUR. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, die in den monatlichen "Horizontalübersichten" aufgeführten Beträge zu den Gesamteinkünften seien nicht nachvollziehbar und entsprächen nicht dem tatsächlichen Einkommen. Er verwies auf seinen Hinweis zum tatsächlichen Gewinn im Juni 2012. Wenn überhaupt, sei der Anzahlungsbetrag um die entsprechenden Lieferantenverbindlichkeiten zu kürzen, um den anteiligen Gewinn zu ermitteln. Der Auftrag sei mittlerweile abgewickelt und sämtliche Rechnungen lägen vor und würden im August 2012 beglichen. Demnach ergebe sich ein Überschussbetrag aus diesem Auftrag von netto 4.748,99 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2013 änderte der Beklagte den Bescheid vom 22. September 2012 dahingehend ab, dass ein Betrag in Höhe von 613,88 EUR nicht weiter vom Kläger zur Erstattung verlangt werde und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 seien mit Bescheid vom 12. April 2012 Leistungen vorläufig bewilligt worden. Aufgrund der vorläufigen Bewilligung sei gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen kraft Gesetzes zulässig. Auf ein Verschulden komme es dabei nicht an. Rechtsgrundlage für die Erstattung sei tatsächlich § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Die Erstattung betreffe den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2012. Der Erstattungsbescheid sei jedoch in Höhe von 613,88 EUR zu Unrecht gegen den Kläger ergangen. Die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht gegeben. Die Beiträge könnten nicht zur Erstattung verlangt werden. Die Erstattungssumme reduziere sich daher auf den Betrag in Höhe von insgesamt 2.323,36 EUR (monatlich 134 EUR Regelleistung und 446,84 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).

Dagegen hat der Kläger am 16. September 2013 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er im fraglichen Bewilligungszeitraum ein übersteigendes Einkommen gehabt habe, welches ihn vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließe. Der Beklagte komme zu dieser Auffassung aus einer falschen Wertung des Überschussbetrags im Monat Juni 2012 in Höhe von 17.114 EUR. Dieser sei von ihm mit einem "Sternchen" gekennzeichnet und mit Schreiben vom 11. Juli 2012, 2. August 2012, 24. August 2012 und 7. September 2012 erläutert worden, weil es sich hierbei nicht um einen klassischen Mittelzufluss als Betriebseinnahme, sondern eine Zahlung gehandelt habe, die ein potenzieller Kunde, die A&M K.-Fabrik GmbH als Sicherheit habe leisten müssen. In seinem Gewerbe sei es üblich, dass Kunden, wenn sie etwas bestellten, den hälftigen Rechnungsbetrag im Voraus einzahlen müssten. Mit diesen Mitteln bestreite er dann seinerseits seinen eigenen Wareneinkauf für die Abwicklung der jeweiligen Kundenaufträge. Es handele sich bei diesem Mittelzufluss also nicht um Gewinn, den er für seinen Lebensunterhalt verbrauchen könne, sondern lediglich um Umsatz. Die Alternative wäre, dass er - Bonität vorausgesetzt - einen Bankkredit aufnehmen würde. In diesem Fall wäre zwar ebenfalls ein Mittelzufluss vorhanden, demgegenüber entstünde jedoch eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit. Der Nachteil bei dieser Methode der Finanzierung wäre jedoch auf jeden Fall dann gegeben, wenn der Kunde dann seinerseits nicht zahle. Er müsste dann dennoch und trotz gelieferter Ware aus eigenen Mitteln den Bankkredit ablösen. Aus diesem Grunde müssten sämtliche Kunden, die von ihm beliefert werden wollten, als Sicherheit treuhänderisch den hälftigen Rechnungsbetrag im Voraus einzahlen, mit welchem er dann seinerseits den Wareneinkauf für den jeweiligen Auftrag bestreite. Dies gelte zumindest dann, wenn es sich um größere Beträge ab 5.000 EUR handele. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen. Der Überschussbetrag im Juni 2012 in Höhe von 17.114 EUR könne daher nicht als Betriebseinnahme angesehen werden, da die in diesem beinhaltete Zahlung zunächst einmal treuhänderisch gebunden gewesen sei. Hätte er selbst gar nicht liefern können, weil seine eigenen Lieferanten ausgefallen wären, hätte der entsprechende Betrag natürlich wieder zurück erstattet werden müssen. Außerdem habe er dann mit diesem Geld sofort wieder die entsprechende Ware geordert. Dem Betrag stehe somit (vom Beklagten nicht erfasst) eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber. Die hier zur Diskussion stehende Zahlung von 17.078,51 EUR habe aus den Rechnungen vom 5. Juni 2012 (A&M K.-Fabrik GmbH, Rechnung Nr. 12/2619/CH-1 und Nr. 12/2619 D-1 [Bl. 232 der Verw.akte]) resultiert und der Zahlung hätten im selben Monat noch entsprechende Verbindlichkeiten an eigene Lieferanten (und natürlich auch noch gegenüber den Kunden, welche die Vorschüsse überwiesen hätten) gegenübergestanden. Wirtschaftlich realisiert habe sich das gesamte Geschäft erst im August 2012. Gegenüber der A&M K.-Fabrik sei mit den Rechnungen vom 19. Juli 2012 (Anlagen 1b und 2b) letztlich abgerechnet worden. Demgegenüber stünden Rechnungen aus diesem Geschäft für Warenbezug bei dem Lieferanten S. gemäß Anlagen 3, 4a und 4b. Letztlich sei ihm aus dieser Angelegenheit ein Gewinn von 4.400,45 EUR netto entstanden, der sich allerdings erst im August 2012 und damit außerhalb des Bewilligungszeitraums realisiert habe.

Mit Urteil vom 27. März 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vorauszahlungen der Kunden seien dem Kläger im Bewilligungszeitraum zugeflossen. Unabhängig davon, ob bereits im Bewilligungszeitraum Verbindlichkeiten für Warenlieferungen entstanden seien, seien diese Verbindlichkeiten erst im August 2012 und damit nach Ende des Bewilligungszeitraums beglichen worden. Rückstellungen, die der Unternehmer vornehme, führten nicht zu Absetzungen vom Einkommen. Hierzu hat das SG auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen (Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112,229 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 57, Rdnr. 14). Danach seien selbständig Erwerbstätige bei Anwendung der Einkommensregelungen insofern privilegiert, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) abgesetzt werden könnten, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig seien. Demgegenüber müsse der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setze, anderweitige bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V 2008 knüpfe der Verordnungsgeber ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben sei. Es würden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. Nur eine solche Verfahrensweise genüge den Anforderungen an eine Verwaltungspraktikabilität. Ansonsten könnte derjenige, der Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land-/Forstwirtschaft habe, Rückstellungen für zukünftige Ausgaben vornehmen, deren Erforderlichkeit von den Verwaltungsbehörden nicht überprüft werden könnten. Es bestünde die Gefahr, dass kurzzeitig, in einzelnen Bewilligungsabschnitten, Leistungen zu gewähren seien, obwohl über längere Zeiträume betrachtet, keinerlei Hilfebedürftigkeit bestehe. Die von den Kunden gewährten Vorschüsse seien auch nicht mit Betriebsdarlehen zu vergleichen, die nach § 3 Abs. 3 Sätze 4 und 5 Alg II-V besonders geregelt seien. Betriebsdarlehen zeichneten sich dadurch aus, dass die Darlehenssumme bei Fälligkeit an den Darlehensgeber zurückbezahlt werden müsse (§ 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies sei hier im Regelfall, also wenn der Auftrag abgewickelt werde, gerade nicht der Fall. Dem vom Kläger angesprochenen Umstand, dass er gezwungen wäre, die Vorauszahlungen nicht für seinen Lebensunterhalt auszugeben, sondern damit Waren einzukaufen oder sonstige Aufwendungen zu tätigen, die zu der Abwicklung des Auftrages notwendig waren, werde hinreichend Rechnung getragen. Denn ihm seien nicht bereits vorweg Leistungen verweigert worden, sondern es finde - wie bei Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen nicht anders möglich - erst nachträglich eine Entscheidung über die endgültig zu gewährenden Leistungen statt. Für den nächsten Bewilligungsabschnitt könne der Kläger also die Ausgaben für die Warenlieferungen oder ähnliche Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigen. Damit finde wieder ein Ausgleich statt. Das sei auch sachgerecht, wenn auch über beide Bewilligungsabschnitte hinweg betrachtet keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. Da der Kläger in der Lage gewesen sei, im Bewilligungszeitraum seinen Bedarf durch Einkommen zu decken, er also nicht hilfebedürftig gewesen sei, habe kein Leistungsanspruch bestanden, so dass die gewährten Leistungen vollständig zu erstatten seien.

Gegen das ihm am 31. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2014 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Die Kundenkredite seien nicht als Einnahmen anzurechnen. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010 geklärt, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Auch das SG Leipzig habe in Umsetzung dieses Urteils entschieden, dass auch im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II betriebliche Darlehen an Selbständige nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen seien (Urteil vom 4. September 2013 - S 17 AS 3292/11). Soweit er die Darlehen von seinen eigenen Kunden erhalten habe, hätten dem dann zum gleichen Zeitpunkt automatisch auch eigene Lieferverpflichtungen, sogar in wertmäßig übersteigender Höhe, gegenüber gestanden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich, diese Art von Mittelzufluss als Einnahme bzw. Betriebseinnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AlgII-V anzusehen. Die ihm gewährten Kundenkredite seien nichts anderes als normale Kredite, nur dass sie eben in der Form von Warenlieferungen letztendlich zurückzuzahlen gewesen seien. Eine berücksichtigungsfähige Einnahme scheide damit aus.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. März 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil weiterhin für richtig. Den vom Bevollmächtigten des Klägers genannten Urteilen lägen keine mit dem vorliegenden Fall identischen Sachverhalte zugrunde.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachte Erstattung - § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III - dargelegt und - gestützt auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R) - zutreffend ausgeführt, dass es sich auch bei den Vorauszahlungen der A&M K.-Fabrik GmbH (in Höhe von 17.078,51 EUR) im Juni 2012 um Betriebseinnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) gehandelt hat, weil sie dem Kläger im Bewilligungszeitraum zugeflossen sind und keine Absetzung der gegenüber Lieferanten bestehenden Zahlungsverpflichtungen von den Betriebseinnahmen vorgenommen werden kann, weil diese Zahlungsverpflichtungen erst im August 2012, also nach Ende des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums, erfüllt wurden. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass das BSG im oben erwähnten Urteil ausdrücklich bestätigt hat, dass sämtliche Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Einnahmen im Bewilligungszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V, wonach Betriebseinnahmen u.a. alle aus der selbständigen Tätigkeit bzw. dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen) als Einnahmen anzusehen sind und auch nur die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben abzusetzen sind. Eine Absetzung der im Zusammenhang mit dem Auftrag der A&M K.-Fabrik GmbH und dem entsprechenden Zahlungseingang im Juni entstandenen Zahlungsverbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten S. kommt im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Verbindlichkeiten vom Kläger erst im August und damit nach Ablauf des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums erfüllt wurden. Darüber hinaus folgt der Senat auch nicht der vom Kläger vertretenen Ansicht, die von den Kunden geleisteten Anzahlungen seien mit einem Betriebsdarlehen zu vergleichen. Die Rechtsprechung des BSG, wonach Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - juris), ist mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Denn bei den Anzahlungen der Kunden handelt es sich zwar um Geldleistungen, die dem Kläger grundsätzlich zur freien Verfügung stehen und die er auch zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten nutzen kann. Die Zahlungen der Kunden sind jedoch konkret an den erteilten Auftrag gebunden und nicht von vornherein mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet. Ein Darlehensvertrag gemäß § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird zwischen dem Kläger und den Kunden gerade nicht abgeschlossen, sondern eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers besteht im Regelfall nicht und kann allenfalls dann entstehen, wenn der Auftrag nicht entsprechend der vertraglichen Verpflichtung erfüllt wird.

Der Beklagte hat somit die Bewilligung vom 12. April 2012 der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 zu Recht aufgehoben, weil der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen ist. Die in diesem Zeitraum zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von 2.323,36 EUR (Regelleistung monatlich 134 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 446,84) sind vom Kläger zu erstatten. Die Berechnung des Beklagten ist sachlich und rechnerisch richtig.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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