L 13 AL 3694/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2439/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3694/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 2.438,40 EUR.

Der Kläger war bei der Firma R. GmbH (AG) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der AG mit Schreiben vom 21.November 2012 fristlos gekündigt.

Der Kläger meldete sich am 20.12.2012 bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 24. Januar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Gleichwohlgewährung vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 20. Dezember 2012. Am 24. Januar 2013 zeigte die Beklagte der AG an, dass dem Kläger ab 20. Dezember 2012 Arbeitslosengeld gewährt werde und teilte mit, dass eventuelle Ansprüche des Klägers gegen den AG in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Beklagte übergingen. Im Rahmen eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht M. - Kammern H. -einigten sich die AG und der Kläger am 10. April 2013 darauf, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 28. Februar 2013 geendet hat und die AG verpflichtete sich, die dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende vertragsgemäße Vergütung ordnungsgemäß abzurechnen und auszukehren. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 wandte sich die Beklagte an die AG und machte den nach § 115 SGB X auf die Beklagte übergegangenen Entgeltanspruch für die Zeit vom 20. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 in Höhe von insgesamt 2.926,08 EUR geltend. Dagegen erhob die AG "Widerspruch" und teilte mit, er habe den rückständigen Entgeltanspruch im April 2013 berechnet und zur Auszahlung gebracht. Es sei eine Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 erfolgt. Er bat um Genehmigung der Zahlung durch die Beklagte. Diese teilte mit Schreiben vom 16. September 2013 mit, eine nachträgliche Genehmigung könne nicht erfolgen. Mit Schreiben vom 26. September 2013 bat die AG nochmals um Genehmigung der Zahlung. Den erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 als unzulässig.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 forderte die Beklagte nach vorhergehender Anhörung den Kläger zur Erstattung des von 20. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.926,08 EUR auf. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und legte in diesem Rahmen das Schreiben der AG vom 19. März 2014 vor. Danach habe die AG die Forderung der Beklagten anerkannt und beglichen; daher sei die Forderung gegenüber ihm unbegründet.

Mit Schreiben vom 3. April 2014 wandte sich die Beklagte erneut an die AG und teilte mit, der Kläger habe gegen den Erstattungsbescheid vom 12. Februar 2014 Widerspruch erhoben und bat um Mithilfe der AG. Sie wies darauf hin, der Kläger mache geltend, dass er am 19. März 2014 eine Vereinbarung mit der AG abgeschlossen habe, wonach die AG den Anspruchsübergang der Beklagten nach § 157 Abs. 3 SGB III anerkannt und sich zur Begleichung der Forderung bereit erklärt habe. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen habe die AG allerdings die Forderung der Beklagten noch nicht beglichen. Die AG wurde um Äußerung hierzu gebeten. Die AG stellte mit Schreiben vom 22. April 2014 klar, dass sie mit dem Vergleich vom 19. März 2014 weder den Anspruchsübergang anerkenne noch sich verpflichte, etwaige Forderungen gegen den Kläger oder Dritte zu erfüllen. Sie habe ausdrücklich nur gegenüber dem Kläger auf die Geltendmachung von geleistetem Arbeitsentgelt in Höhe des überzahlten Arbeitslosengeldes verzichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2014 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag auf nunmehr 2.438,40 EUR und auf den Erstattungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger habe Arbeitslosengeld insbesondere für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 im Rahmen der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III erhalten. Gleichzeitig habe die Firma R. beim Kläger insbesondere Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 abgerechnet und zur Auszahlung gebracht. § 157 Abs. 1 SGB III bewirke ein Ruhen des Leistungsanspruchs, wenn der Arbeitslose nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe. Gemäß § 157 Abs. 3 S. 2 SGB III habe der Kläger das zu viel gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten, da die AG das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Kläger ausbezahlt habe. § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III stelle eine Spezialvorschrift dar, die den Regelungen nach den §§ 44 ff SGB X vorgehe. Der Anspruch auf Erstattung nach § 157 Abs. 2 S. 2 SGB III sei anders als in den Fällen des § 50 SGB X nicht von der Aufhebung des Bewilligungsbescheids abhängig. Es sei deshalb keine Aufhebung des Bewilligungsbescheids erforderlich. Der Kläger habe somit das für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 2.438,40 EUR zu erstatten. Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung vorgebracht, die AG habe nicht mit befreiender Wirkung an ihn geleistet. Die Auszahlung des Lohnes sei in Kenntnis der AG von dem Anspruchsübergang vorgenommen worden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie die befreiende Zahlung der AG durch konkludente nachträgliche Genehmigung herbeigeführt habe und auf die Information der AG mit Schreiben vom 3. April 2014 verwiesen, dass sie sich nunmehr an den Kläger wenden wolle. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe die Zahlung des Arbeitsentgelts durch die AG nachträglich genehmigt, so dass die AG mit befreiender Wirkung an den Kläger geleistet habe und die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 157 Abs. 3 S. 2 SGB III erfüllt seien.

Gegen den ihm am 29. Mai 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2015 Berufung erhoben und vorgebracht, dass in dem Schreiben der Beklagten an die AG vom 3. April 2014 aufgrund inhaltlicher Widersprüchlichkeit keine nachträgliche Genehmigung zu sehen sei, so dass die AG nicht mit befreiender Wirkung geleistet habe. Daher sei auch seine Inanspruchnahme durch die Beklagte ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass mit Schreiben vom 3. April 2014 an die AG deren Zahlung an den Kläger nachträglich genehmigt worden und insofern die befreiende Wirkung der Zahlung hergestellt worden sei. Die AG habe dem Schreiben entnehmen können, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Forderung mit Bescheid an den Kläger gewandt habe und dieser dagegen Widerspruch eingelegt habe. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit dieser Anfrage lediglich leistungsrechtliche Informationen eingeholt werden sollten. Schließlich sei auf die Ausführungen des Klägers Bezug genommen worden, dass die AG die Forderung bereits beglichen habe und festgestellt worden, dass dies mit den vorliegenden Unterlagen nicht übereinstimme. Die AG sei lediglich um Äußerung hierzu gebeten worden. Es sei keine Forderung gegenüber der AG mehr geltend gemacht oder angemahnt worden. Das Schreiben sei nicht widersprüchlich gewesen und die AG habe ihm im Sinne der BSG-Rechtsprechung entnehmen können, dass sich die Beklagte mit ihrer Forderung nunmehr ausschließlich gegen den Kläger wende. Hilfsweise hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. März 2016 ausdrücklich die Zahlung der AG an den Kläger genehmigt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 157 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach hat die Bezieherin oder der Bezieher von Arbeitslosengeld dieses insoweit zu erstatten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Kläger hat das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 unstreitig im Rahmen einer Gleichwohlgewährung erhalten, was Voraussetzung für den Erstattungsanspruch gemäß § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist (vgl. Düe in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 157 Rdnr. 39). Die AG des Klägers hat das Arbeitsentgelt für den genannten Zeitraum auch mit befreiender Wirkung an den Kläger geleistet. Gemäß §§ 412, 407 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird eine Leistung grundsätzlich nur dann mit befreiender Wirkung erbracht, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung keine Kenntnis vom Forderungsübergang gehabt hat. Dies war vorliegend erkennbar nicht der Fall, denn die Beklagte hat die AG bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2013 darüber informiert, dass dem Kläger ab 20. Dezember 2012 Arbeitslosengeld gewährt wird und mitgeteilt, dass eventuelle Ansprüche des Klägers gegen die AG in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Beklagte übergingen. Die Beklagte kann die befreiende Wirkung der Zahlung der AG an den Kläger jedoch herbeiführen, indem sie die Zahlung genehmigt, was auch konkludent geschehen kann. Die befreiende Wirkung der AG-Leistung tritt dann ex tunc nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB ein (vgl. Düe in: Brand, SGB III, 7. Auflage, § 157 Rdnr. 43 mwN.). Eine solche konkludente Genehmigung ist dem Schreiben vom 3. April 2014, auf das sich die Beklagte bezieht, nicht zu entnehmen. Zwar hat das Bundessozialgericht - BSG (vgl. Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R) in dem von ihm zu entscheidenden Fall ausgeführt, aus der an die AG gerichteten Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit, sie werde sich wegen der Erstattung an den Kläger wenden, sei nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) die Genehmigung der Zahlung an den Gläubiger des Klägers zu entnehmen. Die Erklärung gegenüber der AG reiche aus, um die Wirksamkeit der Verfügung herbeizuführen.

Der Inhalt des Schreibens vom 3. April 2014, mit dem sich die Beklagte an die AG wandte, kann jedoch nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB nicht als konkludente Genehmigung der Zahlung der AG an den Kläger interpretiert werden, da sich ein darauf gerichteter Wille der Beklagten nicht eindeutig erkennen lässt. Zwar hat die Beklagte der AG mitgeteilt, dass der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe, mit dem die Beklagte von ihm die Erstattung eines Betrags von 2.936,08 EUR für die Zeit vom 20.12.2012 bis 28.02.2013 geltend gemacht hat und damit zu erkennen gegeben, dass sie sich wegen der Erstattung des Arbeitslosengeldes an den Kläger gewandt hat. Im selben Schreiben hat sich die Beklagte jedoch auf die vom Kläger im Widerspruchsverfahren angesprochene Vereinbarung vom 19. März 2014 zwischen ihm und der AG bezogen, aus der sich nach dem Vorbringen des Klägers ergebe, dass die AG den Anspruchsübergang der Beklagten nach § 157 Abs. 3 SGB III anerkenne und die entsprechende Forderung begleiche und bezüglich der noch ausstehenden Forderung um Äußerung bzw. Übersendung eines Nachweises über die Überweisung des Forderungsbetrages gebeten. Auch wenn die Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat, es gehe nur um die Einholung wichtiger leistungsrechtlicher Informationen, hat sie sich dennoch die Möglichkeit offengelassen, den Erstattungsbetrag weiterhin von der AG zu erlangen und nicht eindeutig klargemacht, dass sie sich nunmehr ausschließlich an den Kläger wenden wolle. Die Beklagte hat sich zwar einerseits wegen des Erstattungsbetrags an den Kläger gewandt, was nur dann möglich ist, wenn die AG das Arbeitsentgelt mit befreiender Wirkung, d.h. mit (nachträglicher) Genehmigung der Beklagten an den Kläger geleistet hat; andererseits würde sie aber eine Zahlung des Erstattungsbetrags durch die AG akzeptieren, wozu dieser nicht verpflichtet wäre, wenn die Beklagte die Zahlung der AG nachträglich genehmigt und der AG damit mit befreiender Wirkung an den Kläger geleistet hätte. Das Verhalten der Beklagten ist somit widersprüchlich, so dass dem Schreiben vom 3. April 2014 kein eindeutiger Wille entnommen werden kann, die Zahlung der AG an den Kläger nachträglich zu genehmigen und sich wegen der Erstattung (ausschließlich) an den Kläger zu wenden. Hierbei ist auch zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte die nachträgliche Genehmigung gegenüber der AG mit Schreiben vom 16. September 2013 ausdrücklich verweigert hat und auf die nochmalige Bitte der AG um Genehmigung mit Schreiben vom 26. September 2013 nicht reagiert hat, wodurch zum Ausdruck kam, dass die Beklagte (zunächst) gerade kein Interesse an einer nachträglichen Genehmigung der Zahlung hatte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 3. April 2014 konkludent eine Genehmigung der Zahlung enthalten ist oder ob die Beklagte jedenfalls durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. April 2014 und die dabei vertretene Auffassung, dass eine Genehmigung erteilt worden sei, bereits im Rahmen der Klageerwiderung eine konkludente Genehmigung erteilt hat.

Denn die Beklagte hat nunmehr mit Schriftsatz vom 22. März 2016 die Zahlung der AG an den Kläger ausdrücklich genehmigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. August 1991 - 7 RAr 130/90 - juris, Urteil vom 16. Oktober 1991 – 11 Rar 137/90 - juris,) ist es sogar ausreichend, wenn die erforderliche Genehmigung in der Revisionserwiderung erteilt wird. Das BSG hat die Berücksichtigung neuer Tatsachen nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise für zulässig erachtet, wenn diese Tatsachen unstreitig sind, ihre Verwertung einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits dient und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen und nach diesen Grundsätzen die in der Revisionsinstanz erklärte Genehmigung berücksichtigt (vgl. BSG aaO). Dies gilt umso mehr, wenn die Genehmigung – wie hier vorliegend – im Berufungsverfahren und damit in der zweiten Tatsacheninstanz erklärt wird, in der ohnehin neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. § 157 Satz 2 SGG).

Da die AG somit das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 mit befreiender Wirkung an den Kläger geleistet hat, sind die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III erfüllt.

Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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