L 5 KR 513/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 5635/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 513/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13.01.2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung (Beitragsrückstände zzgl. Säumniszuschläge und Kosten) im Wege vorläufigen Rechtsschutzes.

Unter dem 12.10.2015 wurde dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids gemäß § 66 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit beigefügter Forderungsaufstellung (Vollstreckungsauslagen 53,50 EUR, Mitgliedsbeiträge 28.017,91 EUR, Säumniszuschläge 8.913,50 EUR, Mahngebühren 21,05 EUR; Gesamtbetrag 37.005,96 EUR) - erteilt zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - übersandt.

Mit Schreiben vom 13.11.2015 legte der Antragsteller dagegen "das jeweils zulässige" Rechtsmittel ein. Er sei nicht Mitglied der Antragsgegnerin gewesen und sei seit 2012 Rentner; davor habe er eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt.

Am 19.11.2015 suchte der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nach. Die Vollstreckung solle bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf vom 13.11.2015 ausgesetzt werden.

Die Antragstellerin teilte dem SG mit Schriftsatz vom 30.11.2015 mit, der Antragsteller verfüge nach Auskunft des Gerichtsvollziehers nicht über pfändbare Habe. Sie führe derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen durch. Damit sei das Verfahren aus ihrer Sicht erledigt. Ergänzend wurde mitgeteilt, an den Antragsteller sei eine maschinelle Mahnung vom 26.11.2015 übersandt worden; dies habe sich mit dem Schriftsatz vom 30.11.2015 überschnitten (Schriftsatz vom 18.12.2015).

Mit Beschluss vom 13.01.2016 wies das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nachdem die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr vollstrecken werde.

Gegen den ihm am 16.01.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 03.02.2016 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, er nehme Bezug auf den Beschluss des SG, wonach die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr durchgeführt würden. Er wolle aber, dass zusätzlich festgestellt werde, dass die Forderung (zuletzt 39.023,09 EUR) insgesamt nicht mehr bestehe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13.01.2016 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben festzustellen, dass gegen ihn eine Forderung i.H.v. 39.023,09 EUR (Beitragsrückstände zzgl. Säumniszuschläge und Kosten) nicht besteht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des SG und des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie ist aber gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der streitigen Forderung begehrt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach seinem Vorbringen nicht; hierfür besteht - wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat - auch kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragsgegnerin die Vollstreckung nicht mehr betreibt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 572 Rd. 18). Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens streitiger Forderungen (durch das Gericht oder einen Beteiligten) ist nicht zulässiger Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, namentlich durch Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG). Diese dient der einstweiligen Regelung eines vorläufigen Zustandes (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) und nicht der endgültigen Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 15.07.1991, - 3 W 43/91 -, in juris - zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Hierfür ist ggf. ein Hauptsacheverfahren durchzuführen. Davon abgesehen ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund auch nicht ersichtlich oder dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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