L 7 SO 730/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 SO 370/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 730/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 15. Februar 2016, mit dem ihm auf richterliche Anordnung auf sein Schreiben vom 10. Februar 2016 mitgeteilt worden ist, dass das Eilverfahren S 22 SO 370/16 ER mit Beschluss vom 5. Februar 2016 erledigt sei und daher die Beiordnung eines Rechtsanwalts "jedenfalls für das Verfahren 1. Instanz nicht mehr in Betracht" komme, ist bereits unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Unter Zugrundelegung dessen ist die Beschwerde unstatthaft, da es sich bei dem Schreiben des SG vom 15. Februar 2016 nicht um eine rechtskraftfähige (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 705 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)), endgültige und selbstständige (Sach-)Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) handelt, sondern lediglich um eine nicht beschwerdefähige Hinweisverfügung. Die Beschwerde des Klägers ist auch nicht als sog. Untätigkeitsbeschwerde statthaft, denn einen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf gibt es im SGG-Verfahren nicht (statt vieler nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - (juris Rdnr. 7) m.w.N., st. Rspr.).

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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