Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 854/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1395/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Gestalt von Kosten für Unterkunft und Heizung und Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1957 geborene Antragsteller stellte erstmals am 09.03.2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Antragstellung gab er an, selbstständig als Spediteur tätig zu sein. Seine Gefahrgutlogistikfirma (S.) befinde sich derzeit im Aufbau. Hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse gab er an, die angemieteten Gewerberäume in der S. in S. auch zu privaten Wohnzwecken zu nutzen. Vorgelegt wurde ein zwischen dem Vermieter H. H. und dem Antragsteller am 01.08.2014 geschlossener Mietvertrag über ein Zimmer im Untergeschoss der S. in S., wofür eine Grundmiete von 350,00 EUR und Betriebskosten in Höhe von 60,00 EUR monatlich zu entrichten sind.
Mit Bescheid vom 20.03.2015 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 230,74 EUR für den Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015. Kosten der Unterkunft wurden hierbei nicht anerkannt, da der Nachweis, dass die von dem Antragsteller angemieteten Gewerberäume auch als Wohnraum genutzt werden dürften, von dem Antragsteller noch zu erbringen sei.
Der Antragsteller legte in der Folge einen zwischen der H. GbR, S. S., als Vermieterin und ihm als Mieter am 10.02.2015 geschlossenen Mietvertrag über ein Zimmer im Erdgeschoss der R. in S. vor. Der Mietzins wurde ebenfalls mit 410,00 EUR (350,00 EUR Grundmiete und 60,00 EUR Betriebskosten) angegeben. Daraufhin gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 30.03.2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Februar 2015 bis Juli 2015 in Höhe von monatlich 640,74 EUR, wobei Kosten der Unterkunft in Höhe von 410,00 EUR monatlich berücksichtigt wurden. Aus dem Bericht des Außendienstes der Antragsgegnerin vom 07.04.2015 über einen Hausbesuch in der Wohnung R. geht hervor, dass der Antragsteller nach den Angaben eines Mitbewohners dort ein 15 m² großes Zimmer bewohnen sollte, welches jedoch mit gelagerten Möbeln eines Mitbewohners vollgestellt gewesen sei. Persönliche Gegenstände oder Möbel des Antragstellers seien dort nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 10.04.2015 hob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 20.03.2015 und vom 30.03.2015 für die Zeit vom 01.02.2015 bis 30.04.2015 in Höhe von 1.230,00 EUR aufgrund ungeklärter Wohnverhältnisse auf. Zugleich wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.04.2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 in Höhe von monatlich 230,74 EUR bewilligt. Die Kosten der Unterkunft wurden hierbei nicht mehr berücksichtigt.
Bei einem weiteren Hausbesuch des Außendienstes am 08.07.2015 in der Wohnung S. wurde Herr H. angetroffen, der mitteilte, der Antragsteller sei viel unterwegs. Im Übrigen befänden sich in der S. nur die Gewerberäume, der Antragsteller wohne in Bad C. (R.). Bei einem anschließend in der Wohnung R. vorgenommenen Hausbesuch teilte ein Mitbewohner des Antragstellers mit, dass sich dieser dort nur sehr selten aufhalte (Ermittlungsbericht vom 09.07.2015).
Am 18.07.2015 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen. Am 06.08.2015 stellte er beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, Leistungen ab dem 01.08.2015 zu erhalten (S 4 AS 4307/15 ER). Mit Beschluss vom 10.08.2015 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller für August 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 533,95 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Mit Bescheid vom 01.09.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 18.07.2015 ab, da der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.09.2015 lehnte das SG (S 17 AS 5136/15 ER) mit Beschluss vom 09.10.2015 ab. Im anschließenden Beschwerdeverfahren (L 12 AS 4302/15 ER-B) änderte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.10.2015 den Beschluss des SG vom 09.10.2015 ab und verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig, an den Antragsteller ab dem 16.09.2015 bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 01.09.2015, längstens jedoch bis zum 31.12.2015, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form der Regelleistung zu zahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück; hinsichtlich der begehrten Kosten der Unterkunft fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 23.11.2015 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.12.2015 für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 Leistungen in Höhe der Regelleistung von 404,00 EUR. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht übernommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.12.2015 zugestellt.
Am 15.02.2016 hat der Antragsteller beim SG erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er vorgetragen hat, das Mietverhältnis sei gekündigt worden. Außerdem stünden notwendige Arztbesuche an. Seine Rückstände bei der B. beliefen sich für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 auf monatlich 721,88 EUR, sodass eine Forderung von 2.887,52 EUR offen sei. Ferner hat er ein Schreiben der H. vom 09.11.2015 vorgelegt, mit dem das Mietverhältnis für die R. wegen Mietschulden in Höhe von 4.100,00 EUR fristlos gekündigt wurde.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller sei bei seiner Geschäftsadresse gemeldet. Sein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt sei unbekannt. Es werde vermutet, dass er sich im Raum Aalen aufhalte, wo seine verstorbene Lebensgefährtin eine Wohnung besessen habe und der Antragsteller regelmäßig Ärzte aufsuche. Pflichtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung würden an die B. abgeführt. Ferner ist ein Bericht des Außendienstes vom 26.02.2016 vorgelegt worden.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 21.03.2016 abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Für den Antragsteller sei auch nach Antragstellung vom 15.02.2016 die Abführung von Pflichtbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung dokumentiert. Das vorgelegte Schreiben vom 17.02.2016 zu Beitragsrückständen dokumentiere nicht die Unmöglichkeit kommender Arztbesuche. Ein Anordnungsanspruch für Kosten der Unterkunft einer Wohnung R. sei mangels tatsächlichem Bewohnen nicht glaubhaft gemacht worden. Angesichts der Nutzung des Büros mit Schlafgelegenheit in der S. in S., die auch in diesem Verfahren von einem Außendienstmitarbeiter bestätigt worden sei, sei weiterhin ein tatsächlich drohender Verlust einer Wohnung und eine damit verbundene Obdachlosigkeit mangels einer dokumentierten Kündigung der dortigen Büroräume nicht glaubhaft gemacht worden. Kosten der Unterkunft für eine andere tatsächlich belegte Wohnung seien nicht nachgewiesen. Der Antragsteller habe - ungeachtet der Abläufe beim Eintreffen des Außendienstmitarbeiters im Einzelnen - ein Gespräch mit diesem zur Bedarfsfeststellung und damit eine Lösung der bestehenden Problematik aus seiner Sphäre heraus verweigert. Im Übrigen habe der Kläger gegen den Bescheid vom 21.12.2015 keinen Widerspruch eingelegt.
Gegen den ihm am 23.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.04.2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung eine Kündigung der H. vom 05.04.2016 vorgelegt. Nachdem die zugesagten Mietzahlungen über das Jobcenter ausgeblieben seien, werde das Mietverhältnis für die R. und das Büro S. fristlos gekündigt. Der Antragsteller werde aufgefordert, unverzüglich das Zimmer und das Büro zu räumen. Darüber hinaus hat der Antragsteller eine Beitragsmahnung der B. vom 24.03.2016 vorgelegt. Gegen den Bescheid vom 22.12.2015 habe er im Januar 2016 Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Kündigung der Büroräume sei der zuständigen Zweigstelle nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben mit dem Hinweis erhalten, sich bezüglich seiner Wohnsituation an das Sozialamt S., Fachstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit, zu wenden. Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2015 habe der Antragsteller nicht eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde und Ausschlussgründe nicht entgegenstehen (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 27, m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (Keller, a.a.O., Rdnr. 29, m.w.N.). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils Juris, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG im vorliegenden Fall zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Soweit der Antragsteller die Übernahme der laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21.12.2015 entgegen. Denn der Antragsteller hat trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe des Bescheids vom 21.12.2015, mit dem Leistungen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren, keinen Widerspruch eingelegt. Zwar hat der Antragsteller auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, er habe bereits im Januar Widerspruch eingelegt, ein solcher Widerspruch findet sich aber in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht. Der Bescheid vom 21.12.2015 ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden, was dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht.
Selbst bei -unterstellt - fristgerecht eingelegtem Widerspruch hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen des Eilverfahrens glaubhaft gemacht. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Außendienstes, der Angaben des Antragstellers am 12.03.2015 (Bl. 4/16 der Senatsakte), wonach die Betriebsstätte "im selben Gebäude wie privat" sei und der Anmeldebestätigung der Landeshauptstadt S. vom 05.03.2015 (neue Wohnung: S.), ist bereits fraglich, ob der Antragsteller die Wohnung R. tatsächlich bewohnt, so dass hinsichtlich der für diese Wohnung begehrten Kosten der Unterkunft bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Unterkunft S. besteht ebenfalls nicht. Zwar scheint sich der Kläger ausweislich der vorliegenden Berichte des Außendienstes, wenn überhaupt in S., dann in der Wohnung in der S. aufzuhalten. Auch insoweit bestehen aber Zweifel an einem wirksamen Mietzinsverlangen. Der 12. Senat hat in seinem Beschluss vom 28.10.2015 (L 12 AS 4302/15 ER-B) in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass augenfällig ist, dass es sich beim dem Vermieter beider vom Antragsteller als Wohnung angegebenen Räumlichkeiten um Herrn H. handelt, der mit dem Antragsteller gemeinsam die Firma S. betrieben hat. Dieser hat Büroräume ausweislich des Mietvertrags vom 01.09.2008 selbst für eine Kaltmiete von 450,00 EUR und pauschale Betriebskosten-Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 50,00 EUR angemietet, um dann ein Zimmer für 410,00 EUR (350,00 EUR Kaltmiete zzgl. 60,00 EUR Betriebskosten) an den Antragsteller unter zu vermieten. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Antragstellers sind auch weiterhin undurchsichtig.
Der Senat sieht einen tatsächlich drohenden Verlust der Wohnung S. und eine damit verbundene drohende Obdachlosigkeit auch weiterhin nicht als glaubhaft an. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals auch eine Kündigung für das Büro in der S. vorgelegt hat, erscheint dies eine Reaktion auf den Beschluss des 12. Senats des LSG vom 28.10.2015, in dem u.a. wegen der fehlenden Kündigung des Büros in der S. die Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft verneint wird. Aus dem Kündigungsschreiben geht nicht hervor, für welche Räume die Miete konkret aussteht und wie sich die mit 5.740,00 EUR bezifferten Mietschulden zusammensetzen. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin am 05.03.2015 darüber hinaus selbst vorgetragen, eine Kündigung drohe auch bei Mietschulden nicht, da er mit dem Vermieter eine "Absprache" getroffen habe. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die B., wie im Bescheid vom 21.12.2015 angegeben, tatsächlich abgeführt werden, ergibt sich aus den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlungsnachweisen (Bl. 11 der SG-Akte).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Gestalt von Kosten für Unterkunft und Heizung und Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1957 geborene Antragsteller stellte erstmals am 09.03.2015 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Antragstellung gab er an, selbstständig als Spediteur tätig zu sein. Seine Gefahrgutlogistikfirma (S.) befinde sich derzeit im Aufbau. Hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse gab er an, die angemieteten Gewerberäume in der S. in S. auch zu privaten Wohnzwecken zu nutzen. Vorgelegt wurde ein zwischen dem Vermieter H. H. und dem Antragsteller am 01.08.2014 geschlossener Mietvertrag über ein Zimmer im Untergeschoss der S. in S., wofür eine Grundmiete von 350,00 EUR und Betriebskosten in Höhe von 60,00 EUR monatlich zu entrichten sind.
Mit Bescheid vom 20.03.2015 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 230,74 EUR für den Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015. Kosten der Unterkunft wurden hierbei nicht anerkannt, da der Nachweis, dass die von dem Antragsteller angemieteten Gewerberäume auch als Wohnraum genutzt werden dürften, von dem Antragsteller noch zu erbringen sei.
Der Antragsteller legte in der Folge einen zwischen der H. GbR, S. S., als Vermieterin und ihm als Mieter am 10.02.2015 geschlossenen Mietvertrag über ein Zimmer im Erdgeschoss der R. in S. vor. Der Mietzins wurde ebenfalls mit 410,00 EUR (350,00 EUR Grundmiete und 60,00 EUR Betriebskosten) angegeben. Daraufhin gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 30.03.2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum von Februar 2015 bis Juli 2015 in Höhe von monatlich 640,74 EUR, wobei Kosten der Unterkunft in Höhe von 410,00 EUR monatlich berücksichtigt wurden. Aus dem Bericht des Außendienstes der Antragsgegnerin vom 07.04.2015 über einen Hausbesuch in der Wohnung R. geht hervor, dass der Antragsteller nach den Angaben eines Mitbewohners dort ein 15 m² großes Zimmer bewohnen sollte, welches jedoch mit gelagerten Möbeln eines Mitbewohners vollgestellt gewesen sei. Persönliche Gegenstände oder Möbel des Antragstellers seien dort nicht vorhanden.
Mit Bescheid vom 10.04.2015 hob die Antragsgegnerin die Bescheide vom 20.03.2015 und vom 30.03.2015 für die Zeit vom 01.02.2015 bis 30.04.2015 in Höhe von 1.230,00 EUR aufgrund ungeklärter Wohnverhältnisse auf. Zugleich wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.04.2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum Mai 2015 bis Juli 2015 in Höhe von monatlich 230,74 EUR bewilligt. Die Kosten der Unterkunft wurden hierbei nicht mehr berücksichtigt.
Bei einem weiteren Hausbesuch des Außendienstes am 08.07.2015 in der Wohnung S. wurde Herr H. angetroffen, der mitteilte, der Antragsteller sei viel unterwegs. Im Übrigen befänden sich in der S. nur die Gewerberäume, der Antragsteller wohne in Bad C. (R.). Bei einem anschließend in der Wohnung R. vorgenommenen Hausbesuch teilte ein Mitbewohner des Antragstellers mit, dass sich dieser dort nur sehr selten aufhalte (Ermittlungsbericht vom 09.07.2015).
Am 18.07.2015 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung von Leistungen. Am 06.08.2015 stellte er beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, Leistungen ab dem 01.08.2015 zu erhalten (S 4 AS 4307/15 ER). Mit Beschluss vom 10.08.2015 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin, dem Antragsteller für August 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 533,95 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Mit Bescheid vom 01.09.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 18.07.2015 ab, da der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
Einen erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 16.09.2015 lehnte das SG (S 17 AS 5136/15 ER) mit Beschluss vom 09.10.2015 ab. Im anschließenden Beschwerdeverfahren (L 12 AS 4302/15 ER-B) änderte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.10.2015 den Beschluss des SG vom 09.10.2015 ab und verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig, an den Antragsteller ab dem 16.09.2015 bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 01.09.2015, längstens jedoch bis zum 31.12.2015, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form der Regelleistung zu zahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück; hinsichtlich der begehrten Kosten der Unterkunft fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 23.11.2015 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.12.2015 für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 Leistungen in Höhe der Regelleistung von 404,00 EUR. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden nicht übernommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.12.2015 zugestellt.
Am 15.02.2016 hat der Antragsteller beim SG erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er vorgetragen hat, das Mietverhältnis sei gekündigt worden. Außerdem stünden notwendige Arztbesuche an. Seine Rückstände bei der B. beliefen sich für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 auf monatlich 721,88 EUR, sodass eine Forderung von 2.887,52 EUR offen sei. Ferner hat er ein Schreiben der H. vom 09.11.2015 vorgelegt, mit dem das Mietverhältnis für die R. wegen Mietschulden in Höhe von 4.100,00 EUR fristlos gekündigt wurde.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller sei bei seiner Geschäftsadresse gemeldet. Sein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt sei unbekannt. Es werde vermutet, dass er sich im Raum Aalen aufhalte, wo seine verstorbene Lebensgefährtin eine Wohnung besessen habe und der Antragsteller regelmäßig Ärzte aufsuche. Pflichtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung würden an die B. abgeführt. Ferner ist ein Bericht des Außendienstes vom 26.02.2016 vorgelegt worden.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 21.03.2016 abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Für den Antragsteller sei auch nach Antragstellung vom 15.02.2016 die Abführung von Pflichtbeiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung dokumentiert. Das vorgelegte Schreiben vom 17.02.2016 zu Beitragsrückständen dokumentiere nicht die Unmöglichkeit kommender Arztbesuche. Ein Anordnungsanspruch für Kosten der Unterkunft einer Wohnung R. sei mangels tatsächlichem Bewohnen nicht glaubhaft gemacht worden. Angesichts der Nutzung des Büros mit Schlafgelegenheit in der S. in S., die auch in diesem Verfahren von einem Außendienstmitarbeiter bestätigt worden sei, sei weiterhin ein tatsächlich drohender Verlust einer Wohnung und eine damit verbundene Obdachlosigkeit mangels einer dokumentierten Kündigung der dortigen Büroräume nicht glaubhaft gemacht worden. Kosten der Unterkunft für eine andere tatsächlich belegte Wohnung seien nicht nachgewiesen. Der Antragsteller habe - ungeachtet der Abläufe beim Eintreffen des Außendienstmitarbeiters im Einzelnen - ein Gespräch mit diesem zur Bedarfsfeststellung und damit eine Lösung der bestehenden Problematik aus seiner Sphäre heraus verweigert. Im Übrigen habe der Kläger gegen den Bescheid vom 21.12.2015 keinen Widerspruch eingelegt.
Gegen den ihm am 23.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.04.2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung eine Kündigung der H. vom 05.04.2016 vorgelegt. Nachdem die zugesagten Mietzahlungen über das Jobcenter ausgeblieben seien, werde das Mietverhältnis für die R. und das Büro S. fristlos gekündigt. Der Antragsteller werde aufgefordert, unverzüglich das Zimmer und das Büro zu räumen. Darüber hinaus hat der Antragsteller eine Beitragsmahnung der B. vom 24.03.2016 vorgelegt. Gegen den Bescheid vom 22.12.2015 habe er im Januar 2016 Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. März 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die Kündigung der Büroräume sei der zuständigen Zweigstelle nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben mit dem Hinweis erhalten, sich bezüglich seiner Wohnsituation an das Sozialamt S., Fachstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit, zu wenden. Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.12.2015 habe der Antragsteller nicht eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde und Ausschlussgründe nicht entgegenstehen (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, sondern in einer Wechselbeziehung, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 27, m.w.N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (Keller, a.a.O., Rdnr. 29, m.w.N.). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils Juris, jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Nach diesen Grundsätzen hat das SG im vorliegenden Fall zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Soweit der Antragsteller die Übernahme der laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21.12.2015 entgegen. Denn der Antragsteller hat trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe des Bescheids vom 21.12.2015, mit dem Leistungen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren, keinen Widerspruch eingelegt. Zwar hat der Antragsteller auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, er habe bereits im Januar Widerspruch eingelegt, ein solcher Widerspruch findet sich aber in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht. Der Bescheid vom 21.12.2015 ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden, was dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht.
Selbst bei -unterstellt - fristgerecht eingelegtem Widerspruch hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen des Eilverfahrens glaubhaft gemacht. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Außendienstes, der Angaben des Antragstellers am 12.03.2015 (Bl. 4/16 der Senatsakte), wonach die Betriebsstätte "im selben Gebäude wie privat" sei und der Anmeldebestätigung der Landeshauptstadt S. vom 05.03.2015 (neue Wohnung: S.), ist bereits fraglich, ob der Antragsteller die Wohnung R. tatsächlich bewohnt, so dass hinsichtlich der für diese Wohnung begehrten Kosten der Unterkunft bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Unterkunft S. besteht ebenfalls nicht. Zwar scheint sich der Kläger ausweislich der vorliegenden Berichte des Außendienstes, wenn überhaupt in S., dann in der Wohnung in der S. aufzuhalten. Auch insoweit bestehen aber Zweifel an einem wirksamen Mietzinsverlangen. Der 12. Senat hat in seinem Beschluss vom 28.10.2015 (L 12 AS 4302/15 ER-B) in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass augenfällig ist, dass es sich beim dem Vermieter beider vom Antragsteller als Wohnung angegebenen Räumlichkeiten um Herrn H. handelt, der mit dem Antragsteller gemeinsam die Firma S. betrieben hat. Dieser hat Büroräume ausweislich des Mietvertrags vom 01.09.2008 selbst für eine Kaltmiete von 450,00 EUR und pauschale Betriebskosten-Vorauszahlungen in Höhe von monatlich 50,00 EUR angemietet, um dann ein Zimmer für 410,00 EUR (350,00 EUR Kaltmiete zzgl. 60,00 EUR Betriebskosten) an den Antragsteller unter zu vermieten. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse des Antragstellers sind auch weiterhin undurchsichtig.
Der Senat sieht einen tatsächlich drohenden Verlust der Wohnung S. und eine damit verbundene drohende Obdachlosigkeit auch weiterhin nicht als glaubhaft an. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals auch eine Kündigung für das Büro in der S. vorgelegt hat, erscheint dies eine Reaktion auf den Beschluss des 12. Senats des LSG vom 28.10.2015, in dem u.a. wegen der fehlenden Kündigung des Büros in der S. die Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft verneint wird. Aus dem Kündigungsschreiben geht nicht hervor, für welche Räume die Miete konkret aussteht und wie sich die mit 5.740,00 EUR bezifferten Mietschulden zusammensetzen. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin am 05.03.2015 darüber hinaus selbst vorgetragen, eine Kündigung drohe auch bei Mietschulden nicht, da er mit dem Vermieter eine "Absprache" getroffen habe. Gründe, die nachvollziehbar ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die B., wie im Bescheid vom 21.12.2015 angegeben, tatsächlich abgeführt werden, ergibt sich aus den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlungsnachweisen (Bl. 11 der SG-Akte).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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