L 9 AS 3882/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1091/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3882/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. August 2015 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Januar 2015.

Der 1955 geborene erwerbsfähige Kläger ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz und nutzte bis Januar 2015 sein Auto, einen VW Pritschenwagen, als Schlafstätte. Im Zeitraum von Juli 2014 bis Januar 2015 hielt er sich in B. auf und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Seinen Hausrat lagerte er in diesem Zeitraum in einem gemieteten Kellerraum in R. ein. Hierfür entstanden ihm monatliche Aufwendungen in Höhe von 68,- EUR. Zudem entstanden dem Kläger zum 01.01.2015 (Fälligkeitsdatum) Aufwendungen aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 257,97 EUR (Halbjahresbeitrag) sowie zum 12.08.2015 aus der Kfz-Steuer in Höhe von 136,51 EUR (Jahresbeitrag).

Seit dem Jahre 2004 hat er überdies ein Gewerbe bei der Stadt R. angemeldet für "Dienstleistungen aller Art", insbesondere kaufmännischer, gärtnerischer, handwerklicher, logistischer oder persönlicher Art. Nach eigenen Angaben ruht seine unternehmerische Aktivität seit Juli 2014.

Mit Bescheid vom 30.12.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 in Höhe von 467,- EUR und führte dazu aus, der Bescheid ergehe hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit vorläufig. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 399,- EUR sowie einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 68,- EUR. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigte der Beklagte vorläufig nicht.

Hiergegen legte der Kläger am 08.01.2015 Widerspruch ein und teilte von sich aus mit, er müsse und werde seinen Widerspruch nicht begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2015 wies daraufhin der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der angegriffene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und lasse keine Fehler erkennen.

Hiergegen hat der Kläger am 10.02.2015 bei dem Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben (S 1 AS 421/15), die das SG Ulm mit Beschluss vom 07.04.2015 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Konstanz verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger die Kopie eines im Rahmen eines anderen Klageverfahrens vor dem SG Ulm (S 8 AS 2540/14) eingereichten Schriftsatzes vorgelegt, in dem er im Wesentlichen ausgeführt hatte, durch die Bestimmungen des SGB II in eigenen Rechten nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verletzt zu sein. Es verstoße gegen die Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit freiheitlicher Grundordnung, dass er nicht antragsberechtigt, sondern antragsverpflichtet nach dem SGB II sei. Die Aufspaltung der Leistungen in einen Regelbedarf einerseits und Bedarfe für Unterkunft und Heizung andererseits schränke ihn in seinem Selbstbestimmungsrecht in verfassungswidriger Weise ein. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber den Regelbedarf um wenigstens 120,- EUR vorsätzlich zu niedrig festgesetzt und sich erst hiernach ein dazu schlüssiges Zahlenwerk schustern lassen. Ferner seien die Richtwerte über die Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung marktfern. Es fehle an geeignetem Wohnraum für alleinstehende Bürger. Der Markt für Kleinstwohnungen sei seit Jahrzehnten "dauerleergefegt". Der Beklagte habe demzufolge anstelle der bewilligten Leistungen ein bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfrei gestellten Existenzminimums zu bewilligen und dieses in gleichen monatlichen Anteilsbeträgen jeweils im Voraus zu erbringen, stets und unverfügt.

Auf die Anfrage des Kammervorsitzenden, wie hoch seiner Ansicht nach die von ihm begehrte Leistung als monatliches bedingungsloses Grundeinkommen sein soll, hat der Kläger am 01.07.2015 unter Vorlage eines weiteren Schriftsatzes an das SG Konstanz (S 9 AS 959/14) geantwortet, dass es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei, festzustellen, in welcher Höhe die Regelleistung nach dem SGB II verfassungsmäßig sei. Sein subjektives Empfinden sei zur Klärung dieser Rechtsfrage weder hilfreich noch erforderlich. Fakt sei jedoch, dass der leistungsberechtigte Bürger sich bis zu 120,- EUR anrechnungsfrei hinzuverdienen können soll und dass das Einkommensteuerrecht ein steuerfreies Existenzminimum beziffere, welches der Sozialstaat dem Hilfebedürftigen eigentlich als Einkommen schulde.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.08.2015 hat das SG Konstanz die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger begehre höhere Leistungen für den Monat Januar 2015 in Höhe eines bedingungslosen Grundeinkommens. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht. Rechtsfehler hinsichtlich der zu berücksichtigenden Bedarfe seien nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte habe zutreffend davon ausgehen können, dass kein berücksichtigungsfähiges Einkommen vorhanden sei. Die gewährten Kosten der Unterkunft für die Einlagerung der persönlichen Sachen entsprächen dem Antrag des Klägers. Dass die Höhe des Regelsatzes für Alleinerziehende (gemeint: Alleinstehende) nicht in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen worden sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) mittlerweile festgestellt. Die gegen diese Rechtsprechung gerichteten Verfahren vor dem BVerfG seien ohne Erfolg geblieben. Leistungen als bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums könne der Kläger nicht aus dem SGB II ableiten. Es gebe auch sonst keine (verfassungs-)rechtliche Grundlage, aus der sich ein solcher Anspruch ableiten ließe. Die Klage betreffe eine Geldleistung, welche 750,- EUR übersteige, so dass es keiner Zulassung der Berufung bedürfe. Zwar sei für den Grundfreibetrag aktuell von einer Summe von 8.472,- EUR auszugehen. Lege man diesen Betrag auf einen Monat um (706,- EUR) und ziehe hiervon die dem Kläger gewährten Leistungen ab, werde ein Wert von 750,- EUR nicht überschritten. Der Kläger habe seine mit der Klage gemachte Leistung jedoch auch auf die Nachfrage des Vorsitzenden nicht beziffert. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ihm die genaue Höhe des Grundfreibetrags bekannt sei, er also seine Vorstellungen eines bedingungslosen Grundeinkommens betragsmäßig hierauf beschränken wolle. Dies werde auch dadurch deutlich, dass er geltend mache, jedem Leistungsberechtigten seien zunächst einmal 120,- EUR als anrechnungsfreies Einkommen zu belassen. Dabei sei unklar, ob dies zusätzlich zum Grundfreibetrag Berücksichtigung finden solle. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei daher zu unterstellen, dass die vom Kläger zusätzlich verlangten Leistungen nicht auf 750,- EUR beschränkt seien. In der dem Gerichtsbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung hat das SG mitgeteilt, dass dieser Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen den dem Kläger am 19.08.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 11.09.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sinngemäß mitgeteilt, dass er keine Berufungsbegründung abgeben werde. Vielmehr sei das Gericht an den Amtsermittlungsgrundsatz gebunden. Seine Lebenssituation sei jedoch unverändert. Er verfolge weiterhin den Austausch des "Hartz-IV" gegen ein allgemeines und gleiches bedingungsloses Grundeinkommen. Solche Unterscheidungen dürfe nur der nationale Gesetzgeber treffen.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

dass der Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland ihm gegenüber seine Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) tatsächlich erfüllt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid des SG Konstanz.

Mit Beschluss vom 07.03.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Konstanz ist unzulässig.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das LSG statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetz (SGG) nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Vorschriften finden entsprechende Anwendung bei Gerichtsbescheiden, § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG.

Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (BSG, Urteil vom 05.08.2015, B 4 AS 17/15 B (juris)). Trotz seines ausdrücklich formulierten Antrags im Berufungsverfahren ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers sinngemäß so zu verstehen, er sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren höhere Leistungen für den Monat Januar 2015 geltend macht und sich dabei lediglich zur Begründung auf die Gewährleistung des Sozialstaatsprinzips beruft. Der Kläger bezifferte seinen Antrag ausdrücklich nicht. Bei unbezifferten Anträgen muss das Gericht den Wert ermitteln (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rn. 15b). Dabei kann es beispielsweise auf übereinstimmende Angaben der Beteiligten zurückgreifen, wenn sie vertretbar sind oder die Beklagte - orientiert an den Einwendungen des Klägers - eine Proberechnung durchführen lassen. Wenn schwer zu ermitteln ist, ob der Wert über der Grenze liegt oder der Beschwerdewert überhaupt nicht ermittelbar ist, ist im Zweifel von der Grundregel des § 143 SGG auszugehen (Leitherer, a.a.O.). Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - selbst die Ermittlung des Beschwerdewertes erschwert, indem er beispielsweise trotz gerichtlicher Aufforderung, die Leistungen zu beziffern, nur vage Ausführungen zu der Höhe macht, obwohl ihm konkretere Angaben möglich wären und er zugleich ankündigt, seine Rechtsmittel nicht begründen zu wollen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2013, L 11 AS 526/12 (juris)). In diesem Fall kann der Meistbegünstigungsgrundsatz auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr können bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nur diejenigen Beträge bzw. Bedarfe berücksichtigt werden, die der Kläger zumindest benannt und dabei dargelegt hat, welche Geld-, Sach- oder Dienstleistung seiner Ansicht nach zur Deckung dieser Bedarfe in Frage kommt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kann der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des Klägers - kein Überschreiten der Beschwerdesumme feststellen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Aus seinem Vortrag im Klageverfahren ergibt sich, dass er ein bedingungsloses Grundeinkommen im Sinne des steuerfrei gestellten Existenzminimums begehrt und (entweder darin inkludiert oder darüber hinaus, auch dies ist unklar) einen höheren Regelbedarf in Höhe von 120,- EUR (ggf. in Form eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes) fordert. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der sowohl zum Zeitpunkt des streitigen Bewilligungsmonats als auch der Klageerhebung sowie des letzten klägerischen Vortrags gültigen Fassung (Fassung vom 20.02.2013 mit Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 22.07.2015) betrug der Grundfreibetrag für die Einkommen-steuer 8.354,- EUR jährlich, mithin 696,17 EUR monatlich. Hinzu kommt der vom Kläger angesprochene Freibetrag in Höhe von 120,- EUR, der vorliegend zu Gunsten des Klägers addiert wird. Mithin ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 816,17 EUR und unter Abzug der bislang bewilligten Leistungen für Regelbedarf in Höhe von 399,- EUR ein Differenzbetrag in Höhe von 417,17 EUR, der die Mindestbeschwerdesumme von 750,01 EUR nicht erreicht. Dagegen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger daneben noch höhere Leistungen als Bedarf für Unterkunft und Heizung geltend macht. Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) handelt es sich um einen von dem Regelbedarf abtrennbaren Verfügungssatz und somit auch Streitgegenstand, so dass eine isolierte Klage nur gegen die Höhe des Regelbedarfs oder nur gegen die Höhe der KdU zulässig ist (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 31). Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren auf den Amtsermittlungsgrundsatz hingewiesen und mitgeteilt, dass er keine (weitere) Begründung seines Rechtsmittels vornehmen wird. Im Klageverfahren hat er lediglich ein Grundeinkommen gefordert, das - wie sich aus seinem Fax vom 01.07.2015 (vgl. Blatt 38 Gerichtsakte SG Konstanz) bzw. dem darin vorgelegten Schreiben vom 05.08.2014 ergibt - den Regelbedarf nach dem SGB II ersetzen soll. Kosten der Unterkunft erwähnt er nur insoweit, als er die Verfassungswidrigkeit der Abgrenzung zwischen Regelbedarf und KdU annimmt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht die Geltendmachung eines eigenen höheren Bedarfs an KdU nach dem SGB II. Des Weiteren führt er an, dass die Richtwerte für angemessenen Wohnraum als zu niedrig angesetzt seien. Auch hierbei handelt es sich um allgemein gehaltene Ausführungen, bei denen der Kläger offensichtlich nicht auf seine eigene Situation Bezug nimmt. Denn er selbst ist obdachlos und bewohnt(e) aktuell und damals keine Wohnung. Dass der Kläger im vorliegenden Klageverfahren einen eigenen weiteren Bedarf als Kosten für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat, ergibt sich daraus nicht.

Ergänzend ist anzumerken, dass selbst bei Annahme der Geltendmachung höherer Leistungen für KdU dennoch der Beschwerdewert nicht den Schwellenwert von 750,- EUR übersteigt. Der Kläger hat im Erklärungsbogen zu seinem Antrag für den im Streit stehenden Leistungszeitraum einen Betrag in Höhe von 68,- EUR für die Anmietung eines Lagerraums, Aufwendungen für die im Monat Januar 2015 fällige Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 257,97 EUR sowie für die im Monat August 2015 fällige Kfz-Steuer in Höhe von 136,51 EUR angegeben. Da letztgenannte Aufwendungen nicht im streitgegenständlichen Monat Januar 2015 fällig geworden sind, kann sein Antrag bestenfalls so verstanden werden, dass er eine Berücksichtigung eines Zwölftels des Gesamtbetrages als monatliche Aufwendungen geltend macht. Darüber hinaus hat der Kläger im Antragsformular mitgeteilt, dass ihm Heizkosten in unbekannter Höhe für die Standheizung seines Kfz (Dieselmotor) entstehen. Selbst unter Berücksichtigung weiterer Bedarfe in Höhe von 257,97 EUR (Kfz-Haftpflicht) und 11,38 EUR (1/12 von 136,51 EUR) für Kfz-Steuer ergibt sich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.153,52 EUR (816,17 EUR + 68,- EUR + 257,97,- EUR + 11,38 EUR) und somit (nach Abzug der bewilligen Leistungen inklusive KdU in Höhe von 467,- EUR) ein Differenzbetrag in Höhe von 686,52 EUR. Somit besteht noch hinreichend Spielraum für die vom Kläger bewusst nicht bezifferten Aufwendungen für die dieselbetriebene Standheizung des Kfz, ohne dass der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR erreicht wird. Da im Streit nur die Höhe der Leistungen für den Monat Januar 2015 steht, findet § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keine Anwendung.

Aus diesem Grund hätte es einer Zulassung der Berufung im angegriffenen Gerichtsbescheid bedurft, die nicht erfolgt ist. Die vorliegende Berufung kann auch dann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, wenn das SG irrtümlich annimmt, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Auflage, § 144 Rn. 45). Da die Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung unzutreffend ist, steht dem Kläger noch das Recht zu, innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem SG Konstanz mündliche Verhandlung zu beantragen oder die Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG Baden-Württemberg einzulegen. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 07.03.2016 verwiesen.

Daher war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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