L 9 R 4767/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2728/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4767/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2013 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2013 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der 1934 geborene Kläger, der Inhaber des Vertriebenenausweises A ist, ist am 11.08.1982 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Nachdem der Kläger zunächst arbeitslos war, war er in der Bundesrepublik Deutschland vom 04.09.1984 bis 31.07.1985 und vom 15.11.1985 bis 30.09.1988 und in der Schweiz vom 17.10.1988 bis zum 30.06.1992 versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Vormerkungsbescheid vom 17.11.1992 stellte die Beklagte die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 (DPRA) in Polen zurückgelegten Zeiten fest und ordnete die Zeiten vom 01.07.1956 bis 30.06.1966 der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 zum FRG, die Zeiten vom 01.07.1966 bis 06.12.1979 der Leistungsgruppe 3 und die Zeiten vom 07.12.1979 bis 10.08.1982 der Leistungsgruppe 2 zu. Die Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 könne nicht als Beschäftigungszeit anerkannt werden, da sie vor Vollendung des 16. Lebensjahres liege. Sie könne ferner nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden, weil sie von Art. 4 Abs. 2 DPRA oder von Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zu diesem Abkommen nicht erfasst werde und die Voraussetzungen für die Anerkennung nach dem FRG ebenfalls nicht erfüllt seien. Schließlich komme auch eine Anerkennung als Ersatzzeit nicht in Betracht, weil die Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres liege.

Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 01.07.1992 bis 31.12.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.03.1995 ab dem 01.01.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Bei der Rentengewährung wurden die Zeiten nach dem FRG, wie im Bescheid vom 17.11.1992 festgestellt, berücksichtigt. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948, in der er verschleppt worden sei und Zwangsarbeit habe leisten müssen, begehrte sowie hinsichtlich der anerkannten Zeiten die Berücksichtigung zu 6/6 und die Zuordnung zu einer höheren Leistungsgruppe, außerdem die Anerkennung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und 02.06.1972 bis 30.06.1973 als Teilzeitbeschäftigungszeit und die Berücksichtigung eines Fernstudiums vom 04.09.1975 bis 30.06.1981, gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 insoweit statt, als die Zeit vom 16.05.1957 bis 31.12.1957 in vollem Umfang berücksichtigt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) (S 11 An 40/96, fortgesetzt unter S 9 RA (An) 3776/97) verfolgte der Kläger sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter, wobei er hinsichtlich der Zuordnung zu den Leistungsgruppen für die Zeit vom 01.07.1956 bis 31.12.1959 die Leistungsgruppe 2, für die Zeit vom 01.01.1960 bis 31.12.1967 die Leistungsgruppe 3, für die Zeit vom 01.01.1968 bis 31.12.1974 die Leistungsgruppe 1, für die Zeit vom 01.01.1975 bis 15.05.1979 die Leistungsgruppe 2 und für die Zeit vom 16.05.1979 bis 07.10.1982 die Leistungsgruppe 1 geltend machte. Mit Bescheid vom 13.10.1997 berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1958 bis 29.06.1960 und mit Bescheid vom 28.01.1998 die Zeit vom 01.06.1956 bis 31.12.1956 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 und berechnete die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten neu. Mit Bescheid vom 28.08.1998 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.01.1995 neu fest. Mit Teilanerkenntnis vom 17.09.1998 anerkannte die Beklagte auch die Zeit vom 01.01.1957 bis 15.05.1957 als nachgewiesene Beitragszeit. Die geltend gemachten Zweitbeschäftigungen vom 01.01.1968 bis 20.02.1973 und vom 02.06.1976 bis 30.06.1973 wurden in Leistungsgruppe 3 AV ungekürzt anerkannt. Mit Bescheid vom 25.01.1999 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.10.1995 neu fest. Der Kläger teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 25.02.1999 mit, streitig sei noch die Anerkennung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948, die Korrektur der Zuordnung der Leistungsgruppen sowie die Berücksichtigung der akademischen Hochschulausbildung. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 22.06.1999 einigten sich die Beteiligten vergleichsweise darauf, dass die Beklagte ab dem 01.01.1977 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B berücksichtigt. Aufgrund dieses Vergleichs berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 20.07.1999 neu, wogegen der Kläger am 02.08.1999 Widerspruch einlegte. Nachdem der Kläger vorgetragen hatte, der Vergleich sei unwirksam, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 4 RA 2114/99 fortgeführt. Die Beteiligten schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2000 folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte erklärt sich bereit, den Kläger bei der Berechnung der Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn bereits ab 01.01.1975 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Der Kläger nimmt dieses Angebot an und macht aus der Klage keine weiteren Ansprüche mehr geltend. Der Vergleich wurde den Beteiligten zweimal vorgespielt und von ihnen genehmigt. Der Kläger erklärte weiter, dass er seinen Widerspruch vom 02.08.1999 nur noch bezüglich der Zinsen aufrecht erhalte.

Gegen den in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheid vom 02.05.2000 wandte sich der Kläger mit dem Antrag, vor dem 01.01.1975 in die Leistungsgruppe 2 eingestuft zu werden. Mit Bescheid vom 24.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neubewertung der Zeit vom 01.01.1968 bis 20.02.1972 und der Zeit vom 02.06.1972 bis 30.06.1973 sowie Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 erneut ab. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2001 zurück. Die Klage zum SG (S 4 RA 1726/01) wurde wegen versäumter Klagefrist als unzulässig abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) (L 4 RA 2325/02) blieb ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 05.10.2005 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 01.07.2002 wegen Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung neu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 zurück. Die dagegen erneut mit dem Ziel der Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe für die Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 gerichtete Klage (S 6 R 94/06) sowie die Berufung (L 10 R 2470/07) hatten vor dem SG (Urteil vom 22.03.2007) und dem LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.07.2007) keinen Erfolg, da Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 05.10.2005 ausschließlich die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und deren Einbehalt von der Rente, nicht aber die Rente selbst sei. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Revision wurden durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10.09.2007 (B 5a R 82/07 R, B 5a R 228/07 B) als unzulässig verworfen.

Am 28.11.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Zurücknahme der Bescheide vom 17.11.1992 und 21.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.1995 und Neuberechnung der Rente unter Zuordnung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 mindestens in die Leistungsgruppe 2 und Anerkennung der Zeiten vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beschäftigungszeit.

Mit Bescheid vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien nicht erfüllt. Die Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 könne nicht als Beschäftigungszeit gewertet werden, weil nur eine nach Vollendung des 16. Lebensjahrs verrichtete Beschäftigung gleichgestellt werden könne. Da die behauptete Zwangsarbeit vor Vollendung des 16. Lebensjahrs stattgefunden habe, komme eine Berücksichtigung als Beschäftigungszeit nicht in Betracht. Auch die Einstufung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.12.1974 in eine höhere Leistungsgruppe sei nicht gerechtfertigt. Bereits in diversen Widerspruchs-, Sozialgerichts- und Berufungsverfahren sei festgestellt worden, dass eine Einstufung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten in die Leistungsgruppe 1 der Anlagen 1 bis 16 zum FRG nicht gerechtfertigt sei. Ein neues Vorbringen oder neue Unterlagen, die eine Höherstufung rechtfertigten, seien nicht eingereicht worden. Die Einstufung der polnischen Beitragszeiten vom 01.10.1968 bis 30.06.1973 würde auch zu keiner Erhöhung der Rente führen, da mit der berücksichtigten Leistungsgruppe 3 bereits die gesetzlich festgelegte Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 157 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht bzw. überschritten worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 11.07.2012 Klage (S 11 R 3411/12) beim SG erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rentenberechnung sei auch weiterhin fehlerhaft, da die Beschäftigungszeiten und Leistungsgruppen weiterhin unzutreffend berücksichtigt seien. Er verweise insoweit auf seine Klage vom 05.01.1996 und die beigefügte Tabelle vom 03.12.1992, aus der sich die zutreffenden Leistungsgruppen (01.07.1956 - 31.12.1959 Leistungsgruppe 4, 01.01.1960 - 31.12.1967 Leistungsgruppe 3, 01.01.1968 - 31.12.1974 Leistungsgruppe 1, 01.01.1975 - 15.05.1979 Leistungsgruppe 2, 15.06.1979 - 10.08.1982 Leistungsgruppe 1) ergäben. Die Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 sei als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, weil er während dieses Zeitraums Zwangsarbeit habe leisten müssen. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass für die Bewertung von Pflichtbeitrags- und Beschäftigungszeiten mit Leistungsgruppen die "alte" Bewertung zugrunde zu legen sei, weil er zu den Personen gehöre, denen die Rente bis zum 31.12.1995 gewährt worden sei und die vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen seien. Ferner hat der Kläger beantragt, die Beklagte als Grundschuldnerin zu verurteilen, an den Kläger Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, die Beklagte außerdem zu verurteilen, ab 01.01.1995 die Beitragszeiten, Tätigkeiten und Leistungsgruppen wie geltend gemacht in der "alten" Bewertung zu berücksichtigen und einen dementsprechenden neuen Rentenbescheid auszustellen.

Die Beklagte hat ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 darauf hingewiesen, dass entgegen der Ausführungen des Klägers seine Vertriebeneneigenschaft bereits bei der Bewertung der polnischen Versicherungszeiten berücksichtigt worden sei. Auch sei die Einstufung der polnischen Beitragszeiten nach der "alten FRG-Bewertung", nämlich nach Leistungsgruppen und nicht nach Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen erfolgt.

Mit Urteil vom 29.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger außer der fehlenden Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als weitere Beitragszeit die fehlende Zuordnung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 mindestens zur Leistungsgruppe 2 in den Bescheiden vom 17.11.1992 und 21.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.1995 rüge und auch aus diesen Gründen einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente geltend mache, stehe diesem Anspruch die Bestandskraft der Bescheide entgegen. Der mit Schreiben vom 28.11.2011 gestellte Antrag auf Rücknahme der Bescheide habe sich ausdrücklich auf die Anerkennung der Versicherungszeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 mindestens in die Leistungsgruppe 2 und die Anerkennung der geltend gemachten Zwangsarbeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 bezogen. Nur insoweit habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 21.02.2012 eine Überprüfung vorgenommen. Soweit der Kläger die Rücknahme der Bescheide vom 17.11.1992 und 21.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.12.1995 wegen der Nichtberücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 und der Leistungsgruppenzuordnung des Zeitraums vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 begehre, sei die Klage nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht die Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 nicht als Beitragszeit berücksichtigt. Eine Anerkennung der Zeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung scheide bereits deshalb aus, weil es sich um einen Zeitraum vor dem vollendeten 16. Lebensjahr gehandelt habe. Auch hinsichtlich der Zuordnung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 zur Leistungsgruppe 2 sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Da der Kläger vor dem 01.07.1990 seinen Aufenthalt im alten Bundegebiet genommen habe und der Beginn seiner Rente vor dem 01.01.1996 liege, richte sich sein Anspruch, wie sich aus Art. 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) ergebe, nach Art. 6 § 5 FANG. Danach erfolge, was in den angefochtenen Bescheiden auch zutreffend geschehen sei, die Bewertung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach der Anlage 1-16 zum FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung. Nach § 22 Abs. 1 b FRG in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung würden bei Berücksichtigung der in § 15 FRG genannten Zeiten, wenn Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen seien, zur Ermittlung der maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 B für Zeiten ab dem 01.07.1942 die Bruttoarbeitsentgelte der Anlage 9 bis 11 für männliche Versicherte zugrunde gelegt, wobei die Tabellen die nach den in Leistungsgruppen aufgegliederten Tätigkeitsmerkmale enthielten. Die – näher dargelegten – Voraussetzungen für die Einordnung der Tätigkeit des Klägers in eine höhere Leistungsgruppe seien nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei bei der Einstufung in die Leistungsgruppen grundsätzlich vom Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten auszugehen. Die Leistungsgruppen stünden in einem Stufenverhältnis zueinander, wobei sich die Beschäftigungsmerkmale von der Leistungsgruppe 5 bis zur Leistungsgruppe 1 hinsichtlich ihrer Qualität steigerten. Die "besondere" Erfahrung in der Leistungsgruppe 2 bedeute mehr als die "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 4. Zur Bestimmung des Umfangs der geforderten Erfahrungen seien dabei die Berufskataloge aufschlussreich. Die "besonderen Erfahrungen" im Sinne der Leistungsgruppe 2 lägen danach in der Regel im Alter von 45 Jahren vor. Sie könnten nur ausnahmsweise auch schon früher aufgrund einer qualifizierten Ausbildung oder herausragenden Berufstätigkeit erworben worden sein, wobei das Vorliegen besonderer Erfahrungen nicht aufgrund der Qualität der Tätigkeit unterstellt oder vermutet werden dürfe. Als "qualifizierte Ausbildung" habe das BSG insbesondere eine Hochschulausbildung angesehen, wobei aber selbst von einem Hochschulabsolventen die "besondere Erfahrung" erst nach der Vollendung des 30. Lebensjahres erworben werden könne. Hiervon ausgehend sei eine Zuordnung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 zur Leistungsgruppe 1 nicht begründet. Der Kläger sei während dieses Zeitraums noch keine 40 Jahre alt gewesen und habe auch keine Hochschulausbildung vorweisen können.

Gegen das am 20.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2013 Berufung eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen L 9 R 5061/13 geführt worden ist.

Bereits mit beim SG am 11.06.2013 eingegangenen Schreiben hat der Kläger erneut Klage (S 11 R 2728/13) erhoben und geltend gemacht, die Beklagte müsse der Rentengewährung die "alte" Bewertung mit Leistungsgruppen zugrunde legen. Er hat erneut den Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995, die dagegen erhobene Klage vom 05.01.1996 sowie den Prüfbogen der Beklagten für FRG-Zeiten vom 12.11.1992 vorgelegt. Diese Unterlagen erkläre er als nichtig und lege eine besondere Klage ein.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da sie keinen weiteren Bescheid erlassen habe, gegen den das Rechtsmittel der Klage eingelegt werden könnte.

Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 28.10.2013 abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Die Beklagte habe über das Begehren des Klägers auf Rücknahme des Bescheids vom 17.11.1992 und 21.05.1995 sowie Bewertung der Zeiten vor dem 01.01.1975 mit einer höheren Leistungsgruppe bereits mit dem im Klageverfahren S 11 R 3411/12 angefochtenen Verwaltungsakt vom 21.02.2012 entschieden.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.11.2013 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 9 R 4767/13 erfasst worden ist.

Mit beim SG am 27.03.2013 eingegangenen Schreiben hat der Kläger eine weitere Klage (S 11 R 1440/13) erhoben, mit der er erneut die Neuberechnung der Rente begehrt hat. Die Beklagte habe im Rentenbescheid nicht berücksichtigt, dass für Personen, deren Rente bis zum 31.12.1995 beginne und die vor dem 01.07.1990 in die alten Bundesländer zugezogen seien, für die Einstufung in Leistungsgruppen noch altes Recht gelte. Die in Polen zurückgelegten Beitragszeiten seien daher falsch bewertet worden. Die durch die Beklagte angewandte Beitragsbemessungsgrenze sei unzutreffend. Der Kläger hat beantragt, an ihn geminderte Beiträge als Beitragsbemessungsgrenze und nebst Zinsen von 5 % zu zahlen und einen neuen Rentenbescheid ohne Beitragsbemessungsgrenze auszustellen und einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Es sei kein neuer Bescheid erlassen worden, gegen den eine Klage zulässig sei. Der Kläger beanstande vielmehr erneut die Rentenberechnung, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 11 R 3411/12 sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Zwar könne nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Über die Verpflichtung zur Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Höhe der Rente sei jedoch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Über die Verpflichtung zur Rücknahme des Rentenbescheids vom 21.03.1995 und zur Neufeststellung der Rente sowie Gewährung einer höheren Altersrente habe die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2012 entschieden, die Gegenstand des Klageverfahrens S 11 R 3411/12 seien.

Gegen das ihm am 20.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2013 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 9 R 5060/13 geführt worden ist.

Bereits mit Schreiben vom 25.06.2012 hatte sich der Kläger an die Beklagte gewandt, "Beschwerde" gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 eingelegt und u. a. ausgeführt, die Vertreterversammlung der Beklagten habe keine Befugnisse, einen Ausschuss einzusetzen. Dazu sei das Justiziariat nur berechtigt bei allgemeinen Rechtsangelegenheiten des Bundesverwaltungsamtes. Frau/Herr S. werde aufgefordert, mitzuteilen, welche Befugnisse sie/er als Vertreter der Versicherten habe. Er bitte um Überlassung eines Berichts, damit er die ganze arglistige Täuschung richtig verstehe.

Mit Schreiben vom 31.07.2012 gab die Beklagte dem Kläger eine Stellungnahme der Zentralen Widerspruchsstelle bekannt: "Mit Ihrem Schreiben vom 25.06.2012 bezweifeln Sie die Legitimität des Widerspruchsausschusses beziehungsweise die Zuständigkeit der Vertreterversammlung des Deutschen Rentenversicherung Bund zur Einsetzung des Widerspruchsausschusses. Die Zuständigkeit der Vertreterversammlung zur Einsetzung des Widerspruchsausschusses ergibt sich aus § 85 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), in dem es heißt: Abs. 1.: "Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen." Abs. 2.: "Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid 1 ... 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle." Der Widerspruchsausschuss hat gegenüber der Verwaltung eine eigenständige Kontroll- und Korrekturfunktion. Die Prüfung erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Verwaltungsakten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Jeder Widerspruchsausschuss besteht aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern (je ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Versicherten) und einem Vertreter des Direktoriums. Der Widerspruchsausschuss ist an Gesetz und sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung B. maßgebendes Recht gebunden."

Mit beim SG am 18.01.2013 eingegangenen Schreiben hat der Kläger unter Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 31.07.2012 Klage (S 11 R 381/13) erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Verwaltungsakt vom 31.07.2012 sei eine feindliche Auslegung gegenüber den Vertriebenen, er entspreche nicht den Realitäten. Die Namen der Vertreter der Versicherten, die bei dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 mitgewirkt hätten, seien ihm trotz wiederholter Nachfrage nicht mitgeteilt worden; er wolle sich mit diesen in Verbindung setzen. Es stelle sich die Frage, ob es legitim gewesen sei, einen fremden Vertreter der Versicherten einzusetzen. Der Widerspruchsbescheid vom 05.12.1995 sei für sich genommen ein feindlicher Akt gegenüber den Vertriebenen. Der Versicherungsträger sei einen Schritt zu weit gegangen. Deshalb werde das SG gebeten, ein Verfahren einzusetzen, damit er die Erlaubnis erhalte, die Beklagte in Anwesenheit des Richters zu befragen, bezogen auf das feindliche Schreiben vom 31.07.2012. Nach 18 Jahren des Rentenverfahrens unmittelbar mit dem Versicherungsträger komme er mit dem Versicherungsträger nicht zurecht. Er habe 18 Jahre lang versucht, sich zumindest mit einem Vertreter des Versicherten in Verbindung zu setzen. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Versammlung vorgetragen worden sei und was nicht. Der wahre Versicherte lebe und sei fähig, sich selbst zu verteidigen. Er brauche auch keinen Versicherungsvertreter, mit dem die Beklagte alle manipulierten Behauptungen hineinschreiben und weitere Plagiate produzieren könne. Dennoch habe er die Beklagte gebeten, ihn mit dem "Vertreter der Versicherten" in Kontakt zu bringen und die Datenabgaben von diesen Personen auszuhändigen. Dies betreffe alle Personen, die ihn vertreten hätten und über die er in den letzten 18 Jahren keine Angaben erhalten habe.

Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt. Zuletzt hat er mit Schreiben vom 06.07.2013 wörtlich beantragt: "1. Den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen und zu verpflichten die feindliche Akte vom 31.07.2012 aus dem Verkehr runter zu zeihen, damit das Gerichtlicher Verhandlung in vollem Treu und Glaube zu Gunsten der zerstrittenen Parteien normalen Anschluss mit dem Gericht finden; 2. die feindliche Akte ist nicht nur peinliche für den Vertriebenen Rentenversicherten, der unter Schutz steht der Bundesvertreibungsgesetz (BVFG) vom 19.05.1953 in Verbundenheit des Grundgesetzes Art. 116 Abs. 1 aber auch bringt in die Verlegenheit dessen Amtsgericht, denen der Beklagte mochte in die Kollaborateure Verhältnisse einziehen."

Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da es sich bei dem Schreiben vom 31.07.2012 nicht um einen Verwaltungsakt handle, gegen den das Rechtsmittel der Klage zulässig wäre. Vielmehr handle es sich allein um ein aufklärendes Schreiben, mit dem die Beklagte dem Kläger die Legitimität ihrer Zentralen Widerspruchsstelle zu erläutern versucht habe.

Mit Urteil vom 29.10.2013 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 31.07.2012 nicht um einen Verwaltungsakt handle, sei weder eine Anfechtungs- noch eine Verpflichtungsklage zulässig. Das Schreiben enthalte keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X, sondern lediglich die Äußerung einer rechtlichen Ansicht zu der vom Kläger bezweifelten Legitimität des Widerspruchsausschusses der Beklagten. Die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids selbst sei Gegenstand des Klageverfahrens S 11 R 3411/12.

Gegen das ihm am 20.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2013 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L R 5062/13 geführt worden ist.

Mit Beschluss vom 11.12.2013 hat der Senat die Rechtsstreitigkeiten L 9 R 4767/13, L 9 R 5060/13, L 9 R 5061/13 und L 9 R 5062/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 9 R 4767/13 verbunden.

Zur Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, bei ihm, der er sich seit dem 11.08.1982 ständig im Bundesgebiet aufhalte und seit dem 17.08.1982 als Vertriebener anerkannt sei, sei die Rentengewährung nach dem FRG abzuwickeln. Heranzuziehen seien die Qualifikationsgruppen, wobei er aufgrund seiner Qualifikation und der durch ihn ausgeübten Tätigkeiten in die Qualifikationsgruppe I oder II einzuordnen sei. Etwaige Einstufungen in eine andere Qualifikationsgruppe entsprächen nicht dem Fremdrentengesetz. Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass der Rentenversicherungsträger die ergangenen Rentenbescheide mit keiner besonderen Sorgfalt erstellt habe. Es werde begehrt, den Rentenversicherungsträger zur Anerkennung der Tatsachen und zur positiven Korrektur der Leistungsbescheide zu bewegen. Das Verfahren S 11 R 3411/12 sei daher die Hauptklage und vorrangig zu behandeln. Wie in der Klage vom 10.07.2012 vorgetragen, sei eine Kontenklärung mit Beschäftigungszeiten, Tätigkeiten und Leistungsgruppen neu zu prüfen und das Versicherungskonto zu vervollständigen. Bei den weiteren Verfahren handle es sich um "Protestakten" aufgrund der Untätigkeit des SG. Da die Hauptklage ein Jahr beim SG gelegen und sich nichts bewegt habe, habe er diese Klagen erhoben. Er begehre die Anerkennung der Kontenklärung mit Anerkennung der Tätigkeiten, Beschäftigungszeiten und Leistungsgruppen und Bewertung mit den durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelten der männlichen Versicherten in der Rentenversicherung der Angestellten in DM Tabelle 2 aus Seite 31 BfA Info.-Nr. 8 a, wie in der Klagebegründung vom 10.07.2012 auf den Seite 3 bis 5 dargestellt. Der Versicherungsträger solle einen neuen Rentenbescheid ausstellen und sich nach der "alten" Bewertung richten, getrennt nach den Zeiten im Herkunftsland als Vertriebener und den Zeiten in Deutschland.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2013 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2012 zu verurteilen, den Bescheid vom 21. März 1995 sowie die folgenden Rentenbescheide abzuändern und dem Kläger unter Berücksichtigung der Zeit vom 10. August 1945 bis 25. August 1948 als weiterer Beitragszeit sowie Zuordnung der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 10. August 1982 in eine höhere Leistungsgruppe und Bewertung der Zeiten mit höheren durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelten eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit zu gewähren und die höhere Rente nebst Zinsen von 5 % an ihn auszuzahlen sowie den Bescheid vom 31.07.2012 aufzuheben und die Namen und Anschriften der im Widerspruchsausschuss beteiligten Vertreter der Versicherten zu benennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren, in den Verfahren der ersten Instanz sowie die Entscheidungen des SG. Da im vorliegenden Fall gemäß Art. 6 §§ 4 und 5 FANG die Bewertung der Zeiten nach Anlagen 1-16 zum FRG entsprechend § 22 Abs. 1 FRG in der bis 30.06.1990 geltenden Fassung zu erfolgen habe, gehe die Argumentation bezüglich der Qualifikationsgruppen ins Leere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten des SG (S 11 R 2728/13, S 11 R 1440/13, S 11 R 381/13, S 11 R 3411/12, S 6 R 2323/14, S 9 RA (An) 3776/97, S 4 RA 2114/99, S 4 RA 1726/01 und S 6 R 94/06), der Senatsakten (L 9 R 4767/12, L 9 R 5060/13, L 9 R 5062/13, L 9 R 5061/13, L 9 R 182/15) sowie der beigezogenen Akten des LSG Baden-Württemberg (L 4 RA 2325/02 und L 10 R 2470/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers sind zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufungen sind aber nicht begründet. Die Urteile des SG vom 29.10.2013 sowie der Gerichtsbescheid vom 28.10.2013 sind nicht zu beanstanden. Das SG hat die Klage S 11 R 3411/12 gegen den Bescheid vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2012 zu Recht als unbegründet (siehe unter 1.) und die Klagen S 11 R 2728/13, S 11 R 1440/13 (siehe unter 2.) sowie die Klage S 11 R 381/13 (siehe unter 3.) zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Streitgegenstand des Verfahrens S 11 R 3411/12 ist der Bescheid vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2012, mit dem die Beklagte im Rahmen der Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beitragszeit und der Zuordnung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 zu einer höheren Leistungsgruppe nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz abgelehnt hat.

Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass zulässiger Gegenstand nur und ausschließlich die Frage ist, ob die dem Kläger zuerkannte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beitragszeit und der Zuordnung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 zu einer höheren Leistungsgruppe zu berechnen ist und dem Kläger insoweit ein Anspruch auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 21.03.1995 zusteht. Soweit der Kläger die Gewährung einer höheren Rente aus anderen Gründen (Berücksichtigung einer höheren Beitragsbemessungsgrenze, Anwendung "alten" Rechts und höhere Leistungsgruppe in anderen Zeiträumen) begehrt, hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Überprüfungsbescheid vom 21.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2012 hierüber nicht entschieden, so dass keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vorliegt und, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide entgegensteht. Der Umfang der Überprüfung durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden entspricht auch dem ausdrücklichen Antrag des Klägers. Mit seinem Antrag vom 28.11.2011 hat der Kläger die Überprüfung und Neuberechnung der ihm mit Bescheid vom 21.03.1995 gewährten Altersrente allein mit Blick auf die Zuordnung der Zeiten vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 ("mindestens in die Leistungsgruppe 2") und Anerkennung der Zeiten vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beschäftigungszeit gestellt. Eine solche Beschränkung auf einen abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil der Rentenberechnung ist möglich und zulässig (BSG, Urteile vom 25.02.2004, B 5 RJ 62/02 R und vom 16.06.2015, B 13 R 27/13 R, Juris, jeweils m.w.N.).

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beitragszeit und der Zuordnung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 zu einer höheren Leistungsgruppe nach der Anlage 1 zum FRG ist die Klage unbegründet.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2000 vor dem SG in dem Verfahren S 4 RA 2114/99 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte sich bereit erklärt hat, den Kläger bei der Berechnung der Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn bereits ab 01.01.1975 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen. Der Kläger hat dieses Angebot angenommen und aus der Klage keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht. Nachdem in dem Klageverfahren S 4 RA 2114/99 (zuvor S 2 An 40/96 und S 9 RA (An) 3776/97) die Zeiten vom 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beitragszeit und der Zuordnung der Zeit vom 01.07.1956 bis 10.08.1982 zu einer höheren Leistungsgruppe nach der Anlage 1 zum FRG streitig waren und der Kläger sich ausdrücklich mit dem Angebot der Beklagten, die Zeit ab dem 01.01.1975 der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zuzuordnen, einverstanden erklärt und zugleich erklärt hat, keine weiteren Ansprüche mehr geltend zu machen, kann diskutiert werden, ob in der Annahme des Vergleichs ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Zeiten gesehen werden kann. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des BSG, wonach ein gerichtlicher Vergleich der Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegensteht, da der Grundsatz der Rechtssicherheit auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten muss, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum Nachteil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw. überzeugen muss (BSG, Urteile vom 15.10.1985, 11a RA 58/84, vom 22.05.1975, 10 RV 153/74, vom 13.10.1958, 11/8 RV 49/57, vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R, Juris) oder ob hinsichtlich der Anpassung eines Vergleichs die §§ 54, 59 SGB X heranzuziehen sind (vgl. ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2011, L 10 R 3494/08, Juris) oder ob in dem gerichtlichen Vergleich zugleich ein die erneute Überprüfung für die Vergangenheit hindernder - konkludenter - Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O., Urteil vom 15.10.1985, 11a RA 58/84, Juris). Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB I sind jedenfalls nicht erfüllt. Das in dem Vergleich zu sehende Nachgeben des Klägers stellt keinen Verzicht auf Sozialleistungen dar, auch keinen teilweisen Verzicht. Denn die Beteiligten haben sich nicht auf konkrete Ansprüche, sondern auf die Bewertung der tatsächlichen Umstände geeinigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O.).

Unabhängig davon hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 29.10.2013 ausführlich und unter Heranziehung der maßgeblichen Vorschriften dargelegt, dass eine Berücksichtigung der Zeiten 10.08.1945 bis 25.08.1948 als Beitragszeit und der Zuordnung der Zeit vom 01.01.1968 bis 31.05.1974 zu einer höheren Leistungsgruppe nach der Anlage 1 B zum FRG im Wege des § 44 SGB X auch materiell-rechtlich nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

2. Hinsichtlich der Klagen S 11 R 2728/13 und S 11 R 1440/13 kann dahinstehen, ob, da der Kläger im Berufungsverfahren deutlich gemacht hat, es habe sich um "Protestklagen" aufgrund der Verfahrensdauer gehandelt, überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die Klagen jedenfalls aus anderen Gründen unzulässig sind. Mangels vorangegangenem Verwaltungsakt ist eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG unzulässig. Eine echte Leistungsklage ist ebenfalls nicht zulässig. Mit der echten Leistungsklage kann nach § 54 Abs. 5 SGG die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Die Frage der Zulässigkeit dieser Klageart ist unmittelbar mit der Frage der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehung zwischen den Beteiligten verknüpft. Voraussetzung für die echte Leistungsklage ist das Bestehen eines Gleichordnungsverhältnisses zwischen den Beteiligten, das eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten ausschließt. Kläger und Beklagte stehen sich hier jedoch nicht in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, sodass die vom Kläger begehrte Auszahlung höherer Rentenleistungen einen Verwaltungsakt voraussetzt.

3. Die Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2012, dessen Aufhebung der Kläger begehrt, da es sich um einen "feindlichen Akt" handle, hat das SG ebenfalls zu Recht abgewiesen, da es sich bei diesem Schreiben mangels Regelung im Einzelfall nicht um einen (belastenden) Verwaltungsakt handelt. Auf die Ausführungen des SG wird auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Soweit man die Klage aufgrund der Erläuterungen des Klägers dahingehend auslegen wollte, dass er Auskunft in Form der Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitglieder, insbesondere der Vertreter der Versicherten, begehrt, fehlt es bereits an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Der Name der Mitglieder des jeweiligen Widerspruchsausschusses ist den in den Verwaltungsakten enthaltenen Niederschriften über den Termin des Widerspruchsausschusses zu entnehmen. Akteneinsicht ist dem Kläger auf dessen Antrag durch die Beklagte zu gewähren, so dass ein einfacherer Weg bestünde, die Namen der Mitglieder des Widerspruchsausschusses zu erfahren. Soweit der Kläger darüber hinaus die Anschrift der Mitglieder begehrt, besteht hierauf ersichtlich kein Anspruch.

Die Berufungen waren daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved