L 5 KR 4870/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4870/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren der Klägerin L 5 KR 2271/15 durch den Vergleich vom 03.11.2015 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragspflicht von ausgezahltem Kapital dreier L.en zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei zunächst zu entscheiden ist, ob das Berufungsverfahren L 5 R 2271/15 durch den Vergleich vom 03.11.2015 erledigt ist.

Die 1953 geborene Klägerin ist seit 01.01.2011 bei der Beklagten krankenversichert. Sie war Arbeitnehmerin im Geschäft ihres Ehemannes bis zur Geschäftsaufgabe am 28.02.2007. Der Arbeitgeber hatte drei Direktversicherungen, eine bei der H. M. Versicherung und zwei bei der R. Versicherung, für die Klägerin als Begünstigte abgeschlossen, er war Versicherungsnehmer. Die Versicherungen wurden zu keinem Zeitpunkt umgestellt. Die Versicherung bei der H. M. wurde nach den Angaben der Klägerin nach Betriebsaufgabe stillgelegt, die beiden anderen Versicherung unverändert fortgeführt.

Am 01.08.2013 erhielt die Klägerin von der H. M. Versicherung einen Betrag von 14.894,70 EUR ausbezahlt. Am 28.08.2013 erhielt die Klägerin sodann von der R. L. AG einen Betrag von 17.242,45 EUR ausbezahlt.

Mit Bescheid vom 29.08.2013 setzte die Beklagte daraufhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.09.2013 aufgrund der Auszahlung der R. L. AG auf insgesamt 25,57 EUR monatlich fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 24.09.2013 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 01.10.2013 setzte die Beklagte den Betrag ab 01.09.2013 auf 47,66 EUR fest. Bei der Beitragsbemessung müssten sowohl die Kapitalleistungen der R. Versicherung wie auch diejenige der H. M. Versicherung berücksichtigt werden. Der Betrag der H. M. liege für sich allein betrachtet unter der monatlichen Freibetragsgrenze, mit Übermittlung der Kapitalleistung der R. Versicherung sei der Wert aber überschritten. Ab 01.09.2013 seien daher beide Beiträge beitragspflichtig.

Hiergegen legte die Klägerin am 21.10.2013 ebenfalls Widerspruch ein.

Am 29.11.2013 erhielt die Beklagte sodann von der R. Versicherung die Nachricht, dass am 27.11.2013 ein weiterer Betrag von 62.280,37 EUR ausbezahlt worden sei.

Mit Bescheid vom 28.01.2014 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.12.2013 auf monatlich 140,05 EUR fest. Auch aus der weiteren Kapitalleistung der R. Versicherung seien nunmehr für einen Zeitraum von 10 Jahren Beiträge zu entrichten.

In der Folge erklärte die Klägerin, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte und mit einer Verbeitragung der genannten Auszahlbeträge nicht einverstanden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27.02.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Sie sei mit ihrem früheren Arbeitgeber seit 12.05.1972 verheiratet. Zum 28.02.2007 sei ihr fristgerecht gekündigt worden, am gleichen Tag habe ihr Ehemann sein Gewerbe, einen Schreibwarenhandel im Einkaufszentrum in M., aufgegeben und das Gewerbe abgemeldet. Ab März 2007 habe sie die Beiträge für alle drei Lebensversicherungen selber bezahlt. Ein Bezug zum Arbeitsleben sei nach dem 01.03.2007 nicht mehr gegeben.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

Mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2015 wies das SG die Klage ab. Der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der versicherungspflichtigen Rentner sei nach § 237 Sozialgesetzbuch (SGB) V außer dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern dieser nicht die Beitragsbemessungsgrenze erreiche, bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen, gegen deren Berücksichtigung für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden, würden auch Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinn des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 gezahlt würden. Das Vorliegen einer solchen Direktversicherung sei anzunehmen, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung durch den Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sei. Sie sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers sei bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben. Der ursprüngliche Direktversicherungsvertrag sei erst dann nicht mehr der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn Kapitalleistungen auf Prämien beruhten, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf eine Kapitallebensversicherung unter Einrückung an die Stelle des Versicherungsnehmers zahle. Solche Kapitalleistungen unterlägen nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin jedoch nicht vor. Weder sei die Direktversicherung auf sie umgeschrieben worden noch habe sich an der Finanzierung wesentliches geändert.

Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 20.04.2015 zugestellt.

Hiergegen richtete sich die am 19.05.2015 beim SG eingegangene Berufung, die am 28.05.2015 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zur Entscheidung vorgelegt wurde (L 5 KR 2271/15). Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass durch die Einführung der Beitragspflicht auf die abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge ihr Vertrauen in die bei Abschluss der Verträge geltenden Regelungen verletzt worden sei. Das SG habe im Übrigen nicht ausreichend berücksichtigt, dass sowohl ihr Mann als auch sie die Tätigkeit am 28.02.2007 aufgegeben hätten. Ab 01.03.2007 sei ihr Mann ebenso wie sie selbst Privatperson. Als solche hätten sie Zahlungen auf die R. L. geleistet. Ein betrieblicher Bezug liege daher ab dem 01.03.2007 nicht mehr vor. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sie bis zum 28.02.2007 als Arbeitnehmerin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt habe und ab 2013 als Begünstigte der Direktversicherung.

Die Beklagte trat der Berufung entgegen.

Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 03.11.2015 schlossen die Beteiligten den nachfolgenden Vergleich:

Vergleich:

1. Der Bescheid vom 01.10.2013 wird für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis einschließlich November 2015 aufgehoben.

2. Der Bescheid vom 28.01.2014 wird für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis einschließlich Januar 2014 aufgehoben.

3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

4. Die Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Vergleich wurde vorgespielt und genehmigt.

Mit Schreiben vom 06.11.2015 und 17.11.2015 hat die Klägerin zum Einen eine Korrektur der Niederschrift angemahnt. In der Verhandlung vom 03.11.2015 sei besprochen worden, dass die Entscheidung erst am 18.11.2015 fallen werde und sie in den nächsten Tagen ihre Zustimmung widerrufen könne. Dies erscheine in der Niederschrift vom 03.11.2015 nicht. Sie habe lediglich einen widerruflichen Vergleich schließen wollen. Insoweit weiche ihre Vorstellung von dem beurkundeten Sachverhalt im Protokoll ab, weshalb das Protokoll zu berichtigen sei. Zum Anderen erkläre sie die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums über die Möglichkeit des Widerrufs des Vergleichs und beantrage die Fortsetzung des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat der Berichterstatter den Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen. Gem. § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) könnten Unrichtigkeiten des Protokolls berichtigt werden. Erfasst würden insbesondere Lücken und unrichtige Feststellungen, nicht aber Erklärungen, die "vorgelesen und genehmigt" worden seien (Roller, in: HK-SGG, § 122 Rdnr. 12; Kummer, in: Peters/Sauter/Wolf, § 122 Rdnr. 135, 138 m.w.N.). Vorliegend scheide damit eine Berichtigung des Protokolls hinsichtlich des geschlossenen Vergleichs bereits deshalb aus, weil der Vergleich ausweislich der Niederschrift in der geschlossenen Form vorgelesen und genehmigt worden sei. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 23.12.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Hiergegen hat sich die am 20.01.2016 erhobene Beschwerde gerichtet (L 5 KR 325/16 B). Diese ist mit Beschluss des Senats vom 11.02.2016 als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum BSG wurde mit Beschluss vom 16.03.2016 als unzulässig verworfen (B 12 KR 3/16 S).

Bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens beantragt die Klägerin - sachgerecht gefasst -,

das Berufungsverfahren L 5 R 2271/15 fortzusetzen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.04.2015 und die Bescheide der Beklagten vom 29.08.2013, 01.10.2013 und 28.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.02.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Prozessakten des SG und des Senats im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren L 5 KR 2271/15 sowie L 5 KR 325/16 B Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) greifen nicht ein. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Nachdem die Klägerin die Fortführung des Rechtsstreits begehrt, ist vorrangiger Gegenstand des Rechtsstreits die Frage, ob das Berufungsverfahren L 5 KR 2271/15 durch den Vergleich vom 03.11.2015 erledigt ist.

Die Klägerin hat mit der - nach nochmaligem Vorspielen - von ihr genehmigten Erklärung im Erörterungstermin vom 03.11.2015 einen rechtswirksamen Vergleich geschlossen und damit das Rechtsmittel der Berufung erledigt.

Die von der Klägerin im Erörterungstermin vom 03.11.2015 abgegebene Vergleichsannahme ist wirksam erfolgt. Sie wurde ordnungsgemäß protokolliert, vorgespielt und von der Klägerin genehmigt. Hinweise auf eine mögliche Prozessunfähigkeit der Klägerin ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht und werden auch nicht vorgetragen.

Nach § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten (unter anderem) zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Der Vergleich hat nach herrschender Rechtsauffassung eine "Doppelnatur" in dem Sinne, dass er sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung materiellrechtlicher Ansprüche ist als auch Prozesshandlung, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 16/88 -, in juris). Ziel und regelmäßiger Inhalt eines Vergleichs ist, dass eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (so schon die Definition in § 779 Abs. 1 BGB).

Dies ist hier geschehen. Im Hinblick auf die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X haben die Beteiligten eine vergleichsweise Regelung getroffen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Damit ist das Verfahren beendet.

Der Vergleich vom 03.11.2015 ist auch nicht unwirksam. Dies käme entsprechend § 779 Abs. 1 BGB dann in Betracht, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Als feststehend zugrundegelegt in diesem Sinne ist der Sachverhalt, der sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit der Beteiligten befindet; nicht gemeint sind dagegen die Umstände, die gerade als streitig oder ungewiss angesehen wurden und die der Vergleich deshalb unstreitig stellen wollte (vgl. hierzu Bundesgerichtshof - BGH, Urteil vom 24.09.1959 - VIII ZR 189/58 -, in juris). Bezüglich des dem Vergleich zugrunde gelegenen Sachverhalt besteht kein Streit.

Die Wirkung der Vergleichsannahme der Klägerin im Erörterungstermin vom 03.11.2015 kann weder durch die von der Klägerin erklärte Anfechtung noch durch einen Widerruf des Vergleichs beseitigt werden.

Als bedingungsfeindliche Prozesshandlung kann die Vergleichsannahmeerklärung im Übrigen grundsätzlich weder wegen Willensmängeln nach den §§ 119 ff. BGB angefochten noch frei widerrufen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2015, - L 8 SB 186/15 -; Urteil vom 21.03.2016, - L 11 R 4555/15 -; alle www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 156 Rn. 2a; ebenso zur Klagerücknahme § 102 Rdnr. 7c, jeweils m.w.N. auch zu den Ausnahmen). Ein Widerruf ist lediglich unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach den §§ 179, 180 SGG möglich (BSG, Urteil vom 14.06.1978 -, 9/10 RJ 31/77 - in juris). Dabei gelten die Fristen des § 586 ZPO entsprechend.

Danach kann die von der Klägerin abgegebene Vergleichsannahmeerklärung nicht wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Darüber hinaus liegen unstreitig auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht vor. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Sie trägt lediglich vor, dass sie sich hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit geirrt habe. Ob es sich hierbei um einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB oder einen ohnehin irrelevanten Rechtsirrtum gehandelt hat, kann im Hinblick auf die mangelnde Relevanz offen bleiben.

Auch ein Widerruf der Vergleichsannahmeerklärung durch die Klägerin ist nicht möglich, da der Vergleich ausdrücklich unwiderruflich geschlossen wurde. Der Vergleich enthielt keinen Widerrufsvorbehalt und wurde in dieser Form zur Niederschrift erklärt sowie vorgelesen und genehmigt. Ein darüber hinausgehender Widerruf von Prozesshandlungen ist - wie ausgeführt - nur unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß §§ 179, 180 SGG zulässig. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden. Nach § 578 Abs.1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. An den Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme fehlt es hier. Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war und wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der zuständige Berichterstatter gemäß § 60 SGG i.V.m. §§ 41 bis 46 Abs. 1 und 47 bis 49 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sein könnte. Die Restitutionsklage findet u.a. nach § 580 Nr. 4, 5 und 7b ZPO statt, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist oder wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat oder wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet und zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Denn gemäß § 581 Abs. 1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier eindeutig nicht vor. Auch der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7b ZPO liegt nicht vor, denn darin geht es um die Wiederaufnahme wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Benutzung erst nachträglich aufgefundener Urkunden. Über neue Urkunden verfügt die Klägerin nicht.

Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 179 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt. Danach ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Eine strafgerichtliche Verurteilung eines Beteiligten oder des Berichterstatters liegt erkennbar nicht vor.

Damit ist die Klägerin an den Vergleich vom 03.11.2015 gebunden, welcher den Rechtsstreit erledigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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