Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1852/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5022/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Regelaltersrente.
Die am 14.08.1925 in Rumänien geborene Klägerin ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. Nach ihrer Flucht aus Rumänien im Oktober 1944 gelangte sie über Ungarn nach Österreich, wo sie in verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht war, zuletzt vom 07.05.1946 bis 19.05.1956 im Lager H ... In Österreich übte sie in der Zeit von Juli 1946 bis April 1947 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Dort wurden auch ihre drei Kinder geboren am 01.06.1948, 03.06.1949 und 12.08.1950. Die Pensionsversicherungsanstalt Österreich hat für die Klägerin 10 Monate Pflichtversicherung und 74 Monate Ersatzzeit (Zeiten der Kindererziehung von Juli 1948 bis August 1954) anerkannt. Mit Einbürgerungsurkunde vom 23.01.1956, ausgehändigt am 24.02.1956, erhielten die Klägerin und ihre Familie die deutsche Staatsangehörigkeit und reisten sodann am 19.05.1956 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Diese Möglichkeit war erst aufgrund des Staatsangehörigkeitsregulierungsgesetzes vom 22.02.1955 gegeben. Die Klägerin war nach Geburt ihrer Kinder zu keinem Zeitpunkt mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 23.05.2014 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg die Gewährung von Regelaltersrente im Hinblick auf die ab 01.07.2014 geltenden Regelungen zur Mütterrente. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass eine frühere Ausreise nach Deutschland nicht möglich gewesen sei, so dass die Kindererziehungszeiten als in Deutschland erbracht angesehen werden müssten.
Die DRV Baden-Württemberg leitete den Antrag an die zuständige DRV Bayern Süd (Beklagte), diese leitete ihn an die Pensionsversicherungsanstalt Österreich weiter. Mit Bescheid vom 04.12.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt Österreich die Gewährung einer Alterspension ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Hiergegen wurde zum Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben (Az: 45 Cgs 13/15y-3).
Mit Bescheid vom 19.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab. Die Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von 5 Jahren sei nicht erfüllt. Flüchtlingen und Personen, die in Österreich Aufenthalt hatten und nicht interniert gewesen seien, könnten keine Kindererziehungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) angerechnet werden. Ein Aufenthalt im Flüchtlingslager sei nicht als Internierung zu werten. Der Aufenthalt in Österreich sei nicht mehr als Teil des Fluchtvorgangs zu werten, denn der Wille, das Gebiet der BRD zu erreichen sei ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass über Jahre hinaus die Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich gewesen sei (Bundessozialgericht (BSG) 05.02.1975, 11 RA 32/75, SozR 2200 § 1251 Nr 16). Entscheidend seien die objektiven Lebensumstände, zB die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ab Juli 1946.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.01.2015 machte die Klägerin geltend, es sei weder mit Sinn und Zweck des ab 01.07.2014 geltenden Rechts noch mit dem FRG zu vereinbaren, dass sie keine deutsche Mütterrente erhalten könne, nur weil sie während der Flucht in Österreich zehn Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es könne auch nicht hingenommen werden, dass durch die Anrechnung von 74 Monaten Kindererziehungszeiten in der österreichischen Rentenversicherung, die zusammen mit den Pflichtbeitragszeiten dort keinen Rentenanspruch begründe, nun keine deutsche Mütterrente geleistet werde. Der vom BSG entschiedene Fall sei nicht vergleichbar. Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien in der Zeit vom 01.10.1944 bis 11.08.1960 keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Kalendermonate zurückgelegt worden. Die geltend gemachten Kindererziehungszeiten vom 01.07.1948 bis 31.08.1952 seien nicht zu berücksichtigen. Nach § 28b Satz 1 FRG stehe die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Alle drei Kinder seien in Österreich und nicht im Herkunftsland Rumänien geboren und erzogen worden. Das FRG sei daher nicht anwendbar. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sei nicht möglich, wenn die Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sei, dessen Rechtsvorschriften die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorsehen und die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt vor Beginn der Erziehung anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der österreichische Versicherungsträger habe bereits 74 Monate Kindererziehungszeiten (Juli 1948 bis August 1954) anerkannt. Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht (Oktober 1944 und 01.01.1945 bis 31.12.1946) könnten nur Versicherte erhalten, also Personen, die mindestens einen rechtswirksamen Beitrag entrichtet hätten. Da dies nicht der Fall sei, könnten auch die Ersatzzeiten nicht angerechnet werden.
Mit Urteil vom 04.11.2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe SG die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente sei § 235 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Erforderlich sei neben Erreichen der Regelaltersgrenze die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, die 5 Jahre betrage (§ 50 Abs 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI erforderten, dass die Erziehung des Kindes im Gebiet der BRD erfolgt sei oder einer solchen gleichstehe. Hier sei die Erziehung in Österreich erfolgt, die Gleichstellungstatbestände nach § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI schieden ebenfalls aus, weil weder die Klägerin noch ihr Ehemann aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung hätten. Auch eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nach dem FRG scheide aus, da § 28b FRG voraussetze, dass die Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet stattgefunden habe. Herkunftsgebiet in diesem Sinne sei das Vertreibungsgebiet, somit Rumänien. Die Kindererziehung habe aber in Österreich stattgefunden. Auch eine Gleichstellung von Kindererziehungszeiten über Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 komme nicht in Betracht. Diese am 01.05.2010 in Kraft getretenen Verordnungen ersetzten die VO (EWG) Nr 1408/71 sowie VO (EWG) Nr 574/72 und erfassten auch solche Ereignisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hätten. Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 bestimme Folgendes: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (VO (EG) Nr 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, als hätte die Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Nach Art 11 Abs 3 Buchst e VO (EG) Nr 883/2004 unterliege jeder den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaates, sofern er nicht unter Art 11 Abs 3 Buchst a bis d VO (EG) Nr 883/2004 falle oder ausnahmsweise anders lautende Bestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004 gälten, nach denen ihm Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustünden. Nach den Rechtsvorschriften der BRD habe die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Deswegen bleibe Österreich zuständig für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nach den dortigen Rechtsvorschriften.
Gegen das dem bevollmächtigten Sohn der Klägerin am 13.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.12.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruch. Die Kindererziehungszeiten seien angesichts der ab 01.07.2014 geltenden Rechtslage zur Mütterrente in einem anderen Kontext zu sehen. Die Begriffe "Vertreibungsgebiet" und "Herkunftsgebiet" seien nicht deckungsgleich. Vertreibungsgebiet sei Rumänien, Herkunftsgebiet sei Österreich, weil der Zuzug nach Deutschland von dort erfolgt sei. Wären die drei Kinder im Vertreibungsgebiet geboren worden oder hätte die Klägerin durchgehend in Deutschland gelebt, wäre ihr die Mütterrente auch nicht versagt worden. Genau dies wolle das FRG erreichen. Der erzwungene Aufenthalt in Österreich könne ihr mithin nicht zum Nachteil gereichen. Es liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente ab 01.05.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 19.01.2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung (§§ 151 Abs 1, 143, 144 Abs 1 Satz 2 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente. Das SG hat zutreffend die maßgebliche Rechtsgrundlage benannt und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der geltend gemachte Rentenanspruch an der erforderlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren scheitert. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (§ 153 Abs 2 SGG). Auch aus europarechtlichen Bestimmungen ergibt sich keine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu deutschem Recht, wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Die Kollisionsnorm des Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 könnte bei Kindererziehung im Mitgliedstaat Österreich nur dann zur Anerkennung der Zeiten nach deutschem Recht führen, wenn die erziehende Person unmittelbar vor Beginn der Erziehung wegen Ausübung einer Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hätte. Das ist nicht der Fall.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren auszuführen, dass die Voraussetzungen nach § 28b FRG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Dabei ist mit Herkunftsgebiet das Vertreibungsgebiet gemeint, hier also Rumänien. Die Gleichstellung von Geburt und Erziehung in Österreich mit einer Geburt im Vertreibungsgebiet Rumänien und damit einer Inlandsgeburt kann nur dann erfolgen, wenn sie während eines Zwischenaufenthalts in Österreich zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als die Vertreibung und Flucht noch nicht beendet war (Bayerisches LSG 18.08.1993, L 16 Ar 243/92). Von einem derartigen unschädlichen Zwischenaufenthalt kann vorliegend nicht die Rede sein, denn die Klägern lebte mehr als 10 Jahre in Österreich, sie befand sich nicht in einem Internierungs- sondern in einem Flüchtlingslager und konnte eine Erwerbstätigkeit ausüben, wie durch die Tätigkeit als Haushaltshilfe ab Juli 1946 belegt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt in die BRD weiterreisen wollte und aus welchen Gründen sie hieran gehindert war (BSG 05.02.1976, 11 RA 32/75, SozR 2200 § 1251 Nr 16). Denn der Schutz vor rentenrechtlichen Nachteilen aufgrund von Flucht und Vertreibung ist dann nicht mehr erforderlich, wenn – wie hier bei der Klägerin - aufgrund der Tätigkeit in Österreich Versicherungszeiten ebenso wie rentenrechtliche Zeiten der Kindererziehung erworben werden konnten.
Dieses Verständnis der Regelung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften. Über § 28b FRG erfolgt die Gleichstellung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung im Herkunftsgebiet mit der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs. Die Berücksichtigung dieser Erziehungszeiten beruht für die unter das FRG fallenden anerkannten Vertriebenen - wie die Klägerin - auf dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung, nach dem alle in die Bundesrepublik Deutschland - insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen - zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren haben, rentenrechtlich grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie ihn hier erworben (BSG 04.06.1986, GS 1/85, BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr 32). Die Gleichbehandlung mit inländischen Kindererziehungszeiten rechtfertigt sich daraus, dass der erziehungsbedingte Nachteil im Rentenversicherungsschutz im Wesentlichen infolge der Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges (Verlust des früher erworbenen Versicherungsschutzes) nach der Eingliederung des Versicherten in das westdeutsche Rentenversicherungssystem fortwirkt. Da das FRG der Bewältigung nur dieses "außerordentlichen Problems" (BVerfG 01.08.1984, 1 BvR 1396/83, SozR 5050 § 22 Nr 16) der Kriegsauswirkungen auf den Versicherungsschutz weiter Bevölkerungskreise dient, entspricht es seinem Regelungskonzept, nur die von diesen historischen Vorgängen - in generalisierender Betrachtung - beeinflussten Umstände den im Inland eingetretenen gleichzustellen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass Zeiten einer Kindererziehung im Ausland nach dem Krieg und außerhalb der Vertreibungsgebiete (§§ 1 Abs 1 und 2 Nr 3, 3 Abs 1 Bundesvertriebenengesetz) keine derartigen Umstände sind (so bereits ausdrücklich BSG 12.07.1988, 4/11a RA 36/87, BSGE 63, 282 = SozR 2200 § 1251a Nr 2).
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht ersichtlich. Durch die Kindererziehung ist allenfalls die Möglichkeit der Klägerin eingeschränkt worden, österreichische Anwartschaftszeiten durch eine Beschäftigung zu erwerben. Es liegt insoweit kein Risiko vor, das den Gesetzgeber zwänge, eine Einstandspflicht der deutschen Rentenversicherung zu begründen; die Klägerin war in das Gefüge der sozialen Sicherung in Österreich eingegliedert und hat entsprechende Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Dass diese nach den österreichischen Vorschriften nicht zum Bezug einer Alterspension ausreichen, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Regelaltersrente.
Die am 14.08.1925 in Rumänien geborene Klägerin ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A. Nach ihrer Flucht aus Rumänien im Oktober 1944 gelangte sie über Ungarn nach Österreich, wo sie in verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht war, zuletzt vom 07.05.1946 bis 19.05.1956 im Lager H ... In Österreich übte sie in der Zeit von Juli 1946 bis April 1947 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Dort wurden auch ihre drei Kinder geboren am 01.06.1948, 03.06.1949 und 12.08.1950. Die Pensionsversicherungsanstalt Österreich hat für die Klägerin 10 Monate Pflichtversicherung und 74 Monate Ersatzzeit (Zeiten der Kindererziehung von Juli 1948 bis August 1954) anerkannt. Mit Einbürgerungsurkunde vom 23.01.1956, ausgehändigt am 24.02.1956, erhielten die Klägerin und ihre Familie die deutsche Staatsangehörigkeit und reisten sodann am 19.05.1956 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Diese Möglichkeit war erst aufgrund des Staatsangehörigkeitsregulierungsgesetzes vom 22.02.1955 gegeben. Die Klägerin war nach Geburt ihrer Kinder zu keinem Zeitpunkt mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 23.05.2014 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg die Gewährung von Regelaltersrente im Hinblick auf die ab 01.07.2014 geltenden Regelungen zur Mütterrente. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass eine frühere Ausreise nach Deutschland nicht möglich gewesen sei, so dass die Kindererziehungszeiten als in Deutschland erbracht angesehen werden müssten.
Die DRV Baden-Württemberg leitete den Antrag an die zuständige DRV Bayern Süd (Beklagte), diese leitete ihn an die Pensionsversicherungsanstalt Österreich weiter. Mit Bescheid vom 04.12.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt Österreich die Gewährung einer Alterspension ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Hiergegen wurde zum Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben (Az: 45 Cgs 13/15y-3).
Mit Bescheid vom 19.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente ab. Die Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von 5 Jahren sei nicht erfüllt. Flüchtlingen und Personen, die in Österreich Aufenthalt hatten und nicht interniert gewesen seien, könnten keine Kindererziehungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) angerechnet werden. Ein Aufenthalt im Flüchtlingslager sei nicht als Internierung zu werten. Der Aufenthalt in Österreich sei nicht mehr als Teil des Fluchtvorgangs zu werten, denn der Wille, das Gebiet der BRD zu erreichen sei ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass über Jahre hinaus die Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich gewesen sei (Bundessozialgericht (BSG) 05.02.1975, 11 RA 32/75, SozR 2200 § 1251 Nr 16). Entscheidend seien die objektiven Lebensumstände, zB die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ab Juli 1946.
Mit ihrem Widerspruch vom 02.01.2015 machte die Klägerin geltend, es sei weder mit Sinn und Zweck des ab 01.07.2014 geltenden Rechts noch mit dem FRG zu vereinbaren, dass sie keine deutsche Mütterrente erhalten könne, nur weil sie während der Flucht in Österreich zehn Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es könne auch nicht hingenommen werden, dass durch die Anrechnung von 74 Monaten Kindererziehungszeiten in der österreichischen Rentenversicherung, die zusammen mit den Pflichtbeitragszeiten dort keinen Rentenanspruch begründe, nun keine deutsche Mütterrente geleistet werde. Der vom BSG entschiedene Fall sei nicht vergleichbar. Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG) vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien in der Zeit vom 01.10.1944 bis 11.08.1960 keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren Kalendermonate zurückgelegt worden. Die geltend gemachten Kindererziehungszeiten vom 01.07.1948 bis 31.08.1952 seien nicht zu berücksichtigen. Nach § 28b Satz 1 FRG stehe die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Alle drei Kinder seien in Österreich und nicht im Herkunftsland Rumänien geboren und erzogen worden. Das FRG sei daher nicht anwendbar. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sei nicht möglich, wenn die Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sei, dessen Rechtsvorschriften die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vorsehen und die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt vor Beginn der Erziehung anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Der österreichische Versicherungsträger habe bereits 74 Monate Kindererziehungszeiten (Juli 1948 bis August 1954) anerkannt. Ersatzzeiten wegen Vertreibung/Flucht (Oktober 1944 und 01.01.1945 bis 31.12.1946) könnten nur Versicherte erhalten, also Personen, die mindestens einen rechtswirksamen Beitrag entrichtet hätten. Da dies nicht der Fall sei, könnten auch die Ersatzzeiten nicht angerechnet werden.
Mit Urteil vom 04.11.2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe SG die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente sei § 235 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Erforderlich sei neben Erreichen der Regelaltersgrenze die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, die 5 Jahre betrage (§ 50 Abs 1 SGB VI). Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VI erforderten, dass die Erziehung des Kindes im Gebiet der BRD erfolgt sei oder einer solchen gleichstehe. Hier sei die Erziehung in Österreich erfolgt, die Gleichstellungstatbestände nach § 56 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI schieden ebenfalls aus, weil weder die Klägerin noch ihr Ehemann aufgrund einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung hätten. Auch eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nach dem FRG scheide aus, da § 28b FRG voraussetze, dass die Kindererziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet stattgefunden habe. Herkunftsgebiet in diesem Sinne sei das Vertreibungsgebiet, somit Rumänien. Die Kindererziehung habe aber in Österreich stattgefunden. Auch eine Gleichstellung von Kindererziehungszeiten über Art 44 VO (EG) Nr 987/2009 iVm VO (EG) Nr 883/2004 komme nicht in Betracht. Diese am 01.05.2010 in Kraft getretenen Verordnungen ersetzten die VO (EWG) Nr 1408/71 sowie VO (EWG) Nr 574/72 und erfassten auch solche Ereignisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hätten. Art 44 Abs 2 VO (EG) Nr 987/2009 bestimme Folgendes: Wird nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II der Grundverordnung (VO (EG) Nr 883/2004) zuständigen Mitgliedstaats keine Kindererziehungszeit berücksichtigt, so bleibt der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung auf die betreffende Person anwendbar waren, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für das betreffende Kind nach diesen Rechtsvorschriften begann, eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, zuständig für die Berücksichtigung dieser Zeit als Kindererziehungszeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften, als hätte die Kindererziehung in seinem eigenen Hoheitsgebiet stattgefunden. Nach Art 11 Abs 3 Buchst e VO (EG) Nr 883/2004 unterliege jeder den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaates, sofern er nicht unter Art 11 Abs 3 Buchst a bis d VO (EG) Nr 883/2004 falle oder ausnahmsweise anders lautende Bestimmungen der VO (EG) Nr 883/2004 gälten, nach denen ihm Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustünden. Nach den Rechtsvorschriften der BRD habe die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Deswegen bleibe Österreich zuständig für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nach den dortigen Rechtsvorschriften.
Gegen das dem bevollmächtigten Sohn der Klägerin am 13.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.12.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruch. Die Kindererziehungszeiten seien angesichts der ab 01.07.2014 geltenden Rechtslage zur Mütterrente in einem anderen Kontext zu sehen. Die Begriffe "Vertreibungsgebiet" und "Herkunftsgebiet" seien nicht deckungsgleich. Vertreibungsgebiet sei Rumänien, Herkunftsgebiet sei Österreich, weil der Zuzug nach Deutschland von dort erfolgt sei. Wären die drei Kinder im Vertreibungsgebiet geboren worden oder hätte die Klägerin durchgehend in Deutschland gelebt, wäre ihr die Mütterrente auch nicht versagt worden. Genau dies wolle das FRG erreichen. Der erzwungene Aufenthalt in Österreich könne ihr mithin nicht zum Nachteil gereichen. Es liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente ab 01.05.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 19.01.2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, die Klägerin hat sich nicht geäußert.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung (§§ 151 Abs 1, 143, 144 Abs 1 Satz 2 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente. Das SG hat zutreffend die maßgebliche Rechtsgrundlage benannt und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der geltend gemachte Rentenanspruch an der erforderlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren scheitert. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (§ 153 Abs 2 SGG). Auch aus europarechtlichen Bestimmungen ergibt sich keine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu deutschem Recht, wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Die Kollisionsnorm des Art 44 Abs 2 VO (EG) 987/2009 könnte bei Kindererziehung im Mitgliedstaat Österreich nur dann zur Anerkennung der Zeiten nach deutschem Recht führen, wenn die erziehende Person unmittelbar vor Beginn der Erziehung wegen Ausübung einer Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hätte. Das ist nicht der Fall.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren auszuführen, dass die Voraussetzungen nach § 28b FRG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Dabei ist mit Herkunftsgebiet das Vertreibungsgebiet gemeint, hier also Rumänien. Die Gleichstellung von Geburt und Erziehung in Österreich mit einer Geburt im Vertreibungsgebiet Rumänien und damit einer Inlandsgeburt kann nur dann erfolgen, wenn sie während eines Zwischenaufenthalts in Österreich zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als die Vertreibung und Flucht noch nicht beendet war (Bayerisches LSG 18.08.1993, L 16 Ar 243/92). Von einem derartigen unschädlichen Zwischenaufenthalt kann vorliegend nicht die Rede sein, denn die Klägern lebte mehr als 10 Jahre in Österreich, sie befand sich nicht in einem Internierungs- sondern in einem Flüchtlingslager und konnte eine Erwerbstätigkeit ausüben, wie durch die Tätigkeit als Haushaltshilfe ab Juli 1946 belegt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt in die BRD weiterreisen wollte und aus welchen Gründen sie hieran gehindert war (BSG 05.02.1976, 11 RA 32/75, SozR 2200 § 1251 Nr 16). Denn der Schutz vor rentenrechtlichen Nachteilen aufgrund von Flucht und Vertreibung ist dann nicht mehr erforderlich, wenn – wie hier bei der Klägerin - aufgrund der Tätigkeit in Österreich Versicherungszeiten ebenso wie rentenrechtliche Zeiten der Kindererziehung erworben werden konnten.
Dieses Verständnis der Regelung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften. Über § 28b FRG erfolgt die Gleichstellung von Versicherungszeiten wegen Kindererziehung im Herkunftsgebiet mit der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs. Die Berücksichtigung dieser Erziehungszeiten beruht für die unter das FRG fallenden anerkannten Vertriebenen - wie die Klägerin - auf dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung, nach dem alle in die Bundesrepublik Deutschland - insbesondere wegen des Vertreibungsgeschehens oder infolge anderer Kriegsauswirkungen - zugewanderten Personen, die ihren im Herkunftsgebiet erworbenen Versicherungsschutz verloren haben, rentenrechtlich grundsätzlich so gestellt werden, als hätten sie ihn hier erworben (BSG 04.06.1986, GS 1/85, BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr 32). Die Gleichbehandlung mit inländischen Kindererziehungszeiten rechtfertigt sich daraus, dass der erziehungsbedingte Nachteil im Rentenversicherungsschutz im Wesentlichen infolge der Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges (Verlust des früher erworbenen Versicherungsschutzes) nach der Eingliederung des Versicherten in das westdeutsche Rentenversicherungssystem fortwirkt. Da das FRG der Bewältigung nur dieses "außerordentlichen Problems" (BVerfG 01.08.1984, 1 BvR 1396/83, SozR 5050 § 22 Nr 16) der Kriegsauswirkungen auf den Versicherungsschutz weiter Bevölkerungskreise dient, entspricht es seinem Regelungskonzept, nur die von diesen historischen Vorgängen - in generalisierender Betrachtung - beeinflussten Umstände den im Inland eingetretenen gleichzustellen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass Zeiten einer Kindererziehung im Ausland nach dem Krieg und außerhalb der Vertreibungsgebiete (§§ 1 Abs 1 und 2 Nr 3, 3 Abs 1 Bundesvertriebenengesetz) keine derartigen Umstände sind (so bereits ausdrücklich BSG 12.07.1988, 4/11a RA 36/87, BSGE 63, 282 = SozR 2200 § 1251a Nr 2).
Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht ersichtlich. Durch die Kindererziehung ist allenfalls die Möglichkeit der Klägerin eingeschränkt worden, österreichische Anwartschaftszeiten durch eine Beschäftigung zu erwerben. Es liegt insoweit kein Risiko vor, das den Gesetzgeber zwänge, eine Einstandspflicht der deutschen Rentenversicherung zu begründen; die Klägerin war in das Gefüge der sozialen Sicherung in Österreich eingegliedert und hat entsprechende Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen. Dass diese nach den österreichischen Vorschriften nicht zum Bezug einer Alterspension ausreichen, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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