L 11 R 566/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 566/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz bei Dr. K. eingeholten Gutachtens vom 14.03.2016 nebst der erstattungsfähigen Auslagen der Klägerin werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Äußerung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Die Entscheidung ergeht vorliegend gemäß § 155 Abs 2 Satz 1 Nr 5, Abs 4 SGG durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Angesichts der gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig dem Antragsteller auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw ob es zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Klägers für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 109 RdNr 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Rechtschutzsuchenden, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, der dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst hat. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für den Ausgang des Verfahrens unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist (vgl Senatsbeschluss vom 14.06.2013, L 11 R 5317/10).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Gutachten Dr. K. die Sachaufklärung wesentlich gefördert. In dem Gutachten kam Dr. K. zu der Einschätzung, dass die Klägerin mit den festgestellten Befunden, insbesondere einem großen medialen Bandscheibenvorfall L4/L5 zur Zeit nicht in der Lage sei, überhaupt eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen. Damit hat sich ein wesentlich neuer Sachverhalt ergeben, dem die Beklagte mit einem Vergleichsangebot, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.01.2015 zu gewähren, Rechnung getragen hat. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen. Das Gutachten hat damit dazu beigetragen, dass die Klägerin ihr Prozessziel der Erlangung einer Erwerbsminderungsrente erreicht hat.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved