Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2324/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 718/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts Mannheim (SG) als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011 – L 11 R 5686/10 B –, juris Rn. 1).
2. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 4. Februar 2016, der dieses nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie hier, EUR 200,00 übersteigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin ist nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befugt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen. Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 12.000,00 anstelle des vom SG auf EUR 5.000,00 festgesetzten Streitwertes. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde in eigenem Namen führt, ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz vom 17. Februar 2016, in dem er die Beschwerde nicht namens und in Vollmacht der Klägerin eingelegt hat.
3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das SG den Streitwert richtig festgesetzt hat.
In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von EUR 5.000,00 anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Gegenstand der (durch Rücknahme erledigten) Klage in der Hauptsache (S 7 R 2324/14) war der im Statusfeststellungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2014, mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Klägerin in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 festgestellt hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht die zu erwartende Beitragshöhe als Grundlage für die Streitwertbemessung heranzuziehen. Anknüpfungspunkt i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG ist der Antrag des Klägers. Bei einer Statusfeststellung geht der Antrag auf reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der dort betroffenen Zeiträume. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 52 GKG Rn. 8). Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt auch, wenn ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 – B 12 R 37/07 B – und 5. März 2010 – B 12 R 8/09 R –, juris Rn. 14 bzw. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B –, juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015 – L 7 R 759/15 B –, juris Rn. 15 ff.).
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
1. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts Mannheim (SG) als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2011 – L 11 R 5686/10 B –, juris Rn. 1).
2. Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des SG vom 4. Februar 2016, der dieses nicht abgeholfen hat, ist statthaft und zulässig, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, wie hier, EUR 200,00 übersteigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin ist nach § 32 Abs. 1 und 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz befugt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung einzulegen. Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 12.000,00 anstelle des vom SG auf EUR 5.000,00 festgesetzten Streitwertes. Dass der Bevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde in eigenem Namen führt, ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz vom 17. Februar 2016, in dem er die Beschwerde nicht namens und in Vollmacht der Klägerin eingelegt hat.
3. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil das SG den Streitwert richtig festgesetzt hat.
In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von EUR 5.000,00 anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Gegenstand der (durch Rücknahme erledigten) Klage in der Hauptsache (S 7 R 2324/14) war der im Statusfeststellungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten vom 22. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2014, mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht des Geschäftsführers der Klägerin in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 festgestellt hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht die zu erwartende Beitragshöhe als Grundlage für die Streitwertbemessung heranzuziehen. Anknüpfungspunkt i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG ist der Antrag des Klägers. Bei einer Statusfeststellung geht der Antrag auf reine Anfechtung der Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht oder Nichtversicherung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der dort betroffenen Zeiträume. Umstände, die über den konkreten Antrag hinausgehen, bleiben außer Betracht (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 52 GKG Rn. 8). Die mit der Statusentscheidung mittelbar verknüpften Beitragsbescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) sind Umstände, die über den Klageantrag bei der Statusfeststellung hinausgehen. Dies gilt auch, wenn ein begrenzter Zeitraum in der Vergangenheit streitig ist und die Beitragshöhe bereits abgeschätzt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 – B 12 R 37/07 B – und 5. März 2010 – B 12 R 8/09 R –, juris Rn. 14 bzw. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B –, juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. November 2015 – L 7 R 759/15 B –, juris Rn. 15 ff.).
4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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