Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2972/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4229/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Form der Übernahme von Weiterbildungskosten für eine zehnmonatige Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV E.-V. mbH (MEV) in M., die nach Angaben des Klägers ca. 23.000,00 EUR kostet.
Der am 17. Oktober 1962 geborene Kläger hat im Jahr 1988 auf dem zweiten Bildungsweg die Allgemeine Hochschulreife erworben. Ausbildungen zum Gas- und Wasserinstallateur sowie daneben zum Berufskraftfahrer schloss er 1985 ab. Im September 1994 legte er die Meisterprüfung als Gas- und Wasserinstallateur ab. Zuletzt war er bis Ende Januar 2010 als Berufskraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Februar 2010 bezog er Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und ab Februar 2011 durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er war bzw. ist außerdem in verschiedenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Logistikbereich tätig.
Am 30. August 2010 beantragte er bei der BA unter Vorlage einer "Teilnahmebestätigung" der MEV vom 27. August 2010 (u.a.: " ... wir würden uns freuen, Herrn A. S., ... in unserer Umschulung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 zu begrüßen ... Voraussetzung für Teilnahme an oben genannter Umschulung ist ein erfolgreich absolvierte Einstellungstest sowie eine bahnärztliche sowie bahnpsychologische Tauglichkeit. Ein Einstellungstest wurde bereits am 26. August 2010 erfolgreich durchgeführt. Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 beabsichtigen wir die sozialversicherungspflichtige Einstellung von Herrn A. S ... Diese Erklärung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Situation der MEV in gleicher Form entwickelt, wie derzeit planbar und die Prüfungen mit mindestens 80 % im maximal zweiten Versuch bestanden werden. Die Schulungsmaßnahme ... ist Voraussetzung für die Einstellung ...") die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3. Dieser Antrag blieb erfolglos, da die Umschulung im Hinblick auf die vorhandenen beruflichen Abschlüsse nicht notwendig sei (Bescheid vom 31. August 2010 und Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010). Die deswegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht M. (SG) mit bindend gewordenem Gerichtsbescheid vom 18. April 2011 abgewiesen (Az. S 7 AL 5805/10).
Auf einen (erneuten) Antrag des Klägers vom 14. November 2011 beim Beklagten auf Förderung der Umschulung bei der MEV zum Eisenbahnführer, zu dem er u.a. geltend machte, seine berufliche und wirtschaftliche Situation sei erwiesen unverschuldet, seine von Marketinginstituten geprüften Bewerbungen seien seit Jahren erfolglos, bereits 2010 habe er sich zu einem beruflichen Neuanfang als Eisenbahnführer bei der MEV entschlossen und dort nach Bestehen eines achtstündigen, anspruchsvollen Eignungstests eine Arbeitsplatzgarantie erhalten und die Förderung sei zwar kostspielig, auf Grund des sicheren Arbeitsplatzes aber dennoch wirtschaftlich sinnvoll, lehnte der Beklagte dieses Begehren mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 ab. Die Notwendigkeit der begehrten Umschulung bestehe nicht. Der Kläger verfüge über eine ausreichende Qualifizierung und ausreichende Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, sodass bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu erwarten sei. Der Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012).
Auf den als Überprüfungsantrag gewerteten verspäteten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2012 erneut die begehrte Förderung ab.
Den dagegen vom Kläger am 23. Mai 2012 u.a. mit der Begründung, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da der Umstand, dass er schon seit mehr als vier Jahren in den Tätigkeiten der von ihm erworbenen Berufsabschlüsse nicht mehr gearbeitet habe, und die lange Dauer der Arbeitssuche und die Arbeitsplatzzusage der MEV nicht hinreichend berücksichtigt sei, erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 zurück. Die angestrebte Weiterbildung sei nicht notwendig, denn es bestünden Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung in einem der erlernten Berufe oder aber als ungelernte Hilfskraft bzw. als Fahrer oder Hausmeister. Vom Angebot der Förderung des Erwerbs eines Busfahrerscheins habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht und es abgelehnt. Es hätte sich hierbei um eine Möglichkeit der beruflichen Betätigung gehandelt, unabhängig von der begehrten kostspieligen Weiterbildung. Dem Kläger sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auch jede Arbeit zuzumuten. Nach sorgfältiger Ausübung des Ermessens sei die Weiterbildung somit nicht notwendig. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass durch diese Weiterbildung Kosten von mehr als 20.000,00 EUR entstünden, was in Anbetracht der anderweitigen vielfältigen Möglichkeiten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht verhältnismäßig sei. Ferner lägen auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 SGB III nicht vor, wonach der Kläger nur förderungsfähig sei, wenn er eine seinem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Deswegen hat der Kläger am 14. Juni 2012 Klage beim SG erhoben und auf seine beruflichen und persönlichen Qualifikationen sowie den Umstand verwiesen, dass er dennoch in seinen Ausbildungsberufen seit dem Jahr 2000 trotz umfangreicher Bemühungen keine sozialversicherungspflichtige Anstellung gefunden habe. Die bisherigen Vermittlungsvorschläge durch die BA und aktuell auch durch den Beklagten entsprächen nie auch nur ansatzweise seinen Qualifikationen, da es sich bei ihnen überwiegend lediglich um Hilfsarbeiten gehandelt habe. Daher habe er eine ordentliche sozialversicherungspflichtige, existenzsichernde und ihn interessierende Tätigkeit immer noch nicht gefunden. Er wolle daher nur eine berufliche Neuorientierung und habe kein Interesse mehr an einer Tätigkeit als Kraftfahrer, zumal ihm die potentiellen regionalen Arbeitgeber "negativ bekannt" seien. Die Umschulung bei der MEV stelle für ihn demgegenüber, nicht zuletzt auf Grund der Einstellungszusage und des erfolgreich absolvierten Eignungstests, die beste und letztendlich auch wirtschaftlichste Möglichkeit dar. Beim Erwerb des Omnibusführerscheins, wie vom Beklagten angeboten, bestehe gerade keine sichere Aussicht auf eine Anstellung und die Arbeitsmarktsituation sei unklar. Schließlich sei er auch unverschuldet in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgeglitten. Im Rahmen des Ermessens sei deshalb auch sein Lebensweg angemessen zu berücksichtigen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Weiterbildung sei grundsätzlich eine Ermessensleistung, auf die der Kläger keinen Anspruch erheben könne. Er habe dem Kläger wiederholt eine Weiterbildung zum Omnibusfahrer in Aussicht gestellt. Darüber hinaus komme die Gewährung eines Bewerbungstrainings oder einer Arbeitsgelegenheit in Betracht, um den Kläger wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sei dies derzeit am Sinnvollsten. Die Stellensituation für Omnibusfahrer sei sicherlich nicht schlechter als die für Lokomotivführer.
Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung seien nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung ergebe keinen Anspruch des Klägers auf die streitige Leistung. Selbst wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, stehe die Gewährung der Leistung im Ermessen des Beklagten. Der Kläger könne somit nur einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für die Qualifikation zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV haben, wenn eine Ermessensreduzierung auf null gegeben sei, wenn also jede andere als die begehrte Entscheidung rechtswidrig wäre. Dies setze wiederum voraus, dass es sich bei der angestrebten Weiterbildung um die einzige Maßnahme handle, bei der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könne. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass die beantragte Förderung der Qualifikation zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV gerade angesichts der überdurchschnittlichen Qualifikation des Klägers, der nicht nur über die allgemeine Hochschulreife, sondern auch über zwei abgeschlossene Ausbildungen sowie einen Meisterbrief verfüge, nicht notwendig sei, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So erscheine beispielsweise - wie bereits mehrfach seitens des Beklagten angeboten - angesichts einer vergleichbaren Stellensituation auch der Erwerb eines Omnibusführerscheins eine ebenso geeignete, jedoch deutlich kostengünstigere Leistung, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreichen zu können. Da stets auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten seien, stehe bereits die deutliche kostengünstigere Alternative der Förderung mittels Gewährung eines Omnibusführerscheins einer Ermessensreduktion auf null und damit dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Außerdem seien entgegen der Ansicht des Klägers die Einstellungschancen nach der begehrten Qualifikation zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV nicht offensichtlich besser als beim Erwerb eines Omnibusführerscheins. Soweit der Kläger offenbar der Ansicht sei, er habe durch die MEV nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung bereits eine Einstellungszusage erhalten, könne diesem Einwand nicht gefolgt werden. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass er die begehrte Qualifizierungsmaßnahme nicht erfolgreich abschließe, zum anderen sei eine unbedingte Einstellungszusage durch die MEV gerade nicht ersichtlich. In der vorgelegten Teilnahmebestätigung der MEV vom 4. Mai 2012 sei vielmehr aufgeführt, dass eine sozialversicherungspflichtige Einstellung des Klägers nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung "beabsichtigt" sei. Die bloße Absichtserklärung erfolge überdies ausdrücklich unter der Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Situation der MEV "in gleicher Form entwickle wie derzeit planbar" und dass der Kläger darüber hinaus die Prüfung "mit mindestens 80% im maximal zweiten Versuch" bestehe. Der Kläger habe daher selbst bei erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung keinen sicheren Einstellungsanspruch gegen die MEV. Soweit er betone, die bisherigen Vermittlungsvorschläge entsprächen nicht ansatzweise seiner Qualifikation, sei auf die gesetzliche Regelung hinzuweisen, wonach einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne des SGB II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar sei. Einschränkungen aufgrund etwaiger Vorqualifikationen seien gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Förderns und Forderns, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssten sei dem Kläger trotz seiner unbestrittenen Qualifikationen daher auch die Aufnahme einer ungelernten Hilfstätigkeit zumutbar. Im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden Prognoseentscheidung habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid daher auch darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer solchen Tätigkeit angesichts der Qualifikationen des Klägers auch ohne jegliche Förderung möglich erscheine. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe sich vielfach erfolglos beworben, und die bereits vorhandenen fachlichen Qualifikationen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte vorrangig mittels eines Bewerbungstrainings eine Verbesserung der Chancen sehe. Gerade angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sei es naheliegend, dass die konkrete Ausgestaltung der bisherigen umfangreichen Bewerbungsbemühungen einer Einstellung hinderlich sei. Mithin sei eine berufliche Weiterbildung, wie sie der Kläger begehre, nicht notwendig und das Ermessen des Beklagten insoweit nicht auf null reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 15. September 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Er trägt neben umfangreichen Wiederholungen u.a. im Wesentlichen vor, er erfülle alle beruflichen und schulischen sowie psychischen und physischen Voraussetzungen für die begehrte Umschulung. Eignungstests und die erforderlichen Untersuchungen habe er erfolgreich absolviert. Soweit bezweifelt werde, dass er die Prüfung zum Lokführer bestehe, sei dies "rechtswidrig", da es ihm überlassen sei, sein persönliches Selbstbestimmungsrecht so zu schulen, dass er die Prüfung auch bestehe. Wenn er Bedenken hätte, hätte er sich auch nicht bei der MEV selbst beworben. Dass ihm die MEV eine offene Stelle reserviere und eine Einstellung zeitlich unbefristet garantiere, sei alleinig sein Verdienst. Den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme garantierten auch seine Bemühungen zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitskraft, insbesondere sportliche Aktivitäten, mit Erwerb von Sport- bzw. Schwimmabzeichen, einem Erste-Hilfe-Kurs sowie einem Rettungsschwimmkurs, der ihn als Bademeister qualifiziere. Die Teilnahme an der begehrten Bildungsmaßnahme lasse erwarten, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien. Es bestehe auch eine Beschäftigungsprognose mit der begründeten Aussicht, dass er infolge der Maßnahme einen angemessenen Dauerarbeitsplatz erhalte. Die MEV habe mit Schreiben vom Mai 2012 angekündigt, ihn nach erfolgreichem Abschluss einzustellen. Unberücksichtigt seien sein stetiges persönliches Engagement, den Leistungsbezug vollständig zu beenden, seine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seiner persönlichen Zuverlässigkeit unter auch der Aufrechterhaltung seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wie auch seine freiwillige qualifizierte Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein geblieben. Er habe alle Eingliederungsmöglichkeiten kostengünstig und ohne Mithilfe des Beklagten ausgeschöpft. Im Gas- und Wasserfach habe er seit 2004 nicht mehr gearbeitet. Seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Berufskraftfahrer habe er wegen betriebsbedingter Kündigung verloren. Außerdem habe er während des Leistungsbezugs aufstockend geringfügig gearbeitet und sich überdurchschnittlich um sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen in seinen Berufen mit erforderlichen Berufsabschlüssen bemüht. Der begehrten Weiterbildung Vergleichbares sei ihm seit September 2010 nicht angeboten worden. Er könne auch nicht auf einen geringer qualifizierten Arbeitsplatz verwiesen werden, wenn dieser nicht zu einer dauerhaften Anstellung führe. Eine Unterstützung zum Erwerb eines Omnibusfahrerscheins sei ihm nicht angeboten worden und er habe dies auch nicht abgelehnt. Der Beklagte habe nicht näher "begründet", was er mit einem Omnibusfahrerschein im Wesentlichen meine. Ein Kosten- und Eingliederungsplan sei insoweit nicht erstellt worden. Auch als Omnibusfahrer werde eine kostenintensive Umschulung benötigt. Es sei "strittig", ob mit einer solchen Maßnahme mehr Chancen am Arbeitsmarkt bestünden und es gebe auch keinen einzigen Beweis, dass ausschreibende Firmen tatsächlich Busfahrer einstellten. Es ergäben sich auch keine Vermittlungsvorschläge als Busfahrer um ihn langfristig und vollständig aus dem Leistungsbezug zu bringen. Ein Arbeitsvertrag sei nicht in Aussicht. Tatsächlich seien auch mehr Personen mit Busfahrerschein erwerbslos gemeldet, als unbestätigte offene Stellen gemeldet seien. Soweit der Beklagte ein Bewerbungsseminar empfehle, sei darauf hinzuweisen, dass es für Bewerbungen keine zwingenden Formvorschriften gebe. Es sei nicht zumutbar, sich vor einer Bewerbung über den Betrieb bezüglich Ansichten, Gepflogenheiten und Mitarbeiterstamm zu erkundigen und die Bewerbung speziell darauf zuzuschneiden. Eine Befähigung zur Bewerbung sei bereits schon in einem zweitägigen Einweisungsseminar im Dezember 2010 geprüft worden. Die ablehnende Entscheidung sei lediglich mit den Kosten begründet, die ca. 23.000,00 EUR betragen würden. Soweit darauf hingewiesen werde, dass er jede zumutbare Arbeit annehmen müsse, lägen ihm keine Angebote und auch keine Gespräche mit Anbietern vor, denn mit seiner Qualifikation als Handwerksmeister wäre es ihm möglich, qualitativ Personal zu führen und "auch nicht zulassungspflichtige Gewerke auszuüben". Es sei nicht davon auszugehen, dass hier Vermittlungsvorschläge erfolgten und ein Arbeitsvertrag geschlossen werde, da eine sehr große Anzahl von Personen "in weniger qualifizierten Gewerken" selbstständig gemeldet seien. Soweit auf den Grundsatz zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter bereitgestellte Gelder nicht abrufe. Es könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Budget von 5.000,00 EUR für eine Eingliederungsweiterbildung festgelegt werde. Der Erfolg einer langfristigen Eingliederungsmaßnahme ergebe sich auch aus der langfristigen Rückerstattung von Eingliederungshilfen in Form von Zahlung von Einkommensteuer. Die Gewährung der Maßnahme könne auch nicht an den Kosten scheitern ohne Berücksichtigung seines Eingliederungswillens. Bei den bisherigen angeordneten 13 persönlichen Beratungsterminen sei er "erheblich schuldhaft falsch beraten" worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und die Kosten für die Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV E.-V. mbH in M. zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen vor dem SG und die Gründe des angefochtenen Urteils. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es für eine solche Entscheidung nicht.
Die Berufung des Klägers hat auch keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf die allein von ihm begehrte Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV in M ...
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV kommt § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 und damit zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung in § 77 SGB III in der Fassung vor dem 1. April 2012) in Betracht.
Der Senat stellt fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Antrages auf die begehrte Leistung und weiterhin Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II war und ist, weil er, das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) sowie erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1SGB II erbringt die Agentur für Arbeit und hier insoweit der Beklagte zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Sie bzw. er kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
In Betracht kommt hier § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 und damit zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung bzw. der inhaltsgleiche § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung. Danach könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahren ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, wobei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, nur gefördert werden können, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung bzw. § 77 Abs. 2 in der vor 1. April 2012 geltenden Fassung). Selbst wenn sämtliche der genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III (bzw. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung vor dem 1. April 2012) die Gewährung der Leistung in das Ermessen des Beklagten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Leistung sowie einschlägige Rechtsprechung und Literatur hierzu (vgl. Reichel in Schlegel/Völzke Juris-PK SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III Rdnr. 101 bzw. 43, 46, LSG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2015, Az L 2 AL 37/12, in Juris, BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 117/10 R, in Juris) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat, weil eine Notwendigkeit der begehrten Umschulung bzw. Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV nicht besteht. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und verweist zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Im Übrigen hat das SG entschieden, dass auch das Ermessen des Beklagten nicht darauf reduziert wäre, dass nur die Gewährung der vom Kläger allein begehrten Leistung als rechtsfehlerfrei anerkannt werden kann. Auch dem schließt sich der Senat an und verweist insofern auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch das Vorbringen im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Umstände ergibt und Umstände, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen würden, auch nicht sonst wie ersichtlich sind. Angesichts der Ausbildungen und Qualifikationen des Klägers ist bereits nicht feststellbar, dass die von ihm einzig und allein begehrte Weiterbildung bzw. weitere Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV in M. notwendig ist, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er hat die Allgemeine Hochschulreife erworben und verfügt über Ausbildungen zum Gas- und Wasserinstallateur sowie daneben zum Berufskraftfahrer und hat die Meisterprüfung als Gas- und Wasserinstallateur abgelegt. Ferner hat er weitere, um Teil außerberufliche Qualifikationen erworben (u.a. Sport- bzw. Schwimmabzeichen, Erste-Hilfe-Kurs sowie einem Rettungsschwimmkurs, der ihn als Bademeister qualifiziert). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, warum die begehrte weitere Ausbildung notwendig und Erfolg versprechend sein sollte, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Den mehrfach vorgelegten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Teilnahmebestätigungen der MEV, die allerdings unterschiedliche Daten aufweisen (u.a. 27. August 2010 [darin noch: "Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 beabsichtigen wir die sozialversicherungspflichtige Einstellung von Herrn A. S."] und 4. Mai 2012 [darin nun die Passage: "Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 ist eine sozialversicherungspflichtige Einstellung von Herrn A. S. geplant. Es handelt sich hierbei um einen unbefristeten, bundesweiten Arbeitsvertrag."]) und die jeweils mit Vorbehalten ("Diese Erklärung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Situation der MEV in gleicher Form entwickelt, wie derzeit planbar und die Prüfungen mit mindestens 80 % im maximal zweiten Versuch bestanden werden. Die Schulungsmaßnahme ... ist Voraussetzung für die Einstellung ...") versehen sind, kann und konnte auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine verbindliche und sichere Arbeitsplatzgarantie nicht entnommen werden. Insbesondere war und ist auch ungewiss, ob der Kläger die erforderlichen Prüfungsergebnisse erzielen würde und ob sich die wirtschaftliche Situation der MEV "in gleicher Form, wie derzeit planbar entwickelt". Eine Notwendigkeit der begehrten Qualifizierung und Ausbildung ist insoweit auch im Hinblick auf die vom Beklagten und vom SG aufgezeigten sonstigen Maßnahmen zur Eingliederung nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht als Kraftfahrer im insoweit erlernten Beruf wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.
Darüber hinaus wäre, gerade auch auf Grund der bestehenden sonstigen möglichen Maßnahmen der Wiedereingliederung das Ermessen des Beklagten nicht auf null reduziert, d.h. dass nur die Entscheidung, dass die Förderung der begehrten Qualifizierung oder Ausbildung als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt und rechtmäßig wäre.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Form der Übernahme von Weiterbildungskosten für eine zehnmonatige Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV E.-V. mbH (MEV) in M., die nach Angaben des Klägers ca. 23.000,00 EUR kostet.
Der am 17. Oktober 1962 geborene Kläger hat im Jahr 1988 auf dem zweiten Bildungsweg die Allgemeine Hochschulreife erworben. Ausbildungen zum Gas- und Wasserinstallateur sowie daneben zum Berufskraftfahrer schloss er 1985 ab. Im September 1994 legte er die Meisterprüfung als Gas- und Wasserinstallateur ab. Zuletzt war er bis Ende Januar 2010 als Berufskraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Februar 2010 bezog er Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) und ab Februar 2011 durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er war bzw. ist außerdem in verschiedenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Logistikbereich tätig.
Am 30. August 2010 beantragte er bei der BA unter Vorlage einer "Teilnahmebestätigung" der MEV vom 27. August 2010 (u.a.: " ... wir würden uns freuen, Herrn A. S., ... in unserer Umschulung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 zu begrüßen ... Voraussetzung für Teilnahme an oben genannter Umschulung ist ein erfolgreich absolvierte Einstellungstest sowie eine bahnärztliche sowie bahnpsychologische Tauglichkeit. Ein Einstellungstest wurde bereits am 26. August 2010 erfolgreich durchgeführt. Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 beabsichtigen wir die sozialversicherungspflichtige Einstellung von Herrn A. S ... Diese Erklärung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Situation der MEV in gleicher Form entwickelt, wie derzeit planbar und die Prüfungen mit mindestens 80 % im maximal zweiten Versuch bestanden werden. Die Schulungsmaßnahme ... ist Voraussetzung für die Einstellung ...") die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3. Dieser Antrag blieb erfolglos, da die Umschulung im Hinblick auf die vorhandenen beruflichen Abschlüsse nicht notwendig sei (Bescheid vom 31. August 2010 und Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010). Die deswegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht M. (SG) mit bindend gewordenem Gerichtsbescheid vom 18. April 2011 abgewiesen (Az. S 7 AL 5805/10).
Auf einen (erneuten) Antrag des Klägers vom 14. November 2011 beim Beklagten auf Förderung der Umschulung bei der MEV zum Eisenbahnführer, zu dem er u.a. geltend machte, seine berufliche und wirtschaftliche Situation sei erwiesen unverschuldet, seine von Marketinginstituten geprüften Bewerbungen seien seit Jahren erfolglos, bereits 2010 habe er sich zu einem beruflichen Neuanfang als Eisenbahnführer bei der MEV entschlossen und dort nach Bestehen eines achtstündigen, anspruchsvollen Eignungstests eine Arbeitsplatzgarantie erhalten und die Förderung sei zwar kostspielig, auf Grund des sicheren Arbeitsplatzes aber dennoch wirtschaftlich sinnvoll, lehnte der Beklagte dieses Begehren mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 ab. Die Notwendigkeit der begehrten Umschulung bestehe nicht. Der Kläger verfüge über eine ausreichende Qualifizierung und ausreichende Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen, sodass bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu erwarten sei. Der Widerspruch blieb wegen Versäumung der Widerspruchsfrist erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012).
Auf den als Überprüfungsantrag gewerteten verspäteten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2012 erneut die begehrte Förderung ab.
Den dagegen vom Kläger am 23. Mai 2012 u.a. mit der Begründung, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da der Umstand, dass er schon seit mehr als vier Jahren in den Tätigkeiten der von ihm erworbenen Berufsabschlüsse nicht mehr gearbeitet habe, und die lange Dauer der Arbeitssuche und die Arbeitsplatzzusage der MEV nicht hinreichend berücksichtigt sei, erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 zurück. Die angestrebte Weiterbildung sei nicht notwendig, denn es bestünden Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung in einem der erlernten Berufe oder aber als ungelernte Hilfskraft bzw. als Fahrer oder Hausmeister. Vom Angebot der Förderung des Erwerbs eines Busfahrerscheins habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht und es abgelehnt. Es hätte sich hierbei um eine Möglichkeit der beruflichen Betätigung gehandelt, unabhängig von der begehrten kostspieligen Weiterbildung. Dem Kläger sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auch jede Arbeit zuzumuten. Nach sorgfältiger Ausübung des Ermessens sei die Weiterbildung somit nicht notwendig. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass durch diese Weiterbildung Kosten von mehr als 20.000,00 EUR entstünden, was in Anbetracht der anderweitigen vielfältigen Möglichkeiten des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht verhältnismäßig sei. Ferner lägen auch die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 SGB III nicht vor, wonach der Kläger nur förderungsfähig sei, wenn er eine seinem Berufsabschluss entsprechende Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Deswegen hat der Kläger am 14. Juni 2012 Klage beim SG erhoben und auf seine beruflichen und persönlichen Qualifikationen sowie den Umstand verwiesen, dass er dennoch in seinen Ausbildungsberufen seit dem Jahr 2000 trotz umfangreicher Bemühungen keine sozialversicherungspflichtige Anstellung gefunden habe. Die bisherigen Vermittlungsvorschläge durch die BA und aktuell auch durch den Beklagten entsprächen nie auch nur ansatzweise seinen Qualifikationen, da es sich bei ihnen überwiegend lediglich um Hilfsarbeiten gehandelt habe. Daher habe er eine ordentliche sozialversicherungspflichtige, existenzsichernde und ihn interessierende Tätigkeit immer noch nicht gefunden. Er wolle daher nur eine berufliche Neuorientierung und habe kein Interesse mehr an einer Tätigkeit als Kraftfahrer, zumal ihm die potentiellen regionalen Arbeitgeber "negativ bekannt" seien. Die Umschulung bei der MEV stelle für ihn demgegenüber, nicht zuletzt auf Grund der Einstellungszusage und des erfolgreich absolvierten Eignungstests, die beste und letztendlich auch wirtschaftlichste Möglichkeit dar. Beim Erwerb des Omnibusführerscheins, wie vom Beklagten angeboten, bestehe gerade keine sichere Aussicht auf eine Anstellung und die Arbeitsmarktsituation sei unklar. Schließlich sei er auch unverschuldet in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgeglitten. Im Rahmen des Ermessens sei deshalb auch sein Lebensweg angemessen zu berücksichtigen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Weiterbildung sei grundsätzlich eine Ermessensleistung, auf die der Kläger keinen Anspruch erheben könne. Er habe dem Kläger wiederholt eine Weiterbildung zum Omnibusfahrer in Aussicht gestellt. Darüber hinaus komme die Gewährung eines Bewerbungstrainings oder einer Arbeitsgelegenheit in Betracht, um den Kläger wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sei dies derzeit am Sinnvollsten. Die Stellensituation für Omnibusfahrer sei sicherlich nicht schlechter als die für Lokomotivführer.
Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistung seien nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung ergebe keinen Anspruch des Klägers auf die streitige Leistung. Selbst wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, stehe die Gewährung der Leistung im Ermessen des Beklagten. Der Kläger könne somit nur einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für die Qualifikation zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV haben, wenn eine Ermessensreduzierung auf null gegeben sei, wenn also jede andere als die begehrte Entscheidung rechtswidrig wäre. Dies setze wiederum voraus, dass es sich bei der angestrebten Weiterbildung um die einzige Maßnahme handle, bei der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könne. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass die beantragte Förderung der Qualifikation zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV gerade angesichts der überdurchschnittlichen Qualifikation des Klägers, der nicht nur über die allgemeine Hochschulreife, sondern auch über zwei abgeschlossene Ausbildungen sowie einen Meisterbrief verfüge, nicht notwendig sei, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. So erscheine beispielsweise - wie bereits mehrfach seitens des Beklagten angeboten - angesichts einer vergleichbaren Stellensituation auch der Erwerb eines Omnibusführerscheins eine ebenso geeignete, jedoch deutlich kostengünstigere Leistung, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreichen zu können. Da stets auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten seien, stehe bereits die deutliche kostengünstigere Alternative der Förderung mittels Gewährung eines Omnibusführerscheins einer Ermessensreduktion auf null und damit dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Außerdem seien entgegen der Ansicht des Klägers die Einstellungschancen nach der begehrten Qualifikation zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV nicht offensichtlich besser als beim Erwerb eines Omnibusführerscheins. Soweit der Kläger offenbar der Ansicht sei, er habe durch die MEV nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung bereits eine Einstellungszusage erhalten, könne diesem Einwand nicht gefolgt werden. Zum einen bestehe die Möglichkeit, dass er die begehrte Qualifizierungsmaßnahme nicht erfolgreich abschließe, zum anderen sei eine unbedingte Einstellungszusage durch die MEV gerade nicht ersichtlich. In der vorgelegten Teilnahmebestätigung der MEV vom 4. Mai 2012 sei vielmehr aufgeführt, dass eine sozialversicherungspflichtige Einstellung des Klägers nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung "beabsichtigt" sei. Die bloße Absichtserklärung erfolge überdies ausdrücklich unter der Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Situation der MEV "in gleicher Form entwickle wie derzeit planbar" und dass der Kläger darüber hinaus die Prüfung "mit mindestens 80% im maximal zweiten Versuch" bestehe. Der Kläger habe daher selbst bei erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung keinen sicheren Einstellungsanspruch gegen die MEV. Soweit er betone, die bisherigen Vermittlungsvorschläge entsprächen nicht ansatzweise seiner Qualifikation, sei auf die gesetzliche Regelung hinzuweisen, wonach einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne des SGB II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar sei. Einschränkungen aufgrund etwaiger Vorqualifikationen seien gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Förderns und Forderns, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssten sei dem Kläger trotz seiner unbestrittenen Qualifikationen daher auch die Aufnahme einer ungelernten Hilfstätigkeit zumutbar. Im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden Prognoseentscheidung habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid daher auch darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer solchen Tätigkeit angesichts der Qualifikationen des Klägers auch ohne jegliche Förderung möglich erscheine. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe sich vielfach erfolglos beworben, und die bereits vorhandenen fachlichen Qualifikationen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte vorrangig mittels eines Bewerbungstrainings eine Verbesserung der Chancen sehe. Gerade angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit sei es naheliegend, dass die konkrete Ausgestaltung der bisherigen umfangreichen Bewerbungsbemühungen einer Einstellung hinderlich sei. Mithin sei eine berufliche Weiterbildung, wie sie der Kläger begehre, nicht notwendig und das Ermessen des Beklagten insoweit nicht auf null reduziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 15. September 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Er trägt neben umfangreichen Wiederholungen u.a. im Wesentlichen vor, er erfülle alle beruflichen und schulischen sowie psychischen und physischen Voraussetzungen für die begehrte Umschulung. Eignungstests und die erforderlichen Untersuchungen habe er erfolgreich absolviert. Soweit bezweifelt werde, dass er die Prüfung zum Lokführer bestehe, sei dies "rechtswidrig", da es ihm überlassen sei, sein persönliches Selbstbestimmungsrecht so zu schulen, dass er die Prüfung auch bestehe. Wenn er Bedenken hätte, hätte er sich auch nicht bei der MEV selbst beworben. Dass ihm die MEV eine offene Stelle reserviere und eine Einstellung zeitlich unbefristet garantiere, sei alleinig sein Verdienst. Den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme garantierten auch seine Bemühungen zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitskraft, insbesondere sportliche Aktivitäten, mit Erwerb von Sport- bzw. Schwimmabzeichen, einem Erste-Hilfe-Kurs sowie einem Rettungsschwimmkurs, der ihn als Bademeister qualifiziere. Die Teilnahme an der begehrten Bildungsmaßnahme lasse erwarten, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien. Es bestehe auch eine Beschäftigungsprognose mit der begründeten Aussicht, dass er infolge der Maßnahme einen angemessenen Dauerarbeitsplatz erhalte. Die MEV habe mit Schreiben vom Mai 2012 angekündigt, ihn nach erfolgreichem Abschluss einzustellen. Unberücksichtigt seien sein stetiges persönliches Engagement, den Leistungsbezug vollständig zu beenden, seine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seiner persönlichen Zuverlässigkeit unter auch der Aufrechterhaltung seiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wie auch seine freiwillige qualifizierte Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein geblieben. Er habe alle Eingliederungsmöglichkeiten kostengünstig und ohne Mithilfe des Beklagten ausgeschöpft. Im Gas- und Wasserfach habe er seit 2004 nicht mehr gearbeitet. Seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Berufskraftfahrer habe er wegen betriebsbedingter Kündigung verloren. Außerdem habe er während des Leistungsbezugs aufstockend geringfügig gearbeitet und sich überdurchschnittlich um sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen in seinen Berufen mit erforderlichen Berufsabschlüssen bemüht. Der begehrten Weiterbildung Vergleichbares sei ihm seit September 2010 nicht angeboten worden. Er könne auch nicht auf einen geringer qualifizierten Arbeitsplatz verwiesen werden, wenn dieser nicht zu einer dauerhaften Anstellung führe. Eine Unterstützung zum Erwerb eines Omnibusfahrerscheins sei ihm nicht angeboten worden und er habe dies auch nicht abgelehnt. Der Beklagte habe nicht näher "begründet", was er mit einem Omnibusfahrerschein im Wesentlichen meine. Ein Kosten- und Eingliederungsplan sei insoweit nicht erstellt worden. Auch als Omnibusfahrer werde eine kostenintensive Umschulung benötigt. Es sei "strittig", ob mit einer solchen Maßnahme mehr Chancen am Arbeitsmarkt bestünden und es gebe auch keinen einzigen Beweis, dass ausschreibende Firmen tatsächlich Busfahrer einstellten. Es ergäben sich auch keine Vermittlungsvorschläge als Busfahrer um ihn langfristig und vollständig aus dem Leistungsbezug zu bringen. Ein Arbeitsvertrag sei nicht in Aussicht. Tatsächlich seien auch mehr Personen mit Busfahrerschein erwerbslos gemeldet, als unbestätigte offene Stellen gemeldet seien. Soweit der Beklagte ein Bewerbungsseminar empfehle, sei darauf hinzuweisen, dass es für Bewerbungen keine zwingenden Formvorschriften gebe. Es sei nicht zumutbar, sich vor einer Bewerbung über den Betrieb bezüglich Ansichten, Gepflogenheiten und Mitarbeiterstamm zu erkundigen und die Bewerbung speziell darauf zuzuschneiden. Eine Befähigung zur Bewerbung sei bereits schon in einem zweitägigen Einweisungsseminar im Dezember 2010 geprüft worden. Die ablehnende Entscheidung sei lediglich mit den Kosten begründet, die ca. 23.000,00 EUR betragen würden. Soweit darauf hingewiesen werde, dass er jede zumutbare Arbeit annehmen müsse, lägen ihm keine Angebote und auch keine Gespräche mit Anbietern vor, denn mit seiner Qualifikation als Handwerksmeister wäre es ihm möglich, qualitativ Personal zu führen und "auch nicht zulassungspflichtige Gewerke auszuüben". Es sei nicht davon auszugehen, dass hier Vermittlungsvorschläge erfolgten und ein Arbeitsvertrag geschlossen werde, da eine sehr große Anzahl von Personen "in weniger qualifizierten Gewerken" selbstständig gemeldet seien. Soweit auf den Grundsatz zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung verwiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass das Jobcenter bereitgestellte Gelder nicht abrufe. Es könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Budget von 5.000,00 EUR für eine Eingliederungsweiterbildung festgelegt werde. Der Erfolg einer langfristigen Eingliederungsmaßnahme ergebe sich auch aus der langfristigen Rückerstattung von Eingliederungshilfen in Form von Zahlung von Einkommensteuer. Die Gewährung der Maßnahme könne auch nicht an den Kosten scheitern ohne Berücksichtigung seines Eingliederungswillens. Bei den bisherigen angeordneten 13 persönlichen Beratungsterminen sei er "erheblich schuldhaft falsch beraten" worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 13. Dezember 2011 aufzuheben und die Kosten für die Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV E.-V. mbH in M. zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen vor dem SG und die Gründe des angefochtenen Urteils. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte.
Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es für eine solche Entscheidung nicht.
Die Berufung des Klägers hat auch keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf die allein von ihm begehrte Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV in M ...
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Übernahme der Kosten für die Weiterbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV kommt § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 und damit zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung (im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung in § 77 SGB III in der Fassung vor dem 1. April 2012) in Betracht.
Der Senat stellt fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Antrages auf die begehrte Leistung und weiterhin Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II war und ist, weil er, das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) sowie erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1SGB II erbringt die Agentur für Arbeit und hier insoweit der Beklagte zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Sie bzw. er kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen.
In Betracht kommt hier § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 und damit zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung bzw. der inhaltsgleiche § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung. Danach könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahren ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, wobei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, nur gefördert werden können, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung bzw. § 77 Abs. 2 in der vor 1. April 2012 geltenden Fassung). Selbst wenn sämtliche der genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III (bzw. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der Fassung vor dem 1. April 2012) die Gewährung der Leistung in das Ermessen des Beklagten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger begehrte Leistung sowie einschlägige Rechtsprechung und Literatur hierzu (vgl. Reichel in Schlegel/Völzke Juris-PK SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III Rdnr. 101 bzw. 43, 46, LSG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2015, Az L 2 AL 37/12, in Juris, BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 117/10 R, in Juris) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Leistung hat, weil eine Notwendigkeit der begehrten Umschulung bzw. Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV nicht besteht. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und des Vorbringens im Berufungsverfahren nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und verweist zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Im Übrigen hat das SG entschieden, dass auch das Ermessen des Beklagten nicht darauf reduziert wäre, dass nur die Gewährung der vom Kläger allein begehrten Leistung als rechtsfehlerfrei anerkannt werden kann. Auch dem schließt sich der Senat an und verweist insofern auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch das Vorbringen im Berufungsverfahren keine neuen rechtserheblichen Umstände ergibt und Umstände, die eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen würden, auch nicht sonst wie ersichtlich sind. Angesichts der Ausbildungen und Qualifikationen des Klägers ist bereits nicht feststellbar, dass die von ihm einzig und allein begehrte Weiterbildung bzw. weitere Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 bei der MEV in M. notwendig ist, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er hat die Allgemeine Hochschulreife erworben und verfügt über Ausbildungen zum Gas- und Wasserinstallateur sowie daneben zum Berufskraftfahrer und hat die Meisterprüfung als Gas- und Wasserinstallateur abgelegt. Ferner hat er weitere, um Teil außerberufliche Qualifikationen erworben (u.a. Sport- bzw. Schwimmabzeichen, Erste-Hilfe-Kurs sowie einem Rettungsschwimmkurs, der ihn als Bademeister qualifiziert). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, warum die begehrte weitere Ausbildung notwendig und Erfolg versprechend sein sollte, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Den mehrfach vorgelegten und im Wesentlichen inhaltsgleichen Teilnahmebestätigungen der MEV, die allerdings unterschiedliche Daten aufweisen (u.a. 27. August 2010 [darin noch: "Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 beabsichtigen wir die sozialversicherungspflichtige Einstellung von Herrn A. S."] und 4. Mai 2012 [darin nun die Passage: "Nach erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung zum Eisenbahnfahrzeugführer Klasse 3 ist eine sozialversicherungspflichtige Einstellung von Herrn A. S. geplant. Es handelt sich hierbei um einen unbefristeten, bundesweiten Arbeitsvertrag."]) und die jeweils mit Vorbehalten ("Diese Erklärung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Situation der MEV in gleicher Form entwickelt, wie derzeit planbar und die Prüfungen mit mindestens 80 % im maximal zweiten Versuch bestanden werden. Die Schulungsmaßnahme ... ist Voraussetzung für die Einstellung ...") versehen sind, kann und konnte auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten eine verbindliche und sichere Arbeitsplatzgarantie nicht entnommen werden. Insbesondere war und ist auch ungewiss, ob der Kläger die erforderlichen Prüfungsergebnisse erzielen würde und ob sich die wirtschaftliche Situation der MEV "in gleicher Form, wie derzeit planbar entwickelt". Eine Notwendigkeit der begehrten Qualifizierung und Ausbildung ist insoweit auch im Hinblick auf die vom Beklagten und vom SG aufgezeigten sonstigen Maßnahmen zur Eingliederung nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht als Kraftfahrer im insoweit erlernten Beruf wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.
Darüber hinaus wäre, gerade auch auf Grund der bestehenden sonstigen möglichen Maßnahmen der Wiedereingliederung das Ermessen des Beklagten nicht auf null reduziert, d.h. dass nur die Entscheidung, dass die Förderung der begehrten Qualifizierung oder Ausbildung als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt und rechtmäßig wäre.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved