L 5 KA 4819/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 4498/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4819/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 22.150,09 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung ihres vertragsärztlichen Honorars für das Quartal 3/2012 durch Streichung der durch Dr. H.-B. für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft Dr. Dr. K., Dr. Z., Dr. F., Dr. B., Dr. F. und Dr. E. in Höhe von 22.150,09 EUR erbrachten Leistungen.

Dr. Dr. K. und Dr. H.-B., Dr. H.-B. mit Wirkung vom 01.10.2010 (Beschluss des Z. für Ä. für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung B.-W. (ZA) vom 22.09.2010), sind als Fachärzte für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Dr. Dr. K. ist Mitglied der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft bestehend aus den Urologen Dr. E., Dr. F., Dr. F., Dr. B. und Dr. Z. und ihm selbst (Beschluss des ZA vom 30.06.2010). Diese überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft, deren Vertragssitz in Bad Sch. in der K. ist, trägt die Betriebsstättennummer (BSNr.) 52 ... Seit 01.04.2011 bilden außerdem Dr. Dr. K. und Dr. H.-B. eine Berufsausübungsgemeinschaft (Beschluss des ZA vom 23.03.2011), die Klägerin. Die Klägerin ist mit dem Vertragssitz ebenfalls in Bad Sch. in der K. unter der BSNr. 52 ... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Am 27.01.2012 beantragten die Mitglieder der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft und Dr. H.-B. die Aufnahme von Dr. H.-B. in die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ab 01.04.2012. Die Geschäftsstelle des ZA bestätigte unter dem 16.02.2012 den Eingang des Antrags und bat neben der für die Antragstellung anfallenden Gebühr um Vorlage des zur Genehmigung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft erforderlichen Gesellschaftervertrags und eines eventuell modifizierten Kooperationsvertrags. Im Anforderungsschreiben wies der ZA ausdrücklich darauf hin, dass eine Behandlung des Antrags in der Sitzung des ZA am 28.03.2012 nur dann erfolgen könne, wenn dem ZA die vollständigen Antragsunterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung des ZA vorliegen würden. Der ZA werde sich voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 28.03.2012 mit dem Antrag befassen. Ca. sechs bis acht Wochen nach der Sitzung erhielten die Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Das Ergebnis könnten sie am Tag nach der Sitzung unter der genannten Telefonnummer erfragen. Weder die Ärzte der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft noch Dr. H.-B. legten in der Folge die angeforderten Unterlagen vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin erkundigte sich Dr. Dr. K. Anfang März 2012 beim ZA wegen des Antrags. Hierbei sei ihm bestätigt worden, dass der Antrag auf der Tagesordnung des ZA stehe und dass dem Antrag so stattgegeben werden könne. Außerdem sei in dem Telefonat bestätigt worden, dass alle notwendigen Unterlagen eingegangen seien und keine Einwände gegen den Antrag vorlägen (Schreiben von Dr. H.-B. vom 07.06.2013). Tatsächlich entschied der ZA am 28.03.2012 nicht über den Antrag. Dr. Dr. K. setzte sich erst am 25.11.2012 wieder mit dem ZA in Verbindung, in dem er die "Ergänzung zur Vereinbarung über die Errichtung einer ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft vom 06.03.2012 per Mail übersandte. Der ZA bestätigte den Eingang der Mail unter dem 05.12.2012 und bat erneut um die Vorlage eines modifizierten Gesellschaftsvertrags. Im Dezember 2012 übersandte Dr. Dr. K. weitere Unterlagen und bat den ZA mit Schreiben vom 08.01.2013 um Mitteilung des Ausgangs der Entscheidung. Hierauf teilte der ZA Dr. H.-B. unter dem 09.01.2013 mit, dass über ihre Aufnahme in die Teilberufsausübungsgemeinschaft in der Dezembersitzung noch nicht habe entschieden werden können, da die Unterlagen nicht rechtzeitig übermittelt worden seien, die Angelegenheit sei für die Sitzung des ZA am 20.02.2013 vorgesehen. Ergänzend wurde erneut um Einreichung eines modifizierten Gesellschaftsvertrags gebeten. Die Antragsteller setzten sich daraufhin mit dem ZA nicht mehr in Verbindung. Mit Beschluss vom 13.11.2013 lehnte der ZA den Antrag von Dr. H.-B. auf Aufnahme in die bereits bestehende überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft zur Erbringung von Leistungen der ambulanten onkologischen und operativen Therapie urologischer Erkrankungen ab, weil kein geänderter Gesellschaftervertrag in kompletter Form vorgelegt worden sei und die im November 2012 vorgelegte Ergänzung zur Vereinbarung zur Errichtung einer ärztlichen Teilleistungsberufsausübungsgemeinschaft vom 06.03.2012 auch inhaltlich nicht ausreichend sei, um den Beitritt von Dr. H.-B. in die bestehende Teilberufsausübungsgemeinschaft genehmigen zu können.

Im Quartal 3/2012 erbrachte Dr. H.-B. unter der BSNr. 52 ... Leistungen für die Klägerin und unter der BSNr. 52 ... Leistungen für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft.

Mit Honorarbescheid vom 15.01.2013 wurde das vertragsärztliche Honorar der Klägerin für das Quartal 3/2012 auf 113.859,88 EUR festgesetzt. Mit Richtigstellungsbescheid vom gleichen Tag zur Gesamtabrechnung 3/2012 wurden u.a. die von Dr. H.-B. für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erbrachten Leistungen in Höhe von 22.150,09 EUR mit der Begründung gestrichen, dass sie in der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft über keine Zulassung verfüge.

Am 28.01.2013 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Dr. H.-B. habe nach Bildung der Gemeinschaftspraxis mit Dr. Dr. K. auch die Mitgliedschaft in der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft beantragt, an der Dr. Dr. K. beteiligt sei. Ihr sei mitgeteilt worden, dass ihr Antrag Ende März 2012 vom ZA behandelt und positiv beschieden werden würde. Da vom ZA keine Information gekommen sei, dass der Antrag wegen angeblich unvollständiger Unterlagen nicht behandelt worden sei, habe sie, Dr. H.-B., davon ausgehen müssen, dass der Antrag positiv beschieden worden sei, da auch die schriftliche Mitteilung zur Zulassung in der Gemeinschaftspraxis erst nach weit mehr als sechs Monaten eingegangen sei. Daher habe Dr. H.-B. ab 01.04.2012 die entsprechenden Leistungen über die Teilberufsausübungsgemeinschaft abgerechnet. Die Streichung könne sie nicht akzeptieren, da diese Leistungen erbracht worden seien und sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass Dr. H.-B. wegen eines Formfehlers nicht für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft zugelassen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dr. H.-B. habe für das Quartal 3/2012 keine Genehmigung zur Tätigkeit innerhalb der Teilberufsausübungsgemeinschaft Dres. K. und Kollegen besessen. Die von ihr unter der BSNr. der Teilberufsausübungsgemeinschaft abgerechneten Leistungen seien daher im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung gemäß § 106a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu streichen. Die erfolgten Korrekturen seien in der Information zur Gesamtabrechnung Quartal 3/2012 für die Klägerin (BSNr 52 ...) ersichtlich gewesen. Im Rahmen der Information zur Gesamtabrechnung habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die durchgeführten Korrekturen zu prüfen und Änderungswünsche mitzuteilen. Eine Meldung berechtigter Änderungswünsche sei nicht erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sei eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung bereits eingereichter Behandlungsfälle unzulässig. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Abrechnungsfristen und der Sanktionierung von Fristüberschreitungen sei von der Rechtsprechung bestätigt. Eine Ausnahme hiervon komme - auf Antrag - nur dann in Betracht, wenn die eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend gewesen sei und der Abrechnungsausschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes darstellen würde. Dies treffe auf die Abrechnung für das Quartal 3/2012 nicht zu.

Hiergegen erhob die Klägerin am 05.08.2013 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Dr. H.-B. habe für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft tätig werden wollen und habe auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Unterschriften aller Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft seien eingereicht und von allen Mitgliedern die entsprechenden Gebühren bezahlt worden. Dr. H.-B. sei nie darüber informiert worden, dass sie nicht zugelassen worden sei, weil angeblich die Unterlagen nicht vorgelegen hätten. Sie habe, da sie keine ablehnende Mitteilung des ZA erhalten habe, von einer Zulassung ausgehen müssen. Dies vor allem auch deshalb, weil ihr die Zulassungsurkunde für die Bildung der Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. Dr. K. auch erst Monate später auf Drängen des Rechtsanwalts zugestellt worden sei. Somit habe Dr. H.-B. ihre operativen Leistungen über die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft abgerechnet. Dass diese Leistungen gestrichen worden seien, sei nicht sofort erkennbar gewesen, da die Abrechnung der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft gesondert erfolge. Durch den Ausschluss nachträglicher Berichtigungen oder Ergänzungen dürfe kein Eingriff bewirkt werden, der zu einer massiven wirtschaftlichen Schädigung des Kassenarztes führe. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn die Abrechnung von vornherein erkennbar unzutreffend gewesen sei und sich unter diesen Umständen schon der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung hätte aufdrängen müssen. Der Verlust von mehr als ca. 50.000,00 EUR in den Quartalen 2 und 3/2012 sei als einschneidend zu bezeichnen. Die Beklagte hätte dies bereits bei den beiden Quartalsabrechnungen richtigstellen müssen, da die Leistungen ja nachweislich erbracht worden seien. Die Beklagte sei eigentlich ihr Interessenvertreter und hätte sich bei derartigen Summen an Dr. H.-B. wenden müssen, um sie über die Abrechnungsproblematik aufzuklären. Dies habe sie auch in der Folge nicht getan. Die Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht worden und Dr. H.-B. verfüge für ihre Person durch die bestehende personengebundene Zulassung über die entsprechenden Abrechnungsvoraussetzungen. Die Rechtsauffassung, dass für die Abrechnung nicht die Genehmigung der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft die allein maßgebliche Voraussetzung sei, sei zweifelhaft. § 44 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) (gemeint wohl: Abs. 6 in der bis 30.09.2013 geltenden Fassung des § 44 BMV-Ä) schreibe vor, dass die Abrechnung unter Angabe der Arztnummer aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten zu erfolgen habe. Es werde demnach vorrangig auf den Arzt abgestellt, um eine eindeutige Zuordnung auf den Arzt und den Ort der Leistungserbringung zu ermöglichen. Gemäß § 45 BMV-Ä umfasse die sachlich-rechnerische Richtigstellung ausschließlich die Prüfung, ob zu Unrecht Honorare angefordert worden bzw. abgerechnete Leistungen rechtlich ordnungsgemäß erbracht worden seien. Dementsprechend betreffe die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung ausschließlich die Menge der abgerechneten Leistungen bzw. die verspätete Nachmeldung von Leistungen. Dr. H.-B. habe bereits durch die erfolgte Zulassung durch die Beklagte unabhängig von der Zulassung zu einer Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufsausübungsgemeinschaft die Berechtigung, derartige Leistungen abzurechnen. Sie habe lediglich im Rahmen der grundsätzlich arztbezogenen Abrechnung bei der Aufschlüsselung nach Betriebsstätten die falsche Betriebsstätte "erwischt". Hierbei habe es sich jedoch nur um eine "Grundlage", die selbst nicht Teil der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sein könne, gehandelt. Selbst wenn keine ordnungsgemäße Aufschlüsselung nach Betriebsstätten erfolgt sei, dürfe dies gemäß § 4 Abrechnungsrichtlinie, gestützt durch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG lediglich zu Sanktionen (Honorarkürzungen), nicht aber zur Kürzung der gesamten strittigen Honorarsumme führen. Angestrebt werde keine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung bereits eingereichter Behandlungsfälle, sondern lediglich die korrekte Aufschlüsselung nach Betriebsstätten.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Leistungen, die Dr. H.-B. im Rahmen der Teilberufsausübungsgemeinschaft, jedoch ohne Genehmigung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) erbracht habe, habe sie zu Recht berichtigt. Es sei offensichtlich unzutreffend, dass die Klägerin nicht hätte wissen können, dass Dr. H.-B. noch nicht über eine Genehmigung der Teilberufsausübungsgemeinschaft verfüge. Unzweifelhaft sei, dass der betreffende Arzt erst nach Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen etwa der Zulassung, der betreffenden Genehmigung etc. in dem beantragten Leistungsbereich tätig werden dürfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könnten statusrelevante Entscheidungen auch nicht rückwirkend erteilt werden. Es sei allein Sache des betreffenden Arztes, sich darüber zu vergewissern, dass die beantragte Teilnahmeberechtigung vorliege. Es wäre also Sache der Klägerin gewesen, sich beim ZA darüber zu vergewissern, dass die Genehmigung der Teilberufsausübungsgemeinschaft auch tatsächlich erteilt worden sei. Wenn sie das nicht getan habe, würden die Leistungen auf eigenes Risiko erbracht. Einen Vertrauensschutz der Klägerin könne es hier nicht geben. Die Leistungen, die Dr. H.-B. im Rahmen der Teilberufsausübungsgemeinschaft, jedoch ohne Genehmigung erbracht habe, könnten auch nicht als lediglicher Abrechnungsfehler gesehen werden und jetzt als Leistungen der Klägerin behandelt und als solche abgerechnet werden. Es handele sich hier von vornherein nicht um eine nur EDV-bedingte Abrechnungspanne bzw. einen "nie ganz vermeidbaren Fehler der Ärzte, ihrer Mitarbeiter oder ihres EDV-Systems". Vielmehr sollten die Leistungen von Dr. H.-B. als solche der Teilberufsausübungsgemeinschaft erbracht und abgerechnet werden und genauso sei es tatsächlich auch erfolgt, es habe "nur" an der Abrechnungsvoraussetzung der Genehmigung der Teilberufsausübungsgemeinschaft gefehlt. Anders wäre der Fall nur dann zu behandeln, wenn die Klägerin die Leistungen von Dr. H.-B. etwa nur versehentlich der Teilberufsausübungsgemeinschaft zugeordnet habe. Dies sei hier aber gerade und eindeutig nicht der Fall. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R -, in juris) sei - auch wenn sie im angefochtenen Widerspruchsbescheid mit negativem Ergebnis geprüft worden sei - nach alledem nicht einschlägig. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre die Abrechnung nicht objektiv erkennbar unzutreffend gewesen. Auch von einem unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes könne nicht die Rede sein, da der berichtigte Honoraranteil nur knapp 20% der Honorarforderung der Klägerin in 3/2012 ausgemacht habe (Gesamthonorar 113.859,88 EUR, Berichtigungsbetrag 22.150,09 EUR). Auf die im Quartal 2/2012 vorgenommene Berichtigung komme es nicht an, da dieses Quartal nicht streitgegenständlich sei. Ihre, der Beklagten, Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung bestehe nicht nur im Fall rechnerischer und gebührenmäßiger Fehler, sondern erfasse auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet habe. Darauf, dass die betreffenden Leistungen als solche qualitativ ordnungsgemäß erbracht worden seien, komme es nicht an. Entscheidend sei allein der formale Fehler, dass die Klägerin die Leistungen - und zwar bewusst - unter der BSNr. der Teilberufsausübungsgemeinschaft, aber ohne Genehmigung zu dieser erbracht habe.

Mit Urteil vom 07.08.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, auch für die Kammer stehe fest, dass die Klägerin die von Dr. H.-B. erbrachten Leistungen nicht über die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft (BSNr. 52 ...) hätte abrechnen dürfen. Dr. H.-B. sei nämlich nicht in die Teilberufsausübungsgemeinschaft aufgenommen worden. Zwar habe sie einen Antrag auf Aufnahme gestellt. Über diesen Antrag sei allerdings vom ZA noch nicht entschieden worden, sodass die Tätigkeit von Dr. H.-B. innerhalb der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft noch nicht genehmigt gewesen sei. Dr. H.-B. sei auch darüber informiert gewesen, dass eine Genehmigung zur Ausübung der Praxistätigkeit in der Teilberufsausübungsgemeinschaft nicht rückwirkend erfolgen könne. Dazu bestimme nämlich § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV, dass die Berufsausübungsgemeinschaft der vorherigen Genehmigung des ZA bedürfe. Eine solche Genehmigung habe nicht vorgelegen, mit Beschluss vom 13.11.2013 sei der Antrag sogar - mangels Mitwirkung - abgelehnt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass Dr. H.-B. mit Wirkung ab 01.04.2011 mit Dr. Dr. K. eine Berufsausübungsgemeinschaft gebildet habe und ihre kassenärztliche Zulassung vom 23.03.2011 datiere. Damit habe sie selbstredend noch nicht die Zulassung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Teilberufsausübungsgemeinschaft erhalten. Die Klägerin trage in der Klagebegründung selbst vor, dass die Genehmigung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Teilberufsausübungsgemeinschaft noch nicht vorgelegen habe, damit habe sie unter einer falschen BSNr. abgerechnet, was zwingend zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung führen müsse. Unerheblich sei deshalb auch, warum sich die Entscheidung des ZA in die Länge gezogen habe bzw. dass der Antrag dann sogar abgelehnt worden sei. Auch der Klägerin habe bewusst sein müssen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass noch keine ablehnende Mitteilung des ZA ergangen sei, noch nicht von einer (positiven) Zulassung ausgegangen werden könne, zumal seitens des ZA wiederholt an die Vorlage des geänderten Gesellschaftervertrags erinnert worden sei. Dass die erbrachten Leistungen nicht honoriert worden seien, habe sich die Klägerin selbst zuzuschreiben. Tatsache sei auch, dass Dr. H.-B. ihre Leistungen nicht versehentlich, sondern bewusst über die Teilberufsausübungsgemeinschaft abgerechnet habe, von einem Irrtum könne hier deshalb nicht ausgegangen werden. Eine sogenannte "Abrechnungspanne" mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben gewesen wäre, liege nicht vor. Dr. H.-B. habe bewusst über die Teilberufsausübungsgemeinschaft abgerechnet, obwohl sie die dafür erforderliche Zulassung nicht gehabt habe, von einem Versehen könne in keinster Weise gesprochen werden.

Gegen das ihr am 29.10.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.11.2015 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führt sie ergänzend aus, dass die Räumlichkeiten der Teilberufsausübungsgemeinschaft und der Klägerin identisch seien. Das Problem sei entstanden, weil sie davon ausgegangen sei, dass Dr. H.-B. für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft zugelassen worden sei. Darüber dass Dr. H.-B. nicht aufgenommen worden sei, sei sie nicht informiert worden. Dass sich der ZA nicht gemeldet habe, habe sie nicht als schlechtes Zeichen angesehen. Ein derartiges Verhalten sei typisch für die Bezirksdirektion K ... Auch die Zulassung von Dr. H.-B. sei ihr erst nach zweimaliger Anfrage durch ihre damalige Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden. Deshalb nehme es nicht Wunder, dass die Mitglieder der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft erst im Quartal 4/2012 stutzig geworden seien. Ein Widerspruch durch die Beklagte sei auch erst nach der Korrektur für das dritte Quartal 2012 erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.08.2015 aufzuheben und den Honorarbescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in der Gestalt des Richtigstellungsbescheids vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013 insoweit aufzuheben, als darin die von Dr. H.-B. erbrachten Leistungen für die unter der Betriebsstättennummer 52 ... geführte Teilberufsausübungsgemeinschaft in Höhe von 22.150,09 EUR für das Quartal 3/2012 gestrichen wurden und die Beklagte zu verurteilen, ihr weiteres Honorar in Höhe von 22.150,09 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide und das Urteil des SG für zutreffend. Es komme nicht darauf an, dass die betreffenden Leistungen als solche qualitativ ordnungsgemäß erbracht worden sein, und dass diese Leistungen am Sitz der Teilberufsausübungsgemeinschaft, der sich in den Praxisräumen der Klägerin befunden habe, erbracht worden seien. Entscheidend sei allein, dass die Klägerin die Leistungen - und zwar bewusst - unter der BSNr. der Teilberufsausübungsgemeinschaft, aber ohne Genehmigung zu dieser erbracht habe.

Die Vorsitzende hat die Beteiligten im Rahmen des am 04.05.2016 durchgeführten Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 30.05.2016 hat die Klägerin ihr Vorbringen noch einmal vertieft und ergänzend vorgetragen, dass die Nichtzulassung von Dr. H.-B. zur bestehenden Teilberufsausübungsgemeinschaft rechtswidrig gewesen sei. Bei der Kürzung handele es sich nicht nur um eine Bagatelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten gehört.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei einer streitigen Honorarforderung in Höhe von 22.150,09 EUR unzweifelhaft überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Honorarbescheid vom 15.01.2013 (Quartal 3/2012) in der Gestalt des unter dem gleichen Datum hierzu ergangenen Richtigstellungsbescheids sowie des später ergangenen Widerspruchsbescheids vom 30.07.2013. Die von der Klägerin angegriffene Honorarkürzung aufgrund der Nichtberücksichtigung der von Dr. H.-B. für die Teilberufsausübungsgemeinschaft unter der BSNr. 52 ... erbrachten Leistungen ist im Honorarbescheid enthalten, die nähere Aufschlüsselung hat die Beklagte im hierzu ergangenen Richtigstellungsbescheid dargelegt. Die Kürzung im Quartal 2/2012 ist nicht Streitgegenstand. Der insoweit ergangene Honorarbescheid und Richtigstellungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2012 wurde bestandskräftig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weiteres Honorar für das Quartal 3/2012. Die Beklagte hat die Vergütung für die von Dr. H.-B. unter der Betriebsnummer 52 ... erbrachten Leistungen zu Recht versagt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass es für die Abrechnung dieser Leistungen von Dr. H.-B. für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft unter der BSNr. 52 ... an der erforderlichen Genehmigung für Dr. H.-B. fehlt. Dies hat das SG ausführlich und umfassend dargelegt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist lediglich zur Ergänzung noch Folgendes auszuführen:

Die Tatsachen, dass Dr. H.-B. seit 01.10.2010 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen ist (Beschluss vom 22.09.2010), die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit von Dr. Dr. K. und Dr. H.-B. seit 01.04.2011 in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft genehmigt ist (Beschluss vom 23.03.2011) und Dr. H.-B. die nicht honorierten Leistungen am Sitz der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft auch ordnungsgemäß erbracht hat, führen nicht dazu, dass hier keine sachlich-rechnerische Berichtigung durch die Beklagte hatte durchgeführt werden können.

Entscheidend hierfür ist, dass Dr. H.-B. die - gestrichenen - Tätigkeiten nicht für die Berufsausübungsgemeinschaft mit Dr. Dr. K. erbracht hat, sondern für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft und sie für das Tätigwerden für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft über keine Zulassung verfügt.

Dr. H.-B. und die weiteren Partner hatten zwar am 27.01.2012 beim ZA einen Antrag auf Aufnahme von Dr. H.-B. in die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft gestellt, eine Genehmigung wurde in der Folge jedoch nicht erteilt. Mit Beschluss vom 13.11.2013 wurde die Genehmigung letztlich sogar versagt. Ob die Zulassung zu Unrecht versagt wurde, ist insoweit ohne Belang. Maßgeblich ist allein die tatsächlich fehlende Zulassung von Dr. H.-B. im Quartal 3/2012.

Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass Dr. H.-B. bei der Sitzung des ZA im März 2012 die Genehmigung erteilt worden ist. Dies folgt nicht zwangsläufig aus der Tatsache, dass ausweislich des Schreibens des ZA vom 16.02.2012 beabsichtigt war, über die Genehmigung bei der Sitzung im März 2012 zu entscheiden. Abgesehen davon, dass die Befassung nicht zwingend zur Genehmigung führt, hatte der ZA mit Schreiben vom 16.02.2012 weitere Unterlagen mit Blick auf die Teilberufsausübungsgemeinschaft angefordert und in diesem Schreiben auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Behandlung des Antrags nur dann erfolgen könne, wenn dem ZA die vollständigen Antragsunterlagen spätestens drei Wochen vor seiner Sitzung vorliegen würden. Weitere Unterlagen wurden von der Klägerin und den Partnern der Teilberufsausübungsgemeinschaft aber erst im November 2012 vorgelegt. Die Klägerin konnte deshalb auf der Grundlage dieses Schreibens schon gar nicht davon ausgehen, dass über den Antrag tatsächlich im März 2012 entschieden wurde.

Offen bleiben kann, ob dem Vortrag der Klägerin folgend, Dr. Dr. K. bei einem Telefongespräch Anfang März 2012 gesagt wurde, dass alle Unterlagen eingegangen seien und keine Einwände gegen den Antrag vorlägen. Denn auch wenn dies so gewesen wäre, hätte die Klägerin zwar davon ausgehen können, dass der Antrag behandelt wird. Es läge aber noch keine Genehmigung des ZA vor. Ein Mitarbeiter des ZA kann anlässlich eines Telefongesprächs keine Genehmigung erteilen. Über den Antrag entscheidet der ZA, dessen Sitzung - auch nach dem Vortrag der Klägerin - erst am 28.03.2012 stattfand.

Im Übrigen ist im Schreiben des ZA vom 16.02.2012 mit Blick auf die Genehmigung ausgeführt, dass die Vertragspartner ca. sechs bis acht Wochen nach der Sitzung einen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten würden. Das Ergebnis könnten sie am Tag nach der Sitzung unter der oben genannten Telefonnummer erfragen. Weder Dr. H.-B. noch Dr. Dr. K. und auch nicht die übrigen Partner haben sich indessen nach dem 28.03.2012 beim ZA wegen der Genehmigung erkundigt. Sie haben weder nach der Sitzung telefoniert noch nach Ablauf von sechs bis acht Wochen nach der Sitzung einen rechtsmittelfähigen Bescheid moniert. Dass ein Zulassungsbescheid erforderlich ist und - bei Genehmigung - erteilt wird, war der Klägerin bekannt. Dies wusste sie schon deshalb, weil sie, die Klägerin, auch durch einen Bescheid (vom 23.03.2011) genehmigt worden ist. Diesen Bescheid hatte die Klägerin bzw. ihr damaliger Rechtsanwalt beim ZA sogar schriftlich angemahnt. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass Dr. H.-B. die Genehmigung für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft am 28.03.2012 erteilt worden ist. Wie bei der Bildung der Klägerin hätte sich die Klägerin beim ZA erkundigen müssen.

Einer Genehmigung der Tätigkeit von Dr. H.-B. für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Räumlichkeiten der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft und der Klägerin identisch sind. Dies ändert nichts daran, dass die Patienten teilweise von der Klägerin und teilweise von der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft behandelt werden. Dies ist hinsichtlich des jeweils zugewiesenen Regelleistungsvolumens für die Abrechnung von maßgeblicher Bedeutung. § 44 Abs. 6 BMV-Ä in der bis 30.09.2013 und damit maßgeblichen Fassung schreibt insoweit auch vor, dass die Abrechnung unter Angabe der Arztnummer und aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten zu erfolgen hat. Maßgeblich ist also sowohl die Arztnummer als auch die Betriebsstätte. Entgegen des Vorbringens der Klägerin ist nicht vorrangig und allein auf die Zulassung des Arztes abzustellen. Entscheidend ist beides, die Arztnummer und die BSNr.

Die Beklagte traf als Vertretung der niedergelassenen Ärzte auch keine Informationspflicht der Klägerin dahingehend, dass die Klägerin, um das Honorar zu erhalten, die Leistungen von der Teilberufsausübungsgemeinschaft auf die Berufsausübungsgemeinschaft umbuchen müsse. Die Beklagte kann nur die Pflicht zur Beratung mit Blick auf ein rechtmäßiges Verhalten treffen. Um ein solches würde es sich bei der Beratung zur Umbuchung nicht handeln, nachdem die Leistung von Dr. H.-B. tatsächlich für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft und nicht die Klägerin erbracht wurde. Eine Umbuchung der für die überörtliche Teilberufsausübungsgemeinschaft erbrachten Leistung auf Erbringung der Leistung für die Klägerin entspräche nicht den Tatsachen. Unter der BSNr. der Klägerin kann die Leistung, wenn sie - wie hier - tatsächlich für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft erbracht wurde, deshalb nicht abgerechnet werden. Wenn eine solche Umbuchung erfolgen würde, würden die Leistungen entgegen den Vorschriften bezahlt. Zu einer solchen Beratung ist die Beklagte keinesfalls verpflichtet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Höhe der Kürzung. Auf eine mögliche wirtschaftliche Belastung der Klägerin kommt es im Zusammenhang mit der Streichung des Honorarforderung wegen einer fehlenden Zulassung nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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