L 11 KR 97/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2084/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 97/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten bei der Beitragsbemessung für das Jahr 2012.

Die 1951 geborene Klägerin bezieht seit 01.01.2012 Altersrente für Frauen von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie ist bei der Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.

Am 07.12.2011 beantragte die Klägerin eine einkommensabhängige Beitragsbemessung ab 01.01.2012 und wies darauf hin, dass sie 667,29 EUR Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ca. 30 EUR Kapitalerträge/Zinseinnahmen erhalte.

Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin den Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg über die Festsetzung der Versorgungsbezüge für ihren Ehegatten, S. M., vom 23.11.2011 vor. Der Ehegatte bezieht seit 01.01.2012 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge iHv 3.100,99 EUR brutto.

Mit Bescheid vom 08.02.2012 setzte die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) ab 01.01.2012 monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 332,01 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 2 Abs 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVG) sich bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse angehöre, die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammensetze. Eine Beitragsbemessung erfolge nach der Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen beider Ehegatten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (2012 = 1912,50 EUR). Die Beklagte führte im Bescheid zudem aus, dass die Beitragsbemessung bis zum 31.12.2012 gelte.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 27.02.2012 Widerspruch. Sie führte aus, dass ihr Ehemann Zeit seines Arbeitslebens Beamter gewesen sei und jetzt auch als Ruhegehaltsbezieher versicherungsfrei sei. Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sei also für ihn nicht möglich. Er habe sich von Beginn seiner Berufstätigkeit an ausschließlich und ununterbrochen privat versichern müssen. Da bei der Beitragsbemessung ihrer Rente nun diese gesetzlich festgelegte statusbedingte Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes negativ angerechnet werde, liege eine eindeutige unmittelbare Benachteiligung vor. Wäre ihr Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen, dann würde sein Einkommen bei ihrer Beitragsbemessung nicht mitberücksichtigt. Die statusbedingte private Krankenversicherung ihres Ehemannes müsse deshalb der Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2012 wiesen die Beklagten den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben (S 9 KR 2350/12). In einem nicht öffentlichen Termin am 27.02.2014 vor dem SG haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt. Das Ruhen ist angeordnet worden. Am 23.06.2015 hat die Beklagte zu 1) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (Fortsetzung unter S 9 KR 2084/15).

Mit Bescheid vom 22.09.2015 hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2015 befristet bis zum 31.12.2015 auf 353,05 EUR festgesetzt. Bei der Beitragsberechnung sind wieder die Versorgungsbezüge des Ehemannes berücksichtigt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 03.12.2015 hat die Klägerin anwaltlich vertreten beantragt, den Bescheid vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 aufzuheben, soweit in diesen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 unter Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge ihres Ehegatten festgesetzt werden.

Mit Urteil vom 03.12.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten die Regelungen der BVG zur Beitragsbemessung von Mitgliedern, deren Ehegatten nicht einer Krankenkasse angehörten, zutreffend umgesetzt hätten. Die vom GKV Spitzenverband Band erlassenen BVG stellten als untergesetzliche Normen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG wegen unterschiedlicher Behandlung von pflichtversicherten Mitgliedern einerseits und freiwillig versicherten Mitgliedern andererseits vor. Zwischen beiden Personenkreisen bestünden so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 10.12.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 11.01.2016 (Montag) Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern vorliege, wenn deren Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert seien. Ihr Ehegatte habe sich aufgrund der beamtenrechtlichen Regelungen während seines aktiven Dienstes sowie ab dem Bezug der Versorgungsbezüge auch nicht für eine freiwillige Krankenversicherung entscheiden können. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht, da sie wegen der Erziehung ihres Sohnes nicht am Erwerbsleben teilnehmen habe können und über den beamtenrechtlichen Status ihres Ehemannes in dieser Zeit versichert gewesen sei. Eine Familienversicherung sei deshalb nicht möglich gewesen. Der Verfassungsverstoß sei intensiv, da sie im Jahr 2012 Versicherungsbeiträge iHv 332,01 EUR anstatt (ohne Berücksichtigung der Bezüge des Ehemannes) 121,50 EUR monatlich leisten müsse. Die Rente habe aber nur 667,29 EUR betragen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.12.2015 aufzuheben und den Bescheid vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2012 aufzuheben, soweit in diesem Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 unter Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Ehegatten der Klägerin festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass für die Heranziehung des Ehegatteneinkommens bei der Beitragsbemessung allein maßgebend sei, dass dieser Ehegatte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sei, unabhängig davon, ob jemals ein Beitrittsrecht bestanden habe oder nicht.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.04.2016 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Die Klägerin hat nachfolgend ihre Ausführungen vertieft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat hat das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) als Beklagte aufgenommen, weil die Beklagte zu 1) die Beiträge auch im Namen der Beklagten zu 2) festgesetzt hat und die Klägerin sich mit ihrer Klage von Anfang an gegen die gesamte Beitragsfestsetzung wehrt.

Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 08.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2012 und damit die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Ausweislich des Wortlauts des Bescheides haben die Beklagten die Beitragsfestsetzung bis zum 31.12.2012 befristet. Zudem wird ausweislich des erstinstanzlichen anwaltlichen Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausschließlich die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2012 bemängelt. Der Bescheid vom 22.09.2015 ist deshalb nicht gem § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn dieser Bescheid regelt ausweislich des eindeutigen Wortlauts ebenfalls nur die Beitragsfestsetzung vom 01.07.2015 bis 31.12.2015. Eine Abänderung oder Ersetzung des Bescheides vom 08.02.2012 findet deshalb nicht statt.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Beitragsfestsetzung für 2012 nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) ab 01.01.2012 beitragspflichtig freiwillig krankenversichert (§ 223 SGB V) und bei der Beklagten zu 2) gem § 20 Abs 3 SGB XI pflichtversichert und damit verpflichtet, Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten (§ 54 Abs 2 SGB XI).

Die Beklagte zu 1) ist als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl zur Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung als auch gemäß § 46 Abs 2 Satz 4 SGB XI zur Festsetzung der Beiträge zur Pflegeversicherung berechtigt. Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid auch ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 2) gehandelt.

Die Höhe der Beiträge richtet sich bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 240 SGB V (idF vom 17.07.2009, BGBl I 1990 mWv 01.01.2009). Nach § 240 Abs 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (im Folgenden nur: Spitzenverband). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen ua von Ehegatten, die nicht in einer Krankenkasse nach § 4 Abs 2 SGB V angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Abs 3 nicht besteht, ein Betrag iHv einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag iHv einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen (§ 240 Abs 5 SGB V).

Auf der Grundlage von § 240 Abs 1 SGB V hat der Spitzenverband einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27.10.2008 - BVG) erlassen. In der rückwirkend zum 01.01.2009 geänderten Fassung (bestätigt durch den Verwaltungsrat des Spitzenverbands mit Beschluss vom 30.11.2011, veröffentlicht am 20.01.2012) sieht § 2 Abs 4 BVG vor, dass sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammensetzen. Von den Einnahmen des Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, (1.) für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag iHv einem Drittel, (2.) für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag iHv einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag iHd halben Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 2 Abs 4 Sätze 2 und 3 BVG).

Unter Berücksichtigung dieser Regelungen hat die Beklagte zu 1) die Beiträge für 2012 zutreffend festgesetzt. Dies wird auch von der Klägerin (siehe Schreiben vom 13.05.2016) nicht bestritten. Ab 01.01.2012 liegen monatliche Einkünfte des Ehemannes der Klägerin vor, die sich auf 3.100,99 EUR (beamtenrechtliche Versorgungsbezüge) belaufen. Hinzu kommen monatlich die gesetzliche Altersrente der Klägerin iHv 667,29 EUR sowie 30 EUR Kapitalerträge (gemäß Antrag der Klägerin). Bemessungsgrundlage ist die Hälfte dieser Einkünfte (3.798,28 EUR./. 2 = 1.899,14 EUR), da dieser Betrag unterhalb der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze von 1.912,50 EUR liegt.

Die Regelungen der BVG bieten eine hinreichende und grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbare Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (Senatsurteil vom 14.05.2013, L 11 KR 1553/11; BSG 28.05.2015, B 12 KR 15/13 R; BSG 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R). § 2 Abs 4 Satz 2 BVG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ermächtigte § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) die Krankenkassen ua, in ihrer Satzung zu regeln, dass für die Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder die Hälfte der Einnahmen des privat krankenversicherten, nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist, wenn das nicht oder nur geringfügig erwerbstätige Mitglied über keine oder geringere eigene Einnahmen verfügt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Später hat das BSG diese Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass eine Satzungsbestimmung eine Beitragsbemessung nach der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten auch dann vorsehen durfte, wenn die eigenen geringeren Einnahmen des Mitglieds seinen Lebensunterhalt decken. Auch dann prägten die höheren Einnahmen des Ehegatten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds iS von § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V mit. Denn grundsätzlich hätten die nicht getrennt lebenden Ehepartner, die im gemeinsamen Unterhaltsverband gleichwertige Leistungen erbringen, auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinschaftlich Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzurechnen sei. Eine solche Beitragsbemessung stehe auch mit der Verfassung im Einklang (BSG 28.09.2011, B 12 KR 9/10 R, juris mwN).

Für die Zeit ab 01.01.2009, seit die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband in den BVG geregelt wird, ergibt sich nichts anderes (vgl BSG 18.11.2015, B 12 KR 21/14 R, SozR-2500 § 240 Nr 30: Ehemann war Soldat; Urteil des Senats vom 14.05.2013, L 1 KR 1553/11, juris, bestätigt durch BSG 28.05.2015, B 12 KR 15/13 R, SozR 4-2500 § 240 Nr 25). Die Klägerin verkennt, dass es im Fall systemverschiedener Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung (ein Ehegatte ist freiwillig gesetzlich, der andere Ehegatte privat krankenversichert) nicht darauf ankommt, weshalb der andere Ehegatte privat und nicht gesetzlich krankenversichert ist. Deshalb ist unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin (früher) als kommunaler Beamter und (jetzt) als Empfänger von einem beamtenrechtlichen Ruhegehalt vergleichbaren Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Die teilweise Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens hat ihren Grund und ihre Berechtigung in dem Umstand, dass nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V bei freiwillig Krankenversicherten seit jeher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist. Zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds gehörte (und gehört) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch ein gegenüber dem Ehegatten bestehender familienrechtlicher Teilhabeanspruch, der ohne Verstoß gegen Art 3 GG vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend berücksichtigt werden durfte und darf. Denn den Krankenkassen stand grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe sie Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung berücksichtigen, ohne noch näher nach der konkreten Höhe des Teilhabeanspruchs oder nach etwa bestehender konkreter Unterhaltsbedürftigkeit des Mitglieds differenzieren zu müssen. Diesen Gestaltungsspielraum hat seit 01.01.2009 auch der Spitzenverband (vgl BSG 28.09.2011, B 12 KR 9/10 R, juris mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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