Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3507/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5328/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.11.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 26.505,96 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nachforderung von Sozialabgaben.
Mit Bescheid vom 11.06.2012 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller (vormals Inhaber der Fa. H. H. V. K.) nach durchgeführter Betriebsprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse eines vom Hauptzollamt U. wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf, für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010 Sozialabgaben i.H.v. 152.872,79 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 34.405,50 EUR) nachzuzahlen; der Antragsteller habe (u.a.) nur 12 der bei ihm beschäftigten 35 Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle angemeldet. Am 19.06.2012 erhob der Antragsteller Widerspruch; außerdem suchte er beim Sozialgericht Ulm (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 12 R 1965/12 ER). Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde durch Vergleich beendet (Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.06.2012, Annahme durch Schriftsatz des Antragstellers vom 19.07.2012). Die Antragsgegnerin erklärte sich (u.a.) zur Überprüfung der Abgabennachforderung unter Berücksichtigung bereits an die Einzugsstellen geleisteter Zahlungen und zum Erlass eines (Überprüfungs-)Bescheids nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bereit.
Mit Bescheid vom 05.09.2012 setzte die Antragsgegnerin die Abgabennachforderung neu fest; der Nachforderungsbetrag wurde auf 106.023,82 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 25.731,00 EUR) vermindert; man habe vorhandene Sollstellungen aus eingereichten Beitragsnachweisen berücksichtigt und ausschließlich nicht nachgewiesene Beiträge angesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11.06.2012 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheids vom 05.09.2012 zurück. Klage wurde nicht erhoben (nur Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22.03.2013 mit Hinweis auf das bereits abgeschlossene vorläufige Rechtsschutzverfahren S 12 R 1965/12 ER).
Am 11.11.2015 suchte der Antragsteller beim SG erneut um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abgabennachforderung sowie gegen deswegen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen nach (Verfahren S 11 3507/15 ER). Er trug (u.a.) vor, er habe Beweise für eine Fälschung des Ergebnisses der Betriebsprüfung gesammelt und den zuständigen Betriebsprüfer bei der Staatsanwaltschaft St. angezeigt; der Betriebsprüfer habe vorsätzlich eine nicht existente Person in das Prüfergebnis aufgenommen und das Ergebnis der Betriebsprüfung in weiteren 100 Fällen zu seinen Ungunsten verfälscht. Das Finanzamt H. habe seine Unterlagen ohne Beanstandung akzeptiert. Die Antragsgegnerin trat dem vorläufigen Rechtsschutzantrag entgegen und wandte die Bestandskraft der Nachforderungsbescheide ein; über einen (weiteren) Überprüfungsantrag des Antragstellers (gestellt mit einem Schreiben vom 18.09.2015) sei noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 27.11.2015 wies das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Die Nachforderungsbescheide vom 11.06.2012 bzw. vom 05.09.2012 (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013) seien bestandskräftig. Ein Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG), sei nicht eingelegt worden. Eine auf die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung gerichtete einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) könne nicht erlassen werden. Insoweit seien im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Antragsteller regelmäßig zuzumuten sei, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2013, - L 11 R 1977/13 ER-B -, nicht veröffentlicht; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011, - L 10 AL 434/10 ER -, in juris). Außerdem bestünden an der Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide (auf deren Begründung Bezug genommen werde, § 136 Abs. 3 SGG) keine ernstlichen Zweifel. Hierfür sei nichts geltend gemacht. Die Behauptungen des Antragstellers zu vorsätzlichem Fehlverhalten des Betriebsprüfers beruhten auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen, für die konkrete Beweismittel auch nicht benannt seien; die Erstattung einer Strafanzeige genüge nicht.
Gegen den ihm am 01.12.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.12.2015 Beschwerde eingelegt. Das SG habe einen im ersten Rechtszug gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht bearbeitet. Er werde vortragen, dass er erst jetzt Kenntnis von Sachverhalten erlangt habe, die beweisen würden, dass die Antragsgegnerin wissentlich falsche Tatsachen in das Betriebsprüfungsverfahren eingebracht habe. Man habe u.a. einen nicht existenten Beschäftigten erfunden. Ihm seien auch keine Details dazu bekannt, wie die Antragsgegnerin zu dem im Überprüfungsbescheid festgesetzten Nachforderungsbetrag gekommen sei; es solle daher bewiesen werden, dass ein Überprüfungsverfahren nicht stattgefunden habe. Das SG habe nicht geklärt, weshalb die Antragsgegnerin zunächst einen überhöhten Nachforderungsbetrag festgesetzt habe, und es habe die Säumniszuschläge nicht richtig berücksichtigt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.11.2015 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung des Bescheids vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 vorläufig auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat mitgeteilt, dass über den erneuten Überprüfungsantrag des Antragstellers (vom 18.09.2015) noch nicht entschieden worden ist.
Mit Beschluss vom 11.03.2016 (- L 5 R 5328/15 ER-B -) lehnte der Senat einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. SGG statthaft, bei einem Nachforderungsbetrag von über 100.000 EUR insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat hat in seinem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 11.03.2016 (- L 5 R 5328/15 ER-B -) dargelegt, weshalb die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben kann. Er hält daran nach erneuter und abschließender Prüfung fest und nimmt auf die Gründe des genannten Senatsbeschlusses und ergänzend auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Antragsteller hat nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 11.03.2016 (a.a.O.) nichts mehr vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist ein Viertel des Nachforderungsbetrags.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 26.505,96 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Nachforderung von Sozialabgaben.
Mit Bescheid vom 11.06.2012 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller (vormals Inhaber der Fa. H. H. V. K.) nach durchgeführter Betriebsprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse eines vom Hauptzollamt U. wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf, für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 30.11.2010 Sozialabgaben i.H.v. 152.872,79 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 34.405,50 EUR) nachzuzahlen; der Antragsteller habe (u.a.) nur 12 der bei ihm beschäftigten 35 Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle angemeldet. Am 19.06.2012 erhob der Antragsteller Widerspruch; außerdem suchte er beim Sozialgericht Ulm (SG) um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 12 R 1965/12 ER). Das vorläufige Rechtsschutzverfahren wurde durch Vergleich beendet (Vergleichsangebot der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.06.2012, Annahme durch Schriftsatz des Antragstellers vom 19.07.2012). Die Antragsgegnerin erklärte sich (u.a.) zur Überprüfung der Abgabennachforderung unter Berücksichtigung bereits an die Einzugsstellen geleisteter Zahlungen und zum Erlass eines (Überprüfungs-)Bescheids nach Maßgabe des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bereit.
Mit Bescheid vom 05.09.2012 setzte die Antragsgegnerin die Abgabennachforderung neu fest; der Nachforderungsbetrag wurde auf 106.023,82 EUR (einschließlich Säumniszuschläge i.H.v. 25.731,00 EUR) vermindert; man habe vorhandene Sollstellungen aus eingereichten Beitragsnachweisen berücksichtigt und ausschließlich nicht nachgewiesene Beiträge angesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 11.06.2012 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheids vom 05.09.2012 zurück. Klage wurde nicht erhoben (nur Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22.03.2013 mit Hinweis auf das bereits abgeschlossene vorläufige Rechtsschutzverfahren S 12 R 1965/12 ER).
Am 11.11.2015 suchte der Antragsteller beim SG erneut um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abgabennachforderung sowie gegen deswegen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen nach (Verfahren S 11 3507/15 ER). Er trug (u.a.) vor, er habe Beweise für eine Fälschung des Ergebnisses der Betriebsprüfung gesammelt und den zuständigen Betriebsprüfer bei der Staatsanwaltschaft St. angezeigt; der Betriebsprüfer habe vorsätzlich eine nicht existente Person in das Prüfergebnis aufgenommen und das Ergebnis der Betriebsprüfung in weiteren 100 Fällen zu seinen Ungunsten verfälscht. Das Finanzamt H. habe seine Unterlagen ohne Beanstandung akzeptiert. Die Antragsgegnerin trat dem vorläufigen Rechtsschutzantrag entgegen und wandte die Bestandskraft der Nachforderungsbescheide ein; über einen (weiteren) Überprüfungsantrag des Antragstellers (gestellt mit einem Schreiben vom 18.09.2015) sei noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 27.11.2015 wies das SG den vorläufigen Rechtsschutzantrag zurück. Die Nachforderungsbescheide vom 11.06.2012 bzw. vom 05.09.2012 (Widerspruchsbescheid vom 21.02.2013) seien bestandskräftig. Ein Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG), sei nicht eingelegt worden. Eine auf die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung gerichtete einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) könne nicht erlassen werden. Insoweit seien im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen, weil dem Antragsteller regelmäßig zuzumuten sei, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2013, - L 11 R 1977/13 ER-B -, nicht veröffentlicht; LSG Thüringen, Beschluss vom 14.09.2011, - L 10 AL 434/10 ER -, in juris). Außerdem bestünden an der Rechtmäßigkeit der Nachforderungsbescheide (auf deren Begründung Bezug genommen werde, § 136 Abs. 3 SGG) keine ernstlichen Zweifel. Hierfür sei nichts geltend gemacht. Die Behauptungen des Antragstellers zu vorsätzlichem Fehlverhalten des Betriebsprüfers beruhten auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen, für die konkrete Beweismittel auch nicht benannt seien; die Erstattung einer Strafanzeige genüge nicht.
Gegen den ihm am 01.12.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.12.2015 Beschwerde eingelegt. Das SG habe einen im ersten Rechtszug gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht bearbeitet. Er werde vortragen, dass er erst jetzt Kenntnis von Sachverhalten erlangt habe, die beweisen würden, dass die Antragsgegnerin wissentlich falsche Tatsachen in das Betriebsprüfungsverfahren eingebracht habe. Man habe u.a. einen nicht existenten Beschäftigten erfunden. Ihm seien auch keine Details dazu bekannt, wie die Antragsgegnerin zu dem im Überprüfungsbescheid festgesetzten Nachforderungsbetrag gekommen sei; es solle daher bewiesen werden, dass ein Überprüfungsverfahren nicht stattgefunden habe. Das SG habe nicht geklärt, weshalb die Antragsgegnerin zunächst einen überhöhten Nachforderungsbetrag festgesetzt habe, und es habe die Säumniszuschläge nicht richtig berücksichtigt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.11.2015 aufzuheben und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung des Bescheids vom 11.06.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.09.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013 vorläufig auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat mitgeteilt, dass über den erneuten Überprüfungsantrag des Antragstellers (vom 18.09.2015) noch nicht entschieden worden ist.
Mit Beschluss vom 11.03.2016 (- L 5 R 5328/15 ER-B -) lehnte der Senat einen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 172 ff. SGG statthaft, bei einem Nachforderungsbetrag von über 100.000 EUR insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat hat in seinem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 11.03.2016 (- L 5 R 5328/15 ER-B -) dargelegt, weshalb die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben kann. Er hält daran nach erneuter und abschließender Prüfung fest und nimmt auf die Gründe des genannten Senatsbeschlusses und ergänzend auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Antragsteller hat nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 11.03.2016 (a.a.O.) nichts mehr vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist ein Viertel des Nachforderungsbetrags.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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