L 13 SF 2259/16 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 2259/16 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H., den Richter am Landessozialgericht G. und die Richterin am Sozialgericht Sch. werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, "den Beschlusses des LSG Baden-Württemberg zum Verfahren L 13 AS 1534/15 ER-B nach § 86b Abs. 1 Nr. 4 abzuändern und unter Aufhebung des Beschlusses vom 10.04.2015 des SG Reutlingen anzuordnen", ihm "Arbeitslosengeld II in Höhe der gesetzl. Regelleistung gem. SGB II für den Lebensunterhalt und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft u. Heizung in voller Höhe ab 01.08.2014 - 31.08.2015 zu gewähren", wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mit entscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772, juris; Bundessozialgericht (BSG) Beschluss vom 27. Oktober 2009 – B1 KR 51/09 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 6 Rn. 10, juris). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3412; BVerfG 20. Juli 2007 aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Auflage § 60 Rn. 10d).

Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Vorschrift des § 42 ZPO entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lässt, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG Beschluss vom 12. Juli 1986 – 1 BvR 713/83 u. a. - BVerfGE 73, 330, 335, juris; BSG Beschluss vom 1. März 1993 – 12 RK 45/92SozR 3-1500 § 60 Nr. 1, juris). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9a RVs 5/84 – SozR 1500 § 60 Nr. 3, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 5. Dezember 1975 – VI C 129.74BVerwGE 50, 36, 39, juris).

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H., den Richter am Landessozialgericht G. und die Richterin am Sozialgericht Sch. sind unzulässig. Der Antragsteller wiederholt lediglich die bereits in dem vorangegangenen Ablehnungsgesuch vom 22. Mai 2016 genannten Einwendungen, über die der Vertretungssenat jedoch in seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 entschieden und dort unter anderem den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es auf die Umstände hinsichtlich der Frage der Bedarfsgemeinschaft auf Grund der fehlenden Eilbedürftigkeit überhaupt nicht ankommt und das Vorbringen deshalb schon ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Wenn aber der Antragsteller hier nunmehr im Ergebnis in gleicher Weise wieder zur Begründung eines Befangenheitsgesuchs vorträgt, handelt er letztlich rechtsmissbräuchlich.

Allein der Umstand, dass der Senat durch die ihm angehörenden Richter eine Entscheidung getroffen hat, die der Antragsteller nicht akzeptieren will, stellt keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter dar.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H., den Richter am Landessozialgericht G. und die Richterin am Landessozialgericht Schröder waren daher als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der wiederholte Antrag des Antragstellers, "den Beschlusses des LSG Baden-Württemberg zum Verfahren L 13 AS 1534/15 ER-B nach § 86b Abs. 1 Nr. 4 abzuändern und unter Aufhebung des Beschlusses vom 10.04.2015 des SG Reutlingen anzuordnen", ihm "Arbeitslosengeld II in Höhe der gesetzl. Regelleistung gem. SGB II für den Lebensunterhalt und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft u. Heizung in voller Höhe ab 01.08.2014 - 31.08.2015 zu gewähren", wird aus den Gründen der Beschlüsse des Senats vom 19. Mai 2016 (Az.: L 13 AS 1798/16 ER) und 2. Juni 2016 (L 13 AS 1922/16 ER), abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG, die kumulativ erfüllt sein müssen, für eine Änderung der Entscheidung weiterhin nicht vorliegen und unabhängig davon auch keine neuen Umstände, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden, dargetan oder ersichtlich sind.

III.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - sofern ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben macht - es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG Beschluss vom 25. März 2015 - B 11 AL 3/14 C - mit Verweis auf BSG Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 1 KR 4/07 S - in SozR 4-1500 § 160a Nr. 17 Rdnr. 7). D.h. mit anderen Worten, dass weitere Beschwerden, Rügen, Anträge, Eingaben et cetera des Antragstellers mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben in diesen Verfahren ab sofort nicht mehr beantwortet und verbeschieden werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved