Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 EG 1725/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 2277/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die 1981 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige; sie verfügt seit mindestens 2007 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und den leiblichen Kindern S. (geb. 08.12.2011) und R. (geb. 07.02.2013) in einem gemeinsamen Haushalt und betreut und erzieht die Kinder. Nach der Geburt der Kinder war die Klägerin nicht mehr berufstätig und erzielte auch kein Einkommen mehr. Ab 01.01.2012 bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für das Kind S. bewilligte ihr die Beklagte Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat (08.12.2011 bis 07.12.2012). Vor der Geburt der beiden Kinder erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für das Jahr 2010 erließ das Finanzamt N.-U. den Einkommensteuerbescheid vom 22.07.2011. Darin werden für das Jahr 2010 Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin in Höhe von 9.000 EUR ausgewiesen. Ihre selbständige Tätigkeit gab die Klägerin zum 31.05.2011 auf (Datum der Gewerbeabmeldung). In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2010 beliefen sich die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (brutto) ausweislich der Gehaltsmitteilungen ihres Arbeitgebers auf insgesamt 16.725,74 EUR. Vom 18.12.2012 bis zum 06.04.2013 erhielt sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR und von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 16,35 EUR; beide Leistungen wurden jeweils kalendertäglich gezahlt.
Am 14.03.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld für R. für den ersten bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes; sie beantragte außerdem, dass die Zeit, für die sie Mutterschaftsleistungen sowie Elterngeld für das ältere Kind erhalten hat, bei der Berechnung des Elterngeldanspruches übersprungen wird. Mit Bescheid vom 05.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für R. wie folgt:
1. LM 07.02.2013- 06.03.2013 139, 35 EUR 2. LM 07.03.2013- 06.04.2013 51,30 EUR 3. LM 07.04.2013- 06.05.2013 961,15 EUR 4. LM 07.05.2013- 06.06.2013 961,15 EUR 5. LM 07.06.2013- 06.07.2013 961,15 EUR 6. LM 07.07.2013- 06.08.2013 961,15 EUR 7. LM 07.08.2013- 06.09.2013 961,15 EUR 8. LM 07.09.2013- 06.10.2013 961,15 EUR 9. LM 07.10.2013- 06.11.2013 961,15 EUR 10. LM 07.11.2013- 06.12.2013 961,15 EUR 11. LM 07.12.2013- 06.01.2014 961,15 EUR 12. LM 07.01.2014- 06.02.2014 961,15 EUR
Bei der Berechnung des Elterngeldes legte die Beklagte das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen zugrunde, das die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 erhalten hatte. Nach Ansicht der Beklagten belief sich dieses Einkommen auf monatlich 1.344,26 EUR. Unter Berücksichtigung eines Anspruchsfaktors von 65 % ergab sich ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 873,77 EUR. Hinzu kam ein Geschwisterbonus von monatlich 87,38 EUR, so dass sich ein Anspruch auf 961,15 EUR errechnete. Auf diesen Anspruch wurden die in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes gezahlten Leistungen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, zusammen kalendertäglich 29,35 EUR) angerechnet; für den ersten Lebensmonat ergab sich ein Anrechnungsbetrag von 821,80 EUR (28 x 29,35 EUR) und für den zweiten Lebensmonat ein Betrag von 909,85 EUR (31 x 29,35 EUR).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.04.2013 Widerspruch ein. Sie monierte, dass das vorgeburtliche Einkommen falsch berechnet worden sei. Sie habe von 2009 bis Oktober 2011 durchschnittlich monatlich mindestens 1500 EUR netto verdient. Ihr sei gesagt worden, dass sie Elterngeld ungefähr in der Höhe erhalten werde wie bei ihrem ersten Kind. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 als unbegründet zurück. Sie wies ua darauf hin, dass der Bemessungszeitraum für die Ermittlung der vor der Geburt von R. erzielten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit nach der jetzt maßgeblichen Rechtslage das Kalender das Kalenderjahr 2010 sei. Für das Kind S. sei für die selbständige Tätigkeit der Zeitraum von Dezember 2010 bis November 2011 und für die nichtselbständige Arbeit die Zeit von November 2010 bis Oktober 2011 maßgebend gewesen. Als Grundlage für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn anzusetzen. Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit würden auf der Grundlage der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt. Für beide Einkünfte würden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form ermittelt, die tatsächlichen Abzugsbeträge seien unbeachtlich.
Am 13.06.2013 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und geltend gemacht, sie habe für ihr erstes Kind bei gleichen Einkommensverhältnissen ein höheres Elterngeld erhalten. Es könne nicht sein, dass sich eine gesetzliche Neuregelung derart negativ auswirke. Die Krankenversicherungsbeiträge seien von ihrem gesamten Einkommen und nicht nur von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen worden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2014, der Klägerin zugestellt am 23.04.2014, abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt.
Mit ihrer am 22.05.2014 eingegangenen Berufung wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die nur pauschalierte Berücksichtigung der Steuern und Sozialabgaben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Ulm vom 31.03.2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 16.05.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kind R. höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für ihre Tochter R. kein höheres Elterngeld zu.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeldgesetz (BEEG; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit der am 07.02.2013 geborenen Tochter R. in einem Haushalt, betreute und erzog sie und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Für die Höhe des Elterngeldes für das am 07.02.2013 geborene Kind gelten die §§ 2 bis 2f sowie § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG in der vom 18.09.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung des Art 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl I 1878). Elterngeld wird danach in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG hat (§ 2 Abs 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 2 BEEG). Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 EUR erhöht (Geschwisterbonus gemäß § 2a Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG).
Für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sind grundsätzlich zwar die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgebend, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2b Abs 2 Satz 1 BEEG). Dies wäre hier das Jahr 2012. Da die Klägerin in diesem Jahr jedoch Mutterschaftsgeld (ab 18.09.2012) und Elterngeld für ein älteres Kind (vom 08.12.2011 bis 07.12.2012) erhalten und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, war auf ihren Antrag hin der Gewinnermittlungszeitraum maßgeblich, der dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegt (§ 2b Abs 2 Satz 2 BEEG). Dies war, da Elterngeld für das ältere Kind bereits ab 08.12.2011 gezahlt wurde, das Kalenderjahr 2010. Hatte die berechtigte Person – wie hier die Klägerin – vor der Geburt des Kindes nicht nur Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ist für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ebenfalls der für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zugrunde zu legende Zeitraum maßgeblich (§ 2b Abs 3 BEEG). Das Kalenderjahr 2010 ist daher im vorliegenden Fall sowohl für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der maßgebliche Bemessungszeitraum.
Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind nach § 2d Abs 2 Satz 1 BEEG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen, hier also der im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts N.-U. vom 22.07.2011 für das Jahr 2010 festgesetzte Betrag in Höhe von 9.000 EUR. Dieser Betrag (Gewinn) ist um die nach den §§ 2e und 2f BEEG ermittelten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zu vermindern und vom Ergebnis einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu errechnen (§ 2d Abs 1 BEEG). Das von der Klägerin ebenfalls erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs 1 BEEG der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ebenfalls vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs 2 BEEG). In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2010 beliefen sich die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (brutto) ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers auf insgesamt 16.725,74 EUR. Die vorgeburtlichen Einkünfte der Klägerin aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit ergeben zusammen 25.725,74 EUR.
Zur Ermittlung des Elterngeldes werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den Vorgaben der §§ 2e und 2f BEEG in pauschalierter Form anhand eines vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abgaberechners (Programmablaufplan) vorgenommen. Die tatsächlichen Abzugsbeträge sind unbeachtlich. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 2c BEEG, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG (§ 2e Abs 2 Satz 1 BEEG). Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern werden ua der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr 1 lit a EStG und eine Vorsorgepauschale mit den Teilbeträgen nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 lit a bis c EStG berücksichtigt. Als Abzug für die Einkommenssteuer ist nach § 2e Abs 3 BEEG der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f EStG nach § 2c Abs 3 BEEG ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d BEEG zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c BEEG zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommenssteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f EStG ergibt.
Als Abzüge für Sozialabgaben sind nach § 2f Abs 1 BEEG Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist nach § 2f Abs 2 Satz 1 BEEG die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und der Gewinneinkünfte. Der von der Klägerin kritisierte Abzug von Sozialabgaben auch bei den Gewinneinkünften ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Ausgehend hiervon ist von den gesamten Bruttoeinkünften des Jahres 2010 in Höhe von 25.725,74 EUR der Arbeitnehmerpauschbetrag abzuziehen, so dass ein Einkommen von 24.725,78 EUR verbleibt. Umgerechnet auf 12 Monate betrug damit das durchschnittliche Einkommen 2.060,48 EUR pro Monat. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt sich nach den von der Beklagten durchgeführten Berechnungen ein durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 1.344,26 EUR. Hieraus folgt ein Anpassungsfaktor von 65 %, was einen Elterngeldanspruch von monatlich 873,77 EUR und unter Berücksichtigung eines Geschwisterbonus von 10 % hiervon einen Betrag von 961,15 EUR ergibt. Diesen Betrag hat die Klägerin – mit Ausnahme des ersten und zweiten Lebensmonats des Kindes – erhalten. Im ersten und zweiten Lebensmonat von R. werden nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss (insgesamt 29,32 EUR kalendertäglich) angerechnet, so dass für den ersten Lebensmonat des Kindes ein Betrag von 139,35 EUR (961,15 EUR - 29,35 EUR x 28) und für den zweiten Lebensmonat ein Betrag von 51,30 EUR (961,15 EUR - 29,35 EUR x 31) verbleibt.
Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldbezugs vom 10.09.2012 (BGBl I, 1878) insbesondere die Vorschriften über die Einkommensermittlung (§§ 2 bis 2f BEEG) für die nach dem 31.12.2012 geborenen Kinder (§ 27 Abs 1 BEEG idF des Art 1 Nr 18 des Gesetzes) neu gefasst. Um den gestiegenen Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Elterngeldes in Grenzen zu halten bzw wieder zu reduzieren, wurde das in den §§ 2 bis 2f BEEG enthalte Konzept des fiktiven Nettoeinkommens umgesetzt. Sowohl bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch bei den Gewinneinkünften wird das Nettoeinkommen mittels pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern vorgesehen (BT-Drs 17/9841 S 13 und S 24 ff). Das pauschale Vorgehen reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich (Ismer/Schachameyer, NZS 2013, 327, 331). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine Neuregelung auch, soweit diese für die nach dem Stichtag geborenen Kinder bei in etwa gleichgebliebenen Einkommensverhältnissen der berechtigten Person zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Das Bestreben, Verwaltungsmehraufwand zu vermeiden, überschreitet den weit gezogenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei steuerfinanzierten Sozialleistungen nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Mehraufwand der Verwaltung lediglich für den Fall nicht als hinreichende Rechtfertigung anerkannt, dass durch eine Stichtagsregelung die in der Vergangenheit getätigten Leistungen der Grundrechtsträger für die Zukunft in ungleicher Weise entwertet wurden. Eine solche nachteilige Wirkung besitzt die Neuregelung ab 01.01.2012 nicht. Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2013 geboren wurden, erleiden im Vergleich zur früheren Rechtslage keinen Nachteil, sondern erhalten gegebenenfalls Elterngeld nach eben dieser Rechtslage (so BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011, 1 BvR 1811/08, ZFSH/SGB 2011, 337 zur Ablösung des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) durch das BEEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die 1981 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige; sie verfügt seit mindestens 2007 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und den leiblichen Kindern S. (geb. 08.12.2011) und R. (geb. 07.02.2013) in einem gemeinsamen Haushalt und betreut und erzieht die Kinder. Nach der Geburt der Kinder war die Klägerin nicht mehr berufstätig und erzielte auch kein Einkommen mehr. Ab 01.01.2012 bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für das Kind S. bewilligte ihr die Beklagte Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat (08.12.2011 bis 07.12.2012). Vor der Geburt der beiden Kinder erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit. Für das Jahr 2010 erließ das Finanzamt N.-U. den Einkommensteuerbescheid vom 22.07.2011. Darin werden für das Jahr 2010 Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin in Höhe von 9.000 EUR ausgewiesen. Ihre selbständige Tätigkeit gab die Klägerin zum 31.05.2011 auf (Datum der Gewerbeabmeldung). In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2010 beliefen sich die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (brutto) ausweislich der Gehaltsmitteilungen ihres Arbeitgebers auf insgesamt 16.725,74 EUR. Vom 18.12.2012 bis zum 06.04.2013 erhielt sie von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR und von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 16,35 EUR; beide Leistungen wurden jeweils kalendertäglich gezahlt.
Am 14.03.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld für R. für den ersten bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes; sie beantragte außerdem, dass die Zeit, für die sie Mutterschaftsleistungen sowie Elterngeld für das ältere Kind erhalten hat, bei der Berechnung des Elterngeldanspruches übersprungen wird. Mit Bescheid vom 05.04.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für R. wie folgt:
1. LM 07.02.2013- 06.03.2013 139, 35 EUR 2. LM 07.03.2013- 06.04.2013 51,30 EUR 3. LM 07.04.2013- 06.05.2013 961,15 EUR 4. LM 07.05.2013- 06.06.2013 961,15 EUR 5. LM 07.06.2013- 06.07.2013 961,15 EUR 6. LM 07.07.2013- 06.08.2013 961,15 EUR 7. LM 07.08.2013- 06.09.2013 961,15 EUR 8. LM 07.09.2013- 06.10.2013 961,15 EUR 9. LM 07.10.2013- 06.11.2013 961,15 EUR 10. LM 07.11.2013- 06.12.2013 961,15 EUR 11. LM 07.12.2013- 06.01.2014 961,15 EUR 12. LM 07.01.2014- 06.02.2014 961,15 EUR
Bei der Berechnung des Elterngeldes legte die Beklagte das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen zugrunde, das die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 erhalten hatte. Nach Ansicht der Beklagten belief sich dieses Einkommen auf monatlich 1.344,26 EUR. Unter Berücksichtigung eines Anspruchsfaktors von 65 % ergab sich ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 873,77 EUR. Hinzu kam ein Geschwisterbonus von monatlich 87,38 EUR, so dass sich ein Anspruch auf 961,15 EUR errechnete. Auf diesen Anspruch wurden die in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes gezahlten Leistungen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, zusammen kalendertäglich 29,35 EUR) angerechnet; für den ersten Lebensmonat ergab sich ein Anrechnungsbetrag von 821,80 EUR (28 x 29,35 EUR) und für den zweiten Lebensmonat ein Betrag von 909,85 EUR (31 x 29,35 EUR).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.04.2013 Widerspruch ein. Sie monierte, dass das vorgeburtliche Einkommen falsch berechnet worden sei. Sie habe von 2009 bis Oktober 2011 durchschnittlich monatlich mindestens 1500 EUR netto verdient. Ihr sei gesagt worden, dass sie Elterngeld ungefähr in der Höhe erhalten werde wie bei ihrem ersten Kind. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 als unbegründet zurück. Sie wies ua darauf hin, dass der Bemessungszeitraum für die Ermittlung der vor der Geburt von R. erzielten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit nach der jetzt maßgeblichen Rechtslage das Kalender das Kalenderjahr 2010 sei. Für das Kind S. sei für die selbständige Tätigkeit der Zeitraum von Dezember 2010 bis November 2011 und für die nichtselbständige Arbeit die Zeit von November 2010 bis Oktober 2011 maßgebend gewesen. Als Grundlage für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sei der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn anzusetzen. Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit würden auf der Grundlage der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt. Für beide Einkünfte würden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben in pauschalierter Form ermittelt, die tatsächlichen Abzugsbeträge seien unbeachtlich.
Am 13.06.2013 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und geltend gemacht, sie habe für ihr erstes Kind bei gleichen Einkommensverhältnissen ein höheres Elterngeld erhalten. Es könne nicht sein, dass sich eine gesetzliche Neuregelung derart negativ auswirke. Die Krankenversicherungsbeiträge seien von ihrem gesamten Einkommen und nicht nur von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen worden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2014, der Klägerin zugestellt am 23.04.2014, abgewiesen und die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt.
Mit ihrer am 22.05.2014 eingegangenen Berufung wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die nur pauschalierte Berücksichtigung der Steuern und Sozialabgaben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Ulm vom 31.03.2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 16.05.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kind R. höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für ihre Tochter R. kein höheres Elterngeld zu.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten Bundeselterngeldgesetz (BEEG; Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte im Bezugszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit der am 07.02.2013 geborenen Tochter R. in einem Haushalt, betreute und erzog sie und übte während des Bewilligungszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren.
Für die Höhe des Elterngeldes für das am 07.02.2013 geborene Kind gelten die §§ 2 bis 2f sowie § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG in der vom 18.09.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung des Art 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl I 1878). Elterngeld wird danach in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG hat (§ 2 Abs 1 BEEG). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 2 BEEG). Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 EUR erhöht (Geschwisterbonus gemäß § 2a Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG).
Für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit sind grundsätzlich zwar die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgebend, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2b Abs 2 Satz 1 BEEG). Dies wäre hier das Jahr 2012. Da die Klägerin in diesem Jahr jedoch Mutterschaftsgeld (ab 18.09.2012) und Elterngeld für ein älteres Kind (vom 08.12.2011 bis 07.12.2012) erhalten und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, war auf ihren Antrag hin der Gewinnermittlungszeitraum maßgeblich, der dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegt (§ 2b Abs 2 Satz 2 BEEG). Dies war, da Elterngeld für das ältere Kind bereits ab 08.12.2011 gezahlt wurde, das Kalenderjahr 2010. Hatte die berechtigte Person – wie hier die Klägerin – vor der Geburt des Kindes nicht nur Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ist für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ebenfalls der für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zugrunde zu legende Zeitraum maßgeblich (§ 2b Abs 3 BEEG). Das Kalenderjahr 2010 ist daher im vorliegenden Fall sowohl für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit der maßgebliche Bemessungszeitraum.
Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind nach § 2d Abs 2 Satz 1 BEEG die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen, hier also der im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts N.-U. vom 22.07.2011 für das Jahr 2010 festgesetzte Betrag in Höhe von 9.000 EUR. Dieser Betrag (Gewinn) ist um die nach den §§ 2e und 2f BEEG ermittelten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zu vermindern und vom Ergebnis einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu errechnen (§ 2d Abs 1 BEEG). Das von der Klägerin ebenfalls erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist nach § 2c Abs 1 BEEG der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ebenfalls vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e und 2f BEEG. Grundlage der Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs 2 BEEG). In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2010 beliefen sich die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (brutto) ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten enthaltenen Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers auf insgesamt 16.725,74 EUR. Die vorgeburtlichen Einkünfte der Klägerin aus selbständiger und aus nichtselbständiger Tätigkeit ergeben zusammen 25.725,74 EUR.
Zur Ermittlung des Elterngeldes werden die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den Vorgaben der §§ 2e und 2f BEEG in pauschalierter Form anhand eines vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abgaberechners (Programmablaufplan) vorgenommen. Die tatsächlichen Abzugsbeträge sind unbeachtlich. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 2c BEEG, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG (§ 2e Abs 2 Satz 1 BEEG). Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern werden ua der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr 1 lit a EStG und eine Vorsorgepauschale mit den Teilbeträgen nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 lit a bis c EStG berücksichtigt. Als Abzug für die Einkommenssteuer ist nach § 2e Abs 3 BEEG der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f EStG nach § 2c Abs 3 BEEG ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d BEEG zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c BEEG zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommenssteuer der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f EStG ergibt.
Als Abzüge für Sozialabgaben sind nach § 2f Abs 1 BEEG Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist, 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist, und 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist nach § 2f Abs 2 Satz 1 BEEG die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und der Gewinneinkünfte. Der von der Klägerin kritisierte Abzug von Sozialabgaben auch bei den Gewinneinkünften ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Ausgehend hiervon ist von den gesamten Bruttoeinkünften des Jahres 2010 in Höhe von 25.725,74 EUR der Arbeitnehmerpauschbetrag abzuziehen, so dass ein Einkommen von 24.725,78 EUR verbleibt. Umgerechnet auf 12 Monate betrug damit das durchschnittliche Einkommen 2.060,48 EUR pro Monat. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergibt sich nach den von der Beklagten durchgeführten Berechnungen ein durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 1.344,26 EUR. Hieraus folgt ein Anpassungsfaktor von 65 %, was einen Elterngeldanspruch von monatlich 873,77 EUR und unter Berücksichtigung eines Geschwisterbonus von 10 % hiervon einen Betrag von 961,15 EUR ergibt. Diesen Betrag hat die Klägerin – mit Ausnahme des ersten und zweiten Lebensmonats des Kindes – erhalten. Im ersten und zweiten Lebensmonat von R. werden nach § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss (insgesamt 29,32 EUR kalendertäglich) angerechnet, so dass für den ersten Lebensmonat des Kindes ein Betrag von 139,35 EUR (961,15 EUR - 29,35 EUR x 28) und für den zweiten Lebensmonat ein Betrag von 51,30 EUR (961,15 EUR - 29,35 EUR x 31) verbleibt.
Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldbezugs vom 10.09.2012 (BGBl I, 1878) insbesondere die Vorschriften über die Einkommensermittlung (§§ 2 bis 2f BEEG) für die nach dem 31.12.2012 geborenen Kinder (§ 27 Abs 1 BEEG idF des Art 1 Nr 18 des Gesetzes) neu gefasst. Um den gestiegenen Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Elterngeldes in Grenzen zu halten bzw wieder zu reduzieren, wurde das in den §§ 2 bis 2f BEEG enthalte Konzept des fiktiven Nettoeinkommens umgesetzt. Sowohl bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch bei den Gewinneinkünften wird das Nettoeinkommen mittels pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern vorgesehen (BT-Drs 17/9841 S 13 und S 24 ff). Das pauschale Vorgehen reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich (Ismer/Schachameyer, NZS 2013, 327, 331). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt eine Neuregelung auch, soweit diese für die nach dem Stichtag geborenen Kinder bei in etwa gleichgebliebenen Einkommensverhältnissen der berechtigten Person zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Das Bestreben, Verwaltungsmehraufwand zu vermeiden, überschreitet den weit gezogenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei steuerfinanzierten Sozialleistungen nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Mehraufwand der Verwaltung lediglich für den Fall nicht als hinreichende Rechtfertigung anerkannt, dass durch eine Stichtagsregelung die in der Vergangenheit getätigten Leistungen der Grundrechtsträger für die Zukunft in ungleicher Weise entwertet wurden. Eine solche nachteilige Wirkung besitzt die Neuregelung ab 01.01.2012 nicht. Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.2013 geboren wurden, erleiden im Vergleich zur früheren Rechtslage keinen Nachteil, sondern erhalten gegebenenfalls Elterngeld nach eben dieser Rechtslage (so BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011, 1 BvR 1811/08, ZFSH/SGB 2011, 337 zur Ablösung des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) durch das BEEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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