Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4714/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2918/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Mai 2013 abgeändert.
Der Beklagten wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 8. April 2011 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR zu gewähren sowie unter Abänderung des Bescheids vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2013 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel seiner notwendigen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der vom Beklagten zu gewährenden Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in den Zeiträumen Mai bis September 2011, Mai bis Oktober 2012 und Januar bis April 2013.
Der am 22. November 1954 geborene Kläger, dem der Beklagte ab Oktober 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Mehrbedarfe) sowie für KdU und Heizung gewährte, wohnte seit September 1985 in der Stadt S. (ca. 7800 Einwohner), die zum Landkreis B.-H. (LKr B-H) gehört, ca. 15 km vom Stadtrand der Stadt F. i. B. entfernt liegt, von den Kommunen E., M., S., B.-D., H. und B. K., an die sie unmittelbar angrenzt, umgeben ist und vom Beklagten der "Raumschaft B. K. und Umgebung (B. K. - E. - H. - M. - S.)" zugeordnet ist. Für seine seit September 1985 bewohnte ca. 77 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung in S., xx Straße x, waren ab 1. Dezember 2010 monatlich 484,70 EUR (Grundmiete/Kaltmiete [KM] 355,00 EUR sowie monatliche Nebenkosten [NK] in Höhe von 129,70 EUR [Heizung 42,90 EUR, Warmwasser 20,29 EUR, Wasser/Abwasser 10,16 EUR, sonstige NK/Betriebskosten 53,07 EUR und allgemeiner Strom 3,28 EUR]) zu entrichten (u.a. Angaben des Klägers vom 19. Oktober 2010 und des Vermieters vom 18. Oktober 2010).
Mit Bescheid vom 12. November 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und mit weiterem Bescheid vom 17. November 2010 Leistungen für KdU und Heizung, ab November 2010 in Höhe von 422,15 EUR (ausgehend von der KM in Höhe von 355,00 EUR und NK 83,96 EUR [Abzug von Kosten für Warmwasseraufbereitung, Antenne/Kabelanschluss und Haushaltsstrom, zzgl. Müllgebühren]). In diesem sowie auch in einem Schreiben vom 17. November 2010 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, die Unterkunftskosten seien aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen hoch. Im LKr B-H sei für einen Ein-Personen-Haushalt in der Raumschaft B. K. und Umgebung (B. K. - E. - H. - M. - S.) eine KM in Höhe von maximal 278,55 EUR angemessen. Der Kläger werde aufgefordert, sich fortlaufend und intensiv darum zu bemühen, seinen Bedarf an Unterkunftskosten auf das aus leistungsrechtlicher Sicht angemessene Maß zu senken, z.B. durch Untervermietung, durch einen Umzug oder auch auf andere geeignete Weise, sowie seine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten zu dokumentieren. Die tatsächlich anfallenden, unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung könnten nur so lange anerkannt werden, wie intensive Bemühungen nachgewiesen würden und nachweislich ergebnislos verliefen. In der Regel solle der Übergangszeitraum sechs Monate nicht überschreiten. Der Sechs-Monats-Zeitraum beginne mit Zugang dieses Schreibens. Anhand der vom Kläger bis spätestens 13. April 2011 vorgelegten Nachweise über seine Bemühungen werde geprüft, ob die Frist verlängert werden müsse oder ob lediglich noch die angemessenen Kosten zuzüglich der angemessenen Lebenskosten als Bedarf berücksichtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17. November 2010 verwiesen.
Nach dem Weitergewährungsantrag vom 7. April 2011 ("keine Änderung bezüglich KdU und der Kosten für Heizung") bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 2011 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 u.a. Leistungen für KdU und Heizung von monatlich 365,99 EUR (unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen KM von 278,55 EUR zuzüglich NK 81,41 EUR [NK inkl. Heizkosten 83,96 EUR, abzüglich Kabelanschluss 2,55 EUR] und Müllgebühr 6,03 EUR).
Auf den am 22. Dezember 2011 gestellten Weitergewährungsantrag ("keine Änderung bezüglich KdU und der Kosten für Heizung") des Klägers, der im Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter von seiner Schwester einen Betrag von 15.000,00 EUR erhalten hatte, über dessen Verwendung er sich im Januar 2012 erklärte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2012 und Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012 die Gewährung von Leistungen ab, da der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Der ihm als Erbe im Oktober 2011 ausgezahlte Betrag von mindestens 15.000,00 EUR stelle ein anrechenbares Einkommen dar, das zunächst auf einen Sechs-Monats-Zeitraum aufgeteilt unter Abzug der Freibeträge angerechnet werde.
Auf Grund eines Antrags vom 19. bzw. 30. April 2012, zu dem der Kläger u.a. eine Mietbescheinigung vom 19. Juni 2012 (monatliche Miete 484,70 EUR; KM 355,00 EUR und NK 129,70 EUR [Heizung 42,90 EUR, Warmwasseraufbereitung 20,29 EUR, Wasser/Abwasser 10,16 EUR, sonstige Betriebskosten (Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie Kaminfeger) 53,07 EUR, Allgemeinstrom 3,28 EUR]) vorlegte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Juli 2012 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 - neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Mehrbedarfe) von 374,00 EUR - Leistungen für KdU und Heizung in Höhe von 408,25 EUR (als angemessen angesehene KM 278,55 EUR und NK 129,70 EUR). Auf den deswegen am 6. August 2012 erhobenen Widerspruch, mit welchem der Kläger die tatsächlichen Aufwendungen für KdU in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 begehrte, weil die tatsächlich gezahlte KM angemessen sei und der Beklagte zur Begrenzung über kein schlüssiges Konzept verfüge, änderte der Beklagte den Bescheid vom 5. Juli 2012 mit Bescheid vom 21. August 2012 insofern, als er Leistungen für KdU nun "aufgrund der Nachhaltung" seines "Konzepts zur Festlegung der angemessenen Kaltmietobergrenze" unter Zugrundelegung einer KM-Obergrenze von 306,00 EUR (statt 278,55 EUR) und somit insgesamt 435,70 EUR monatlich gewährte. Den Widerspruch wegen des Bescheids vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Bescheids vom 21. August 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 (W 816/12) zurück.
Auf die außerdem vom Kläger bereits am 6. August 2012 beantragte Überprüfung "aller Leistungsbescheide" betreffend die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 sowie die Gewährung von Leistungen in Höhe der tatsächlichen KdU und der Heizung für diesen Zeitraum lehnte der Beklagte diesen Überprüfungsantrag und das Begehren auf Gewährung höherer Leistungen mit Bescheid vom 21. August 2012 ab, da der Bescheid vom 8. April 2011 rechtmäßig sei.
Den hiergegen am 25. September 2012 erhobenen Widerspruch, mit welchem der Kläger weiter die Gewährung der tatsächlichen KdU und für Heizung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 (W 990/12) zurück.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 4. Oktober 2012 ("keine Änderung bezüglich KdU und der Kosten für Heizung") bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 dann Leistungen für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013, hinsichtlich der KdU wiederum unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen KM von 306,00 EUR und änderte diese Entscheidung dann mit Bescheid vom 24. November 2012 wegen des ab 1. Januar 2013 neu festgelegten Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013, wobei er wiederum von als angemessen erachteten Unterkunftskosten von 306,00 EUR ausging. Den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2012 am 27. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2013 (W 1256/12) zurück.
Der Kläger hat wegen des Bescheids vom 5. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 (W 816/12), betreffend Leistungen für KdU für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012, am 24. September 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), Az. S 4 AS 4714/12, erhoben, ebenso wegen des Bescheids vom 21. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 (W 990/12), betreffend den Überprüfungsantrag und Leistungen für KdU im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011, am 19. November 2012, Az. S 4 AS 5718/12, sowie wegen des Änderungsbescheids vom 24. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2013 (W 1256/12) betreffend Leistungen vom 1. Januar bis 30. April 2013 am 8. Februar 2013, Az. S 4 AS 620/13, und jeweils Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen begehrt.
Das SG hat diese Verfahren mit Beschlüssen vom 21. Februar und 13. März 2013 unter dem Az S 4 AS 4714/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat in den verbundenen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept für die von ihm bei der Bewilligung in den streitigen Zeiträumen zu Grunde gelegte KM. Auch bei Zugrundelegung der Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag 10% ergäbe sich eine höhere KM als tatsächlich berücksichtigt. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Mainz die vollen KdU und für Heizung zu übernehmen, wenn ein schlüssiges Konzept nicht vorliege.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er verfüge über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Aber selbst wenn auf die Wohngeldtabelle zurück zu greifen wäre, ergäbe sich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 ein Betrag für KdU inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 363,00 EUR zuzüglich Heizkosten von 42,90 EUR, insgesamt also 405,90 EUR. Das Begehren wäre dann auch unbegründet, denn bewilligt seien 435,70 EUR monatlich. Auch bezüglich der weiteren Zeiträume stütze er sich auf ein seines Erachtens schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Der Rechtsprechung des SG Mainz, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht zu folgen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehe nicht.
Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG den Bescheid vom 21. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 8. April 2011 abzuändern und dem Kläger weitere KdU und für Heizung unter Zugrundelegung angemessener Unterkunftskosten in Höhe von 363,00 EUR brutto KM für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 sei insofern rechtswidrig, als mit ihm die Änderung des zu überprüfenden Bescheids vom 8. April 2011, mit welchem zu niedrige Leistungen für KdU und für Heizung gewährt worden seien, abgelehnt worden sei. Im strittigen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 habe der Kläger Anspruch auf höhere Leistungen. Leistungen für KdU und Heizung würden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen seien. Das Vorgehen des Beklagten halte den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen KdU und Heizkosten nicht stand. Er verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Kaltmieten. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Feststellung eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des BSG seien nicht erfüllt. Das Gericht sehe sich auch nicht in der Lage, auf Grund eigener Ermittlungen und Feststellungen eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu schaffen und die konzeptionellen Schwächen des vom Beklagten zu Grunde gelegten Konzepts zu beseitigen. Insofern erscheine dessen Datenmaterial nicht geeignet, die Unterkunftskosten abzubilden, die denen des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung entsprächen. Damit seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten zu übernehmen, allerdings nicht unbegrenzt. Es bestehe eine Angemessenheitsgrenze nach oben, zu deren Ermittlungen die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. nunmehr § 12 WoGG heranzuziehen seien und auf die jeweiligen Höchstbeträge der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen sei, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von in der Regel 10%. Damit ergebe sich bei einem Ein-Personen-Haushalt, wie dem des Klägers, in Anwendung der Tabelle zu § 12 WoGG und der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung eine Mietobergrenze von 330,00 EUR monatlich, zuzüglich des Sicherheitsaufschlags, mithin eine Angemessenheitsgrenze von 363,00 EUR. Die vom Kläger zu entrichtende Netto-KM überschreite diese Grenze deutlich und sei damit unangemessen. Vom Beklagten seien daher weitere Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der für den Ein-Personen-Haushalt auf 363,00 EUR gedeckelten Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 zu übernehmen. Für den Monat Oktober 2011 seien hingegen keine weiteren Leistungen zu erbringen, da hier der empfangene Geldbetrag von 15.000,00 EUR zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für die Anrechnung dieses Betrages seien erfüllt, sodass insofern kein weitergehender Leistungsanspruch für Oktober 2011 bestehe. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Zeiträume von Mai bis Oktober 2012 und Januar bis April 2013 sei die Übernahme weiterer KdU und für Heizung dem Kläger ebenfalls nicht zuzusprechen. Wie dargelegt, ergebe sich ein Anspruch auf Übernahme von KdU und Heizung nur bis zu den Tabellenwerten zu § 12 WoGG, zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 10%, hier also 363,00 EUR. Indes übernehme der Beklagte bereits seit Mai 2012 KdU und für Heizung des Klägers, die höher als der auf diese Weise ermittelte Wert von 363,00 EUR seien. In der Gesamtmiete des Klägers von 484,70 EUR seien Heizkosten in Höhe von 42,90 EUR enthalten. Bei Rückgriff auf die Wohngeldtabelle stünden Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 405,90 EUR zu, die sich aus dem Betrag von 363,00 EUR zuzüglich 42,90 EUR zusammensetzten. Der Kläger habe in den Zeiträumen von Mai 2012 bis Oktober 2012 und Januar bis April 2013 bereits Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt monatlich 435,70 EUR und damit mehr bewilligt erhalten. Die Berufung werde, soweit nicht ohnehin kraft Gesetzes zulässig, zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 16. Mai 2013 verwiesen.
Gegen das am 19. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juli 2013 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte sei verpflichtet, ihm in dem strittigen Zeitraum Leistungen für KdU und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der tatsächlichen KM in Höhe von 355,00 EUR zu bewilligen. Das vom Beklagten vorgelegte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten sei nicht schlüssig. In diesem Falle seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Ein Rückgriff auf die Werte zum WoGG zur Ermittlung der angemessenen Brutto-KM sei nicht zulässig, da diese Werte niedriger sein könnten, als die auf Grund eines Angemessenheitskonzepts, wie sich am Beispiel des Jobcenters F. zeige. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Sozialgerichts Mainz, wonach eine Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verfassungsgemäß ausgelegt sei, wenn alle Unterkunftskosten, die nicht eklatant nach oben von den in einer bestimmten Region gängigen Unterkunftskosten abwichen, als angemessen angesehen würden. Bei "im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unstreitiger Unschlüssigkeit des Angemessenheitskonzepts" stehe der Verpflichtung, die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen zu übernehmen, keine vermeintliche Angemessenheitsobergrenze nach dem WoGG entgegen. Deren Annahme sei in doppelter Hinsicht verfassungswidrig. Der vom BSG als "Angemessenheitsobergrenze" vorgegebene Wert sei nicht nachvollziehbar zu begründen. Der Auflage, die für die streitigen Zeiträume aufgewandten Heizkosten nachzuweisen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Auf Aufforderung, für den Fall, dass in den streitigen Zeiträumen höhere oder niedrigere Kosten für Heizung angefallen sind, genaue Angaben zu deren Höhe zu machen und Nachweise vorzulegen, hat der Kläger erklärt, es könnten keine weiteren Nachweise zu den tatsächlichen Heizkosten vorgelegt werden und es bestünden keine Bedenken, die Nebenkostenvorauszahlungen so zu behandeln, wie vom Beklagten vorgenommen. Sein Begehren sei darauf gerichtet, dass im Ergebnis sämtliche Unterkunft bezogenen Aufwendungen Berücksichtigung fänden. Höhere oder niedrigere Heizkosten, als die vom Beklagten berücksichtigten 42,90 Euro hat der Kläger trotz Aufforderung des Senats nicht dargelegt und erklärt er verfüge insoweit auch über keine weiteren Unterlagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Mai 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. April 2011 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen, den Bescheid vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Insbesondere gehe er davon aus, über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten zu verfügen. Hierzu hat er u.a. sein "Konzept zur Festsetzung von angemessenen Kaltmieten für Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis B.-H." vom 1. Mai 2009 mit Fortschreibung vorgelegt und dieses erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der Heizkosten und der sonstigen NK lägen ihm nur die eingereichte Mietbescheinigung und ein Nachweis über die NK-Vorauszahlungen vor. Nebenkostenabrechnungen habe der Kläger bislang nicht vorgelegt.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11), bei denen der LKr B-H ebenfalls Beklagter war, entschieden hat, dass das von diesem ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstelle und deshalb die Kosten unter Heranziehung der Wohngeldtabelle zu ermitteln seien. In den vom Beklagten vorgelegten Urteilen über die Revisionen gegen diese Urteile hat das BSG am 16. Juni 2015 (Az. B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) die Feststellungen des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wonach der Beklagte für den dortigen Vergleichsraum "Raumschaft Umland F." mit dem Wohnort der dortigen Kläger M. mit dem ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept, das der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegt hat, kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstelle und ein solches auch nicht mehr erstellt werden könne, so dass ein Erkenntnisausfall vorliege und deshalb hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zurückzugreifen sei, nicht beanstandet. Allerdings sei "auf Grund der durch die Nähe zur Stadt Freiburg geprägten Verhältnisse im Vergleichsraum" nicht auf die Mietenstufe 3, die für den um ein Vielfaches größeren LKr B-H ausgewiesen sei, sondern auf die Mietenstufe der Gemeinde, für die im Vergleichsraum allein eine Mietenstufe auf Grund der entsprechenden Erfassung des Statistischen Bundesamtes ausgewiesen sei, heranzuziehen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er bezüglich des heranzuziehenden örtlichen Vergleichsraumes von den Kommunen der vom Beklagten gebildeten Raumschaft "B. K. und Umgebung" ausgeht, in der auch die Wohngemeinde des Klägers liegt, und hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsverbindungen und Fahrzeiten zwischen S. und den weiteren Orten des Vergleichsraumes sowie der jeweiligen Entfernungskilometer auf die über Internet abrufbaren Reiseauskünfte und Fahrpläne der Deutschen Bahn sowie Routenplaner verwiesen. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Zeiträumen einen Anspruch auf Leistungen für KdU und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU und für Heizung für die streitgegenständlichen Zeiträume.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind alleine die für die noch streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 30. September 2011, 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Kläger hat sein Klagebegehren zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Juris).
Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September 2011 hat der Kläger einen Anspruch auf eine weitergehende Rücknahme und Abänderung des Bescheids vom 8. April 2011 nach dem § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), als vom SG entschieden, denn dieser Bescheid war insofern rechtswidrig, als der Beklagte die Leistungen nicht unter Zugrundelegung einer Brutto-KM von 466,40 EUR gewährt hatte.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid vom 8. April 2011 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung, der nicht angefochten worden ist, gemäß § 77 SGG bindend geworden ist.
Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Gemessen daran hat der Kläger einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 8. April 2011 und auf Gewährung von Leistungen für KdU und Heizung ausgehend von einer Brutto-KM in Höhe von 423,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 42,90 EUR, insgesamt 466,40 EUR. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 484,70 EUR, wie vom Kläger begehrt, besteht jedoch nicht.
Hinsichtlich der weiteren streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen, als den vom Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 435,70 EUR, nämlich gleichfalls in Höhe von 423,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 42,90 EUR, also 466,40 EUR.
Der Senat stellt fest, dass der Kläger in den streitigen Zeiträumen Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II war, weil er auch im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2013, in dem die strittigen Zeiten liegen, das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) sowie erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Der Kläger hat für die streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 30. September 2011, 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erstattung seiner Aufwendungen für die Unterkunft inklusive kalter Nebenkosten im Umfang von monatlich 423,50 EUR sowie der nachgewiesenen Heizkosten. Grundlage dieses Anspruchs ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Im Rahmen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff SGB II sind als grundsicherungsrechtlicher Bedarf für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Die Vorschrift begrenzt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen jedoch zugleich auf die nach dem SGB II "angemessenen" Kosten.
Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3): Im ersten Schritt ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei ergibt sich für Baden-Württemberg für eine alleinstehende Person eine angemessene Größe von 45 m2 (Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, Stand 31. Juli 2010). Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (zweiter Schritt). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.
Zur Bestimmung des heranzuziehenden Vergleichsraums verlangt das BSG (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in Juris und Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27) die Einhaltung folgender Kriterien: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloß Orts- und Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogenannten Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist. Bei kleineren Gemeinden kann ein größerer Raum herangezogen werden.
Auf Grundlage der hier abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt von 45 m2 und des örtlichen Vergleichsmaßstabes ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Dabei ist die Mietobergrenze bzw. die Referenzmiete im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Juris). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris).
Dieses schlüssige Konzept muss der Grundsicherungsträger auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Juris Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - Juris).
Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Zusammengefasst ergeben sich folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts (BSG a.a.O. Juris Rdnr. 19): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Über ein solches schlüssiges Konzept verfügte und verfügt der Beklagte gemessen an der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vorliegend streitigen Zeiträumen zur Überzeugung des Senats - und auch nach Auffassung des Klägers - nicht.
Das vom Beklagten vorgelegte "Konzept zur Festsetzung von angemessenen Kaltmieten für Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis B.-H." vom 1. Mai 2009 mit Fortschreibung ist - wie bereits der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in zwei Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11) entschieden hat, dem sich der Senat in vollem Umfang anschließt - nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Auch in den vom 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11) entschiedenen Verfahren ist es weder dem Gericht, noch dem Beklagten gelungen, ein im Ergebnis schlüssiges Konzept zur Festsetzung der angemessenen KM für den maßgeblichen Vergleichsraum zu erarbeiten. Das BSG hat am 16. Juni 2015 (Az. B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) die Feststellungen des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wonach der Beklagte für den dortigen Vergleichsraum "Raumschaft Umland F." mit dem Wohnort der dortigen Kläger M. mit dem ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept, das der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegt hat, kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt und ein solches auch nicht mehr erstellt werden kann, so dass ein Erkenntnisausfall vorliegt und deshalb hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zurückzugreifen ist, nicht beanstandet und bestätigt. Der Senat stellt deshalb fest, dass auch für den Wohnort des Klägers, die Stadt S., ein schlüssiges Konzept zur Festsetzung der angemessenen KM in den streitigen Zeiträumen nicht besteht.
Wie bereits festgestellt, ist für Baden-Württemberg für den Haushalt einer Einzelperson eine Wohnungsgröße von 45 m2 angemessen.
Der vom Beklagten herangezogene Vergleichsraum ("Raumschaft B. K. und Umgebung [B. K. - E. - H. - M. - S.]") erfüllt die oben dargelegten Kriterien des BSG zur Bestimmung des Vergleichsraumes (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in Juris und Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27), weswegen ihn auch der Senat zu Grunde legt. Da es sich bei der Stadt S. um einen kleineren Ort handelt, bezüglich dessen für die strittigen Zeiträume auch keine weiteren hinreichenden Datengrundlagen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts vorhanden waren und sind, sieht es der Senat als sachgerecht an, einen größeren Raum heranzuziehen. Der Vergleichsraum umfasst - ausgehend vom Wohnort des Klägers, der Stadt S. - im LKr B-H die Orte B. K. - E. - H. - M. - S. ("Raumschaft B. K. und Umgebung"). Diese Orte sind untereinander und auch mit dem Wohnort des Klägers, der Stadt S., mit öffentlichen Verkehrsmitteln vernetzt und von der bisherigen Wohnung des Klägers zu erreichen. Für den Senat ergibt sich dies aus der räumlichen Lage und den Entfernungen der Orte voneinander, die - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - im Internet (z.B. Routenplaner und Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel) abrufbar sind. So beträgt die Fahrstrecke mit dem PKW von S. nach B. K. ca. 7,3 km sowie die Fahrzeit ca. 9 Minuten, von S. zu den weiteren Orten des Vergleichsraumes zwischen ca. 5,1 km und 11,7 km bzw. 7 Minuten bis 14 Minuten (vgl. Ausdrucke Bl. 125 ff der Akten). Die Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln betragen (bei z.T. mehreren Verbindungen in der Stunde) z. B. von S. nach B. K. in der Regel zwischen 7 Minuten und 11 Minuten sowie zwischen S. und E. zwischen 9 Minuten und 39 Minuten, zwischen S. und H. (der entferntesten Gemeinde) zwischen 26 Minuten bis um die 40 Minuten und weniger Minuten (im Extremfall 67 Minuten) sowie zwischen S. und M. zwischen 7 Minuten und in der Regel 10 Minuten (vgl. Ausdruck Bl. 107 ff der Akten). Dies zeigt, dass der genannte Vergleichsraum hinsichtlich der verkehrstechnischen Infrastruktur erschlossen und homogen ist.
Der Beklagte hatte und hat - wie schon dargelegt - zur Überzeugung des Senats - und auch nach Auffassung des Klägers - kein schlüssiges Konzept in den vorliegend streitigen Zeiträumen. Der bei Erlass der zur Überprüfung gestellten bzw. angefochtenen Bescheide zunächst (für die Zeit 1. Mai bis 30. September 2011) angenommene angemessene Quadratmetermietpreis von 6,19 EUR beruhte auf einer nicht ausreichenden Datengrundlage und auch einer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügenden Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises (vgl. im Einzelnen auch Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteile vom 26. März 2014 [L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11], die dem Bevollmächtigten des Klägers auch als Klägervertreter in diesen Verfahren und dem Beklagten bekannt sind und denen sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt). Dies ist kein schlüssiges Konzept im Sinne der genannten Rechtsprechung. Für die hier streitigen Zeiträume kann der Beklagte - auch unter Mithilfe des Gerichts - ein schlüssiges Konzept nicht mehr erarbeiten oder durch ein bisheriges Konzept durch eine Verfeinerung bzw. Ergänzung der Datenerhebung verändern. Auch das Gericht kann unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und Erkenntnismittel im Rahmen der Amtsermittlung, insbesondere auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, für die inzwischen vier bzw. zwei Jahre zurückliegenden Zeiträume weder ein schlüssiges Konzept noch eine entsprechende Datengrundlage ermitteln. Damit ist ein Ausfall weiterer lokaler Erkenntnismöglichkeiten festzustellen (vgl. auch 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteile vom 26. März 2014, a.a.O. und BSG, Urteile vom16. Juni 2015, a.a.O.).
Der Senat stellt somit fest, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der KM für den Vergleichsraum und die streitigen Zeiträume nicht vorliegt und nicht mehr erstellt werden kann (Erkenntnisausfall).
Fehlt ein schlüssiges Konzept des Beklagten und lässt es sich - wie hier - auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - Juris Rdnr. 26). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen (BSG a.a.O. Rdnr. 27). Auch insoweit besteht eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben". Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind (BSG a.a.O.). Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle (rechte Spalte) anzusetzen. Eine Differenzierung nach Wohnaltersklassen ist dabei nicht vorzunehmen. Das BSG (a.a.O.) erhöht im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes diesen sich aus § 12 WoGG ergebenden Betrag ferner um einen "Sicherheitszuschlag".
Für den Wohnort des Klägers, die Stadt S., ist in der Wohngeldtabelle keine Mietenstufe ausgewiesen, da vom Statistischen Bundesamt das Mietenniveau nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert festgestellt wird. Bei einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000, wie dem Wohnort des Klägers, und gemeindefreien Gebieten wird das Mietenniveau nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen, hier dem LKr B-H mit der Mietenstufe 3. Allerdings spiegelt die Mietenstufe 3 das Mietniveau des gesamten LKr B-H wider und nicht das des um ein vielfaches kleineren Vergleichsraumes der Raumschaft "B. K. und Umgebung", in dem die Wohngemeinde des Klägers, die Stadt S., liegt.
Zur Frage, welche Mietenstufe in einem solchen Fall heranzuziehen ist, hat das BSG mit Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 45/14 R (in Juris), in Konkretisierung der Rechtsprechung des BSG zur hilfsweisen Heranziehung der Tabellenwerte des § 12 WoGG bezogen auf Vergleichsräume, in denen für die Wohngemeinde nicht zugleich eine eigene Mietenstufe festgelegt worden ist, folgendes ausgeführt: "Die hier erforderliche Berücksichtigung der Mietenstufe ... beruht im Ergebnis auf dem Verfahren der Festlegung der Mietenstufen nach dem WoGG und den vorliegend besonderen regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs 1 WoGG sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweils gültigen Mietenstufe vor. Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt allerdings nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert festgestellt und einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreien Gebieten nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen (vgl § 12 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 WoGG). Dem folgend hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats in der WoGV idF der Bekanntmachung vom 19.10.2001 (BGBl I 2722) für alle Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland Mietenstufen festgelegt (vgl § 38 Nr 2 WoGG). Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (bzw Landkreisen) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (§ 12 Abs 4 S 1 WoGG). Die insgesamt sechs Mietenstufen für Gemeinden unterscheiden sich damit nach bestimmten, unterschiedlichen Abweichungsstufen der Quadratmetermieten von Wohnraum in den Gemeinden (bzw Kreisen) nach Abs 3 S 1 vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 12 RdNr 21, Stand August 2014) ... Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die regionalen Verhältnisse auch bei einem Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG durch die Bildung von Mietenstufen einfließen (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 28-29; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Es ist allerdings wertend einzubeziehen, dass die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete im Rahmen des Wohngeldrechts - anders als bei den angemessenen KdU nach dem SGB II - nicht allein nach dem Mietenniveau im Vergleichsraum bzw den regionalen Wohnungsmärkten erfolgt, sondern maßgeblich (auch) von der Zuordnung zu Gemeindegrößenklassen abhängig ist (vgl zu Reformüberlegungen beim Wohngeldrecht bereits BT-Drucks 10/1144 S 3; zur Ablehnung einer Begrenzung der angemessenen KdU auf die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 WoGG im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - BT-Drucks 17/3982 S 7 f)."
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist die dem Vergleichsraum angehörende Stadt B. K. und deren Mietenstufe 5 als repräsentativ für den Vergleichsraum anzusehen. Die in den Vergleichsraum einbezogene Stadt B. K. kann sowohl hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl (Stand Dezember 2008: 16.586) als auch für die tatsächlichen, durch die Distanz zur Stadt F. geprägten Verhältnisse im Vergleichsraum mit insgesamt 36.202 Einwohnern (Stand Dezember 2008) als repräsentativ angesehen werden. Demgegenüber ist die Mietenstufe 3 des gesamten LKr B-H mit insgesamt 250 132 Einwohnern (Stand Dezember 2008) in deutlich geringerem Umfang repräsentativ für die Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum. Die Mietenstufe 5 ist daher im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur Stadt B. K. und die hierdurch geprägten Verhältnisse, insbesondere auch die Wohn- und Mietkostenverhältnisse, jedenfalls für die Stadt S., heranzuziehen (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O.).
Aus dem seit 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden § 12 WoGG ergibt sich für den Kläger (eine Person) unter Zugrundelegung des Wohnortes S., der in Mietstufe 5 einzugruppieren ist, ein Betrag von 385,00 EUR. Dieser Betrag ist um einen vom BSG als "Sicherheitszuschlag" bezeichneten Betrag von 10% zu erhöhen. Damit beträgt die so ermittelte Referenzmiete monatlich insgesamt 423,50 EUR, was bei einer 45 m2 großen Wohnung einem Quadratmetermietpreis von 9,41 EUR entspricht.
Zu diesem Mietpreis sind bzw. waren zur Überzeugung des Senats im strittigen Zeitraum - so im Ergebnis auch die (wenn auch zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht ausreichenden) vom Beklagten vorgelegten Daten - eine hinreichende Zahl von Wohnungen, die gemietet werden konnten, verfügbar.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner vollen Mietkosten in Höhe von 484,70 EUR besteht nicht.
Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz im Urteil vom 8. Juni 2012, S 17 AS 1452/09, sowie im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2014, S 3 AS 130/14, keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Senat folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des Sozialgerichts Mainz in den vorgenannten Entscheidungen. Die dort geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der "Angemessenheit" den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, Juris aufgestellten Anforderungen nicht genüge, kann nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst. Mithilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG (zum schlüssigen Konzept) werden sowohl Verwaltung als auch die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen (ebenso LSG a.a.O., Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 72). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2013 (1 BvR 1842/11, Juris) zum unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" die Auffassung vertreten, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" einer Auslegung durch Gerichte bedürfe und den Fachgerichten die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" obliege. Im Bereich von existenzsichernden Leistungen hat das BVerfG bereits in dem Nichtannahmebeschluss vom 29. Oktober 2008 (2 BvR 1268/07, Juris) dargelegt, die gesetzliche Vorgabe einer "angemessenen" Bemessung des Taschengeldes für Strafgefangene biete hinreichenden grundrechtlichen Schutz. Nichts Anderes kann für die Angemessenheitsregelung des § 22 SGB II gelten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 22 SGB II den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit "gewählt hat, ist nicht nur sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern vielmehr geeignet auch Änderungen auf dem Wohnungsmarkt Rechnung zu tragen. Der Maßstab dessen, was Hilfeempfänger von der Allgemeinheit beanspruchen können, orientiert sich im Übrigen daran, was sich Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Einkommen selbst verdienen, in einem vergleichbaren Wohnumfeld leisten können, insoweit ist auch bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf die in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen herrschenden Wohnraum bezogenen Lebensgewohnheiten abzustellen (Luik in Eicher, a.a.O., BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 Rdnr. 17).
Da die Aufwendungen des Klägers den angemessenen Mietpreis (Brutto-KM) von 423,50 EUR für eine Einzelperson überschreiten, handelt es sich mithin um unangemessene Kosten, die von dem Grundsicherungsträger nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, ab 1. August 2006 nach Satz 3 SGB II, grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger und die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ggf. auch eines Umzugs (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Juris Rdnr. 30). Auf die Unangemessenheit seiner Mietkosten und seine daraus resultierenden Verpflichtungen ist der Kläger bereits mit Bescheid und mit Schreiben vom 17. November 2010, auf die verwiesen wird, ausführlich hingewiesen worden. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung besteht damit nicht.
Objektiv war dem Kläger eine Kostensenkung, einschließlich eines Umzugs, zumutbar. Denn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, zumal es in Deutschland auch im strittigen Zeitraum keine allgemeine Wohnungsnot gab und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrschte (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = Juris Rdnr. 36). Dies gilt umso mehr, als der Senat auf Grund der vom Beklagten vorgelegten erhobenen Daten überzeugt ist, dass in ausreichendem Maß verfügbarer Wohnraum zu dem oben genannten Betrag auch im Vergleichsraum vorhanden war und ist. Auch sonstige Gründe, die objektiv einer Kostensenkung entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = Juris Rdnr. 33 ff), liegen nach der Überzeugung des Senats hier nicht vor.
Andererseits sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen subjektiv nur dann zumutbar und möglich, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - Juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Insoweit kann die Unmöglichkeit einer Kostensenkung vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Unterkunftskosten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = Juris Rdnr. 38). Führen die unzutreffenden Angaben des Grundsicherungsträgers dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher Unterkunftskosten verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (BSG a.a.O.).
Der Beklagte hat den Kläger vorliegend mit Bescheid und mit Schreiben vom 17. November 2010 über die Höhe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 278,55 EUR sowie über die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies genügt, denn § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehende Anforderungen (vgl. u.a. BSGE 97, 231 und BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 5/13, in Juris). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung, welche Unterkunftskosten angemessen sind, zutreffend ist, ist bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessen sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 5/13, in Juris, m.w.N.). Im Übrigen war der Hinweis darauf, dass aus Sicht des Beklagten eine angemessene Kaltmiete von 278,55 EUR angemessen sei, nicht ursächlich dafür, dass der Kläger keine angemessene Wohnung gefunden hat. Denn der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im vorliegend streitigen Zeitraum gar nicht versucht hat, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu senken. Hat dieser keinen Versuch der Kostensenkung unternommen, so ist der fehlerhafte Hinwies des Beklagten hinsichtlich der Höhe der angemessenen Kaltmiete im Bescheid und Schreiben vom 17. November 2010 nicht ursächlich dafür, dass der Kläger Kostensenkungsmaßnahmen nicht durchführen konnte.
Der Kläger hat somit lediglich einen Anspruch auf die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 423,50 EUR. Darin sind alle kalten NK (vgl. § 9 Abs. 1 WoGG in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung) enthalten.
Hinzu kommen vom Kläger geltend gemachte und durch Mietbescheinigungen belegte sowie vom Beklagten nicht beanstandete Heizkosten, die getrennt von den Kosten Warmwasserbereitung ausgewiesen sind, in Höhe von monatlich 42,90 EUR angefallen sind und vom Kläger an den Vermieter zu zahlen waren. Dass der Kläger höhere oder niedrigere Heizkosten als diese auch vom Vermieter gemäß vorliegender Mietbescheinigung bestätigten Kosten zu zahlen hatte, ist nicht feststellbar. Auch der Kläger hat erklärt, er verfüge insoweit über keine weiteren Unterlagen. Diese Heizkosten sind hier in diesem Fall angesichts der Höhe des Betrages, auch wenn die angemessene Wohnungsgröße überschritten ist, zur Überzeugung des Senats angemessen und deshalb vom Beklagten zu übernehmen. Somit kann der Kläger für die streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 30. September 2011, 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 monatlich 42,90 EUR Heizkosten beanspruchen. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind, da pauschaliert im Regelsatz enthalten, nicht gesondert zu übernehmen.
Damit hatte der Kläger in den streitigen Zeiträumen einen Anspruch auf Leistungen für KdU und für Heizung in Höhe von insgesamt 466,40 EUR monatlich. Weitergehende Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung kann der Kläger nicht beanspruchen.
Damit war das Urteil des SG abzuändern und die Berufung, soweit sie über den dargestellten Anspruch der Klägers hinaus geht, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren teilweise Erfolg hatte.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Beklagten wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 verpflichtet, den Bescheid vom 8. April 2011 abzuändern und dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR zu gewähren sowie unter Abänderung des Bescheids vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2013 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel seiner notwendigen außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Höhe der vom Beklagten zu gewährenden Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in den Zeiträumen Mai bis September 2011, Mai bis Oktober 2012 und Januar bis April 2013.
Der am 22. November 1954 geborene Kläger, dem der Beklagte ab Oktober 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Mehrbedarfe) sowie für KdU und Heizung gewährte, wohnte seit September 1985 in der Stadt S. (ca. 7800 Einwohner), die zum Landkreis B.-H. (LKr B-H) gehört, ca. 15 km vom Stadtrand der Stadt F. i. B. entfernt liegt, von den Kommunen E., M., S., B.-D., H. und B. K., an die sie unmittelbar angrenzt, umgeben ist und vom Beklagten der "Raumschaft B. K. und Umgebung (B. K. - E. - H. - M. - S.)" zugeordnet ist. Für seine seit September 1985 bewohnte ca. 77 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung in S., xx Straße x, waren ab 1. Dezember 2010 monatlich 484,70 EUR (Grundmiete/Kaltmiete [KM] 355,00 EUR sowie monatliche Nebenkosten [NK] in Höhe von 129,70 EUR [Heizung 42,90 EUR, Warmwasser 20,29 EUR, Wasser/Abwasser 10,16 EUR, sonstige NK/Betriebskosten 53,07 EUR und allgemeiner Strom 3,28 EUR]) zu entrichten (u.a. Angaben des Klägers vom 19. Oktober 2010 und des Vermieters vom 18. Oktober 2010).
Mit Bescheid vom 12. November 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und mit weiterem Bescheid vom 17. November 2010 Leistungen für KdU und Heizung, ab November 2010 in Höhe von 422,15 EUR (ausgehend von der KM in Höhe von 355,00 EUR und NK 83,96 EUR [Abzug von Kosten für Warmwasseraufbereitung, Antenne/Kabelanschluss und Haushaltsstrom, zzgl. Müllgebühren]). In diesem sowie auch in einem Schreiben vom 17. November 2010 teilte der Beklagte dem Kläger u.a. mit, die Unterkunftskosten seien aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen hoch. Im LKr B-H sei für einen Ein-Personen-Haushalt in der Raumschaft B. K. und Umgebung (B. K. - E. - H. - M. - S.) eine KM in Höhe von maximal 278,55 EUR angemessen. Der Kläger werde aufgefordert, sich fortlaufend und intensiv darum zu bemühen, seinen Bedarf an Unterkunftskosten auf das aus leistungsrechtlicher Sicht angemessene Maß zu senken, z.B. durch Untervermietung, durch einen Umzug oder auch auf andere geeignete Weise, sowie seine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten zu dokumentieren. Die tatsächlich anfallenden, unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung könnten nur so lange anerkannt werden, wie intensive Bemühungen nachgewiesen würden und nachweislich ergebnislos verliefen. In der Regel solle der Übergangszeitraum sechs Monate nicht überschreiten. Der Sechs-Monats-Zeitraum beginne mit Zugang dieses Schreibens. Anhand der vom Kläger bis spätestens 13. April 2011 vorgelegten Nachweise über seine Bemühungen werde geprüft, ob die Frist verlängert werden müsse oder ob lediglich noch die angemessenen Kosten zuzüglich der angemessenen Lebenskosten als Bedarf berücksichtigt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17. November 2010 verwiesen.
Nach dem Weitergewährungsantrag vom 7. April 2011 ("keine Änderung bezüglich KdU und der Kosten für Heizung") bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 2011 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 u.a. Leistungen für KdU und Heizung von monatlich 365,99 EUR (unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen KM von 278,55 EUR zuzüglich NK 81,41 EUR [NK inkl. Heizkosten 83,96 EUR, abzüglich Kabelanschluss 2,55 EUR] und Müllgebühr 6,03 EUR).
Auf den am 22. Dezember 2011 gestellten Weitergewährungsantrag ("keine Änderung bezüglich KdU und der Kosten für Heizung") des Klägers, der im Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter von seiner Schwester einen Betrag von 15.000,00 EUR erhalten hatte, über dessen Verwendung er sich im Januar 2012 erklärte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2012 und Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012 die Gewährung von Leistungen ab, da der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Der ihm als Erbe im Oktober 2011 ausgezahlte Betrag von mindestens 15.000,00 EUR stelle ein anrechenbares Einkommen dar, das zunächst auf einen Sechs-Monats-Zeitraum aufgeteilt unter Abzug der Freibeträge angerechnet werde.
Auf Grund eines Antrags vom 19. bzw. 30. April 2012, zu dem der Kläger u.a. eine Mietbescheinigung vom 19. Juni 2012 (monatliche Miete 484,70 EUR; KM 355,00 EUR und NK 129,70 EUR [Heizung 42,90 EUR, Warmwasseraufbereitung 20,29 EUR, Wasser/Abwasser 10,16 EUR, sonstige Betriebskosten (Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie Kaminfeger) 53,07 EUR, Allgemeinstrom 3,28 EUR]) vorlegte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. Juli 2012 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 - neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (inkl. Mehrbedarfe) von 374,00 EUR - Leistungen für KdU und Heizung in Höhe von 408,25 EUR (als angemessen angesehene KM 278,55 EUR und NK 129,70 EUR). Auf den deswegen am 6. August 2012 erhobenen Widerspruch, mit welchem der Kläger die tatsächlichen Aufwendungen für KdU in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 begehrte, weil die tatsächlich gezahlte KM angemessen sei und der Beklagte zur Begrenzung über kein schlüssiges Konzept verfüge, änderte der Beklagte den Bescheid vom 5. Juli 2012 mit Bescheid vom 21. August 2012 insofern, als er Leistungen für KdU nun "aufgrund der Nachhaltung" seines "Konzepts zur Festlegung der angemessenen Kaltmietobergrenze" unter Zugrundelegung einer KM-Obergrenze von 306,00 EUR (statt 278,55 EUR) und somit insgesamt 435,70 EUR monatlich gewährte. Den Widerspruch wegen des Bescheids vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Bescheids vom 21. August 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 (W 816/12) zurück.
Auf die außerdem vom Kläger bereits am 6. August 2012 beantragte Überprüfung "aller Leistungsbescheide" betreffend die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 sowie die Gewährung von Leistungen in Höhe der tatsächlichen KdU und der Heizung für diesen Zeitraum lehnte der Beklagte diesen Überprüfungsantrag und das Begehren auf Gewährung höherer Leistungen mit Bescheid vom 21. August 2012 ab, da der Bescheid vom 8. April 2011 rechtmäßig sei.
Den hiergegen am 25. September 2012 erhobenen Widerspruch, mit welchem der Kläger weiter die Gewährung der tatsächlichen KdU und für Heizung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 begehrte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2012 (W 990/12) zurück.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 4. Oktober 2012 ("keine Änderung bezüglich KdU und der Kosten für Heizung") bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 dann Leistungen für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013, hinsichtlich der KdU wiederum unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen KM von 306,00 EUR und änderte diese Entscheidung dann mit Bescheid vom 24. November 2012 wegen des ab 1. Januar 2013 neu festgelegten Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013, wobei er wiederum von als angemessen erachteten Unterkunftskosten von 306,00 EUR ausging. Den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 24. November 2012 am 27. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2013 (W 1256/12) zurück.
Der Kläger hat wegen des Bescheids vom 5. Juli 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 (W 816/12), betreffend Leistungen für KdU für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012, am 24. September 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), Az. S 4 AS 4714/12, erhoben, ebenso wegen des Bescheids vom 21. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 (W 990/12), betreffend den Überprüfungsantrag und Leistungen für KdU im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011, am 19. November 2012, Az. S 4 AS 5718/12, sowie wegen des Änderungsbescheids vom 24. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2013 (W 1256/12) betreffend Leistungen vom 1. Januar bis 30. April 2013 am 8. Februar 2013, Az. S 4 AS 620/13, und jeweils Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen begehrt.
Das SG hat diese Verfahren mit Beschlüssen vom 21. Februar und 13. März 2013 unter dem Az S 4 AS 4714/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat in den verbundenen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept für die von ihm bei der Bewilligung in den streitigen Zeiträumen zu Grunde gelegte KM. Auch bei Zugrundelegung der Wohngeldtabelle mit einem Zuschlag 10% ergäbe sich eine höhere KM als tatsächlich berücksichtigt. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Mainz die vollen KdU und für Heizung zu übernehmen, wenn ein schlüssiges Konzept nicht vorliege.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er verfüge über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Aber selbst wenn auf die Wohngeldtabelle zurück zu greifen wäre, ergäbe sich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 ein Betrag für KdU inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 363,00 EUR zuzüglich Heizkosten von 42,90 EUR, insgesamt also 405,90 EUR. Das Begehren wäre dann auch unbegründet, denn bewilligt seien 435,70 EUR monatlich. Auch bezüglich der weiteren Zeiträume stütze er sich auf ein seines Erachtens schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Der Rechtsprechung des SG Mainz, auf die sich der Kläger berufe, sei nicht zu folgen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehe nicht.
Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG den Bescheid vom 21. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 8. April 2011 abzuändern und dem Kläger weitere KdU und für Heizung unter Zugrundelegung angemessener Unterkunftskosten in Höhe von 363,00 EUR brutto KM für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 sei insofern rechtswidrig, als mit ihm die Änderung des zu überprüfenden Bescheids vom 8. April 2011, mit welchem zu niedrige Leistungen für KdU und für Heizung gewährt worden seien, abgelehnt worden sei. Im strittigen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 habe der Kläger Anspruch auf höhere Leistungen. Leistungen für KdU und Heizung würden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen seien. Das Vorgehen des Beklagten halte den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen KdU und Heizkosten nicht stand. Er verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung abstrakt angemessener Kaltmieten. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Feststellung eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des BSG seien nicht erfüllt. Das Gericht sehe sich auch nicht in der Lage, auf Grund eigener Ermittlungen und Feststellungen eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu schaffen und die konzeptionellen Schwächen des vom Beklagten zu Grunde gelegten Konzepts zu beseitigen. Insofern erscheine dessen Datenmaterial nicht geeignet, die Unterkunftskosten abzubilden, die denen des Durchschnitts der Gesamtbevölkerung entsprächen. Damit seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten zu übernehmen, allerdings nicht unbegrenzt. Es bestehe eine Angemessenheitsgrenze nach oben, zu deren Ermittlungen die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. nunmehr § 12 WoGG heranzuziehen seien und auf die jeweiligen Höchstbeträge der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen sei, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von in der Regel 10%. Damit ergebe sich bei einem Ein-Personen-Haushalt, wie dem des Klägers, in Anwendung der Tabelle zu § 12 WoGG und der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung eine Mietobergrenze von 330,00 EUR monatlich, zuzüglich des Sicherheitsaufschlags, mithin eine Angemessenheitsgrenze von 363,00 EUR. Die vom Kläger zu entrichtende Netto-KM überschreite diese Grenze deutlich und sei damit unangemessen. Vom Beklagten seien daher weitere Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der für den Ein-Personen-Haushalt auf 363,00 EUR gedeckelten Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2011 zu übernehmen. Für den Monat Oktober 2011 seien hingegen keine weiteren Leistungen zu erbringen, da hier der empfangene Geldbetrag von 15.000,00 EUR zu berücksichtigen sei. Die Voraussetzungen für die Anrechnung dieses Betrages seien erfüllt, sodass insofern kein weitergehender Leistungsanspruch für Oktober 2011 bestehe. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Zeiträume von Mai bis Oktober 2012 und Januar bis April 2013 sei die Übernahme weiterer KdU und für Heizung dem Kläger ebenfalls nicht zuzusprechen. Wie dargelegt, ergebe sich ein Anspruch auf Übernahme von KdU und Heizung nur bis zu den Tabellenwerten zu § 12 WoGG, zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 10%, hier also 363,00 EUR. Indes übernehme der Beklagte bereits seit Mai 2012 KdU und für Heizung des Klägers, die höher als der auf diese Weise ermittelte Wert von 363,00 EUR seien. In der Gesamtmiete des Klägers von 484,70 EUR seien Heizkosten in Höhe von 42,90 EUR enthalten. Bei Rückgriff auf die Wohngeldtabelle stünden Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 405,90 EUR zu, die sich aus dem Betrag von 363,00 EUR zuzüglich 42,90 EUR zusammensetzten. Der Kläger habe in den Zeiträumen von Mai 2012 bis Oktober 2012 und Januar bis April 2013 bereits Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt monatlich 435,70 EUR und damit mehr bewilligt erhalten. Die Berufung werde, soweit nicht ohnehin kraft Gesetzes zulässig, zugelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 16. Mai 2013 verwiesen.
Gegen das am 19. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Juli 2013 Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte sei verpflichtet, ihm in dem strittigen Zeitraum Leistungen für KdU und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der tatsächlichen KM in Höhe von 355,00 EUR zu bewilligen. Das vom Beklagten vorgelegte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten sei nicht schlüssig. In diesem Falle seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Ein Rückgriff auf die Werte zum WoGG zur Ermittlung der angemessenen Brutto-KM sei nicht zulässig, da diese Werte niedriger sein könnten, als die auf Grund eines Angemessenheitskonzepts, wie sich am Beispiel des Jobcenters F. zeige. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Sozialgerichts Mainz, wonach eine Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur verfassungsgemäß ausgelegt sei, wenn alle Unterkunftskosten, die nicht eklatant nach oben von den in einer bestimmten Region gängigen Unterkunftskosten abwichen, als angemessen angesehen würden. Bei "im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unstreitiger Unschlüssigkeit des Angemessenheitskonzepts" stehe der Verpflichtung, die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen zu übernehmen, keine vermeintliche Angemessenheitsobergrenze nach dem WoGG entgegen. Deren Annahme sei in doppelter Hinsicht verfassungswidrig. Der vom BSG als "Angemessenheitsobergrenze" vorgegebene Wert sei nicht nachvollziehbar zu begründen. Der Auflage, die für die streitigen Zeiträume aufgewandten Heizkosten nachzuweisen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Auf Aufforderung, für den Fall, dass in den streitigen Zeiträumen höhere oder niedrigere Kosten für Heizung angefallen sind, genaue Angaben zu deren Höhe zu machen und Nachweise vorzulegen, hat der Kläger erklärt, es könnten keine weiteren Nachweise zu den tatsächlichen Heizkosten vorgelegt werden und es bestünden keine Bedenken, die Nebenkostenvorauszahlungen so zu behandeln, wie vom Beklagten vorgenommen. Sein Begehren sei darauf gerichtet, dass im Ergebnis sämtliche Unterkunft bezogenen Aufwendungen Berücksichtigung fänden. Höhere oder niedrigere Heizkosten, als die vom Beklagten berücksichtigten 42,90 Euro hat der Kläger trotz Aufforderung des Senats nicht dargelegt und erklärt er verfüge insoweit auch über keine weiteren Unterlagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Mai 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 8. April 2011 abzuändern und ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen, den Bescheid vom 5. Juli 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. August 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Insbesondere gehe er davon aus, über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten zu verfügen. Hierzu hat er u.a. sein "Konzept zur Festsetzung von angemessenen Kaltmieten für Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis B.-H." vom 1. Mai 2009 mit Fortschreibung vorgelegt und dieses erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der Heizkosten und der sonstigen NK lägen ihm nur die eingereichte Mietbescheinigung und ein Nachweis über die NK-Vorauszahlungen vor. Nebenkostenabrechnungen habe der Kläger bislang nicht vorgelegt.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11), bei denen der LKr B-H ebenfalls Beklagter war, entschieden hat, dass das von diesem ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstelle und deshalb die Kosten unter Heranziehung der Wohngeldtabelle zu ermitteln seien. In den vom Beklagten vorgelegten Urteilen über die Revisionen gegen diese Urteile hat das BSG am 16. Juni 2015 (Az. B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) die Feststellungen des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wonach der Beklagte für den dortigen Vergleichsraum "Raumschaft Umland F." mit dem Wohnort der dortigen Kläger M. mit dem ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept, das der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegt hat, kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstelle und ein solches auch nicht mehr erstellt werden könne, so dass ein Erkenntnisausfall vorliege und deshalb hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zurückzugreifen sei, nicht beanstandet. Allerdings sei "auf Grund der durch die Nähe zur Stadt Freiburg geprägten Verhältnisse im Vergleichsraum" nicht auf die Mietenstufe 3, die für den um ein Vielfaches größeren LKr B-H ausgewiesen sei, sondern auf die Mietenstufe der Gemeinde, für die im Vergleichsraum allein eine Mietenstufe auf Grund der entsprechenden Erfassung des Statistischen Bundesamtes ausgewiesen sei, heranzuziehen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er bezüglich des heranzuziehenden örtlichen Vergleichsraumes von den Kommunen der vom Beklagten gebildeten Raumschaft "B. K. und Umgebung" ausgeht, in der auch die Wohngemeinde des Klägers liegt, und hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsverbindungen und Fahrzeiten zwischen S. und den weiteren Orten des Vergleichsraumes sowie der jeweiligen Entfernungskilometer auf die über Internet abrufbaren Reiseauskünfte und Fahrpläne der Deutschen Bahn sowie Routenplaner verwiesen. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat in den streitgegenständlichen Zeiträumen einen Anspruch auf Leistungen für KdU und für Heizung in Höhe von 466,40 EUR. Darüber hinaus hat er keinen Anspruch auf höhere Leistungen für KdU und für Heizung für die streitgegenständlichen Zeiträume.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind alleine die für die noch streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 30. September 2011, 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Der Kläger hat sein Klagebegehren zulässigerweise auf diese Leistungen beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, B 14 AS 42/13 R, Juris).
Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September 2011 hat der Kläger einen Anspruch auf eine weitergehende Rücknahme und Abänderung des Bescheids vom 8. April 2011 nach dem § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), als vom SG entschieden, denn dieser Bescheid war insofern rechtswidrig, als der Beklagte die Leistungen nicht unter Zugrundelegung einer Brutto-KM von 466,40 EUR gewährt hatte.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid vom 8. April 2011 hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung, der nicht angefochten worden ist, gemäß § 77 SGG bindend geworden ist.
Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
Gemessen daran hat der Kläger einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 8. April 2011 und auf Gewährung von Leistungen für KdU und Heizung ausgehend von einer Brutto-KM in Höhe von 423,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 42,90 EUR, insgesamt 466,40 EUR. Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 484,70 EUR, wie vom Kläger begehrt, besteht jedoch nicht.
Hinsichtlich der weiteren streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen, als den vom Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 435,70 EUR, nämlich gleichfalls in Höhe von 423,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 42,90 EUR, also 466,40 EUR.
Der Senat stellt fest, dass der Kläger in den streitigen Zeiträumen Berechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II war, weil er auch im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2013, in dem die strittigen Zeiten liegen, das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) sowie erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).
Der Kläger hat für die streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 30. September 2011, 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erstattung seiner Aufwendungen für die Unterkunft inklusive kalter Nebenkosten im Umfang von monatlich 423,50 EUR sowie der nachgewiesenen Heizkosten. Grundlage dieses Anspruchs ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Im Rahmen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff SGB II sind als grundsicherungsrechtlicher Bedarf für Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Die Vorschrift begrenzt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen jedoch zugleich auf die nach dem SGB II "angemessenen" Kosten.
Die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3): Im ersten Schritt ist die Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob diese angemessen ist. Dabei ergibt sich für Baden-Württemberg für eine alleinstehende Person eine angemessene Größe von 45 m2 (Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, Stand 31. Juli 2010). Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (zweiter Schritt). Nach der Rechtsprechung des BSG genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2), also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet.
Zur Bestimmung des heranzuziehenden Vergleichsraums verlangt das BSG (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in Juris und Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27) die Einhaltung folgender Kriterien: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloß Orts- und Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogenannten Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist. Bei kleineren Gemeinden kann ein größerer Raum herangezogen werden.
Auf Grundlage der hier abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt von 45 m2 und des örtlichen Vergleichsmaßstabes ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. Dabei ist die Mietobergrenze bzw. die Referenzmiete im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - Juris). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris).
Dieses schlüssige Konzept muss der Grundsicherungsträger auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Der für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständige kommunale Träger muss die bei ihm vorhandenen Daten sowie die personellen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Juris Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - Juris).
Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Zusammengefasst ergeben sich folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts (BSG a.a.O. Juris Rdnr. 19): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Über ein solches schlüssiges Konzept verfügte und verfügt der Beklagte gemessen an der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vorliegend streitigen Zeiträumen zur Überzeugung des Senats - und auch nach Auffassung des Klägers - nicht.
Das vom Beklagten vorgelegte "Konzept zur Festsetzung von angemessenen Kaltmieten für Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis B.-H." vom 1. Mai 2009 mit Fortschreibung ist - wie bereits der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in zwei Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11) entschieden hat, dem sich der Senat in vollem Umfang anschließt - nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Auch in den vom 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteilen vom 26. März 2014 (L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11) entschiedenen Verfahren ist es weder dem Gericht, noch dem Beklagten gelungen, ein im Ergebnis schlüssiges Konzept zur Festsetzung der angemessenen KM für den maßgeblichen Vergleichsraum zu erarbeiten. Das BSG hat am 16. Juni 2015 (Az. B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R) die Feststellungen des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, wonach der Beklagte für den dortigen Vergleichsraum "Raumschaft Umland F." mit dem Wohnort der dortigen Kläger M. mit dem ab 1. Mai 2009 angewandten Konzept, das der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegt hat, kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt und ein solches auch nicht mehr erstellt werden kann, so dass ein Erkenntnisausfall vorliegt und deshalb hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zurückzugreifen ist, nicht beanstandet und bestätigt. Der Senat stellt deshalb fest, dass auch für den Wohnort des Klägers, die Stadt S., ein schlüssiges Konzept zur Festsetzung der angemessenen KM in den streitigen Zeiträumen nicht besteht.
Wie bereits festgestellt, ist für Baden-Württemberg für den Haushalt einer Einzelperson eine Wohnungsgröße von 45 m2 angemessen.
Der vom Beklagten herangezogene Vergleichsraum ("Raumschaft B. K. und Umgebung [B. K. - E. - H. - M. - S.]") erfüllt die oben dargelegten Kriterien des BSG zur Bestimmung des Vergleichsraumes (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, in Juris und Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R, in Juris = SozR 4-4200 § 22 Nr. 27), weswegen ihn auch der Senat zu Grunde legt. Da es sich bei der Stadt S. um einen kleineren Ort handelt, bezüglich dessen für die strittigen Zeiträume auch keine weiteren hinreichenden Datengrundlagen zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts vorhanden waren und sind, sieht es der Senat als sachgerecht an, einen größeren Raum heranzuziehen. Der Vergleichsraum umfasst - ausgehend vom Wohnort des Klägers, der Stadt S. - im LKr B-H die Orte B. K. - E. - H. - M. - S. ("Raumschaft B. K. und Umgebung"). Diese Orte sind untereinander und auch mit dem Wohnort des Klägers, der Stadt S., mit öffentlichen Verkehrsmitteln vernetzt und von der bisherigen Wohnung des Klägers zu erreichen. Für den Senat ergibt sich dies aus der räumlichen Lage und den Entfernungen der Orte voneinander, die - worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind - im Internet (z.B. Routenplaner und Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel) abrufbar sind. So beträgt die Fahrstrecke mit dem PKW von S. nach B. K. ca. 7,3 km sowie die Fahrzeit ca. 9 Minuten, von S. zu den weiteren Orten des Vergleichsraumes zwischen ca. 5,1 km und 11,7 km bzw. 7 Minuten bis 14 Minuten (vgl. Ausdrucke Bl. 125 ff der Akten). Die Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln betragen (bei z.T. mehreren Verbindungen in der Stunde) z. B. von S. nach B. K. in der Regel zwischen 7 Minuten und 11 Minuten sowie zwischen S. und E. zwischen 9 Minuten und 39 Minuten, zwischen S. und H. (der entferntesten Gemeinde) zwischen 26 Minuten bis um die 40 Minuten und weniger Minuten (im Extremfall 67 Minuten) sowie zwischen S. und M. zwischen 7 Minuten und in der Regel 10 Minuten (vgl. Ausdruck Bl. 107 ff der Akten). Dies zeigt, dass der genannte Vergleichsraum hinsichtlich der verkehrstechnischen Infrastruktur erschlossen und homogen ist.
Der Beklagte hatte und hat - wie schon dargelegt - zur Überzeugung des Senats - und auch nach Auffassung des Klägers - kein schlüssiges Konzept in den vorliegend streitigen Zeiträumen. Der bei Erlass der zur Überprüfung gestellten bzw. angefochtenen Bescheide zunächst (für die Zeit 1. Mai bis 30. September 2011) angenommene angemessene Quadratmetermietpreis von 6,19 EUR beruhte auf einer nicht ausreichenden Datengrundlage und auch einer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG genügenden Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises (vgl. im Einzelnen auch Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteile vom 26. März 2014 [L 2 AS 104/14 und L 2 AS 3878/11], die dem Bevollmächtigten des Klägers auch als Klägervertreter in diesen Verfahren und dem Beklagten bekannt sind und denen sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt). Dies ist kein schlüssiges Konzept im Sinne der genannten Rechtsprechung. Für die hier streitigen Zeiträume kann der Beklagte - auch unter Mithilfe des Gerichts - ein schlüssiges Konzept nicht mehr erarbeiten oder durch ein bisheriges Konzept durch eine Verfeinerung bzw. Ergänzung der Datenerhebung verändern. Auch das Gericht kann unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und Erkenntnismittel im Rahmen der Amtsermittlung, insbesondere auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, für die inzwischen vier bzw. zwei Jahre zurückliegenden Zeiträume weder ein schlüssiges Konzept noch eine entsprechende Datengrundlage ermitteln. Damit ist ein Ausfall weiterer lokaler Erkenntnismöglichkeiten festzustellen (vgl. auch 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteile vom 26. März 2014, a.a.O. und BSG, Urteile vom16. Juni 2015, a.a.O.).
Der Senat stellt somit fest, dass ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der KM für den Vergleichsraum und die streitigen Zeiträume nicht vorliegt und nicht mehr erstellt werden kann (Erkenntnisausfall).
Fehlt ein schlüssiges Konzept des Beklagten und lässt es sich - wie hier - auch nicht mehr nachholen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - Juris Rdnr. 26). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen (BSG a.a.O. Rdnr. 27). Auch insoweit besteht eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben". Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind (BSG a.a.O.). Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 WoGG. Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle (rechte Spalte) anzusetzen. Eine Differenzierung nach Wohnaltersklassen ist dabei nicht vorzunehmen. Das BSG (a.a.O.) erhöht im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes diesen sich aus § 12 WoGG ergebenden Betrag ferner um einen "Sicherheitszuschlag".
Für den Wohnort des Klägers, die Stadt S., ist in der Wohngeldtabelle keine Mietenstufe ausgewiesen, da vom Statistischen Bundesamt das Mietenniveau nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.000 und mehr gesondert festgestellt wird. Bei einer Einwohnerzahl von weniger als 10.000, wie dem Wohnort des Klägers, und gemeindefreien Gebieten wird das Mietenniveau nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen, hier dem LKr B-H mit der Mietenstufe 3. Allerdings spiegelt die Mietenstufe 3 das Mietniveau des gesamten LKr B-H wider und nicht das des um ein vielfaches kleineren Vergleichsraumes der Raumschaft "B. K. und Umgebung", in dem die Wohngemeinde des Klägers, die Stadt S., liegt.
Zur Frage, welche Mietenstufe in einem solchen Fall heranzuziehen ist, hat das BSG mit Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 45/14 R (in Juris), in Konkretisierung der Rechtsprechung des BSG zur hilfsweisen Heranziehung der Tabellenwerte des § 12 WoGG bezogen auf Vergleichsräume, in denen für die Wohngemeinde nicht zugleich eine eigene Mietenstufe festgelegt worden ist, folgendes ausgeführt: "Die hier erforderliche Berücksichtigung der Mietenstufe ... beruht im Ergebnis auf dem Verfahren der Festlegung der Mietenstufen nach dem WoGG und den vorliegend besonderen regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs 1 WoGG sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweils gültigen Mietenstufe vor. Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt allerdings nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert festgestellt und einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreien Gebieten nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen (vgl § 12 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 WoGG). Dem folgend hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats in der WoGV idF der Bekanntmachung vom 19.10.2001 (BGBl I 2722) für alle Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland Mietenstufen festgelegt (vgl § 38 Nr 2 WoGG). Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (bzw Landkreisen) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (§ 12 Abs 4 S 1 WoGG). Die insgesamt sechs Mietenstufen für Gemeinden unterscheiden sich damit nach bestimmten, unterschiedlichen Abweichungsstufen der Quadratmetermieten von Wohnraum in den Gemeinden (bzw Kreisen) nach Abs 3 S 1 vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 12 RdNr 21, Stand August 2014) ... Der erkennende Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die regionalen Verhältnisse auch bei einem Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG durch die Bildung von Mietenstufen einfließen (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 28-29; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Es ist allerdings wertend einzubeziehen, dass die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete im Rahmen des Wohngeldrechts - anders als bei den angemessenen KdU nach dem SGB II - nicht allein nach dem Mietenniveau im Vergleichsraum bzw den regionalen Wohnungsmärkten erfolgt, sondern maßgeblich (auch) von der Zuordnung zu Gemeindegrößenklassen abhängig ist (vgl zu Reformüberlegungen beim Wohngeldrecht bereits BT-Drucks 10/1144 S 3; zur Ablehnung einer Begrenzung der angemessenen KdU auf die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 WoGG im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - BT-Drucks 17/3982 S 7 f)."
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist die dem Vergleichsraum angehörende Stadt B. K. und deren Mietenstufe 5 als repräsentativ für den Vergleichsraum anzusehen. Die in den Vergleichsraum einbezogene Stadt B. K. kann sowohl hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl (Stand Dezember 2008: 16.586) als auch für die tatsächlichen, durch die Distanz zur Stadt F. geprägten Verhältnisse im Vergleichsraum mit insgesamt 36.202 Einwohnern (Stand Dezember 2008) als repräsentativ angesehen werden. Demgegenüber ist die Mietenstufe 3 des gesamten LKr B-H mit insgesamt 250 132 Einwohnern (Stand Dezember 2008) in deutlich geringerem Umfang repräsentativ für die Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum. Die Mietenstufe 5 ist daher im Hinblick auf die unmittelbare Nähe zur Stadt B. K. und die hierdurch geprägten Verhältnisse, insbesondere auch die Wohn- und Mietkostenverhältnisse, jedenfalls für die Stadt S., heranzuziehen (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O.).
Aus dem seit 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden § 12 WoGG ergibt sich für den Kläger (eine Person) unter Zugrundelegung des Wohnortes S., der in Mietstufe 5 einzugruppieren ist, ein Betrag von 385,00 EUR. Dieser Betrag ist um einen vom BSG als "Sicherheitszuschlag" bezeichneten Betrag von 10% zu erhöhen. Damit beträgt die so ermittelte Referenzmiete monatlich insgesamt 423,50 EUR, was bei einer 45 m2 großen Wohnung einem Quadratmetermietpreis von 9,41 EUR entspricht.
Zu diesem Mietpreis sind bzw. waren zur Überzeugung des Senats im strittigen Zeitraum - so im Ergebnis auch die (wenn auch zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht ausreichenden) vom Beklagten vorgelegten Daten - eine hinreichende Zahl von Wohnungen, die gemietet werden konnten, verfügbar.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner vollen Mietkosten in Höhe von 484,70 EUR besteht nicht.
Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des Sozialgerichts Mainz im Urteil vom 8. Juni 2012, S 17 AS 1452/09, sowie im Vorlagebeschluss vom 12. Dezember 2014, S 3 AS 130/14, keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Senat folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des Sozialgerichts Mainz in den vorgenannten Entscheidungen. Die dort geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der "Angemessenheit" den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, Juris aufgestellten Anforderungen nicht genüge, kann nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukommt, der der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs umfasst. Mithilfe des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" und der insofern gefestigten Rechtsprechung des BSG (zum schlüssigen Konzept) werden sowohl Verwaltung als auch die Gerichte in die Lage versetzt, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort im Wege einer Einzelfallprüfung Rechnung zu tragen (ebenso LSG a.a.O., Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 72). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2013 (1 BvR 1842/11, Juris) zum unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" die Auffassung vertreten, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" einer Auslegung durch Gerichte bedürfe und den Fachgerichten die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" obliege. Im Bereich von existenzsichernden Leistungen hat das BVerfG bereits in dem Nichtannahmebeschluss vom 29. Oktober 2008 (2 BvR 1268/07, Juris) dargelegt, die gesetzliche Vorgabe einer "angemessenen" Bemessung des Taschengeldes für Strafgefangene biete hinreichenden grundrechtlichen Schutz. Nichts Anderes kann für die Angemessenheitsregelung des § 22 SGB II gelten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 22 SGB II den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit "gewählt hat, ist nicht nur sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern vielmehr geeignet auch Änderungen auf dem Wohnungsmarkt Rechnung zu tragen. Der Maßstab dessen, was Hilfeempfänger von der Allgemeinheit beanspruchen können, orientiert sich im Übrigen daran, was sich Menschen, die ihren Lebensunterhalt durch Einkommen selbst verdienen, in einem vergleichbaren Wohnumfeld leisten können, insoweit ist auch bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf die in der Referenzgruppe unterer Einkommensgruppen herrschenden Wohnraum bezogenen Lebensgewohnheiten abzustellen (Luik in Eicher, a.a.O., BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 Rdnr. 17).
Da die Aufwendungen des Klägers den angemessenen Mietpreis (Brutto-KM) von 423,50 EUR für eine Einzelperson überschreiten, handelt es sich mithin um unangemessene Kosten, die von dem Grundsicherungsträger nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2, ab 1. August 2006 nach Satz 3 SGB II, grundsätzlich nicht mehr übernommen werden müssen. Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger und die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, ggf. auch eines Umzugs (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - Juris Rdnr. 30). Auf die Unangemessenheit seiner Mietkosten und seine daraus resultierenden Verpflichtungen ist der Kläger bereits mit Bescheid und mit Schreiben vom 17. November 2010, auf die verwiesen wird, ausführlich hingewiesen worden. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung besteht damit nicht.
Objektiv war dem Kläger eine Kostensenkung, einschließlich eines Umzugs, zumutbar. Denn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, zumal es in Deutschland auch im strittigen Zeitraum keine allgemeine Wohnungsnot gab und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrschte (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = Juris Rdnr. 36). Dies gilt umso mehr, als der Senat auf Grund der vom Beklagten vorgelegten erhobenen Daten überzeugt ist, dass in ausreichendem Maß verfügbarer Wohnraum zu dem oben genannten Betrag auch im Vergleichsraum vorhanden war und ist. Auch sonstige Gründe, die objektiv einer Kostensenkung entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = Juris Rdnr. 33 ff), liegen nach der Überzeugung des Senats hier nicht vor.
Andererseits sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen subjektiv nur dann zumutbar und möglich, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R - Juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Insoweit kann die Unmöglichkeit einer Kostensenkung vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der Unterkunftskosten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263-274 = Juris Rdnr. 38). Führen die unzutreffenden Angaben des Grundsicherungsträgers dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher Unterkunftskosten verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (BSG a.a.O.).
Der Beklagte hat den Kläger vorliegend mit Bescheid und mit Schreiben vom 17. November 2010 über die Höhe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 278,55 EUR sowie über die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies genügt, denn § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehende Anforderungen (vgl. u.a. BSGE 97, 231 und BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 5/13, in Juris). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung, welche Unterkunftskosten angemessen sind, zutreffend ist, ist bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessen sind (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 5/13, in Juris, m.w.N.). Im Übrigen war der Hinweis darauf, dass aus Sicht des Beklagten eine angemessene Kaltmiete von 278,55 EUR angemessen sei, nicht ursächlich dafür, dass der Kläger keine angemessene Wohnung gefunden hat. Denn der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im vorliegend streitigen Zeitraum gar nicht versucht hat, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu senken. Hat dieser keinen Versuch der Kostensenkung unternommen, so ist der fehlerhafte Hinwies des Beklagten hinsichtlich der Höhe der angemessenen Kaltmiete im Bescheid und Schreiben vom 17. November 2010 nicht ursächlich dafür, dass der Kläger Kostensenkungsmaßnahmen nicht durchführen konnte.
Der Kläger hat somit lediglich einen Anspruch auf die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 423,50 EUR. Darin sind alle kalten NK (vgl. § 9 Abs. 1 WoGG in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung) enthalten.
Hinzu kommen vom Kläger geltend gemachte und durch Mietbescheinigungen belegte sowie vom Beklagten nicht beanstandete Heizkosten, die getrennt von den Kosten Warmwasserbereitung ausgewiesen sind, in Höhe von monatlich 42,90 EUR angefallen sind und vom Kläger an den Vermieter zu zahlen waren. Dass der Kläger höhere oder niedrigere Heizkosten als diese auch vom Vermieter gemäß vorliegender Mietbescheinigung bestätigten Kosten zu zahlen hatte, ist nicht feststellbar. Auch der Kläger hat erklärt, er verfüge insoweit über keine weiteren Unterlagen. Diese Heizkosten sind hier in diesem Fall angesichts der Höhe des Betrages, auch wenn die angemessene Wohnungsgröße überschritten ist, zur Überzeugung des Senats angemessen und deshalb vom Beklagten zu übernehmen. Somit kann der Kläger für die streitigen Zeiträume vom 1. Mai bis 30. September 2011, 1. Mai bis 31. Oktober 2012 und 1. Januar bis 30. April 2013 monatlich 42,90 EUR Heizkosten beanspruchen. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind, da pauschaliert im Regelsatz enthalten, nicht gesondert zu übernehmen.
Damit hatte der Kläger in den streitigen Zeiträumen einen Anspruch auf Leistungen für KdU und für Heizung in Höhe von insgesamt 466,40 EUR monatlich. Weitergehende Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung kann der Kläger nicht beanspruchen.
Damit war das Urteil des SG abzuändern und die Berufung, soweit sie über den dargestellten Anspruch der Klägers hinaus geht, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren teilweise Erfolg hatte.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved