L 13 AS 4845/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4845/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat wegen fehlender Erfolgsaussicht keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen. Bereits nicht nachgewiesen ist, ob der Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X v. 7. November 2013 unter dem Aktenzeichen des Bevollmächtigten 032-2A/2011 bei dem Beklagten eingegangen ist. Allein der Sendebericht des Faxes weist die Zustellung des Antrags nicht nach. Im Übrigen hätte es dem Bevollmächtigten oblegen, wie vom SG zutreffend ausgeführt, hinreichend kenntlich zu machen, dass sich der weitere inhaltsgleiche - wörtlich identische - Überprüfungsantrag auf einen weiteren Bescheid und Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage bezieht.

Nachdem aus Sicht des Bevollmächtigten der Klägerin über den inhaltsgleichen Überprüfungsantrag vom selben Tage der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 entschieden hatte, hätte es nahegelegen, den Beklagten über das Fehlen einer Entscheidung zu dem weiteren Überprüfungsantrag zu informieren, sodass kein Anlass bestanden hat, die Frist des § 88 SGG ablaufen zu lassen, um dann Untätigkeitsklage zu erheben. Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens nunmehr den Überprüfungsantrag beschieden hat, kann nach allem keine Erfolgsaussicht der Klage und der Berufung abgeleitet werden. II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren.

Gemäß § 193 Absatz ein S. 1 und 3 SGG entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie vorliegend – anders als durch Urteil bzw. Beschluss beendet wird.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach dem sachgemäßen Ermessen (vgl. BSGE 17, 124, 128 und BSG SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 2). Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Ein wesentliches Kriterium ist dabei der mutmaßliche Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung (vgl. BSG, a.a.O.). Bei teilweiser Erfolglosigkeit ist Quotelung angemessen (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Aufl., Rdnr. 12a zu § 193). Zu berücksichtigen sind ferner die Gründe für die Klageerhebung bzw. die Antragstellung und die Einlegung des Rechtsmittels sowie die Erledigung des Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 13). Bedeutsam für die Ermessensentscheidung ist auch, ob sich der Sach- und Rechtslage nach Klage bzw. Berufungseinlegung geändert hat.

Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen hat der Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.

Wie bereits unter I. dargelegt, hatte bereits das Klageverfahren als auch das Berufungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Eine Erhebung der Untätigkeitsklage war nicht notwendig. Ein Hinweis an den Beklagten hätte genügt.

Der Umstand dass der Beklagte im Berufungsverfahren den Überprüfungsantrag beschieden hat, führt im Rahmen des hier vorzunehmenden Ermessens auch hier nicht dazu, dass er einen Teil der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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