Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 14/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 658/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.12.2009.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 31.12.1973 versicherungspflichtig bei der Sparkasse Eberbach beschäftigt. Ab dem 07.01.1974 war er bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, unterbrochen durch kurzfristige abhängige Beschäftigungszeiten. Am 01.07.1977 begann er eine Umschulungsmaßnahme zum Masseur und medizinischen Bademeister. Bei ihm ist seit November 1999 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
Mit Bescheid vom 09.08.1990 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Zeit vom 01.01.1975 bis 30.06.1978 erkannte sie dabei nicht als Anrechnungs- oder sonstige Zeit an.
Einen mit Schreiben vom 09.11.2004 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers mit dem Ziel, die Zeit vom 01.01.1975 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur als Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn (unter anderem) durch die Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Der Tatbestand der Unterbrechung sei vorliegend nicht erfüllt, da die nachgewiesene Arbeitslosigkeit (Beginn: 18.10.1974) nicht spätestens im Folgemonat nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (22.05.1974) beginne. Der dazwischen liegende Zeitraum könne auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, da der Bewilligungsbescheid vom Arbeitsamt einen Zeitraum ab 07.01.1974 bestätige, der Kläger jedoch ab dem 18.03.1974 wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mannheim ([SG] S 1 R 3161/05). In einem Erörterungstermin vom 20.01.2006 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, zu prüfen, ob die Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 als Anrechnungszeit anzuerkennen sei, und die Beteiligten das Verfahren in vollem Umfange für erledigt erklärten. Mit Bescheid vom 16.02.2006 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.1999 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Als Anrechnungszeit erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1974 bis 16.03.1974 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 merkte sie als Ausbildungszeit und Anrechnungszeittatbestand vor. Die Zeiten vom 18.10.1974 bis 01.10.1977 und vom 03.10.1977 bis 30.06.1978 sind laut Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 16.02.2006 wegen Arbeitslosigkeit als "vorgemerkt" berücksichtigt. Hierzu führte die Beklagte aus, dass die als "vorgemerkt" gekennzeichneten Zeiten nach derzeitiger Rechtslage nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt würden. Der Kläger erhob hiergegen am 08.03.2006 Widerspruch "gegen die Vormerkung der Ausbildungszeiten vom 01.10.1977 bis 30.09.1978". Laut angegriffenem Bescheid würde die Beklagte diese Zeiten nur vormerken. Mit Schreiben vom 09.05.2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der streitige Zeitraum nach der aktuellen Rechtslage anerkannt sei. Eine endgültige Überprüfung der Anrechenbarkeit dieser Zeiten erfolge erst zum Zeitpunkt der Rentengewährung. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 20.05.2006 seinen Widerspruch zurück und teilte mit, dass er zum 01.02.2007 in Rente gehen möchte.
Mit Bescheid vom 14.12.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte für die Zeit ab 01.02.2007 unter Berücksichtigung der zuletzt mit Bescheid vom 16.02.2006 festgestellten Zeiten.
Im Dezember 2007 wandte sich der Kläger über seine Steuerberaterin Völker an die Beklagte wegen einer Auskunft zu der Anrechenbarkeit von Einkommen auf die Altersrente bei Auflösung einer Ansparrücklage.
Erst mit Schreiben vom 11.08.2014 trat der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten erneut an die Beklagte heran und führte aus, dass die Zeit vom 18.10.1974 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Aus diversen gesundheitlichen Gründen habe er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, was zu einer Arbeitslosigkeit vom 01.01.1974 bis 16.03.1974 geführt habe. Bereits zu Beginn dieser Arbeitslosigkeit seien Gespräche mit der Bundesagentur für Arbeit geführt worden mit dem Ziel einer Umschulung. Mit dem damaligen Sachbearbeiter sei abgesprochen worden, dass er bis zur Genehmigung der Umschulung den Versuch unternehme, weiterhin erwerbstätig zu sein. Dies sei dann auch in den Monaten März bis Mai 1974 der Fall gewesen. Im Zeitraum vom 23.05.1974 bis 17.10.1974 habe er eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Danach sei er bis zu Beginn der Umschulungsmaßnahme am 01.07.1977 arbeitslos gewesen. Bei entsprechenden Bewerbungen habe er immer angeben müssen, dass Umschulungsmaßnahmen anstünden. Der Unterbrechungstatbestand sei somit erfüllt.
Mit Bescheid vom 27.08.2014 stellte die Beklagte daraufhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu fest und führte ergänzend aus, dass der Bescheid vom 14.12.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01.02.2007 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werde. Die Rente werde neu festgestellt, weil die Zeiten vom 18.10.1974 bis 01.10.1977 sowie vom 03.10.1977 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien. Für die Zeit ab 01.09.2014 würden laufend monatlich 744,55 EUR ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 betrage die Nachzahlung 2.933,06 EUR. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei.
Der Kläger legte hiergegen am 29.09.2014 Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass die Auszahlung für die Zeit ab 01.01.2010 begrenzt sei. Der Beklagte sei bereits vor dem 01.02.2007 bekannt gewesen, dass der Kläger für die jetzt fragliche Fehlzeit Rente begehre. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 44 Abs. 4 SGB X laufende Geldleistungen, die einem bestimmten Bezugszeitraum zuzuordnen seien, längstens für vier Jahre rückwirkend zu erbringen seien. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die selbst dann gelte, wenn dem Rentenversicherungsträger ein Verschulden treffe.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2015 vor dem SG Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass nach seinem Ermessen dem SG im Verfahren S 1 R 3161/05 nur der normale Versicherungsverlauf vorgelegen habe und keine Unterlagen der Umschulungsmaßnahme, die im Dezember 1973 begonnen habe. Da seine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte unter der Grundsicherung liege, sei er gezwungen, auf 450,- EUR-Basis zu arbeiten. Vom SG sei ihm damals geraten worden, einem Vergleich zuzustimmen, denn dann könnte man wenigstens die Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 überprüfen. Er sei somit gedrängt worden, einen Vergleich zu schließen und schlicht überfahren worden.
Mit Urteil vom 21.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund des § 44 Abs. 4 SGB X sei die nachträgliche Auszahlung der Rentennachzahlung auch für die Zeit vor dem 01.01.2010 zwingend ausgeschlossen. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von der Beklagten und dem SG zwingend zu beachten sei. Sie gehe einer etwaigen Erhebung der Einrede der Verjährung, die im Ermessen der Beklagten stünde, vor und schließe den Rückgriff hierauf aus. Verschulden der Beteiligten spiele insoweit keine Rolle. Die Vorschrift sei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, rückwirkende Korrekturen sowohl hinsichtlich der von den Sozialversicherungsträgern zu gewährenden Leistungen als auch hinsichtlich der an diese zu zahlenden Beiträge zeitlich zu begrenzen. Eine Abweichung zugunsten des Klägers lasse sich auch nicht aufgrund der Tatsache begründen, dass sich der Kläger bereits ein Jahrzehnt zuvor mit dem Begehren der Überprüfung der streitgegenständlichen rentenrechtlichen Zeiten an die Beklagte gewandt hätte. Das damals eingeleitete Verwaltungsverfahren habe nämlich seinen Abschluss mit einem Vergleich gefunden, mit dem der Kläger seinen Antrag jedenfalls hinsichtlich der Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit für erledigt erklärt hätte. Der Kläger habe überdies den Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestandskräftig werden lassen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend mache, durch eine falsche Darlegung der Sach- und Rechtslage seitens des im Klageverfahren S 1 R 3161/05 tätig gewesenen Richters zu seiner verfahrensbeendenden Erklärung veranlasst worden zu sein, vermöge dies an der Wirksamkeit der abgegebenen Prozesserklärung nichts zu ändern. Im Übrigen sei die Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und den hierfür erforderlichen sogenannten Unterbrechungstatbestand keinesfalls so eindeutig, dass sich Beklagter oder SG im Zeitraum 2005 bis 2007 die Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit als falsch hätte aufdrängen müssen.
Gegen das dem Kläger am 17.02.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 19.02.2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Stuttgart eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Der Kläger trägt vor, das SG habe ihm vorgeworfen, er habe zwischen 2006 und 2014 keinen Antrag auf Überprüfung gestellt. Wenn ihm jedoch im Jahre 2006 der damals zuständige Richter erklärt habe, seine Klage habe keine Erfolgsaussichten, dann könne er nicht zwei oder drei Jahre später einen erneuten Antrag auf Überprüfung stellen. Außerdem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es eine Vier-Jahres-Frist gebe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 27. August 2014 festgestellten Anrechnungszeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Urteil des SG sowie auf ihre Ausgangsbescheide.
Mit den Beteiligten ist am 18.05.2016 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Darin sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und beider Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil des SG vom 21.01.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014 haben den Anspruch des Klägers auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vor dem 01.01.2010 zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides, mit dem die Beklagte den gemäß § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab 01.02.2007 zurückgenommen hat, die Auszahlung der höheren Leistung jedoch für die Zeit ab 01.01.2010 begrenzt hat.
Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Zwar ist in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X regelmäßig eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den zu überprüfenden Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 16.12.2006 bereits für die Zeit ab 01.02.2007 zurückgenommen, so dass eine Verpflichtung zur Rücknahme nicht in Betracht kommt. Da die Beklagte jedoch einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Leistung für die Zeit vor dem 01.01.2010 abgelehnt hat, kann der Kläger sein Ziel nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen.
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.12.2009 aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück.
Ergänzend ist mit Blick auf die Begründung im Berufungsverfahren auszuführen, dass es sich bei der Vier-Jahres-Frist um eine absolute Frist handelt, die nicht im Ermessen des Leistungsträgers steht und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ermöglicht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.12.1992, 10 Rkq 11/92 (juris); Steinwedel in: Kasseler Kommentar-SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rn. 54). Unerheblich ist auch, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit - allerdings vor Erlass des zu überprüfenden Bescheides vom 16.02.2006 - ein Überprüfungsverfahren in die Wege geleitet hatte, das ebenfalls auf die Anerkennung des oben genannten Zeitraums als Anrechnungszeit gerichtet war. Denn aus dem Absolutheitsgedanken ergibt sich auch, dass frühere erfolglose Zugunstenverfahren bei der Berechnung der streitigen Frist unerheblich sind (Steinwedel, a.a.O.). Das Klageverfahren zu dem Überprüfungsantrag des Klägers vom 09.11.2004 (S 1 R 3161/05) beendeten die Beteiligten am 20.01.2006 mit einem Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Anerkennung eines anderen, nicht streitgegenständlichen Zeitraums als Anrechnungszeit zu überprüfen, und die Beteiligten das Verfahren in vollem Umfang für erledigt erklärten. Dieser Vergleich ist auch wirksam. Er wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21.01.2006 den Beteiligten vorgespielt und von ihnen genehmigt. Die verfahrensbeendende Erklärung des Klägers bezog sich somit auf den von ihm am 09.11.2004 gestellten Überprüfungsantrag. Anhaltspunkte hierfür, dass der Vergleich nicht wirksam geschlossen worden ist, bestehen nicht. Der Kläger macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleiches ergeben könnte. Der Vergleich ist auch weder sittenwidrig noch verstößt er gegen geltendes Recht. Der Kläger hat den Vergleich auch nicht angefochten. Soweit der Kläger geltend macht, er sei von dem damals zuständigen Richter überfahren worden und ihm sei die Erfolglosigkeit der Klage dargelegt worden, so würde sich aus letztgenanntem Vortrag ohnehin nur die Geltendmachung eines unbeachtlichen Motivirrtums ergeben. Zudem bestehen keine Hinweis für einen Anfechtungsgrund aufgrund arglistiger Täuschung oder Drohung (vgl. § 123 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit der damals zuständige Richter nach dem Vortrag des Klägers ihm gegenüber zum Abschluss des Vergleichs geraten haben soll mit der Begründung, dass dem Kläger dadurch die Überprüfung der Zeit ab dem 01.10.1977 als Anrechnungszeit ermöglicht würde, ist zwar anzumerken, dass ein solcher Hinweis, sofern er stattgefunden hat, insofern unzutreffend wäre, als dem Kläger dieser Weg auch über einen weiteren Antrag gemäß § 44 SGB X offen gestanden hätte. Hinweise für eine arglistige und somit bewusste Täuschung ergeben sich jedoch dadurch nicht.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der glaubhafte Vortrag des Klägers, er habe von der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X keine Kenntnis gehabt. Eine Unkenntnis des Versicherten ist genauso wenig wie ein Verschulden des Leistungsträgers geeignet, von der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X abzusehen. Die Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X trägt überdies dem Charakter von Sozialleistungen Rechnung, die vorrangig dazu dienen, den Unterhalt des Leistungsberechtigten sicher zu stellen und einen aktuellen Bedarf auszugleichen (Merten in: Hauck/Noftz-SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rn. 90).
Verlängernd wirkende Sonderregelungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), sind nicht einschlägig. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 309 SGB VI vor.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.12.2009.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 31.12.1973 versicherungspflichtig bei der Sparkasse Eberbach beschäftigt. Ab dem 07.01.1974 war er bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, unterbrochen durch kurzfristige abhängige Beschäftigungszeiten. Am 01.07.1977 begann er eine Umschulungsmaßnahme zum Masseur und medizinischen Bademeister. Bei ihm ist seit November 1999 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
Mit Bescheid vom 09.08.1990 stellte die Beklagte die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Die Zeit vom 01.01.1975 bis 30.06.1978 erkannte sie dabei nicht als Anrechnungs- oder sonstige Zeit an.
Einen mit Schreiben vom 09.11.2004 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers mit dem Ziel, die Zeit vom 01.01.1975 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur als Anrechnungszeiten anzuerkennen, wenn (unter anderem) durch die Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Der Tatbestand der Unterbrechung sei vorliegend nicht erfüllt, da die nachgewiesene Arbeitslosigkeit (Beginn: 18.10.1974) nicht spätestens im Folgemonat nach dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung (22.05.1974) beginne. Der dazwischen liegende Zeitraum könne auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, da der Bewilligungsbescheid vom Arbeitsamt einen Zeitraum ab 07.01.1974 bestätige, der Kläger jedoch ab dem 18.03.1974 wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mannheim ([SG] S 1 R 3161/05). In einem Erörterungstermin vom 20.01.2006 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, zu prüfen, ob die Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 als Anrechnungszeit anzuerkennen sei, und die Beteiligten das Verfahren in vollem Umfange für erledigt erklärten. Mit Bescheid vom 16.02.2006 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.1999 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Als Anrechnungszeit erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.01.1974 bis 16.03.1974 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Zeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 merkte sie als Ausbildungszeit und Anrechnungszeittatbestand vor. Die Zeiten vom 18.10.1974 bis 01.10.1977 und vom 03.10.1977 bis 30.06.1978 sind laut Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 16.02.2006 wegen Arbeitslosigkeit als "vorgemerkt" berücksichtigt. Hierzu führte die Beklagte aus, dass die als "vorgemerkt" gekennzeichneten Zeiten nach derzeitiger Rechtslage nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt würden. Der Kläger erhob hiergegen am 08.03.2006 Widerspruch "gegen die Vormerkung der Ausbildungszeiten vom 01.10.1977 bis 30.09.1978". Laut angegriffenem Bescheid würde die Beklagte diese Zeiten nur vormerken. Mit Schreiben vom 09.05.2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der streitige Zeitraum nach der aktuellen Rechtslage anerkannt sei. Eine endgültige Überprüfung der Anrechenbarkeit dieser Zeiten erfolge erst zum Zeitpunkt der Rentengewährung. Daraufhin nahm der Kläger mit Schreiben vom 20.05.2006 seinen Widerspruch zurück und teilte mit, dass er zum 01.02.2007 in Rente gehen möchte.
Mit Bescheid vom 14.12.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte für die Zeit ab 01.02.2007 unter Berücksichtigung der zuletzt mit Bescheid vom 16.02.2006 festgestellten Zeiten.
Im Dezember 2007 wandte sich der Kläger über seine Steuerberaterin Völker an die Beklagte wegen einer Auskunft zu der Anrechenbarkeit von Einkommen auf die Altersrente bei Auflösung einer Ansparrücklage.
Erst mit Schreiben vom 11.08.2014 trat der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten erneut an die Beklagte heran und führte aus, dass die Zeit vom 18.10.1974 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Aus diversen gesundheitlichen Gründen habe er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, was zu einer Arbeitslosigkeit vom 01.01.1974 bis 16.03.1974 geführt habe. Bereits zu Beginn dieser Arbeitslosigkeit seien Gespräche mit der Bundesagentur für Arbeit geführt worden mit dem Ziel einer Umschulung. Mit dem damaligen Sachbearbeiter sei abgesprochen worden, dass er bis zur Genehmigung der Umschulung den Versuch unternehme, weiterhin erwerbstätig zu sein. Dies sei dann auch in den Monaten März bis Mai 1974 der Fall gewesen. Im Zeitraum vom 23.05.1974 bis 17.10.1974 habe er eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Danach sei er bis zu Beginn der Umschulungsmaßnahme am 01.07.1977 arbeitslos gewesen. Bei entsprechenden Bewerbungen habe er immer angeben müssen, dass Umschulungsmaßnahmen anstünden. Der Unterbrechungstatbestand sei somit erfüllt.
Mit Bescheid vom 27.08.2014 stellte die Beklagte daraufhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu fest und führte ergänzend aus, dass der Bescheid vom 14.12.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01.02.2007 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werde. Die Rente werde neu festgestellt, weil die Zeiten vom 18.10.1974 bis 01.10.1977 sowie vom 03.10.1977 bis 30.06.1978 als Anrechnungszeiten zusätzlich zu berücksichtigen seien. Für die Zeit ab 01.09.2014 würden laufend monatlich 744,55 EUR ausgezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.08.2014 betrage die Nachzahlung 2.933,06 EUR. Die höhere Leistung werde längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheides erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme des Bescheides gestellt worden sei.
Der Kläger legte hiergegen am 29.09.2014 Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass die Auszahlung für die Zeit ab 01.01.2010 begrenzt sei. Der Beklagte sei bereits vor dem 01.02.2007 bekannt gewesen, dass der Kläger für die jetzt fragliche Fehlzeit Rente begehre. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 44 Abs. 4 SGB X laufende Geldleistungen, die einem bestimmten Bezugszeitraum zuzuordnen seien, längstens für vier Jahre rückwirkend zu erbringen seien. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die selbst dann gelte, wenn dem Rentenversicherungsträger ein Verschulden treffe.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2015 vor dem SG Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass nach seinem Ermessen dem SG im Verfahren S 1 R 3161/05 nur der normale Versicherungsverlauf vorgelegen habe und keine Unterlagen der Umschulungsmaßnahme, die im Dezember 1973 begonnen habe. Da seine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte unter der Grundsicherung liege, sei er gezwungen, auf 450,- EUR-Basis zu arbeiten. Vom SG sei ihm damals geraten worden, einem Vergleich zuzustimmen, denn dann könnte man wenigstens die Ausbildungszeit vom 01.10.1977 bis 30.09.1978 überprüfen. Er sei somit gedrängt worden, einen Vergleich zu schließen und schlicht überfahren worden.
Mit Urteil vom 21.01.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund des § 44 Abs. 4 SGB X sei die nachträgliche Auszahlung der Rentennachzahlung auch für die Zeit vor dem 01.01.2010 zwingend ausgeschlossen. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von der Beklagten und dem SG zwingend zu beachten sei. Sie gehe einer etwaigen Erhebung der Einrede der Verjährung, die im Ermessen der Beklagten stünde, vor und schließe den Rückgriff hierauf aus. Verschulden der Beteiligten spiele insoweit keine Rolle. Die Vorschrift sei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, rückwirkende Korrekturen sowohl hinsichtlich der von den Sozialversicherungsträgern zu gewährenden Leistungen als auch hinsichtlich der an diese zu zahlenden Beiträge zeitlich zu begrenzen. Eine Abweichung zugunsten des Klägers lasse sich auch nicht aufgrund der Tatsache begründen, dass sich der Kläger bereits ein Jahrzehnt zuvor mit dem Begehren der Überprüfung der streitgegenständlichen rentenrechtlichen Zeiten an die Beklagte gewandt hätte. Das damals eingeleitete Verwaltungsverfahren habe nämlich seinen Abschluss mit einem Vergleich gefunden, mit dem der Kläger seinen Antrag jedenfalls hinsichtlich der Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit für erledigt erklärt hätte. Der Kläger habe überdies den Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestandskräftig werden lassen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend mache, durch eine falsche Darlegung der Sach- und Rechtslage seitens des im Klageverfahren S 1 R 3161/05 tätig gewesenen Richters zu seiner verfahrensbeendenden Erklärung veranlasst worden zu sein, vermöge dies an der Wirksamkeit der abgegebenen Prozesserklärung nichts zu ändern. Im Übrigen sei die Rechtslage im Hinblick auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und den hierfür erforderlichen sogenannten Unterbrechungstatbestand keinesfalls so eindeutig, dass sich Beklagter oder SG im Zeitraum 2005 bis 2007 die Nichtanerkennung der streitgegenständlichen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit als falsch hätte aufdrängen müssen.
Gegen das dem Kläger am 17.02.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 19.02.2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Stuttgart eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Der Kläger trägt vor, das SG habe ihm vorgeworfen, er habe zwischen 2006 und 2014 keinen Antrag auf Überprüfung gestellt. Wenn ihm jedoch im Jahre 2006 der damals zuständige Richter erklärt habe, seine Klage habe keine Erfolgsaussichten, dann könne er nicht zwei oder drei Jahre später einen erneuten Antrag auf Überprüfung stellen. Außerdem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es eine Vier-Jahres-Frist gebe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 27. August 2014 festgestellten Anrechnungszeiten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Urteil des SG sowie auf ihre Ausgangsbescheide.
Mit den Beteiligten ist am 18.05.2016 ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Darin sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und beider Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil des SG vom 21.01.2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2014 haben den Anspruch des Klägers auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vor dem 01.01.2010 zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides, mit dem die Beklagte den gemäß § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit ab 01.02.2007 zurückgenommen hat, die Auszahlung der höheren Leistung jedoch für die Zeit ab 01.01.2010 begrenzt hat.
Statthafte Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Zwar ist in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X regelmäßig eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage zu erheben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den zu überprüfenden Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vom 16.12.2006 bereits für die Zeit ab 01.02.2007 zurückgenommen, so dass eine Verpflichtung zur Rücknahme nicht in Betracht kommt. Da die Beklagte jedoch einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Leistung für die Zeit vor dem 01.01.2010 abgelehnt hat, kann der Kläger sein Ziel nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen.
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Leistungen für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.12.2009 aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angegriffenen Urteils zurück.
Ergänzend ist mit Blick auf die Begründung im Berufungsverfahren auszuführen, dass es sich bei der Vier-Jahres-Frist um eine absolute Frist handelt, die nicht im Ermessen des Leistungsträgers steht und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ermöglicht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.12.1992, 10 Rkq 11/92 (juris); Steinwedel in: Kasseler Kommentar-SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rn. 54). Unerheblich ist auch, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit - allerdings vor Erlass des zu überprüfenden Bescheides vom 16.02.2006 - ein Überprüfungsverfahren in die Wege geleitet hatte, das ebenfalls auf die Anerkennung des oben genannten Zeitraums als Anrechnungszeit gerichtet war. Denn aus dem Absolutheitsgedanken ergibt sich auch, dass frühere erfolglose Zugunstenverfahren bei der Berechnung der streitigen Frist unerheblich sind (Steinwedel, a.a.O.). Das Klageverfahren zu dem Überprüfungsantrag des Klägers vom 09.11.2004 (S 1 R 3161/05) beendeten die Beteiligten am 20.01.2006 mit einem Vergleich, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Anerkennung eines anderen, nicht streitgegenständlichen Zeitraums als Anrechnungszeit zu überprüfen, und die Beteiligten das Verfahren in vollem Umfang für erledigt erklärten. Dieser Vergleich ist auch wirksam. Er wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21.01.2006 den Beteiligten vorgespielt und von ihnen genehmigt. Die verfahrensbeendende Erklärung des Klägers bezog sich somit auf den von ihm am 09.11.2004 gestellten Überprüfungsantrag. Anhaltspunkte hierfür, dass der Vergleich nicht wirksam geschlossen worden ist, bestehen nicht. Der Kläger macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Vergleiches ergeben könnte. Der Vergleich ist auch weder sittenwidrig noch verstößt er gegen geltendes Recht. Der Kläger hat den Vergleich auch nicht angefochten. Soweit der Kläger geltend macht, er sei von dem damals zuständigen Richter überfahren worden und ihm sei die Erfolglosigkeit der Klage dargelegt worden, so würde sich aus letztgenanntem Vortrag ohnehin nur die Geltendmachung eines unbeachtlichen Motivirrtums ergeben. Zudem bestehen keine Hinweis für einen Anfechtungsgrund aufgrund arglistiger Täuschung oder Drohung (vgl. § 123 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit der damals zuständige Richter nach dem Vortrag des Klägers ihm gegenüber zum Abschluss des Vergleichs geraten haben soll mit der Begründung, dass dem Kläger dadurch die Überprüfung der Zeit ab dem 01.10.1977 als Anrechnungszeit ermöglicht würde, ist zwar anzumerken, dass ein solcher Hinweis, sofern er stattgefunden hat, insofern unzutreffend wäre, als dem Kläger dieser Weg auch über einen weiteren Antrag gemäß § 44 SGB X offen gestanden hätte. Hinweise für eine arglistige und somit bewusste Täuschung ergeben sich jedoch dadurch nicht.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der glaubhafte Vortrag des Klägers, er habe von der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X keine Kenntnis gehabt. Eine Unkenntnis des Versicherten ist genauso wenig wie ein Verschulden des Leistungsträgers geeignet, von der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X abzusehen. Die Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X trägt überdies dem Charakter von Sozialleistungen Rechnung, die vorrangig dazu dienen, den Unterhalt des Leistungsberechtigten sicher zu stellen und einen aktuellen Bedarf auszugleichen (Merten in: Hauck/Noftz-SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rn. 90).
Verlängernd wirkende Sonderregelungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), sind nicht einschlägig. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen des § 309 SGB VI vor.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved