Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 160/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1485/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Krankengeld (Krg) über den 18.12.2016 hinaus.
Der 1968 geborene Antragsteller war vom 01.10.2012 bis 31.03.2015 über den Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Am 01.04.2015 ging bei der Antragsgegnerin ein Dauerbeitragsnachweis von H. P. (im Folgenden: P) ein, mit welchem die Beschäftigung eines Arbeitnehmers angezeigt wurde unter Angabe "privat" als Rechtsform der Firma. Am 18.06.2015 gingen bei der Antragsgegnerin die Formulare "Entgeltbescheinigung" und "Angaben des Mitglieds zum Krankengeldbezug" ein. P bestätigte darin die Beschäftigung des Antragstellers ab 01.04.2015 zu einem Bruttogehalt von 4.600 EUR; der Antragsteller gab als berufliche Tätigkeit "Projekt-Management" an. Ab 18.05.2015 sei der Antragsteller arbeitsunfähig, das Arbeitsentgelt werde bis 30.06.2015 weitergezahlt. Ab 01.07.2015 zahlte die Antragsgegnerin Krankengeld. Der Antragsteller wurde aufgrund des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als freiwilliges Mitglied geführt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) führte nach Anfrage der Antragsgegnerin unter dem 04.09.2015 und 22.10.2015 aus, dass der Antragsteller bereits seit Anfang 2014 wegen eines ausgeprägten depressiven Krankheitsbildes in regelmäßiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und im Herbst 2014 eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Nach erneuter Verschlechterung werde eine stationäre Behandlung begehrt, die aktuell nicht befürwortet werde. Bei Chronifizierung sei eine Reha-Maßnahme über den Rentenversicherungsträger denkbar.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller die Vorlage des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags. Im Rahmen eines routinemäßigen Fall-aufgriffs seien Begleitumstände aufgefallen, die eine Überprüfung des rechtmäßigen Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich machten. Bis zur abschließenden Prüfung könne keine weitere Krankengeldzahlung erfolgen. Der Antragsteller legte ein Schreiben des P vom 17.12.2015 vor, wonach der Antragsteller als Arbeitnehmer angewiesen werde, der Antragsgegnerin und dem Jobcenter S.-B.-Kreis keine Auskünfte über das Arbeitsverhältnis noch über den Inhalt des Arbeitsvertrags zu geben. Nach weiteren telefonischen und E-Mail Kontakten zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller sowie P teilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.12.2015 mit, dass eine weitere Zahlung von Krankengeld nicht möglich sei, da kein Arbeitsvertrag und keine Tätigkeitsbeschreibung zur Verfügung gestellt worden sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, P habe per E-Mail als Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte erteilt. Der Arbeitsvertrag könne aufgrund der vorliegenden Weisung nicht vorgelegt werden.
Am 18.01.2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Krankengeld beantragt. Es lägen durchgehende Krankmeldungen vor. Es bestehe ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und damit eine ordnungsgemäße Versicherung. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da er vom Jobcenter S.-B.-Kreis keine Leistungen erhalte, sondern auf das Krankengeld verwiesen werde. Ergänzend hat er den Arbeitsvertrag vom 27.03. vorgelegt, wonach er ab 01.04.2015 als Projekt-Manager zu einem Brutto-Entgelt von 4.600 EUR monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eingestellt wird. Der Arbeitgeber ist danach berechtigt, dem Mitarbeiter bei gleichbleibender Vergütung vorübergehend oder dauerhaft auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und ggf auch weniger qualifizierte Tätigkeiten zuzuweisen. Daneben hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorgelegt, ua eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W. vom 15.01.2016 bis voraussichtlich 29.01.2016 wegen mittelgradiger depressiver Episode sowie weitere Auszahlscheine von Dr. W ...
Das SG hat den Antragsteller mit Schreiben vom 03.02.2016 darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an einem Krankengeldanspruch bestünden, da die Beschäftigung in einem Privathaushalt als "Projektmanager" zu einem monatlichen Gehalt von 4.600 EUR nicht plausibel sei. Nach Aktenvermerken habe sich der Antragsteller vor Antritt der Beschäftigung bei der Antragsgegnerin telefonisch erkundigt, wie hoch das Krankengeld bei einer etwaigen Beschäftigung sei.
Der Antragsteller hat darauf erwidert, im Jahr 2012 habe ein sozialer Leistungsträger bei P eine gravierende Gesundheitsschädigung verursacht, deren Behandlung und juristische Aufarbeitung bis heute andauere (unter Hinweis auf ein Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe S 15 AS 3800/15). Zum Nachweis der Gesundheitsschädigungen in Zusammenhang mit den Maßnahmen des sozialen Leistungsträgers sei P gezwungen gewesen, die Vorgehensweise des Schädigers zu analysieren. Dabei sei er auf weitere Maßnahmen gestoßen, deren verantwortungslose Nutzung durch die Träger bei psychisch geschädigten Leistungsempfängern zur weiteren Schädigung der Gesundheit geführt hätten. Im Laufe der Zeit habe sich der Aufwand zur Erbringung der Nachweise dermaßen vergrößert, dass P beschlossen habe, daraus ein eigenes Projekt zu machen. Nachdem die Finanzierung geklärt gewesen sei, sei er als Projektmanager eingestellt worden. Er habe langjährige Erfahrung im Bereich des Event-Managements. Die Einstellung habe sich verzögert, weil das Jobcenter S.-B.-Kreis den zugesagten Eingliederungszuschuss auf einmal nicht mehr habe gewähren wollen. Deswegen sei ein Gerichtsverfahren beim Sozialgericht Karlsruhe anhängig. Dies erkläre, warum er bei der Antragsgegnerin vor Antritt der Beschäftigung wegen der Leistungen nachgefragt habe. Seine Tätigkeiten seien wie folgt definiert: - Objekt/Projektanalyse (soziale Leistungsträger) - statistischer Aufbau (soziale Leistungen) - Organisation (Büro/Schriftverkehr/Kommunikation/Terminplanung usw) - Betreuung (selbstständige Bearbeitung der Vorgänge) - Promotion (Öffentlichkeitsarbeit/Werbung) - andere Tätigkeiten (private Serviceleistungen bei unausgelasteter Arbeitszeit) Es handele sich um Vorleistungen für den Aufbau geschäftsfähiger Strukturen. Daraus solle sich ein Angebot für Betroffene in sozialen Angelegenheiten entwickeln. Der Verdacht auf ein Scheingeschäft sei unbegründet. Der Antragsteller hat weiter vorgelegt Kontoauszüge, aus denen die Überweisung des Gehalts für April, Mai und Juni 2015 iHv jeweils 2.635,47 EUR ergibt sowie die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für diese Monate. Ferner hat er die Anmeldung des P zur gesetzlichen Unfallversicherung für im Haushalt beschäftigte Personen vom 18.05.2015 vorgelegt, wonach P bescheinigt, der Antragsteller sei als persönlicher Assistent/Projektleiter "für meine Schonung zum Zwecke der Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit" eingestellt. Auch P hat dem SG zahlreiche Unterlagen zukommen lassen.
Das SG hat den Allgemeinmediziner Dr. W. und die Psychotherapeutin Dipl.-Psych. B.-H. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Auf deren Antwortschreiben vom 03.03.2016 bzw 01.03.2016 wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nicht, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht wirksam zustande gekommen sei. Es bestehe der Verdacht auf Manipulationen zu Lasten der Antragsgegnerin, die der Antragsteller und P durch die vorgelegten Unterlagen nicht hätten ausräumen können. Der Antragsteller sei bereits 2014 an Depressionen erkrankt. Zwischen dem 01.12.2014 und 07.01.2015 habe er sich mehrfach telefonisch bei der Antragsgegnerin nach der Höhe des Krankengeldes im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung erkundigt. Ua habe er gefragt, wie es aussehe, wenn er im Januar eine Beschäftigung beginne und diese nach sechs bis acht Monaten aufgrund seiner psychischen Erkrankung aufgeben müsse. Er habe auch nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gefragt und mitgeteilt, er habe bei mehreren Gehaltsrechnern sein Nettoentgelt und sein Krankengeld errechnet. Nach den Ausführungen des Antragstellers zu seinen Aufgaben als Arbeitnehmer seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein ernstlich gemeintes Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dies würde voraussetzen, dass der Antragsteller P seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle zur Erfüllung von Aufgaben, deren Erledigung ein monatliches Gehalt iHv 4.600 EUR rechtfertige. Die Ausführungen zu dem beabsichtigten "Projekt" genügten nicht und seien nicht plausibel. Die Beschäftigung des Antragstellers mit privaten Serviceleistungen im Privathaushalt des P erscheine ebenfalls unrealistisch, da der Antragsteller in V.-S. und P in K. wohne. Insbesondere die Tatsache, dass sich P wiederholt in das Verfahren eingeschaltet habe sowie der Inhalt der vorgelegten Unterlagen lege den Schluss nahe, dass der Antragsteller und P das Arbeitsverhältnis zum Schein eingegangen seien, um Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu erlangen. Offenbar sei die Klage des P wegen des Eingliederungszuschusses inzwischen mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe abgewiesen worden, was dafür spreche, dass dieses Gericht ebenfalls nicht von der Ernsthaftigkeit der aufgenommenen "Beschäftigung" habe überzeugen können. Die Umstände sprächen dafür, dass der Antragsteller und P beabsichtigt hätten, den Eingliederungszuschuss zB für sechs Monate in Anspruch zu nehmen und der Antragsteller beabsichtigt habe, sich anschließend krankschreiben zu lassen. Nachdem der Zuschuss nicht gewährt worden sei, habe P gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, der Antragsteller habe nur sechs Wochen gearbeitet, bevor er arbeitsunfähig geworden sei. Dabei sei P und dem Antragsteller offenbar bekannt gewesen, dass der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen voraussetze, der gemäß § 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehe. Beruhe die vereinbarte Tätigkeit auf einem Scheingeschäft iSv § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle, liege keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 04.12.1997, 12 RK 3/97, BSGE 81, 231). Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei auch zu verneinen, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein in der Absicht eingegangen werde, die Tätigkeit unter Berufung auf eine Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Hiervon gehe das SG aus. Ein betrügerisches Zusammenwirken des Antragstellers mit P liege nahe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren beim SG anhängig (S 6 KR 780/16).
Gegen den ihm am 24.03.2016 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 20.04.2016 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, für welche er Prozesskostenhilfe beantragt. Angesichts des Vortrags der Parteien wäre geboten gewesen, dass das SG P beigeladen und einen Erörterungstermin bestimmt hätte, in dem die Zusammenhänge abschließend hätten geklärt werden können. Dies sei auch jetzt geboten. Zur Vorgeschichte werde ausgeführt, dass sich der Antragsteller und P vor einigen Jahren privat kennengelernt hätten. Schon damals habe P die Vorstellung gehabt, sich gemeinnützig zu betätigen, sobald er aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma S. ausgeschieden sein würde, was zum 30.06.2016 geschehen werde. P werde eine erhebliche Sozialabfindung erhalten. Mit einem Teil wolle er sich im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins oder einer gGmbH betätigen. Notwendige Vorarbeiten habe P wegen seiner Tätigkeit bei der Firma S. nicht selbst durchführen können, er habe daher den Antragsteller damit beauftragt. Dieser sei ihm hierfür geeignet erschienen. Beide hätten sich auf den schließlich geschlossenen Arbeitsvertrag geeinigt. Auch als Privatperson könne P Arbeitnehmer beschäftigen. Der Antragsteller habe die vereinbarte Tätigkeit ausgefüllt. Ab Ende 2014 sei der Antragsteller wieder arbeitsfähig gewesen, er habe nicht voraussehen können, dass er Mitte Mai 2015 aufgrund familiärer Probleme einen Rückfall erleiden würde. Für die Unterstellung eines vorgetäuschten Arbeitsverhältnisses sei kein Raum, möge die Konstellation auch nicht der üblichen Norm entsprechen. Die gebotenen Ermittlungen mögen nunmehr nachgeholt werden. Inzwischen beziehe der Antragsteller seit Januar 2016 Arbeitslosengeld II, derzeit vorläufig bis 31.08.2016.
Hinsichtlich der weiterein Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Gewährung von Krankengeld über den 04.04.2016 hinaus. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG.
Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl BVerfG [Kammer], 29.07.2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S 1236 f). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, aaO, mwN); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl BVerfG [Kammer], 22.11.2002, aaO, S 1237; 29.11.2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365). Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V). Geboten und ausreichend ist damit eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (st Rspr des Senats, vgl Beschlüsse vom 20.02.2012, L 11 KR 289/12 ER-B; 19.08.2010, L 11 KR 3364/10 ER-B, juris; 22.12.2009, L 11 KR 5547/09 ER-B, und vom 16.10.2008, L 11 KR 4447/08 ER-B, juris). Krankengeld kann zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes frühestens ab Eingang des Antrags beim SG zugesprochen werden (vgl Senatsbeschluss vom 20.02.2012, L 11 KR 289/12; 29.03.2010, L 11 KR 1448/10 ER-B).
Vorliegend besteht schon kein Anordnungsanspruch. Die Klage auf Zahlung von Krankengeld hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Senat ebenso wie das SG davon ausgeht, dass der Antragsteller mangels eines wirksamen Beschäftigungsverhältnisses über die hier allein in Betracht kommende obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V nicht mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert ist.
Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V in der Fassung vom 16.07.2015, BGBl I 1211). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere AU wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V).
Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat. Bis 31.03.2015 war der Antragsteller als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert ohne Anspruch auf Krankengeld (§§ 5 Abs 1 Nr 2a, 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 188 Abs 4 SGB V hätte ab 01.04.2015 nur begründet werden können, wenn tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, das nur wegen des Entgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfrei war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat teilt ausdrücklich die Auffassung des SG, dass hier ein Beschäftigungsverhältnis allein zum Zwecke der Erlangung von Sozialleistungen in kollusivem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und P vorgetäuscht worden ist. In einem solchen Fall kommt ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht zustande (BSG 29.09.1998, 1 KR 10/96 R, SozR 3-2500 § 5 Nr 40; vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2278/09, juris; LSG Sachsen-Anhalt 14.07.2011, L 10 U 47/09, juris).
Auffällig ist zunächst der zeitliche Ablauf. So hat der Antragsteller im Dezember 2014/Januar 2015 mehrfach telefonisch bei der Antragsgegnerin nachgefragt wegen der Höhe des Krankengeldes bei einer möglichen Arbeitsaufnahme, wegen der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und er hat sich auch erkundigt, wie es aussehe, wenn er im Januar eine Beschäftigung beginne und diese nach sechs bis acht Monaten wegen seiner psychischen Erkrankung einstellen müsse. Diese telefonischen Nachfragen stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er begründet sie damit, dass sich eine Verzögerung bei der Arbeitsaufnahme wegen der – entgegen der Erwartungen – fehlenden Gewährung eines Eingliederungszuschusses des Jobcenter S.-B.-Kreis ergeben habe. Dies spricht allerdings eher dafür, dass zunächst geplant war, als weitere Sozialleistung noch einen Eingliederungszuschuss "mitzunehmen" und nach dessen Auslaufen dann in den Krankengeldbezug überzugehen. Angesichts des fehlenden Eingliederungszuschusses hat der Antragsteller dann lediglich sechs Wochen "gearbeitet", bis er sich dann arbeitsunfähig meldete und aufgrund der 4-wöchigen Beschäftigungsdauer Entgeltfortzahlung geltend machen konnte (§ 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), die nach § 44 Abs 2 Nr 3 SGB V Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist. Diese Zusammenhänge waren dem Antragsteller und P offensichtlich bewusst.
Der Senat geht davon aus, dass zu keiner Zeit vorgesehen war, dass der Antragsteller tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringen sollte, die dem vorgesehenen Gehalt iHv monatlich 4.600 EUR entsprach. Hinsichtlich des Inhalts des angeblichen Arbeitsvertrags ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller und P ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich verändert bzw angepasst haben. P hat den Antragsteller bei der Unfallversicherung angemeldet am 18.05.2015 für eine Tätigkeit im Privathaushalt als "persönlicher Assistent/Projektleiter für meine Schonung, zum Zwecke der Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit (Projekt Recovery)" (Bl 188 SG-Akte). Der Antragsteller hat laut Aktenvermerk vom 16.12.2015 (Bl 32 Verwaltungsakte) telefonisch gegenüber der Antragsgegnerin dementsprechend angegeben, er arbeite im Garten, Haushalt und kümmere sich um das Leben von P. Das Jobcenter S.-B.-Kreis hatte im Klageverfahren des P vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 15 AS 3158/15) bereits auf die Unstimmigkeit hingewiesen, dass P in seinem Verfahren wegen Gewährung des Eingliederungszuschusses angegeben hatte, er sei gesundheitlich stark angeschlagen und benötige eine Person mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in seinem Haushalt zum Erledigen persönlicher Angelegenheiten (Wäsche waschen, Bepflanzung des Gartens etc), während der Antragsteller in seinem Verfahren beim SG (S 2 AS 1888/15) darum streite, dass er eine Wohnung mit Arbeitszimmer/Home Office benötige, was Voraussetzung für die Zusage des Arbeitsplatzes gewesen sei (Klageerwiderung des Jobcenters vom 22.12.2015, vorgelegt vom Antragsteller; Bl 3/4 SG-Akte). Eine Tätigkeit des Antragstellers im Haushalt von P erscheint schon angesichts der Entfernung zwischen V.-S. und K. von rund 160 km nicht ansatzweise plausibel. Ganz abgesehen davon erscheint eine Entlohnung für die behaupteten Dienste im Haushalt in der geltend gemachten Höhe schlicht abwegig.
In der Folgezeit wurde zunächst jede weitere Auskunft über den Inhalt des Arbeitsvertrags verweigert unter Bezug auf die Weisung des P im Schreiben vom 17.12.2015. Vor dem SG wurde schließlich der Arbeitsvertrag vorgelegt und es wurde die Tätigkeit als Projektmanager in den Vordergrund gerückt. Dabei soll sich das "Projekt" zunächst aus Auseinandersetzungen entwickelt haben, die P mit einem sozialen Leistungsträger beginnend ab 2012 hatte. Nunmehr wird vorgetragen, es sollten Vorbereitungsarbeiten getroffen werden für die von P anlässlich seines Ausscheides bei S. zum 30.06.2016 geplante gemeinnützige Organisation, welche er mit einem Teil der erwarteten Abfindung seines Arbeitgebers gründen wolle. Dieses Vorbringen erscheint keineswegs plausibler als die zuvor geltend gemachten Haushaltstätigkeiten. Das Vorbringen beschränkt sich insoweit auf inhaltsleere Allgemeinplätze.
Sehr auffällig ist zudem das prozessuale Gebaren des Antragstellers und P insbesondere vor dem SG. So hat sich P selbst wiederholt ins Verfahren eingeschaltet, obgleich er hieran nicht beteiligt war und auch nicht zu beteiligen war, da die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 75 SGG nicht vorliegen. Auch war der Antragsteller offensichtlich stets über die Verfahren des P vor dem Sozialgericht Karlsruhe genauestens unterrichtet, denn er hat sogar Kopien entsprechenden Schriftverkehrs vorgelegt. Neben der bereits erwähnten Klageerwiderung des Jobcenters im Verfahren S 15 AS 3158/15 wurde ua auch eine Klagebegründung im Verfahren S 11 AS 3800/15 vorgelegt (Bl 144 ff SG-Akte), aus der sich ergibt, dass P im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012 Arbeitslosengeld II bezogen hat und Streit wegen einer teilweisen Rückforderung der Leistungen bestand oder besteht. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie P als Privatperson einen Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 4.600 EUR finanzieren will.
Angesichts dieser gesamten Umstände belegen die Zahlungen des Gehalts für den Zeitraum April bis Juni 2015 nach den vorgelegten Kontoauszügen des Antragstellers keineswegs das Gegenteil. Angesichts der gesamten Umstände bestätigen sie nur, dass der Anschein eines gültigen Arbeitsverhältnisses erweckt werden sollte. Ob entsprechende kick-back-Zahlungen erfolgten, ist nicht bekannt.
Im Rahmen des Eilverfahrens sind weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht geboten. Aufgrund des vorliegenden umfangreichen Aktenmaterials und Vorbringens des Antragstellers konnte sich der Senat ein hinreichend klares Bild machen, um im Rahmen einer summarischen Prüfung zu einer eindeutigen Einschätzung zu kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht nicht. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Krankengeld (Krg) über den 18.12.2016 hinaus.
Der 1968 geborene Antragsteller war vom 01.10.2012 bis 31.03.2015 über den Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Am 01.04.2015 ging bei der Antragsgegnerin ein Dauerbeitragsnachweis von H. P. (im Folgenden: P) ein, mit welchem die Beschäftigung eines Arbeitnehmers angezeigt wurde unter Angabe "privat" als Rechtsform der Firma. Am 18.06.2015 gingen bei der Antragsgegnerin die Formulare "Entgeltbescheinigung" und "Angaben des Mitglieds zum Krankengeldbezug" ein. P bestätigte darin die Beschäftigung des Antragstellers ab 01.04.2015 zu einem Bruttogehalt von 4.600 EUR; der Antragsteller gab als berufliche Tätigkeit "Projekt-Management" an. Ab 18.05.2015 sei der Antragsteller arbeitsunfähig, das Arbeitsentgelt werde bis 30.06.2015 weitergezahlt. Ab 01.07.2015 zahlte die Antragsgegnerin Krankengeld. Der Antragsteller wurde aufgrund des Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als freiwilliges Mitglied geführt.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) führte nach Anfrage der Antragsgegnerin unter dem 04.09.2015 und 22.10.2015 aus, dass der Antragsteller bereits seit Anfang 2014 wegen eines ausgeprägten depressiven Krankheitsbildes in regelmäßiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und im Herbst 2014 eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Nach erneuter Verschlechterung werde eine stationäre Behandlung begehrt, die aktuell nicht befürwortet werde. Bei Chronifizierung sei eine Reha-Maßnahme über den Rentenversicherungsträger denkbar.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller die Vorlage des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsvertrags. Im Rahmen eines routinemäßigen Fall-aufgriffs seien Begleitumstände aufgefallen, die eine Überprüfung des rechtmäßigen Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich machten. Bis zur abschließenden Prüfung könne keine weitere Krankengeldzahlung erfolgen. Der Antragsteller legte ein Schreiben des P vom 17.12.2015 vor, wonach der Antragsteller als Arbeitnehmer angewiesen werde, der Antragsgegnerin und dem Jobcenter S.-B.-Kreis keine Auskünfte über das Arbeitsverhältnis noch über den Inhalt des Arbeitsvertrags zu geben. Nach weiteren telefonischen und E-Mail Kontakten zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller sowie P teilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.12.2015 mit, dass eine weitere Zahlung von Krankengeld nicht möglich sei, da kein Arbeitsvertrag und keine Tätigkeitsbeschreibung zur Verfügung gestellt worden sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, P habe per E-Mail als Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte erteilt. Der Arbeitsvertrag könne aufgrund der vorliegenden Weisung nicht vorgelegt werden.
Am 18.01.2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Reutlingen (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Krankengeld beantragt. Es lägen durchgehende Krankmeldungen vor. Es bestehe ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und damit eine ordnungsgemäße Versicherung. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da er vom Jobcenter S.-B.-Kreis keine Leistungen erhalte, sondern auf das Krankengeld verwiesen werde. Ergänzend hat er den Arbeitsvertrag vom 27.03. vorgelegt, wonach er ab 01.04.2015 als Projekt-Manager zu einem Brutto-Entgelt von 4.600 EUR monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden eingestellt wird. Der Arbeitgeber ist danach berechtigt, dem Mitarbeiter bei gleichbleibender Vergütung vorübergehend oder dauerhaft auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und ggf auch weniger qualifizierte Tätigkeiten zuzuweisen. Daneben hat der Antragsteller weitere Unterlagen vorgelegt, ua eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. W. vom 15.01.2016 bis voraussichtlich 29.01.2016 wegen mittelgradiger depressiver Episode sowie weitere Auszahlscheine von Dr. W ...
Das SG hat den Antragsteller mit Schreiben vom 03.02.2016 darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an einem Krankengeldanspruch bestünden, da die Beschäftigung in einem Privathaushalt als "Projektmanager" zu einem monatlichen Gehalt von 4.600 EUR nicht plausibel sei. Nach Aktenvermerken habe sich der Antragsteller vor Antritt der Beschäftigung bei der Antragsgegnerin telefonisch erkundigt, wie hoch das Krankengeld bei einer etwaigen Beschäftigung sei.
Der Antragsteller hat darauf erwidert, im Jahr 2012 habe ein sozialer Leistungsträger bei P eine gravierende Gesundheitsschädigung verursacht, deren Behandlung und juristische Aufarbeitung bis heute andauere (unter Hinweis auf ein Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe S 15 AS 3800/15). Zum Nachweis der Gesundheitsschädigungen in Zusammenhang mit den Maßnahmen des sozialen Leistungsträgers sei P gezwungen gewesen, die Vorgehensweise des Schädigers zu analysieren. Dabei sei er auf weitere Maßnahmen gestoßen, deren verantwortungslose Nutzung durch die Träger bei psychisch geschädigten Leistungsempfängern zur weiteren Schädigung der Gesundheit geführt hätten. Im Laufe der Zeit habe sich der Aufwand zur Erbringung der Nachweise dermaßen vergrößert, dass P beschlossen habe, daraus ein eigenes Projekt zu machen. Nachdem die Finanzierung geklärt gewesen sei, sei er als Projektmanager eingestellt worden. Er habe langjährige Erfahrung im Bereich des Event-Managements. Die Einstellung habe sich verzögert, weil das Jobcenter S.-B.-Kreis den zugesagten Eingliederungszuschuss auf einmal nicht mehr habe gewähren wollen. Deswegen sei ein Gerichtsverfahren beim Sozialgericht Karlsruhe anhängig. Dies erkläre, warum er bei der Antragsgegnerin vor Antritt der Beschäftigung wegen der Leistungen nachgefragt habe. Seine Tätigkeiten seien wie folgt definiert: - Objekt/Projektanalyse (soziale Leistungsträger) - statistischer Aufbau (soziale Leistungen) - Organisation (Büro/Schriftverkehr/Kommunikation/Terminplanung usw) - Betreuung (selbstständige Bearbeitung der Vorgänge) - Promotion (Öffentlichkeitsarbeit/Werbung) - andere Tätigkeiten (private Serviceleistungen bei unausgelasteter Arbeitszeit) Es handele sich um Vorleistungen für den Aufbau geschäftsfähiger Strukturen. Daraus solle sich ein Angebot für Betroffene in sozialen Angelegenheiten entwickeln. Der Verdacht auf ein Scheingeschäft sei unbegründet. Der Antragsteller hat weiter vorgelegt Kontoauszüge, aus denen die Überweisung des Gehalts für April, Mai und Juni 2015 iHv jeweils 2.635,47 EUR ergibt sowie die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für diese Monate. Ferner hat er die Anmeldung des P zur gesetzlichen Unfallversicherung für im Haushalt beschäftigte Personen vom 18.05.2015 vorgelegt, wonach P bescheinigt, der Antragsteller sei als persönlicher Assistent/Projektleiter "für meine Schonung zum Zwecke der Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit" eingestellt. Auch P hat dem SG zahlreiche Unterlagen zukommen lassen.
Das SG hat den Allgemeinmediziner Dr. W. und die Psychotherapeutin Dipl.-Psych. B.-H. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Auf deren Antwortschreiben vom 03.03.2016 bzw 01.03.2016 wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nicht, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht wirksam zustande gekommen sei. Es bestehe der Verdacht auf Manipulationen zu Lasten der Antragsgegnerin, die der Antragsteller und P durch die vorgelegten Unterlagen nicht hätten ausräumen können. Der Antragsteller sei bereits 2014 an Depressionen erkrankt. Zwischen dem 01.12.2014 und 07.01.2015 habe er sich mehrfach telefonisch bei der Antragsgegnerin nach der Höhe des Krankengeldes im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung erkundigt. Ua habe er gefragt, wie es aussehe, wenn er im Januar eine Beschäftigung beginne und diese nach sechs bis acht Monaten aufgrund seiner psychischen Erkrankung aufgeben müsse. Er habe auch nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gefragt und mitgeteilt, er habe bei mehreren Gehaltsrechnern sein Nettoentgelt und sein Krankengeld errechnet. Nach den Ausführungen des Antragstellers zu seinen Aufgaben als Arbeitnehmer seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein ernstlich gemeintes Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dies würde voraussetzen, dass der Antragsteller P seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle zur Erfüllung von Aufgaben, deren Erledigung ein monatliches Gehalt iHv 4.600 EUR rechtfertige. Die Ausführungen zu dem beabsichtigten "Projekt" genügten nicht und seien nicht plausibel. Die Beschäftigung des Antragstellers mit privaten Serviceleistungen im Privathaushalt des P erscheine ebenfalls unrealistisch, da der Antragsteller in V.-S. und P in K. wohne. Insbesondere die Tatsache, dass sich P wiederholt in das Verfahren eingeschaltet habe sowie der Inhalt der vorgelegten Unterlagen lege den Schluss nahe, dass der Antragsteller und P das Arbeitsverhältnis zum Schein eingegangen seien, um Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger zu erlangen. Offenbar sei die Klage des P wegen des Eingliederungszuschusses inzwischen mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe abgewiesen worden, was dafür spreche, dass dieses Gericht ebenfalls nicht von der Ernsthaftigkeit der aufgenommenen "Beschäftigung" habe überzeugen können. Die Umstände sprächen dafür, dass der Antragsteller und P beabsichtigt hätten, den Eingliederungszuschuss zB für sechs Monate in Anspruch zu nehmen und der Antragsteller beabsichtigt habe, sich anschließend krankschreiben zu lassen. Nachdem der Zuschuss nicht gewährt worden sei, habe P gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, der Antragsteller habe nur sechs Wochen gearbeitet, bevor er arbeitsunfähig geworden sei. Dabei sei P und dem Antragsteller offenbar bekannt gewesen, dass der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen voraussetze, der gemäß § 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses entstehe. Beruhe die vereinbarte Tätigkeit auf einem Scheingeschäft iSv § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem ein Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht werden solle, liege keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) 04.12.1997, 12 RK 3/97, BSGE 81, 231). Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei auch zu verneinen, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein in der Absicht eingegangen werde, die Tätigkeit unter Berufung auf eine Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Hiervon gehe das SG aus. Ein betrügerisches Zusammenwirken des Antragstellers mit P liege nahe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren beim SG anhängig (S 6 KR 780/16).
Gegen den ihm am 24.03.2016 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 20.04.2016 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, für welche er Prozesskostenhilfe beantragt. Angesichts des Vortrags der Parteien wäre geboten gewesen, dass das SG P beigeladen und einen Erörterungstermin bestimmt hätte, in dem die Zusammenhänge abschließend hätten geklärt werden können. Dies sei auch jetzt geboten. Zur Vorgeschichte werde ausgeführt, dass sich der Antragsteller und P vor einigen Jahren privat kennengelernt hätten. Schon damals habe P die Vorstellung gehabt, sich gemeinnützig zu betätigen, sobald er aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma S. ausgeschieden sein würde, was zum 30.06.2016 geschehen werde. P werde eine erhebliche Sozialabfindung erhalten. Mit einem Teil wolle er sich im Rahmen eines gemeinnützigen Vereins oder einer gGmbH betätigen. Notwendige Vorarbeiten habe P wegen seiner Tätigkeit bei der Firma S. nicht selbst durchführen können, er habe daher den Antragsteller damit beauftragt. Dieser sei ihm hierfür geeignet erschienen. Beide hätten sich auf den schließlich geschlossenen Arbeitsvertrag geeinigt. Auch als Privatperson könne P Arbeitnehmer beschäftigen. Der Antragsteller habe die vereinbarte Tätigkeit ausgefüllt. Ab Ende 2014 sei der Antragsteller wieder arbeitsfähig gewesen, er habe nicht voraussehen können, dass er Mitte Mai 2015 aufgrund familiärer Probleme einen Rückfall erleiden würde. Für die Unterstellung eines vorgetäuschten Arbeitsverhältnisses sei kein Raum, möge die Konstellation auch nicht der üblichen Norm entsprechen. Die gebotenen Ermittlungen mögen nunmehr nachgeholt werden. Inzwischen beziehe der Antragsteller seit Januar 2016 Arbeitslosengeld II, derzeit vorläufig bis 31.08.2016.
Hinsichtlich der weiterein Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Gewährung von Krankengeld über den 04.04.2016 hinaus. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG.
Dies verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl BVerfG [Kammer], 29.07.2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S 1236 f). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, aaO, mwN); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl BVerfG [Kammer], 22.11.2002, aaO, S 1237; 29.11.2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365). Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V). Geboten und ausreichend ist damit eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (st Rspr des Senats, vgl Beschlüsse vom 20.02.2012, L 11 KR 289/12 ER-B; 19.08.2010, L 11 KR 3364/10 ER-B, juris; 22.12.2009, L 11 KR 5547/09 ER-B, und vom 16.10.2008, L 11 KR 4447/08 ER-B, juris). Krankengeld kann zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes frühestens ab Eingang des Antrags beim SG zugesprochen werden (vgl Senatsbeschluss vom 20.02.2012, L 11 KR 289/12; 29.03.2010, L 11 KR 1448/10 ER-B).
Vorliegend besteht schon kein Anordnungsanspruch. Die Klage auf Zahlung von Krankengeld hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Senat ebenso wie das SG davon ausgeht, dass der Antragsteller mangels eines wirksamen Beschäftigungsverhältnisses über die hier allein in Betracht kommende obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V nicht mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert ist.
Nach § 44 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V in der Fassung vom 16.07.2015, BGBl I 1211). Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere AU wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V).
Das bei Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krankengeld hat. Bis 31.03.2015 war der Antragsteller als Bezieher von Arbeitslosengeld II pflichtversichert ohne Anspruch auf Krankengeld (§§ 5 Abs 1 Nr 2a, 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V). Eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 188 Abs 4 SGB V hätte ab 01.04.2015 nur begründet werden können, wenn tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, das nur wegen des Entgelts oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfrei war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat teilt ausdrücklich die Auffassung des SG, dass hier ein Beschäftigungsverhältnis allein zum Zwecke der Erlangung von Sozialleistungen in kollusivem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und P vorgetäuscht worden ist. In einem solchen Fall kommt ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht zustande (BSG 29.09.1998, 1 KR 10/96 R, SozR 3-2500 § 5 Nr 40; vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2278/09, juris; LSG Sachsen-Anhalt 14.07.2011, L 10 U 47/09, juris).
Auffällig ist zunächst der zeitliche Ablauf. So hat der Antragsteller im Dezember 2014/Januar 2015 mehrfach telefonisch bei der Antragsgegnerin nachgefragt wegen der Höhe des Krankengeldes bei einer möglichen Arbeitsaufnahme, wegen der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und er hat sich auch erkundigt, wie es aussehe, wenn er im Januar eine Beschäftigung beginne und diese nach sechs bis acht Monaten wegen seiner psychischen Erkrankung einstellen müsse. Diese telefonischen Nachfragen stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er begründet sie damit, dass sich eine Verzögerung bei der Arbeitsaufnahme wegen der – entgegen der Erwartungen – fehlenden Gewährung eines Eingliederungszuschusses des Jobcenter S.-B.-Kreis ergeben habe. Dies spricht allerdings eher dafür, dass zunächst geplant war, als weitere Sozialleistung noch einen Eingliederungszuschuss "mitzunehmen" und nach dessen Auslaufen dann in den Krankengeldbezug überzugehen. Angesichts des fehlenden Eingliederungszuschusses hat der Antragsteller dann lediglich sechs Wochen "gearbeitet", bis er sich dann arbeitsunfähig meldete und aufgrund der 4-wöchigen Beschäftigungsdauer Entgeltfortzahlung geltend machen konnte (§ 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), die nach § 44 Abs 2 Nr 3 SGB V Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist. Diese Zusammenhänge waren dem Antragsteller und P offensichtlich bewusst.
Der Senat geht davon aus, dass zu keiner Zeit vorgesehen war, dass der Antragsteller tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringen sollte, die dem vorgesehenen Gehalt iHv monatlich 4.600 EUR entsprach. Hinsichtlich des Inhalts des angeblichen Arbeitsvertrags ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller und P ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens deutlich verändert bzw angepasst haben. P hat den Antragsteller bei der Unfallversicherung angemeldet am 18.05.2015 für eine Tätigkeit im Privathaushalt als "persönlicher Assistent/Projektleiter für meine Schonung, zum Zwecke der Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit (Projekt Recovery)" (Bl 188 SG-Akte). Der Antragsteller hat laut Aktenvermerk vom 16.12.2015 (Bl 32 Verwaltungsakte) telefonisch gegenüber der Antragsgegnerin dementsprechend angegeben, er arbeite im Garten, Haushalt und kümmere sich um das Leben von P. Das Jobcenter S.-B.-Kreis hatte im Klageverfahren des P vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 15 AS 3158/15) bereits auf die Unstimmigkeit hingewiesen, dass P in seinem Verfahren wegen Gewährung des Eingliederungszuschusses angegeben hatte, er sei gesundheitlich stark angeschlagen und benötige eine Person mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in seinem Haushalt zum Erledigen persönlicher Angelegenheiten (Wäsche waschen, Bepflanzung des Gartens etc), während der Antragsteller in seinem Verfahren beim SG (S 2 AS 1888/15) darum streite, dass er eine Wohnung mit Arbeitszimmer/Home Office benötige, was Voraussetzung für die Zusage des Arbeitsplatzes gewesen sei (Klageerwiderung des Jobcenters vom 22.12.2015, vorgelegt vom Antragsteller; Bl 3/4 SG-Akte). Eine Tätigkeit des Antragstellers im Haushalt von P erscheint schon angesichts der Entfernung zwischen V.-S. und K. von rund 160 km nicht ansatzweise plausibel. Ganz abgesehen davon erscheint eine Entlohnung für die behaupteten Dienste im Haushalt in der geltend gemachten Höhe schlicht abwegig.
In der Folgezeit wurde zunächst jede weitere Auskunft über den Inhalt des Arbeitsvertrags verweigert unter Bezug auf die Weisung des P im Schreiben vom 17.12.2015. Vor dem SG wurde schließlich der Arbeitsvertrag vorgelegt und es wurde die Tätigkeit als Projektmanager in den Vordergrund gerückt. Dabei soll sich das "Projekt" zunächst aus Auseinandersetzungen entwickelt haben, die P mit einem sozialen Leistungsträger beginnend ab 2012 hatte. Nunmehr wird vorgetragen, es sollten Vorbereitungsarbeiten getroffen werden für die von P anlässlich seines Ausscheides bei S. zum 30.06.2016 geplante gemeinnützige Organisation, welche er mit einem Teil der erwarteten Abfindung seines Arbeitgebers gründen wolle. Dieses Vorbringen erscheint keineswegs plausibler als die zuvor geltend gemachten Haushaltstätigkeiten. Das Vorbringen beschränkt sich insoweit auf inhaltsleere Allgemeinplätze.
Sehr auffällig ist zudem das prozessuale Gebaren des Antragstellers und P insbesondere vor dem SG. So hat sich P selbst wiederholt ins Verfahren eingeschaltet, obgleich er hieran nicht beteiligt war und auch nicht zu beteiligen war, da die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 75 SGG nicht vorliegen. Auch war der Antragsteller offensichtlich stets über die Verfahren des P vor dem Sozialgericht Karlsruhe genauestens unterrichtet, denn er hat sogar Kopien entsprechenden Schriftverkehrs vorgelegt. Neben der bereits erwähnten Klageerwiderung des Jobcenters im Verfahren S 15 AS 3158/15 wurde ua auch eine Klagebegründung im Verfahren S 11 AS 3800/15 vorgelegt (Bl 144 ff SG-Akte), aus der sich ergibt, dass P im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.05.2012 Arbeitslosengeld II bezogen hat und Streit wegen einer teilweisen Rückforderung der Leistungen bestand oder besteht. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, wie P als Privatperson einen Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 4.600 EUR finanzieren will.
Angesichts dieser gesamten Umstände belegen die Zahlungen des Gehalts für den Zeitraum April bis Juni 2015 nach den vorgelegten Kontoauszügen des Antragstellers keineswegs das Gegenteil. Angesichts der gesamten Umstände bestätigen sie nur, dass der Anschein eines gültigen Arbeitsverhältnisses erweckt werden sollte. Ob entsprechende kick-back-Zahlungen erfolgten, ist nicht bekannt.
Im Rahmen des Eilverfahrens sind weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht geboten. Aufgrund des vorliegenden umfangreichen Aktenmaterials und Vorbringens des Antragstellers konnte sich der Senat ein hinreichend klares Bild machen, um im Rahmen einer summarischen Prüfung zu einer eindeutigen Einschätzung zu kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht nicht. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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