Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 304/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1086/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Betriebsprüfungsbescheid besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn man mit dem BSG (Urteil vom 28.05.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris, Rn. 23) Betriebsprüfungsbescheiden nicht die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zubilligt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 6.445,46 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von EUR 25.781,84.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Transportunternehmens. Die Antragsgegnerin setzte – nach Anhörung – gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 auf Grund einer im Anschluss an Ermittlungen des Hauptzollamtes K. durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2012 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 25.781,84 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 10.962,00) fest. Wegen zu viel gezahlter Beiträge in Höhe von EUR 2.833,68 solle sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle wenden, die über die Erstattung entscheide. Die Ermittlungen des Hauptzollamtes K. hätten ergeben, dass bei der Antragstellerin diverse Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, für die keine Anmeldungen bei der zuständigen Einzugsstelle vorgenommen und für die bislang auch keine Beiträge entrichtet worden seien. Weiterhin seien die Entgelte verschiedener Beschäftigter nicht in vollem Umfang dem Beitragsabzug unterworfen worden, um diese auf Grundlage geringfügiger Beschäftigungen abrechnen zu können. Statt dessen seien Teilentgelte auf weitere entweder nicht oder in geringerem Umfang Beschäftigte zur Abrechnung übertragen worden (Lohnsplitting). Die Auswertung der durch das Hauptzollamt übermittelten Lohnunterlagen, Überweisungsbelege, Sachkonten, Faxmitteilungen und Barzahlungslisten und der Meldedaten der Arbeitnehmer im Bestand der Rentenversicherungsträger hätten ergeben, dass die Antragstellerin als verantwortlich Handelnde die in der Anlage aufgeführten bekannten Personen als Arbeitnehmer beschäftigt habe. Hinsichtlich der namentlich bekannten Arbeitnehmer habe sie die Absicht kundgetan gehabt, die Versicherungspflicht festzustellen und Beitragsnachforderungen personenbezogen geltend zu machen. Hinsichtlich der namentlich unbekannten Arbeitnehmer habe sie angekündigt gehabt, Beitragsforderungen gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen, sofern diese die zur Durchführung einer Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorlege. Dieser Vorlagepflicht sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Der Einwand der Antragstellerin hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer, die bereits die Altersgrenze für den Anspruch einer Regelaltersrente überschritten hätten, und der Hinweis darauf, dass diese keinen Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten haben, seien zutreffend. Die betreffenden Berechnungen seien korrigiert worden. Die 30jährige Verjährungsfrist finde Anwendung. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei nach den Grundsätzen der Hochrechnung eines Nettolohns auf einen Bruttolohn berechnet worden.
Gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 erhob die Klägerin am 18. Januar 2016 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
Die Antragstellerin ersuchte am 27. Januar 2016 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) um einstweiligen Rechtschutz nach. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Selbst bei Zugrundelegung der vom Hauptzollamt K. ermittelten und in die Tabelle für die Deutsche Rentenversicherung eingetragenen Sachverhaltsgrundlagen, auf deren Basis die Antragsgegnerin den angeblichen Sozialversicherungsrückstand errechnet habe, sei ein zu niedriger Betrag der zu viel bezahlten Beiträge verbescheidet worden, da sie für sämtlich bei der Nachberechnung berücksichtigten Löhne an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Arbeitnehmeranteile in Höhe von insgesamt 28 Prozent des ausgezahlten Lohnes sowie eine Lohnsteuerpauschale in Höhe von jeweils zwei Prozent des ausgezahlten Lohne entrichtet habe. Auch bei Annahme der Belastbarkeit der von Hauptzollamt zur Verfügung gestellten Tatsachengrundlagen seien zahlreiche sie entlastende Sozialversicherungszahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Beim Vorwurf des personellen Lohnsplittings, mithin der Verteilung von über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Beträgen auf andere Arbeitnehmer, seien diese anderen Arbeitnehmer bei der Berechnung durch die Antragsgegnerin völlig aus dem Blick geraten. Bezüglich des Vorwurfes des zeitlichen Lohnsplitting seien bei dieser Schadensberechnung Folgemonate, auf die angeblich verteilt worden sei, unberücksichtigt geblieben. Für dieses unrechtmäßige Ermittlungsergebnis seien mehrere Ursachen vorhanden. Zum Teil seien die anderen Personen oder Auszahlungsmonate, auf die angeblich verteilt worden sei, schon in der Ermittlungsarbeit des Hauptzollamtes verloren gegangen. Zum Teil habe das Hauptzollamt zwar die Tatsachengrundlage ermittelt, diese sei jedoch von der Antragsgegnerin bei der Schadensberechnung ignoriert worden. Wieder andere Auszahlungsbeträge an andere Personen als den angeblich alleine den Lohn erwirtschaftenden Arbeitnehmer oder die Auszahlung in anderen Monaten seien in der Berechnung der Antragsgegnerin zwar erfasst, tauchten aber in der Gesamtschadensberechnung zur Summe der Beiträge ohne Umlagen für geringfügig Beschäftigte nicht mehr auf und hätten so auch nicht zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden können. Zudem habe die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen in den Beitragsbescheiden teilweise § 14 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) rechtsfehlerhaft angewendet. Auch werde im angegriffenen Bescheid unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 SGB IV die 30jährige Verjährung angewandt. Durch die Beitragsnachforderung sei sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Sie habe bereits jetzt durch die Ermittlungen des Hauptzollamtes erhebliche Umsatzverluste erlitten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. In der Darstellung der Beitragsberechnung seien die bisherigen Pauschalbeiträge eindeutig berücksichtigt worden. Es handele sich jeweils um die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichneten Berechnungszahlen, die negative Beträge enthielten. Die Pauschalsteuer könne ausschließlich durch das zuständige Finanzamt erstattet werden, so dass diese keine Berücksichtigung habe finden können und auch künftig nicht finden werde. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Dies sei hier der Fall.
Das SG lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Beschluss vom 14. Februar 2016 ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Dezember 2015 bestünden nicht. Er sei in sich schlüssig und jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der erste Einwand der Antragstellerin, es sei ein viel zu niedriger Betrag der zu viel gezahlten Beiträge verbeschieden worden, richte sich gegen die Feststellung der Antragsgegnerin, ihr stehe eine Erstattung von Beiträgen lediglich in Höhe von EUR 2.833,68 zu. Hierbei handele es sich um eine von zwei Regelungen im Bescheid vom 16. Dezember 2015. Die beiden Regelungen Beitragsnachforderung einerseits, Feststellung zu viel gezahlter Beiträger andererseits – seien unabhängig voneinander. Soweit die Antragstellerin nun einen höheren Erstattungsanspruch geltend mache, gehe es ihr nicht darum, eine Belastung abzuwehren. Vielmehr verfolge sie einen Leistungsantrag. Für den vorläufigen Rechtschutz bedeute dies, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheide. Der zweite Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe das gezahlte Arbeitsentgelt nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochrechnen dürfen, überzeuge nicht. Ein Beschäftigungsverhältnis sei illegal, wenn objektiv die Verletzung einer Pflicht vorliege, die die Beschäftigung selbst betreffe, oder einer Pflicht, die einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr habe. Dazu gehörten insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung nach § 28d und 28e SGB IV sowie seine vorgelagerten Meldeaufzeichnungs- und Nachweispflicht nach § 28a und § 28f SGB IV. Außerdem müsse subjektiv mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung bestehen. Insoweit würde dieselbe Anforderung wie bei der Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten. Gemessen hieran handele es sich bei den beanstandeten Fällen um illegale Beschäftigungen. Im Unternehmen der Antragstellerin sei flächendeckend sogenanntes Lohnsplitting betrieben worden. Lohnzahlungen seien dabei nicht demjenigen Arbeitnehmern zugeordnet worden, der sich das Gehalt erarbeitet hatte, sondern "auf dem Papier" einem anderen Arbeitnehmer. Auf diese Weise habe der Eindruck vermittelt werden sollen, der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer habe nicht die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze überschritten, unterliege also nicht der Versicherungspflicht. In Folge dessen habe die Antragstellerin zu geringe Beiträge und Umlagen abgeführt. Das Lohnsplitting sei nicht nur gelegentlich angewandt worden, sondern in einer großen Zahl von Fällen. Dies deute auf ein methodisches Vorgehen hin. Es erscheine kaum vorstellbar, dass die Antragstellerin hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls müsse sie sich die Kenntnis ihrer Lohnbuchhalterin zurechnen lassen. Nicht zu überzeugen vermöge ihr Vorbringen, wegen der großen Komplexität der Regelung zur geringfügigen Beschäftigung und zur sogenannten Gleitzone komme allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht. Denn das hier praktizierte Lohnsplitting stelle einen krassen und evidenten Verstoß gegen die Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflicht sowie die Pflicht zur Beitragszahlung dar. Dies sei selbst ohne besondere Kenntnis der angeblich komplexen Rechtslage auf den ersten Blick ersichtlich. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV finde in der Sozialversicherung auch dann Anwendung, wenn nur Beiträge (und nicht auch Steuern) nicht gezahlt worden seien. Gleiches gelte, wenn lediglich Teile des Arbeitsentgeltes nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet worden seien, der Arbeitgeber also die geschuldeten Beiträge nur teilweise nicht gezahlt habe. Dies treffe insbesondere auf Lohnsplitting zu. Die Nachforderung der Antragsgegnerin sei auch nicht verjährt. Die Entrichtung der vollen Beiträge sei hier mindestens mit bedingtem Vorsatz – entweder der Antragstellerin selbst oder ihrer Lohnbuchhalterin, deren Vorsatz sie sich zurechnen lassen müsse – unterblieben. Die Beiträge verjährten daher erst nach 30 Jahren. Die Beitragsforderung stelle für die Antragstellerin keine unbillige Härte dar. Die Antragstellerin habe vorgetragen, durch die Kündigung mehrerer Aufträge sei es zu Umsatzeinbußen in Höhe von EUR 467.926,47 gekommen. Diese Zahl deute auf ein beträchtliches Geschäftsvolumen hin. Angesichts dessen erscheine die hier streitige Nachforderung von EUR 25.781,84 nicht übermäßig hoch. Es sei nicht plausibel vorgetragen, dass die Zahlung dieses Betrages die Antragstellerin finanziell überfordern würde.
Gegen den ihr am 18. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17. März 2016 beim SG Beschwerde eingelegt. Ihre drei inhaltlichen Einwendungen seien so gravierend, dass der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ihr Unterliegen. Die Gegenrechnung von durch sie für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter geleisteten pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sei im streitgegenständlichen Bescheid weitestgehend untrennbar mit dem angeblichen Sozialversicherungsschaden und darauf basierenden Säumniszuschlägen verbunden. Die Erstattungen in Höhe von EUR 2.833,68 bildeten demgegenüber nur einen kleinen Teil der von ihr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte, bezüglich denen ihr Lohnsplitting vorgeworfen werde, so dass sie gerade nicht auf die Stellung eines isolierten Leistungsantrages verwiesen werden könne. Das SG habe nicht einfach ins Blaue hinein behaupten dürfen, die im Bescheid erwähnten Lohnzahlungen (gemeint wohl: Beitragszahlungen) in Höhe von EUR 2.833,68 seien die einzigen berücksichtigten Sozialversicherungsleistungen bezüglich der betreffenden Arbeitnehmer gewesen. Diese fehlerhafte Unterstellung des SG widerspreche auch Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2016, in dem zumindest eingeräumt werde, dass eine Gegenrechnung von Sozialversicherungsleistungen für die Ermittlung des Gesamtversicherungsschadens als Grundlage der Nachforderung Berücksichtigung gefunden habe. Des Weiteren verkenne das SG die auch der summarischen Prüfung zugängliche Tatsache, dass offensichtlich gerade kein flächendeckendes Lohnsplitting in einer großen Zahl von Fällen vorliege. Die zwei Arbeitnehmer G. H. und P. P., bezüglich derer nur hinsichtlich einiger weniger Monate der Vorwurf des Lohnsplittings erhoben werde, sowie die vier Arbeitnehmer W. H., S. H., B. S. und M. R., bezüglich derer ein längerdauerndes Lohnsplitting nach Ansicht des Hauptzollamtes im Raum stehen solle, vermögten bei einer Mitarbeiterzahl von 90 Personen im Jahr 2012 die damit unzutreffenden Anwürfe des SG nicht zu tragen. Mit dem Wegfall des vom SG offensichtlich rechtswidrig angenommenen Vorsatzes entfalle nicht nur die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, sondern greife auch nicht die ebenfalls grob rechtswidrig bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides angewendete Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2016 aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Höhe der nicht verrechneten Pauschalbeträge habe keine Auswirkung auf die Gesamtforderung sowie die Höhe der Säumniszuschläge. Die Pflichtbeiträge seien an die zuständigen Einzugsstellen zu zahlen. Die Erstattung von Pauschalbeiträgen richte sich gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Mini-Job-Zentrale). Die Zahlung an die Mini-Job-Zentrale seien nicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen wegen Unterlassens der Zahlung von Pflichtbeiträgen anrechenbar. Im Rahmen der Betriebsprüfung erfolge eine Stichprobenprüfung. Sie prüfe bei einer Betriebsprüfung nicht, ob für alle als geringfügig gemeldeten Beschäftigten die Zahlung von Pauschalbeiträgen zutreffend gewesen sei. Insoweit könne aus dem Vortrag einer großen Anzahl von geringfügig Beschäftigten sowie entsprechend hohen Zahlungen von Pauschalbeiträgen kein höherer Erstattungsbetrag begründet werden. Ihre Feststellungen bezögen sich ausschließlich auf einzelne Personen, für die Pauschalbeiträge fehlerhaft entrichtet worden seien (entweder als zu hoch oder anstelle von geschuldeten Pflichtbeiträgen, gegebenenfalls unter Anwendung der Gleitzonenregelung). Die (von der Antragstellerin vorgelegte) Mitarbeiterliste vermöge keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung begründen. Es werde mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes zumindest für (gemeint: vier) Arbeitnehmer eine länger andauerndes Lohnsplitting vorgenommen worden sei. Für die Begründung des bedingten Vorsatzes sei auch dies ausreichend, da vorsätzliches Lohnsplitting durch die Antragstellerin bzw. durch die mit der von ihr mit der Lohnabrechnung betraute Abrechnungsstelle vorgenommen worden sei. Ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen sei der Antragstellerin wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Es bestehe allerdings ein Rechtschutzbedürfnis für das Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Betriebsprüfungsbescheid schaffe die Grundlage für den Einzug der Beiträge. Der Bescheid sei somit die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus den Beitragsschuldverhältnis und vermittle insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels in engerem Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw. Zahlungsverbot üblicherweise zukäme. Ob ein solcher Bescheid dann vollstreckt werden dürfe, sei ausschließlich von den Einzugsstellen in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beim Einzug der Beiträge und hier in einem weiteren selbständigen Verfahren zu prüfen. Zum Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes gehört auch die Zahlungsverpflichtung an die zuständigen Einzugsstellen. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 3. November 2010 zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern erhalte jede Einzugsstelle eine Durchschrift der vollständigen Prüfmitteilung mit der sie betreffenden Anlage. Die Anlage zur Prüfmitteilung gelte als Beitragsnachweis für die Sollstellung der Einzugsstelle. Der Arbeitgeber brauche die Beiträge nicht mehr gesondert nachzuweisen. Auf Grund dieser Regelung mache die zuständige Einzugsstelle in der Praxis die ausstehenden Beträge nicht nochmals durch eigene Verwaltungsakte beim Arbeitgeber geltend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, angesichts der Gesamtforderung in Höhe von EUR 25.781,84 insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Senat von einer Beiladung der zuständigen Sozialversicherungsträger und der betroffenen Arbeitnehmer abgesehen. Eine solche ist in einem möglicherweise späteren Hauptsacheverfahren notwendig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15. Juli 2009 – B 12 KR 1/09 R – juris, Rn. 11).
2. Statthaft ist das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Widerspruch entfaltet entgegen der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da der angefochtene Bescheid eine Regelung über die Beitrags- und Umlagepflicht trifft (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – m.w.N. und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – juris, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht).
Die Antragstellerin verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren. Dem steht das Urteil des BSG vom 28. Mai 2015 (B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 23) nicht entgegen, in dem das BSG die Auffassung vertreten hat, dass Betriebsprüfungsbescheide nicht die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne hätte, sondern der (auch bescheidmäßigen) Umsetzung durch die jeweils zuständigen Einzugsstelle bedürften. Der Senat kann offen lassen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn jedenfalls besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen Betriebsprüfungsbescheid auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn aus diesem Bescheid nicht vollstreckt werden könnte. Denn die aufschiebende Wirkung würde nicht erst die Vollstreckung, also die mit Zwangsmitteln durchzuführende Durchsetzung der Regelungen des Bescheides, hindern, sondern bereits die einer etwaigen Vollstreckung vorausgehende Vollziehung, etwa in Form von Bescheiden der Einzugsstellen.
3. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung liegen diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 nicht vor. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als seine Erfolglosigkeit.
a) Die Antragsgegnerin ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
b) Die Antragstellerin dringt mit ihren Monita gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 nicht durch.
aa) Soweit in der Beitragsforderung nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt worden ist, dass die Antragstellerin Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte entrichtet hat, deren Erstattung sie nun eventuell begehren kann, weil diese Pauschalbeiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, weil es sich nicht um geringfügig Beschäftigte, sondern um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gehandelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Im Gegenteil ist es nicht zulässig, im Betriebsprüfungsbescheid eine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen andererseits vorzunehmen. Vielmehr sind im Betriebsprüfungsbescheid zu Unrecht entrichtete Beiträge (nur) zu beanstanden. Der Arbeitgeber muss dann bei der zuständigen Einzugsstelle einen Erstattungsantrag stellen. Mit dem Antrag wird ein gesondertes Erstattungsverfahren nach § 26 SGB IV in Gang gesetzt. Grund hierfür ist, dass bei Betriebsprüfungen nicht bekannt ist, ob die zu viel entrichteten Beiträge überhaupt erstattet werden können, etwa weil vielleicht bereits Leistungen in Anspruch genommen worden sind (Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl.2 106, § 28p Rn. 219). Hinzu kommt, dass Gläubiger der Beiträge und Schuldner der Beitragserstattungsansprüche nicht zwingend identisch sein müssen. Entsprechend sind die prüfenden Rentenversicherungsträger auch gar nicht befugt, Bescheide über Beitragserstattungsforderungen gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern, hier der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale, zu erlassen.
bb) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass die Antragstellerin nicht vorsätzlich gehandelt hat, so dass § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und die verlängerte, dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zur Anwendung kämen. Allein der Umstand, dass – so der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – allenfalls bei sechs von insgesamt 90 für die Antragstellerin tätigen Personen ein Lohnsplitting durchgeführt worden sei, kann bei summarischer Prüfung nicht dazu führen, Vorsatz von vorneherein auszuschließen. Die Zuordnung von Lohnzahlungen an andere Arbeitnehmer als diejenigen, an die die Zahlungen tatsächlich erbracht worden sind, spricht im Übrigen bereits aufgrund des objektiven Sachverhaltes auch für entsprechenden Vorsatz.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel der Beitragsforderung (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2014 – L 4 R 3936/14 ER-B – nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – L 11 R 2693/15 ER-B – juris, Rn. 21) und damit vorliegend EUR 6.445,46.
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 6.445,46 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von EUR 25.781,84.
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Transportunternehmens. Die Antragsgegnerin setzte – nach Anhörung – gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 auf Grund einer im Anschluss an Ermittlungen des Hauptzollamtes K. durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2012 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt EUR 25.781,84 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von EUR 10.962,00) fest. Wegen zu viel gezahlter Beiträge in Höhe von EUR 2.833,68 solle sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle wenden, die über die Erstattung entscheide. Die Ermittlungen des Hauptzollamtes K. hätten ergeben, dass bei der Antragstellerin diverse Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, für die keine Anmeldungen bei der zuständigen Einzugsstelle vorgenommen und für die bislang auch keine Beiträge entrichtet worden seien. Weiterhin seien die Entgelte verschiedener Beschäftigter nicht in vollem Umfang dem Beitragsabzug unterworfen worden, um diese auf Grundlage geringfügiger Beschäftigungen abrechnen zu können. Statt dessen seien Teilentgelte auf weitere entweder nicht oder in geringerem Umfang Beschäftigte zur Abrechnung übertragen worden (Lohnsplitting). Die Auswertung der durch das Hauptzollamt übermittelten Lohnunterlagen, Überweisungsbelege, Sachkonten, Faxmitteilungen und Barzahlungslisten und der Meldedaten der Arbeitnehmer im Bestand der Rentenversicherungsträger hätten ergeben, dass die Antragstellerin als verantwortlich Handelnde die in der Anlage aufgeführten bekannten Personen als Arbeitnehmer beschäftigt habe. Hinsichtlich der namentlich bekannten Arbeitnehmer habe sie die Absicht kundgetan gehabt, die Versicherungspflicht festzustellen und Beitragsnachforderungen personenbezogen geltend zu machen. Hinsichtlich der namentlich unbekannten Arbeitnehmer habe sie angekündigt gehabt, Beitragsforderungen gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen, sofern diese die zur Durchführung einer Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorlege. Dieser Vorlagepflicht sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Der Einwand der Antragstellerin hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer, die bereits die Altersgrenze für den Anspruch einer Regelaltersrente überschritten hätten, und der Hinweis darauf, dass diese keinen Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten haben, seien zutreffend. Die betreffenden Berechnungen seien korrigiert worden. Die 30jährige Verjährungsfrist finde Anwendung. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei nach den Grundsätzen der Hochrechnung eines Nettolohns auf einen Bruttolohn berechnet worden.
Gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 erhob die Klägerin am 18. Januar 2016 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.
Die Antragstellerin ersuchte am 27. Januar 2016 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) um einstweiligen Rechtschutz nach. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Selbst bei Zugrundelegung der vom Hauptzollamt K. ermittelten und in die Tabelle für die Deutsche Rentenversicherung eingetragenen Sachverhaltsgrundlagen, auf deren Basis die Antragsgegnerin den angeblichen Sozialversicherungsrückstand errechnet habe, sei ein zu niedriger Betrag der zu viel bezahlten Beiträge verbescheidet worden, da sie für sämtlich bei der Nachberechnung berücksichtigten Löhne an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Arbeitnehmeranteile in Höhe von insgesamt 28 Prozent des ausgezahlten Lohnes sowie eine Lohnsteuerpauschale in Höhe von jeweils zwei Prozent des ausgezahlten Lohne entrichtet habe. Auch bei Annahme der Belastbarkeit der von Hauptzollamt zur Verfügung gestellten Tatsachengrundlagen seien zahlreiche sie entlastende Sozialversicherungszahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Beim Vorwurf des personellen Lohnsplittings, mithin der Verteilung von über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Beträgen auf andere Arbeitnehmer, seien diese anderen Arbeitnehmer bei der Berechnung durch die Antragsgegnerin völlig aus dem Blick geraten. Bezüglich des Vorwurfes des zeitlichen Lohnsplitting seien bei dieser Schadensberechnung Folgemonate, auf die angeblich verteilt worden sei, unberücksichtigt geblieben. Für dieses unrechtmäßige Ermittlungsergebnis seien mehrere Ursachen vorhanden. Zum Teil seien die anderen Personen oder Auszahlungsmonate, auf die angeblich verteilt worden sei, schon in der Ermittlungsarbeit des Hauptzollamtes verloren gegangen. Zum Teil habe das Hauptzollamt zwar die Tatsachengrundlage ermittelt, diese sei jedoch von der Antragsgegnerin bei der Schadensberechnung ignoriert worden. Wieder andere Auszahlungsbeträge an andere Personen als den angeblich alleine den Lohn erwirtschaftenden Arbeitnehmer oder die Auszahlung in anderen Monaten seien in der Berechnung der Antragsgegnerin zwar erfasst, tauchten aber in der Gesamtschadensberechnung zur Summe der Beiträge ohne Umlagen für geringfügig Beschäftigte nicht mehr auf und hätten so auch nicht zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden können. Zudem habe die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen in den Beitragsbescheiden teilweise § 14 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) rechtsfehlerhaft angewendet. Auch werde im angegriffenen Bescheid unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 SGB IV die 30jährige Verjährung angewandt. Durch die Beitragsnachforderung sei sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Sie habe bereits jetzt durch die Ermittlungen des Hauptzollamtes erhebliche Umsatzverluste erlitten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. In der Darstellung der Beitragsberechnung seien die bisherigen Pauschalbeiträge eindeutig berücksichtigt worden. Es handele sich jeweils um die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichneten Berechnungszahlen, die negative Beträge enthielten. Die Pauschalsteuer könne ausschließlich durch das zuständige Finanzamt erstattet werden, so dass diese keine Berücksichtigung habe finden können und auch künftig nicht finden werde. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Dies sei hier der Fall.
Das SG lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin mit Beschluss vom 14. Februar 2016 ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Dezember 2015 bestünden nicht. Er sei in sich schlüssig und jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der erste Einwand der Antragstellerin, es sei ein viel zu niedriger Betrag der zu viel gezahlten Beiträge verbeschieden worden, richte sich gegen die Feststellung der Antragsgegnerin, ihr stehe eine Erstattung von Beiträgen lediglich in Höhe von EUR 2.833,68 zu. Hierbei handele es sich um eine von zwei Regelungen im Bescheid vom 16. Dezember 2015. Die beiden Regelungen Beitragsnachforderung einerseits, Feststellung zu viel gezahlter Beiträger andererseits – seien unabhängig voneinander. Soweit die Antragstellerin nun einen höheren Erstattungsanspruch geltend mache, gehe es ihr nicht darum, eine Belastung abzuwehren. Vielmehr verfolge sie einen Leistungsantrag. Für den vorläufigen Rechtschutz bedeute dies, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheide. Der zweite Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe das gezahlte Arbeitsentgelt nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochrechnen dürfen, überzeuge nicht. Ein Beschäftigungsverhältnis sei illegal, wenn objektiv die Verletzung einer Pflicht vorliege, die die Beschäftigung selbst betreffe, oder einer Pflicht, die einen im öffentlichen Recht wurzelnden, spezifischen Bezug zu ihr habe. Dazu gehörten insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung nach § 28d und 28e SGB IV sowie seine vorgelagerten Meldeaufzeichnungs- und Nachweispflicht nach § 28a und § 28f SGB IV. Außerdem müsse subjektiv mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung bestehen. Insoweit würde dieselbe Anforderung wie bei der Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten. Gemessen hieran handele es sich bei den beanstandeten Fällen um illegale Beschäftigungen. Im Unternehmen der Antragstellerin sei flächendeckend sogenanntes Lohnsplitting betrieben worden. Lohnzahlungen seien dabei nicht demjenigen Arbeitnehmern zugeordnet worden, der sich das Gehalt erarbeitet hatte, sondern "auf dem Papier" einem anderen Arbeitnehmer. Auf diese Weise habe der Eindruck vermittelt werden sollen, der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer habe nicht die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze überschritten, unterliege also nicht der Versicherungspflicht. In Folge dessen habe die Antragstellerin zu geringe Beiträge und Umlagen abgeführt. Das Lohnsplitting sei nicht nur gelegentlich angewandt worden, sondern in einer großen Zahl von Fällen. Dies deute auf ein methodisches Vorgehen hin. Es erscheine kaum vorstellbar, dass die Antragstellerin hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Jedenfalls müsse sie sich die Kenntnis ihrer Lohnbuchhalterin zurechnen lassen. Nicht zu überzeugen vermöge ihr Vorbringen, wegen der großen Komplexität der Regelung zur geringfügigen Beschäftigung und zur sogenannten Gleitzone komme allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht. Denn das hier praktizierte Lohnsplitting stelle einen krassen und evidenten Verstoß gegen die Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflicht sowie die Pflicht zur Beitragszahlung dar. Dies sei selbst ohne besondere Kenntnis der angeblich komplexen Rechtslage auf den ersten Blick ersichtlich. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV finde in der Sozialversicherung auch dann Anwendung, wenn nur Beiträge (und nicht auch Steuern) nicht gezahlt worden seien. Gleiches gelte, wenn lediglich Teile des Arbeitsentgeltes nicht ordnungsgemäß verbucht und gemeldet worden seien, der Arbeitgeber also die geschuldeten Beiträge nur teilweise nicht gezahlt habe. Dies treffe insbesondere auf Lohnsplitting zu. Die Nachforderung der Antragsgegnerin sei auch nicht verjährt. Die Entrichtung der vollen Beiträge sei hier mindestens mit bedingtem Vorsatz – entweder der Antragstellerin selbst oder ihrer Lohnbuchhalterin, deren Vorsatz sie sich zurechnen lassen müsse – unterblieben. Die Beiträge verjährten daher erst nach 30 Jahren. Die Beitragsforderung stelle für die Antragstellerin keine unbillige Härte dar. Die Antragstellerin habe vorgetragen, durch die Kündigung mehrerer Aufträge sei es zu Umsatzeinbußen in Höhe von EUR 467.926,47 gekommen. Diese Zahl deute auf ein beträchtliches Geschäftsvolumen hin. Angesichts dessen erscheine die hier streitige Nachforderung von EUR 25.781,84 nicht übermäßig hoch. Es sei nicht plausibel vorgetragen, dass die Zahlung dieses Betrages die Antragstellerin finanziell überfordern würde.
Gegen den ihr am 18. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 17. März 2016 beim SG Beschwerde eingelegt. Ihre drei inhaltlichen Einwendungen seien so gravierend, dass der Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher sei als ihr Unterliegen. Die Gegenrechnung von durch sie für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter geleisteten pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sei im streitgegenständlichen Bescheid weitestgehend untrennbar mit dem angeblichen Sozialversicherungsschaden und darauf basierenden Säumniszuschlägen verbunden. Die Erstattungen in Höhe von EUR 2.833,68 bildeten demgegenüber nur einen kleinen Teil der von ihr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte, bezüglich denen ihr Lohnsplitting vorgeworfen werde, so dass sie gerade nicht auf die Stellung eines isolierten Leistungsantrages verwiesen werden könne. Das SG habe nicht einfach ins Blaue hinein behaupten dürfen, die im Bescheid erwähnten Lohnzahlungen (gemeint wohl: Beitragszahlungen) in Höhe von EUR 2.833,68 seien die einzigen berücksichtigten Sozialversicherungsleistungen bezüglich der betreffenden Arbeitnehmer gewesen. Diese fehlerhafte Unterstellung des SG widerspreche auch Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2016, in dem zumindest eingeräumt werde, dass eine Gegenrechnung von Sozialversicherungsleistungen für die Ermittlung des Gesamtversicherungsschadens als Grundlage der Nachforderung Berücksichtigung gefunden habe. Des Weiteren verkenne das SG die auch der summarischen Prüfung zugängliche Tatsache, dass offensichtlich gerade kein flächendeckendes Lohnsplitting in einer großen Zahl von Fällen vorliege. Die zwei Arbeitnehmer G. H. und P. P., bezüglich derer nur hinsichtlich einiger weniger Monate der Vorwurf des Lohnsplittings erhoben werde, sowie die vier Arbeitnehmer W. H., S. H., B. S. und M. R., bezüglich derer ein längerdauerndes Lohnsplitting nach Ansicht des Hauptzollamtes im Raum stehen solle, vermögten bei einer Mitarbeiterzahl von 90 Personen im Jahr 2012 die damit unzutreffenden Anwürfe des SG nicht zu tragen. Mit dem Wegfall des vom SG offensichtlich rechtswidrig angenommenen Vorsatzes entfalle nicht nur die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, sondern greife auch nicht die ebenfalls grob rechtswidrig bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides angewendete Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2016 aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Januar 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verweist auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Höhe der nicht verrechneten Pauschalbeträge habe keine Auswirkung auf die Gesamtforderung sowie die Höhe der Säumniszuschläge. Die Pflichtbeiträge seien an die zuständigen Einzugsstellen zu zahlen. Die Erstattung von Pauschalbeiträgen richte sich gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Mini-Job-Zentrale). Die Zahlung an die Mini-Job-Zentrale seien nicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen wegen Unterlassens der Zahlung von Pflichtbeiträgen anrechenbar. Im Rahmen der Betriebsprüfung erfolge eine Stichprobenprüfung. Sie prüfe bei einer Betriebsprüfung nicht, ob für alle als geringfügig gemeldeten Beschäftigten die Zahlung von Pauschalbeiträgen zutreffend gewesen sei. Insoweit könne aus dem Vortrag einer großen Anzahl von geringfügig Beschäftigten sowie entsprechend hohen Zahlungen von Pauschalbeiträgen kein höherer Erstattungsbetrag begründet werden. Ihre Feststellungen bezögen sich ausschließlich auf einzelne Personen, für die Pauschalbeiträge fehlerhaft entrichtet worden seien (entweder als zu hoch oder anstelle von geschuldeten Pflichtbeiträgen, gegebenenfalls unter Anwendung der Gleitzonenregelung). Die (von der Antragstellerin vorgelegte) Mitarbeiterliste vermöge keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung begründen. Es werde mit der Beschwerdebegründung vorgetragen, dass nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes zumindest für (gemeint: vier) Arbeitnehmer eine länger andauerndes Lohnsplitting vorgenommen worden sei. Für die Begründung des bedingten Vorsatzes sei auch dies ausreichend, da vorsätzliches Lohnsplitting durch die Antragstellerin bzw. durch die mit der von ihr mit der Lohnabrechnung betraute Abrechnungsstelle vorgenommen worden sei. Ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen sei der Antragstellerin wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Es bestehe allerdings ein Rechtschutzbedürfnis für das Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Betriebsprüfungsbescheid schaffe die Grundlage für den Einzug der Beiträge. Der Bescheid sei somit die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus den Beitragsschuldverhältnis und vermittle insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels in engerem Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw. Zahlungsverbot üblicherweise zukäme. Ob ein solcher Bescheid dann vollstreckt werden dürfe, sei ausschließlich von den Einzugsstellen in ihrer Eigenschaft als Gläubiger des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beim Einzug der Beiträge und hier in einem weiteren selbständigen Verfahren zu prüfen. Zum Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes gehört auch die Zahlungsverpflichtung an die zuständigen Einzugsstellen. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 3. November 2010 zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern erhalte jede Einzugsstelle eine Durchschrift der vollständigen Prüfmitteilung mit der sie betreffenden Anlage. Die Anlage zur Prüfmitteilung gelte als Beitragsnachweis für die Sollstellung der Einzugsstelle. Der Arbeitgeber brauche die Beiträge nicht mehr gesondert nachzuweisen. Auf Grund dieser Regelung mache die zuständige Einzugsstelle in der Praxis die ausstehenden Beträge nicht nochmals durch eigene Verwaltungsakte beim Arbeitgeber geltend.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, angesichts der Gesamtforderung in Höhe von EUR 25.781,84 insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat der Senat von einer Beiladung der zuständigen Sozialversicherungsträger und der betroffenen Arbeitnehmer abgesehen. Eine solche ist in einem möglicherweise späteren Hauptsacheverfahren notwendig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15. Juli 2009 – B 12 KR 1/09 R – juris, Rn. 11).
2. Statthaft ist das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Widerspruch entfaltet entgegen der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da der angefochtene Bescheid eine Regelung über die Beitrags- und Umlagepflicht trifft (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht nimmt eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – m.w.N. und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – juris, Rn. 19 m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – und vom 30. Januar 2015 – L 4 KR 2/15 ER-B – beide nicht veröffentlicht).
Die Antragstellerin verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren. Dem steht das Urteil des BSG vom 28. Mai 2015 (B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 23) nicht entgegen, in dem das BSG die Auffassung vertreten hat, dass Betriebsprüfungsbescheide nicht die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne hätte, sondern der (auch bescheidmäßigen) Umsetzung durch die jeweils zuständigen Einzugsstelle bedürften. Der Senat kann offen lassen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn jedenfalls besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen Betriebsprüfungsbescheid auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn aus diesem Bescheid nicht vollstreckt werden könnte. Denn die aufschiebende Wirkung würde nicht erst die Vollstreckung, also die mit Zwangsmitteln durchzuführende Durchsetzung der Regelungen des Bescheides, hindern, sondern bereits die einer etwaigen Vollstreckung vorausgehende Vollziehung, etwa in Form von Bescheiden der Einzugsstellen.
3. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung liegen diese Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 nicht vor. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als seine Erfolglosigkeit.
a) Die Antragsgegnerin ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
b) Die Antragstellerin dringt mit ihren Monita gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2015 nicht durch.
aa) Soweit in der Beitragsforderung nicht zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt worden ist, dass die Antragstellerin Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte entrichtet hat, deren Erstattung sie nun eventuell begehren kann, weil diese Pauschalbeiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, weil es sich nicht um geringfügig Beschäftigte, sondern um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gehandelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Im Gegenteil ist es nicht zulässig, im Betriebsprüfungsbescheid eine Saldierung zwischen den Beitragsnachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber einerseits und dessen Beitragserstattungsansprüchen andererseits vorzunehmen. Vielmehr sind im Betriebsprüfungsbescheid zu Unrecht entrichtete Beiträge (nur) zu beanstanden. Der Arbeitgeber muss dann bei der zuständigen Einzugsstelle einen Erstattungsantrag stellen. Mit dem Antrag wird ein gesondertes Erstattungsverfahren nach § 26 SGB IV in Gang gesetzt. Grund hierfür ist, dass bei Betriebsprüfungen nicht bekannt ist, ob die zu viel entrichteten Beiträge überhaupt erstattet werden können, etwa weil vielleicht bereits Leistungen in Anspruch genommen worden sind (Scheer, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl.2 106, § 28p Rn. 219). Hinzu kommt, dass Gläubiger der Beiträge und Schuldner der Beitragserstattungsansprüche nicht zwingend identisch sein müssen. Entsprechend sind die prüfenden Rentenversicherungsträger auch gar nicht befugt, Bescheide über Beitragserstattungsforderungen gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern, hier der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Minijob-Zentrale, zu erlassen.
bb) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren festgestellt wird, dass die Antragstellerin nicht vorsätzlich gehandelt hat, so dass § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und die verlängerte, dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zur Anwendung kämen. Allein der Umstand, dass – so der Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren – allenfalls bei sechs von insgesamt 90 für die Antragstellerin tätigen Personen ein Lohnsplitting durchgeführt worden sei, kann bei summarischer Prüfung nicht dazu führen, Vorsatz von vorneherein auszuschließen. Die Zuordnung von Lohnzahlungen an andere Arbeitnehmer als diejenigen, an die die Zahlungen tatsächlich erbracht worden sind, spricht im Übrigen bereits aufgrund des objektiven Sachverhaltes auch für entsprechenden Vorsatz.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ein Viertel der Beitragsforderung (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2014 – L 4 R 3936/14 ER-B – nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2015 – L 11 R 2693/15 ER-B – juris, Rn. 21) und damit vorliegend EUR 6.445,46.
6. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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