Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3761/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 273/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß. Dies gilt auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 20. November 1980) Kläger ist seit dem 27. Juli 1973 verheiratet, Vater einer 1984 geborenen Tochter. Er absolvierte vom 24. April 1966 bis 24. April 1969 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Von Oktober 1972 bis März 1974 wurde er zum Indus¬triekaufmann umgeschult und war ab Oktober 1974 sozialversicherungspflichtig beim Landkreis O. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2016 (Blatt 67 und 68 der Senats-Akte) verwiesen. Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Am 27. November 2006 schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O., einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974. Danach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Altersteilzeitarbeit wurde dabei im sog. Blockmodell vereinbart. Danach dauerte die Arbeitsphase vom 1. Januar 2007 bis 31. Juni 2009, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2011.
Am 22. August 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bzw. für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.353,65 Euro. Sie legte persönliche Entgeltpunkte von 54,8442, einen Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 und einen (aktuellen) Rentenwert von monatlich 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei ausweislich der Anlage 6 zum Rentenbescheid 58,1946 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4845). Der Zugangsfaktor betrage 1,000. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Die Verminderung beim Kläger betrage für 36 Kalendermonate 0,108. Daraus ergebe sich bei 61,4845 Entgeltpunkten insgesamt ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8442 (61,4845 x 0,892) beliefen. Von der unter Zugrundelegung dessen berechneten monatlichen Rente von 1.506,57 Euro brachte sie den monatlichen Beitragsanteil des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 123,54 Euro und den monatlichen Beitrag des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 29,38 Euro (Berechnung Anlage 1 zum Rentenbescheid) in Abzug. Der Bescheid vom 11. Januar 2012 enthielt u.a. den Zusatz, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum gewünschten Rentenbeginn am 1. Januar 2012 nicht vorlägen, so dass stattdessen die ebenfalls beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden sei.
Unter dem 30. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 27. Januar 2012) und machte geltend, dass "vom 01.04./22.05.1966-31.12.2011" Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Sein letztes Nettoeinkommen habe - ohne 13. Monatsgehalt - 2.300 Euro betragen. Sein Arbeitgeber habe ihm die Rente für Schwerbehinderte dahingehend "schmackhaft" gemacht, dass die Rente nach Abzug von 10 % Rentenkürzung der Höhe des Netto-Einkommens der Altersteilzeit entspreche. Dieses habe 2.000 Euro betragen. Er könne nicht verstehen, wie nach 45 bezahlten Jahren nur eine Rente von 1.353 Euro herauskomme. Auf die Erläuterungsschreiben der Beklagten zur Rentenberechnung vom 10. April 2012 und 15. Mai 2012 monierte der Kläger (Schreiben vom 21. Mai 2012), dass seine künftige Regelaltersrente in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 (Blatt 38 und 39 der SG-Akte) ohne Beiträge für das Jahr 2011 mit 1.858,50 Euro bis 1.595,57 Euro beziffert worden sei. Tatsächlich belaufe sich seine Rente aber nur auf 1.506,57 Euro. Die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung lägen nachweislich vor. Zu diesen Bedingungen hätte er den Altersteilzeitvertrag nicht unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Renteninformation vom 4. Juli 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Ansprüche ließen sich daraus nicht herleiten. Außerdem habe der Kläger eine vorgezogene Rente mit Abschlag in Anspruch genommen, so dass die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten und von den vorhandenen Entgeltpunkten Abschläge zu machen seien. Auf etwaige Versprechungen des vormaligen Arbeitgebers, die Rente würde dem letzten Gehalt entsprechen, hätte der Kläger gegebenenfalls vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Rentenberatung in Anspruch nehmen sollen. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 30. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Die Renteninformation vom 4. Juli 2011 habe nur die bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten beinhaltet. Er habe aber noch das ganze Jahr 2011 gearbeitet. Diese zusätzlichen Einkünfte tauchten auch im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 11. Januar 2012) auf. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Rentenauskunft nur eine rechtlich unverbindliche Information darstelle. Indes könne die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht dazu führen, dass sie trotz weiterer zwölf Verdienstmonate sogar hinter der Renteninformation vom 4. Juli 2011 zurückbleibe. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Information die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Zwar sei ihm natürlich klar gewesen, dass ihm die in der Renteninformation genannte monatliche Regelaltersrente (bei Weiterzahlung des bisherigen Einkommens) ab 1. Juni 2017 in Höhe von 1.858,50 Euro aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes nicht zustehen werde. Andererseits habe er aber noch das ganze Jahr 2011 Einkommen bezogen, so dass er davon habe ausgehen dürfen, eine höhere Rente als die bewilligte zu bekommen. Diese müsse seiner Auffassung nach rund 1.636 Euro monatlich betragen. Außerdem verstehe er nicht, warum in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 (Blatt 42 bis 53 der SG-Akte) noch 55,1314 persönliche Entgeltpunkte aufgeführt seien, im angefochtenen Bescheid indes nur 54,8442. Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum ihm nicht eine Rente nach Altersteilzeit bewilligt worden sei. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag stamme aus der Zeit vor dem 1. Januar 2007. Bei Aufnahme seines Rentenantrags im Rathaus A. habe die dortige Bedienstete schlicht nicht sagen können, welche Rente "passe", so dass sie beides angekreuzt habe. Zu seinen Gunsten müsse die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingreifen. Davon abgesehen entsprächen die Rentenauskünfte seiner ehemaligen Kollegen, die ebenfalls in Altersteilzeit gegangen seien, weitgehend den tatsächlichen Rentenbewilligungen. Darüber hinaus habe einer seiner Kollegen mit deutlich weniger Lebensarbeitszeit und mit niedrigerer Gehaltsstufe eine ebenso hohe Rente wie er, was nicht sein könne. Er habe schließlich mehr als 45 Beitragsjahre. Auch seine Ehefrau erhalte eine - in Relation zu ihm - höhere Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Es müsse somit in der Berechnung seiner Altersrente ein Fehler liegen.
Die Beklagte ist dem zunächst unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 entgegengetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 genannten Beträgen ersichtlich um Bruttobeträge handele. Eine mögliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sei noch nicht berücksichtigt worden. Es habe sich um eine auf den bisherigen Versicherungsverlauf gestützte, unverbindliche Hochrechnung über die voraussichtliche Höhe der Altersrente bei Erreichen des Regelalters gehandelt. Der Kläger habe seine Altersrente indes vorgezogen und mit Abschlag (10,8 %) in Anspruch genommen, so dass auch die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten. Demgemäß seien die Abschläge auch in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 noch nicht berücksichtigt worden (dort daher auch Zugangsfaktor 1,000 gegenüber 0,892 im angefochtenen Bescheid). Im Übrigen verkenne der Kläger, dass die Rente nicht nach dem letzten Brutto-Jahreseinkommen, sondern aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet werde. Außerdem sei die gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger günstiger, weil die Abschläge für eine Altersrente nach Altersteilzeit bei ihm höher wären, weswegen sich auch eine weitere Prüfung dieser Rente erübrigt habe.
Im Erörterungstermin des SG am 21. März 2014 hat der Kläger zwei Meldebescheinigungen vorgelegt, wonach er im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 nicht ein Bruttoarbeitseinkommen von 8.996 Euro, sondern von 9.264 Euro erzielt hatte. Daraufhin stellte die Beklagte seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 8. April 2014 (Blatt 100 bis 114 der SG-Akte) neu fest, da sich die Beitragszeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geändert habe. Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 betrage der laufende monatliche Zahlbetrag 1.385,33 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von insgesamt 5,95 Euro. Die Beklagte legte dabei persönliche Entgeltpunkte von 54,8521, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen monatlichen Rentenwert von 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei (Anlage 6 des Bescheids) 58,2035 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4934). Bei einem Zugangsfaktor von 1,000 und einer Minderung von 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen werde (0,003 x 36 Kalendermonate = 0,108) ergebe sich für 61,4934 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8521 (61,4934 x 0,892) beliefen. Aus der danach berechneten monatlichen Rente von 1.543,54 Euro folge nach Abzug des monatlichen Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (126,57 Euro) und des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (31,64 Euro) der monatliche Zahlbetrag von 1.385,33 Euro für die Zeit ab dem 1. Mai 2014.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ersetzt und sei damit nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid lasse keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Die dabei berücksichtigten (Beitrags-)Zeiten habe der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage nicht beanstandet. Ohne den von der Beklagten gesetzeskonform in Ansatz gebrachten Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente würde die Bruttomonatsrente des Klägers 1.689,22 Euro betragen, was ungefähr dem vom Kläger vorgetragenen Betrag unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 geleisteten Beiträge entspreche. Der Kläger übersehe beim Vergleich mit den vormaligen Renteninformationen, dass er nicht nur Abschläge hinnehmen müsse, sondern auch, dass ihm wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme auch Beitragszeiten vom 1. Januar 2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und fünf Monaten fehlten. Beides habe die Beklagte bei den Renteninformationen nicht berücksichtigen können. Außerdem handele es sich bei den in den Renteninformationen genannten Beträgen um Bruttorenten. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen, was die Beklagte im Bescheid vom 11. Januar 2012 auch mitgeteilt habe. Am 1. Januar 2012 habe der Kläger weder die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für den Jahrgang 1951, noch die Altersgrenze von 63 Jahren für die vorgezogene Inanspruchnahme (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 19) erreicht gehabt. Diese Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestünden bereits seit dem 1. Januar 2006, also bereits vor Vereinbarung der klägerischen Altersteilzeit. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI greife nicht, weil der Kläger die Altersteilzeit nicht vor dem 1. Januar 2004 vereinbart habe. Dass die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen statt der nicht gegebenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bewilligt habe, beschwere den Kläger nicht. Auch die Voraussetzungen von Altersrente für langjährig Versicherte lägen offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ehefrau erhalte einen höheren Prozentsatz ihres letzten Nettogehalts als er, könne dies ohne genaue Kenntnis deren Versicherungsverlaufs nicht beurteilt werden, zumal mögliche Zeiten der Erziehung der Tochter bei ihr berücksichtigt werden müssten. Der Abschlag beim Zugangsfaktor sei mit dem Bundessozialgericht (BSG) nicht als verfassungswidrig anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 13 R 49/14 B - (beide juris)).
Gegen den - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2015 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Januar 2015 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Die Berufungsschrift ist beim LSG am 22. Januar 2015 eingegangen.
Zur Begründung führt der Kläger an, ihm sei mit der Renteninformation vom 4. Juli 2011 unmissverständlich eine monatliche Altersrente von knapp 1.600 Euro zugesagt worden. Der bewilligte Betrag liege hingegen noch unter dem Betrag, welcher sich selbst bei Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2011 ergebe. Gemessen am letzten Verdienst während der Altersteilzeit betrage die Rente lediglich knapp 60 %, gemessen am letzten Verdienst vor der Altersteilzeit sogar nur bei knapp 56 %. Dies könne offensichtlich nicht rechtmäßig sein, zumal der klägerische Versicherungsverlauf seit 1966 lückenlos sei und seit 35 Jahren durchschnittliche Entgeltpunkte vorlägen. Darüber hinaus habe die Beklagte gar nicht geprüft, ob eine Rente wegen Altersteilzeitarbeit nicht günstiger sei. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei dem Kläger möglich. Er sei bereits Ende des Jahres 2003 an seinen damaligen Arbeitgeber herangetreten, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren und habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt über seine Rente disponiert. Die Beklagte möge eine Probeberechnung unter Berücksichtigung des § 237 Abs. 5 SGB VI vornehmen, andernfalls könne nicht geprüft werden, ob die entsprechende Behauptung der Beklagten zutreffend sei. Im Übrigen verstoße der von der Beklagten zugrunde gelegte Rentenabschlag von dauerhaft mehr als 10 % gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die erworbenen Rentenanwartschaften beruhten auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Gestalt einer Erwerbstätigkeit von 45 Jahren und neun Monaten. Durch die Rentenkürzung werde unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie eingegriffen, zumal der Kläger seit über 30 Jahren als schwerbehindert anerkannt sei. Es liege damit auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG vor. Entscheidungen des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen billigen würden, existierten bisher nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 sowie des Bescheids vom 8. April 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und hält die angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 für zutreffend. Ergänzend führt sie an, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit berufen könne. Selbst bei fiktiver Annahme ergebe sich im Übrigen zum Rentenbeginn am 1. Januar 2012 ein Abschlag von 18 %. Die fiktive Altersrente sei demnach gegenüber der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Abschlag nur 10,8 %) ungünstiger, weshalb von einer Probeberechnung abgesehen werde.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. März 2016 in einem Termin den Sach- und Streitstand erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 21. März 2016 (Blatt 53 bis 54 der Senats-Akte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakte des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) -, ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Januar 2012 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe - nämlich i.H.v. 1.353,65 Euro monatlich (Verfügungssatz 3) - bewilligt hat. Zum anderen hat die Beklagte die gleichsam für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 beantragte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - wie das SG zutreffend erkannt hat - mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen dieser Rente nicht vorlägen (Verfügungssatz 4). Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist darüber hinaus auch der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014, mit dem sie die klägerische Rentenhöhe während des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitseinkommens des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 neu festgestellt hat. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat somit den Ausgangsbescheid vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Klageerhebung am 30. Juli 2012 hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert, so dass er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat hingegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 bereits deshalb nicht (vollständig) ersetzt - und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt -, weil die Beklagte über die Rentenart keine neuerliche, anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht nur der Bescheid vom 8. April 2014, sondern auch der Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012, soweit diese nicht durch den Bescheid vom 8. April 2014 abgeändert worden sind.
2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2012. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 und der Bescheid vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
a) Einen Anspruch auf eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente kann der Kläger nicht bereits - wie er meint - aus der Renteninformation der Beklagten vom 4. Juli 2011 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X. Bei einer solchen handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (statt vieler nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - (juris Rdnr. 27) m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - (juris Rdnr. 16); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - (n.v.)). Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht dahingehend als Zusicherung verstehen, seine monatliche Rente werde zukünftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594,85 Euro und 1.858,50 Euro (brutto) liegen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 4. Juli 2011 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft aus der Sicht eines verständigen, objektiven Empfängers unschwer entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 4. Juli 2011 ausdrücklich, wenn ausgeführt wird, dass die vom Kläger vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt wurden, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten und dass der Beginn einer Altersrente vor oder nach dem 1. Juni 2017 zu Abschlägen bzw. Zuschlägen bei der Rente führen könne.
b) Die Beklagte hat dem Kläger mit den angefochtenen Entscheidungen zutreffend und rechtsfehlerfrei auf dessen Antrag vom 22. August 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012 bewilligt, insbesondere in nicht zu beanstandender Höhe. Nach der Grundnorm des § 37 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 58 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme demgegenüber nach Maßgabe der Tabelle des § 236a Abs. 2 angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind sowie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (AltTZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a) SGB VI nicht angehoben.
Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am 14. Dezember 1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O., am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.
Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - (juris Rdnr. 27) und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - (juris Rdnrn. 80 ff.); siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - (juris Rdnr. 20) zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - (juris Rdnr. 28) zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - (juris Rdnr. 17) zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - (n.v.) zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - (juris Rdnr. 29)). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen "Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG" rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. (juris Rdnr. 91)). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - (juris Rdnr. 51); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - (n.v.)), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - (juris Rdnr. 46); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - (n.v.) m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - (juris Rdnr. 72) m.w.N.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - (juris Rdnr. 16); LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - (juris Rdnr. 59)). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - (juris Rdnr. 24); Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - (juris Rdnr. 22)). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - (juris Rdnr. 23)), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
c) Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst. a) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem 1. Januar 2015 hätte beanspruchen können.
Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2004 "vereinbart" worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom 27. November 2006. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits "Ende des Jahres 2003" an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag 1. Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 11 R 1643/13 - (juris Rdnr. 43) mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. (juris Rdnr. 45) m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom 27. November 2006 auch widerlegt.
Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 - (n.v.), rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 1. Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - (BeckRS 2016, 69809); Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand: 19. Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom 17. März 2016 a.a.O. und 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - (juris Rdnr. 22) m.w.N). Ein "Wechsel" i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die "erste" Rente. Unerheblich dabei ist, ob die "zweite" Rente zeitgleich mit der "ersten" Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der "zweiten" Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der "ersten" Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - (BeckRS 2015, 71870); die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - (juris Rdnr. 1)).
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 17. März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1951 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 20. November 1980) Kläger ist seit dem 27. Juli 1973 verheiratet, Vater einer 1984 geborenen Tochter. Er absolvierte vom 24. April 1966 bis 24. April 1969 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur. Von Oktober 1972 bis März 1974 wurde er zum Indus¬triekaufmann umgeschult und war ab Oktober 1974 sozialversicherungspflichtig beim Landkreis O. beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der zurückgelegten Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2016 (Blatt 67 und 68 der Senats-Akte) verwiesen. Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Am 27. November 2006 schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O., einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974. Danach wurde das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Altersteilzeitarbeit wurde dabei im sog. Blockmodell vereinbart. Danach dauerte die Arbeitsphase vom 1. Januar 2007 bis 31. Juni 2009, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 2011.
Am 22. August 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bzw. für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.353,65 Euro. Sie legte persönliche Entgeltpunkte von 54,8442, einen Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 und einen (aktuellen) Rentenwert von monatlich 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei ausweislich der Anlage 6 zum Rentenbescheid 58,1946 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4845). Der Zugangsfaktor betrage 1,000. Er vermindere sich für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werde, um 0,003. Die Verminderung beim Kläger betrage für 36 Kalendermonate 0,108. Daraus ergebe sich bei 61,4845 Entgeltpunkten insgesamt ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8442 (61,4845 x 0,892) beliefen. Von der unter Zugrundelegung dessen berechneten monatlichen Rente von 1.506,57 Euro brachte sie den monatlichen Beitragsanteil des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 123,54 Euro und den monatlichen Beitrag des Klägers zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 29,38 Euro (Berechnung Anlage 1 zum Rentenbescheid) in Abzug. Der Bescheid vom 11. Januar 2012 enthielt u.a. den Zusatz, dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit zum gewünschten Rentenbeginn am 1. Januar 2012 nicht vorlägen, so dass stattdessen die ebenfalls beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden sei.
Unter dem 30. Januar 2012 erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 27. Januar 2012) und machte geltend, dass "vom 01.04./22.05.1966-31.12.2011" Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Sein letztes Nettoeinkommen habe - ohne 13. Monatsgehalt - 2.300 Euro betragen. Sein Arbeitgeber habe ihm die Rente für Schwerbehinderte dahingehend "schmackhaft" gemacht, dass die Rente nach Abzug von 10 % Rentenkürzung der Höhe des Netto-Einkommens der Altersteilzeit entspreche. Dieses habe 2.000 Euro betragen. Er könne nicht verstehen, wie nach 45 bezahlten Jahren nur eine Rente von 1.353 Euro herauskomme. Auf die Erläuterungsschreiben der Beklagten zur Rentenberechnung vom 10. April 2012 und 15. Mai 2012 monierte der Kläger (Schreiben vom 21. Mai 2012), dass seine künftige Regelaltersrente in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 (Blatt 38 und 39 der SG-Akte) ohne Beiträge für das Jahr 2011 mit 1.858,50 Euro bis 1.595,57 Euro beziffert worden sei. Tatsächlich belaufe sich seine Rente aber nur auf 1.506,57 Euro. Die Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung lägen nachweislich vor. Zu diesen Bedingungen hätte er den Altersteilzeitvertrag nicht unterschrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Bei der Renteninformation vom 4. Juli 2011 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Bindungswirkung. Ansprüche ließen sich daraus nicht herleiten. Außerdem habe der Kläger eine vorgezogene Rente mit Abschlag in Anspruch genommen, so dass die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten und von den vorhandenen Entgeltpunkten Abschläge zu machen seien. Auf etwaige Versprechungen des vormaligen Arbeitgebers, die Rente würde dem letzten Gehalt entsprechen, hätte der Kläger gegebenenfalls vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Rentenberatung in Anspruch nehmen sollen. Der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 30. Juli 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft hat. Die Renteninformation vom 4. Juli 2011 habe nur die bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten beinhaltet. Er habe aber noch das ganze Jahr 2011 gearbeitet. Diese zusätzlichen Einkünfte tauchten auch im Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Rentenbescheid vom 11. Januar 2012) auf. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Rentenauskunft nur eine rechtlich unverbindliche Information darstelle. Indes könne die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht dazu führen, dass sie trotz weiterer zwölf Verdienstmonate sogar hinter der Renteninformation vom 4. Juli 2011 zurückbleibe. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Information die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Zwar sei ihm natürlich klar gewesen, dass ihm die in der Renteninformation genannte monatliche Regelaltersrente (bei Weiterzahlung des bisherigen Einkommens) ab 1. Juni 2017 in Höhe von 1.858,50 Euro aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes nicht zustehen werde. Andererseits habe er aber noch das ganze Jahr 2011 Einkommen bezogen, so dass er davon habe ausgehen dürfen, eine höhere Rente als die bewilligte zu bekommen. Diese müsse seiner Auffassung nach rund 1.636 Euro monatlich betragen. Außerdem verstehe er nicht, warum in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 (Blatt 42 bis 53 der SG-Akte) noch 55,1314 persönliche Entgeltpunkte aufgeführt seien, im angefochtenen Bescheid indes nur 54,8442. Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum ihm nicht eine Rente nach Altersteilzeit bewilligt worden sei. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag stamme aus der Zeit vor dem 1. Januar 2007. Bei Aufnahme seines Rentenantrags im Rathaus A. habe die dortige Bedienstete schlicht nicht sagen können, welche Rente "passe", so dass sie beides angekreuzt habe. Zu seinen Gunsten müsse die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingreifen. Davon abgesehen entsprächen die Rentenauskünfte seiner ehemaligen Kollegen, die ebenfalls in Altersteilzeit gegangen seien, weitgehend den tatsächlichen Rentenbewilligungen. Darüber hinaus habe einer seiner Kollegen mit deutlich weniger Lebensarbeitszeit und mit niedrigerer Gehaltsstufe eine ebenso hohe Rente wie er, was nicht sein könne. Er habe schließlich mehr als 45 Beitragsjahre. Auch seine Ehefrau erhalte eine - in Relation zu ihm - höhere Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Es müsse somit in der Berechnung seiner Altersrente ein Fehler liegen.
Die Beklagte ist dem zunächst unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 entgegengetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei den in der Renteninformation vom 4. Juli 2011 genannten Beträgen ersichtlich um Bruttobeträge handele. Eine mögliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sei noch nicht berücksichtigt worden. Es habe sich um eine auf den bisherigen Versicherungsverlauf gestützte, unverbindliche Hochrechnung über die voraussichtliche Höhe der Altersrente bei Erreichen des Regelalters gehandelt. Der Kläger habe seine Altersrente indes vorgezogen und mit Abschlag (10,8 %) in Anspruch genommen, so dass auch die prognostischen Rentenbeiträge bis zur Regelaltersrente fehlten. Demgemäß seien die Abschläge auch in der Rentenauskunft vom 10. Juli 2009 noch nicht berücksichtigt worden (dort daher auch Zugangsfaktor 1,000 gegenüber 0,892 im angefochtenen Bescheid). Im Übrigen verkenne der Kläger, dass die Rente nicht nach dem letzten Brutto-Jahreseinkommen, sondern aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet werde. Außerdem sei die gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Kläger günstiger, weil die Abschläge für eine Altersrente nach Altersteilzeit bei ihm höher wären, weswegen sich auch eine weitere Prüfung dieser Rente erübrigt habe.
Im Erörterungstermin des SG am 21. März 2014 hat der Kläger zwei Meldebescheinigungen vorgelegt, wonach er im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 nicht ein Bruttoarbeitseinkommen von 8.996 Euro, sondern von 9.264 Euro erzielt hatte. Daraufhin stellte die Beklagte seine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 8. April 2014 (Blatt 100 bis 114 der SG-Akte) neu fest, da sich die Beitragszeit vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2011 geändert habe. Die Rente beginne am 1. Januar 2012. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 betrage der laufende monatliche Zahlbetrag 1.385,33 Euro. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von insgesamt 5,95 Euro. Die Beklagte legte dabei persönliche Entgeltpunkte von 54,8521, einen Rentenartfaktor von 1,0 und einen monatlichen Rentenwert von 27,47 Euro zugrunde. An Entgeltpunkten berücksichtigte sie dabei (Anlage 6 des Bescheids) 58,2035 Punkte für Beitragszeiten, 1,6452 Punkte für beitragsfreie Zeiten sowie 1,6447 Punkte an zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (Summe der Entgeltpunkte: 61,4934). Bei einem Zugangsfaktor von 1,000 und einer Minderung von 0,003 für jeden Kalendermonat, für den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen werde (0,003 x 36 Kalendermonate = 0,108) ergebe sich für 61,4934 Entgeltpunkte ein Zugangsfaktor von 0,892, so dass sich die persönlichen Entgeltpunkte auf 54,8521 (61,4934 x 0,892) beliefen. Aus der danach berechneten monatlichen Rente von 1.543,54 Euro folge nach Abzug des monatlichen Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (126,57 Euro) und des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (31,64 Euro) der monatliche Zahlbetrag von 1.385,33 Euro für die Zeit ab dem 1. Mai 2014.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014 habe den ursprünglichen Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 ersetzt und sei damit nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid lasse keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente. Die Beklagte habe die Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet. Die dabei berücksichtigten (Beitrags-)Zeiten habe der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage nicht beanstandet. Ohne den von der Beklagten gesetzeskonform in Ansatz gebrachten Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente würde die Bruttomonatsrente des Klägers 1.689,22 Euro betragen, was ungefähr dem vom Kläger vorgetragenen Betrag unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 geleisteten Beiträge entspreche. Der Kläger übersehe beim Vergleich mit den vormaligen Renteninformationen, dass er nicht nur Abschläge hinnehmen müsse, sondern auch, dass ihm wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme auch Beitragszeiten vom 1. Januar 2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren und fünf Monaten fehlten. Beides habe die Beklagte bei den Renteninformationen nicht berücksichtigen können. Außerdem handele es sich bei den in den Renteninformationen genannten Beträgen um Bruttorenten. Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen, was die Beklagte im Bescheid vom 11. Januar 2012 auch mitgeteilt habe. Am 1. Januar 2012 habe der Kläger weder die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für den Jahrgang 1951, noch die Altersgrenze von 63 Jahren für die vorgezogene Inanspruchnahme (§ 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 19) erreicht gehabt. Diese Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestünden bereits seit dem 1. Januar 2006, also bereits vor Vereinbarung der klägerischen Altersteilzeit. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI greife nicht, weil der Kläger die Altersteilzeit nicht vor dem 1. Januar 2004 vereinbart habe. Dass die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen statt der nicht gegebenen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bewilligt habe, beschwere den Kläger nicht. Auch die Voraussetzungen von Altersrente für langjährig Versicherte lägen offensichtlich nicht vor. Soweit der Kläger geltend mache, seine Ehefrau erhalte einen höheren Prozentsatz ihres letzten Nettogehalts als er, könne dies ohne genaue Kenntnis deren Versicherungsverlaufs nicht beurteilt werden, zumal mögliche Zeiten der Erziehung der Tochter bei ihr berücksichtigt werden müssten. Der Abschlag beim Zugangsfaktor sei mit dem Bundessozialgericht (BSG) nicht als verfassungswidrig anzusehen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 13 R 49/14 B - (beide juris)).
Gegen den - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Januar 2015 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Januar 2015 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Die Berufungsschrift ist beim LSG am 22. Januar 2015 eingegangen.
Zur Begründung führt der Kläger an, ihm sei mit der Renteninformation vom 4. Juli 2011 unmissverständlich eine monatliche Altersrente von knapp 1.600 Euro zugesagt worden. Der bewilligte Betrag liege hingegen noch unter dem Betrag, welcher sich selbst bei Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2011 ergebe. Gemessen am letzten Verdienst während der Altersteilzeit betrage die Rente lediglich knapp 60 %, gemessen am letzten Verdienst vor der Altersteilzeit sogar nur bei knapp 56 %. Dies könne offensichtlich nicht rechtmäßig sein, zumal der klägerische Versicherungsverlauf seit 1966 lückenlos sei und seit 35 Jahren durchschnittliche Entgeltpunkte vorlägen. Darüber hinaus habe die Beklagte gar nicht geprüft, ob eine Rente wegen Altersteilzeitarbeit nicht günstiger sei. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei dem Kläger möglich. Er sei bereits Ende des Jahres 2003 an seinen damaligen Arbeitgeber herangetreten, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren und habe daher bereits zu diesem Zeitpunkt über seine Rente disponiert. Die Beklagte möge eine Probeberechnung unter Berücksichtigung des § 237 Abs. 5 SGB VI vornehmen, andernfalls könne nicht geprüft werden, ob die entsprechende Behauptung der Beklagten zutreffend sei. Im Übrigen verstoße der von der Beklagten zugrunde gelegte Rentenabschlag von dauerhaft mehr als 10 % gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Die erworbenen Rentenanwartschaften beruhten auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Gestalt einer Erwerbstätigkeit von 45 Jahren und neun Monaten. Durch die Rentenkürzung werde unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie eingegriffen, zumal der Kläger seit über 30 Jahren als schwerbehindert anerkannt sei. Es liege damit auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG vor. Entscheidungen des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die die Absenkung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen billigen würden, existierten bisher nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 sowie des Bescheids vom 8. April 2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und hält die angefochtenen Bescheide sowie den Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 für zutreffend. Ergänzend führt sie an, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz für die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit berufen könne. Selbst bei fiktiver Annahme ergebe sich im Übrigen zum Rentenbeginn am 1. Januar 2012 ein Abschlag von 18 %. Die fiktive Altersrente sei demnach gegenüber der gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Abschlag nur 10,8 %) ungünstiger, weshalb von einer Probeberechnung abgesehen werde.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 21. März 2016 in einem Termin den Sach- und Streitstand erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 21. März 2016 (Blatt 53 bis 54 der Senats-Akte) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakte des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für länger als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
1. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger zum einen eine bestimmte Rentenart - nämlich Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Verfügungssatz 1) -, ab einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich ab dem 1. Januar 2012 (Verfügungssatz 2) - in einer bestimmten Höhe - nämlich i.H.v. 1.353,65 Euro monatlich (Verfügungssatz 3) - bewilligt hat. Zum anderen hat die Beklagte die gleichsam für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 beantragte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - wie das SG zutreffend erkannt hat - mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen dieser Rente nicht vorlägen (Verfügungssatz 4). Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG). Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist darüber hinaus auch der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2014, mit dem sie die klägerische Rentenhöhe während des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung eines höheren Bruttoarbeitseinkommens des Klägers in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 neu festgestellt hat. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat somit den Ausgangsbescheid vom 1. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 nach Klageerhebung am 30. Juli 2012 hinsichtlich der monatlichen Rentenhöhe im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert, so dass er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Bescheid vom 8. April 2014 hat hingegen den Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 bereits deshalb nicht (vollständig) ersetzt - und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt -, weil die Beklagte über die Rentenart keine neuerliche, anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht nur der Bescheid vom 8. April 2014, sondern auch der Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012, soweit diese nicht durch den Bescheid vom 8. April 2014 abgeändert worden sind.
2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für die Zeit ab dem 1. Januar 2012. Der angefochtene Bescheid vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 und der Bescheid vom 8. April 2014 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
a) Einen Anspruch auf eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente kann der Kläger nicht bereits - wie er meint - aus der Renteninformation der Beklagten vom 4. Juli 2011 herleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB X. Bei einer solchen handelt es sich um eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln. Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will. Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtslage handelt. Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (statt vieler nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 13 R 4059/12 - (juris Rdnr. 27) m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats geht das Schreiben der Beklagten vom 4. Juli 2011 hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger zu erwartenden künftigen Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13. Mai 2017 nicht über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinaus (vgl. dazu auch bereits BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - (juris Rdnr. 16); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2013 - L 11 R 2667/11 - (n.v.)). Der Kläger konnte und durfte bei objektiver Wertung die Renteninformation nicht dahingehend als Zusicherung verstehen, seine monatliche Rente werde zukünftig in jedem Fall mindestens zwischen 1.594,85 Euro und 1.858,50 Euro (brutto) liegen. Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 4. Juli 2011 lässt sich die Unverbindlichkeit der Auskunft aus der Sicht eines verständigen, objektiven Empfängers unschwer entnehmen. Nach § 109 Abs. 2 SGB VI sind Rentenauskunft und Renteninformation mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Einen dementsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 4. Juli 2011 ausdrücklich, wenn ausgeführt wird, dass die vom Kläger vom 1. Mai 1966 bis zum 31. Dezember 2010 gespeicherten Daten und das geltende Rentenrecht berücksichtigt wurden, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Klägers und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten und dass der Beginn einer Altersrente vor oder nach dem 1. Juni 2017 zu Abschlägen bzw. Zuschlägen bei der Rente führen könne.
b) Die Beklagte hat dem Kläger mit den angefochtenen Entscheidungen zutreffend und rechtsfehlerfrei auf dessen Antrag vom 22. August 2011 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Januar 2012 bewilligt, insbesondere in nicht zu beanstandender Höhe. Nach der Grundnorm des § 37 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI). Nach der Übergangsregelung des § 236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 58 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind (Nr. 2) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme demgegenüber nach Maßgabe der Tabelle des § 236a Abs. 2 angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt waren und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind sowie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsgesetzes (AltTZG) vereinbart haben, werden die Altersgrenzen (vgl. § 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a) SGB VI nicht angehoben.
Unter Zugrundelegung dessen kann der Kläger, der am 14. Dezember 1951 geboren und bei dem seit dem 20. November 1980 ein GdB von 60 festgestellt ist, auf Grundlage der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Landkreis O., am 27. November 2006 - die unstreitig den Anforderungen des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG 1996 entspricht - und nach Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ab dem 1. Januar 2012 vorzeitig nach Vollendung des 60. Lebensjahrs Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Die Beklagte hat diese Rente mit Bescheid vom 8. April 2014 auch den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet. Insoweit verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Substantiierte Einwände gegen die Rentenberechnung hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht, insbesondere hat er auch keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten rentenrelevante (Beitrags-)Zeiten oder die Fehlerhaftigkeit der der Beklagten gemeldeten Zeiten geltend gemacht.
Da der Kläger die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig - die Altersgrenze betrug für ihn 63 Jahre - (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), nämlich bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ab Januar 2012, mithin 36 Monate früher in Anspruch genommen hat, ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors von 0,108 (36 x 0,003), also der verminderte Zugangsfaktor von 0,892 für die der Berechnung der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte. Denn nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0.
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (hier: § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) und die Vertrauensschutzregelungen sind verfassungsgemäß; das BVerfG hat explizit entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) SGB VI mit dem GG vereinbar ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - (juris Rdnr. 27) und Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. - (juris Rdnrn. 80 ff.); siehe im Übrigen etwa auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 77/08 R - (juris Rdnr. 20) zur Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - (juris Rdnr. 28) zur Altersrente für langjährig Versicherte; Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 41/09 R - (juris Rdnr. 17) zur Altersrente für Frauen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2013 - L 4 R 4840/11 - (n.v.) zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen), weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BVerfG aufgestellten eigentumsschutzrechtlichen Maßstäbe gerade für die Anwendung eines geminderten Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gelten sollen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - (juris Rdnr. 29)). Mit den Ausführungen des BVerfG in den genannten Entscheidungen und auch mit der Rechtsprechung des BSG hat er sich nicht auseinandergesetzt. Der Senat ist unter Zugrundelegung eben dieser Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) i.V.m. § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt.
Soweit der Kläger pauschal meint, er werde als schwerbehinderter Mensch benachteiligt - und insoweit einen Verstoß gegen "Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG" rügt -, ist schon unklar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten sich der Kläger benachteiligt fühlt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jegliche Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (statt vieler nur BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 a.a.O. (juris Rdnr. 91)). Da die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen jeden schwerbehinderten Versicherten trifft, der die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, folgt aus der Schwerbehinderung selbst überhaupt keine Benachteiligung, sie ist im Gegenteil Grundvoraussetzung dafür, um diese Altersrente überhaupt in Anspruch nehmen zu können (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Deshalb liegt schon keine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung vor (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. November 2008 - B 5 R 112/08 R - (juris Rdnr. 51); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - L 5 R 5938/08 - (n.v.)), zumal die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 SGB VI auch alle anderen Rentenarten betrifft, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) und die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden (BSG, Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - (juris Rdnr. 46); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2011 - L 5 R 2803/09 - (n.v.) m.w.N.). Sollte der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein, dass er aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme unabhängig und losgelöst von der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung herleiten möchte, verkennt er bereits, dass sich aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich originäre Leistungsansprüche nicht herleiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - (juris Rdnr. 72) m.w.N.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 8 LA 40/16 - (juris Rdnr. 16); LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. April 2005 - L 1 RA 255/04 - (juris Rdnr. 59)). Die Schaffung und Ausgestaltung derartiger Ansprüche obliegt vielmehr zuvörderst dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (siehe dazu nur BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R - (juris Rdnr. 24); Urteil vom 1. September 2005 - B 3 KR 19/04 R - (juris Rdnr. 22)). Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass die Verminderung des Zugangsfaktors gerade nicht an seine Behinderung anknüpft, sondern an die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10 - (juris Rdnr. 23)), denn die Behinderung ist - wie bereits aufgezeigt - Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt werden kann.
c) Der Kläger kann eine höhere (abschlagsfreie) Altersrente auch nicht durch Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI) statt der bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen. Denn eine solche Rente stand ihm zum maßgeblichen Rentenbeginn am 1. Januar 2012 bereits nicht zu. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Nr. 1), das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 2), entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (Nr. 3 Buchst. a) oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AltTZG für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben (Nr. 3 Buchst. b), in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert (Nr. 4), und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 5). Gemäß § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die - wie der Kläger - nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19 (in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung vom 21. Juli 2004). Danach ist die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1951 auf 65 Jahre angehoben und die vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 63 Jahren möglich, so dass der Kläger diese Rente erst ab dem 1. Januar 2015 hätte beanspruchen können.
Soweit sich der Kläger auf die Ausnahmebestimmung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI beruft, wonach die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG vereinbart haben, nicht angehoben wird, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorschrift setzt nach ihrem unmissverständlichen und klaren Wortlaut voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2004 "vereinbart" worden sein muss. Der vom Kläger vorgelegte Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1974, mit dem sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgestaltet wurde, datiert indes vom 27. November 2006. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits "Ende des Jahres 2003" an seinen ehemaligen Arbeitgeber herangetreten sei, um eine Altersteilzeit zu vereinbaren, ist unerheblich und führt nicht zur Anwendung des § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Am Stichtag 1. Januar 2004 hätte vielmehr die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses respektive der Altersteilzeitvertrag verbindlich festgestanden haben müssen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2014 - L 11 R 1643/13 - (juris Rdnr. 43) mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 15/2149 S. 27). Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit im Übrigen gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) der Schriftform. Die Norm gilt auch für Altersteilzeitverhältnisse, da das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis ist (zu alledem nur LSG Baden-Württemberg a.a.O. (juris Rdnr. 45) m.w.N.). Eine derartige schriftliche Vereinbarung hat der Kläger aber nicht einmal behauptet, sie wäre durch den Änderungsvertrag vom 27. November 2006 auch widerlegt.
Dass der Kläger die Altersgrenze für eine Inanspruchnahme von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erreicht hat, ist unerheblich. Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger seit Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Mit der Regelung wird vermieden, dass Versicherte sich durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine bewilligte Rente die Möglichkeit eines Wechsels in eine Rentenart offenhalten, deren Voraussetzungen erst später eintreten, um damit eine Rentenberechnung nach neuem, ggf. günstigerem Recht zu erhalten (statt vieler nur Senatsurteil vom 17. März 2016 - L 7 R 972/15 - (n.v.), rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 1. Juni 2016 - B 13 R 117/16 B - (BeckRS 2016, 69809); Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 34 Rdnr. 83, Stand: 19. Februar 2015, jeweils unter Hinweis auf Bundestags-Drucksache 16/3794 S. 33). Durch § 34 Abs. 4 SGB VI soll demnach Ausweichreaktionen zu Lasten der Versichertengemeinschaft entgegengewirkt werden (Senatsurteile vom 17. März 2016 a.a.O. und 21. Mai 2015 - L 7 R 5354/14 - (juris Rdnr. 22) m.w.N). Ein "Wechsel" i.S.d. § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die "erste" Rente. Unerheblich dabei ist, ob die "zweite" Rente zeitgleich mit der "ersten" Rente beantragt worden ist. Die Wechselmöglichkeit besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Voraussetzungen der "zweiten" Rente - wie vorliegend - erst nach Beginn des Bezugs der "ersten" Rente eingetreten sind (Freudenberg a.a.O. § 34 Rdnr. 85). Die Regelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ist verfassungsgemäß (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 a.a.O. m.w.N., rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 25. August 2015 - B 5 R 256/15 B - (BeckRS 2015, 71870); die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil blieb erfolglos: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 2408/15 - (juris Rdnr. 1)).
§ 34 Abs. 4 SGB VI stellt sonach eine negative Anspruchsvoraussetzung und zugleich eine Sonderregelung zu § 89 SGB VI dar (Senatsurteil vom 17. März 2016 a.a.O. m.w.N.); die Möglichkeit des Wechsels in eine andere Altersrentenart ist nach bindender Bewilligung und während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen. Der Kläger vermag mithin auf Grund der bereits ab dem 1. Januar 2012 bewilligten und bezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht zu beanspruchen; einem Wechsel in diese Altersrentenart steht die genannte Ausschlussregelung entgegen.
d) Aus den nämlichen Gründen hat der Kläger im Übrigen auch keinen Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte, weil auch die Voraussetzungen dieser Rente erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres zum 1. Januar 2015 erfüllt waren (§ 38 SGB VI i.V.m. der Übergangsregelung des § 236b Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014). Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte war dem Kläger ebenfalls erst nach Beginn des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen am 1. Januar 2012 möglich, nämlich ab Januar 2014 nach Vollendung des 62. Lebensjahrs (§ 236 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI). Ein Wechsel ist auch insoweit wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen.
e) Das übrige Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Umstand, dass er bei Beantragung seiner Rente davon ausgegangen ist, einen höheren monatlichen Rentenzahlbetrag zu erlangen, ist unbeachtlich, zumal die Beklagte etwaige Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zur voraussichtlichen Rentenhöhe nicht zu vertreten hat. Es oblag dem Kläger, namentlich vor Abschluss des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag um eine Rentenberatung nachzusuchen.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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