L 7 SO 2325/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1426/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2325/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S., S., wird abgelehnt.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Klägerin in der Sache zutreffend abgelehnt.

1. Die 1942 geborene g. Klägerin hat mit ihrem am 11. Mai 2016 beim SG anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzgesuch die vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 30. Dezember 2015 (Tag des Eingangs ihres Leistungsantrags vom 21. Dezember 2015 beim Beklagten) geltend gemacht, nachdem der Beklagte die Leistungsgewährung mit Bescheid vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. April 2016 (erneut) abgelehnt und die Klägerin hingegen am 25. April 2016 Klage zum SG (S 8 SO 1213/16) erhoben hat. Mit diesem Begehren bleibt die Klägerin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolglos.

2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt und zwar für Anfechtungssachen in dessen Abs. 1, für Vornahmesachen in dessen Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Hinsichtlich der vorliegend begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt - wie das SG zutreffend erkannt hat - allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - (juris Rdnr. 11) und 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - (juris Rdnr. 7)). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht.

a) Soweit die Klägerin Leistungen für die Zeit vor Anbringung ihres Eilantrags am 11. Mai 2016 begehrt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden (vgl. hierzu nur Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 35a m.w.N.). Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 12) und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris Rdnr. 3)). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht.

Einen derartigen "Nachholbedarf" für die Zeit ab dem 30. Dezember 2015 (Eingang des Leistungsantrags beim Beklagten) hat die Klägerin nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin ihren Eilantrag erst rund sechs Monate nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet anhängig gemacht hat, obgleich sie nach ihrem eigenen Vorbringen mittellos und ohne Absicherung im Krankheitsfall eingereist ist. In Ansehung dessen vermag der Senat einen Nachholbedarf für die Zeit vor Anbringung des Eilantrags nicht zu erkennen, zumal ihr notwendiger Lebensunterhalt ab Wiedereinreise ersichtlich durch ihren Sohn gedeckt worden ist.

b) Auch für die Zeit seit Anhängigkeit des Eilantrags (11. Mai 2016) ist der erforderliche Anordnungsgrund zur Überzeugung des Senats (§§ 128 Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 1 SGG) nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es der Klägerin zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der für die Zeit ab 11. Mai 2016 begehrten Leistungen ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zumutbar ist.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin sie seit ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet Anfang Dezember 2015 - wie auch während ihres ersten Aufenthalts in der Bundesrepublik von Mitte März 2014 bis Anfang Januar 2015 - versorgt und für den notwendigen Lebensunterhalt aufkommt. Dass er dies nicht auch bis zur Hauptsacheentscheidung so handhaben wird, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich des von der Klägerin ebenfalls erstrebten Krankenversicherungsschutzes ist die erforderliche Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn eine Pflichtversicherung der Klägerin in der sog. Auffangversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünftens Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) wegen der Regelung des § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V nicht bestehen dürfte, ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Leistungsantrag vom 21. Dezember 2015 (Blatt 167 Rs. der Verwaltungsakte)) in der Hellenischen Republik pflichtkrankenversichert. Warum sie die erforderliche notwendige Krankenbehandlung im Bundesgebiet nicht im Wege der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, 30.4.2004 S. 1) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1) erlangen kann, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, dass die Klägerin das Vorliegen der von ihr angegebenen Gesundheitsstörungen - namentlich eine Demenz - nicht ansatzweise glaubhaft gemacht hat, wäre ihr jedenfalls bei Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Krankenbehandlung Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu gewähren, auch wenn sie im Übrigen von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen wäre (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R - (juris Rdnr. 28) m.w.N.: Ermessensreduktion auf Null).

Unter Zugrundelegung dessen kommt mithin der Erlass einer Regelungsanordnung schon mangels glaubhaft gemachter Eilbedürftigkeit nicht in Betracht, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund der Erfolg versagt ist.

c) Ergänzend merkt der Senat an, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten ältere Personen, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Leistungsberechtigt wegen Alters ist dabei, wer die Altersgrenze erreicht hat; Personen, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII). Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 41 Abs. 4 SGB XII). Für den Einsatz des Einkommens sind im Grundsatz die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist regelmäßig - von den in § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII normierten Ausnahmen abgesehen - das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Soweit nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 91 SGB XII).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist für den Senat nach der gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin hilfebedürftig ist. Ihre Angaben zu ihrem Wohnungseigentumsvermögen in S. (Hellenische Republik) sind bereits widersprüchlich. In ihrem ersten Grundsicherungsantrag vom 25. März 2014 hat sie noch angegeben, über keinerlei Vermögen zu verfügen (Blatt 7 der Verwaltungsakte). In ihrer Vermögenserklärung vom 29. Mai 2014 (Blatt 53 der Verwaltungsakte) hat sie sodann angegeben, über eine Zweizimmerwohnung im Ausland mit einem Wert von 60.000 Euro zu verfügen. Zugleich hat sie erklärt, es bestehe eine Hypothekenforderung i.H.v. 900 Euro halbjährlich. In ihrem Widerspruch vom 4. August 2014 (Blatt 123 der Verwaltungsakte) gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2014 hat sie dann angegeben, mit dem Betrag von 60.000 Euro sei die Hypothekenforderung gemeint, der Wert der Wohnung betrage 30.000 Euro. "Die anderen 30.000 Euro" habe sie "für Reparaturen und Möbel" verbraucht. Jetzt koste die Wohnung "wegen der Krise nicht mehr als 10.000 Euro". Sie könne die Wohnung indes nicht verkaufen, weil sie ihr nicht gehöre. In ihrem neuerlichen Grundsicherungsantrag vom 21. Dezember 2015 (Blatt 171 der Verwaltungsakte) hat die Klägerin wiederum erklärt, dass sie über Vermögen in Gestalt einer Zweizimmerwohnung in Griechenland verfüge. In ihrer Vermögenserklärung vom 7. Januar 2016 (Blatt 219 Rs. der Verwaltungsakte) hat sie eine Zweizimmerwohnung mit einem Wert von 10.000 Euro sowie eine Hypothek i.H.v. 35.955 Euro genannt. Mit Schreiben vom selben Tag (Blatt 221 der Verwaltungsakte) hat sie dann angegeben, dass diese ("die Wohnung, die ich habe") lediglich über ein Zimmer verfüge. "Die monatlichen Mieteinnahmen" könne sie "nicht senden", weil sie dort in dieser Wohnung nicht gelebt habe. Im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die Klägerin angegeben, die Wohnung habe einen Wert von 12.879,36 Euro (siehe Berechnungsblatt Blatt 281 der Verwaltungsakte).

Auf Grundlage dessen ist für den Senat schon zweifelhaft, ob die Klägerin über Mieteinkünfte und wenn ja in welcher Höhe verfügt. Selbst wenn die Wohnung in S. indes nicht vermietet sein sollte, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt (jedenfalls teilweise) über Mieteinnahmen - oder eine weitere Beleihung - zu decken. Dass die Klägerin Eigentümerin der Wohnung in S. ist, hat sie - anwaltlich vertreten - im SG-Verfahren ausdrücklich eingeräumt (Antragsschrift vom 10. Mai 2016 (Blatt 3 der SG-Akte)). Die Wohnung ist auch als verwertbares Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII anzusehen, da einer der Ausnahmetatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII ersichtlich nicht vorliegt. Eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, ebenso wenig wie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vermietung, sofern eine solche nicht bereits stattfindet (siehe dazu erneut Klägerschreiben vom 7. Januar 2016).

Selbst wenn der Klägerin der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Wohnungsvermögens nicht möglich sein sollte oder eine Härte bedeuten würde - was ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist - käme die Leistung von Sozialhilfe nur im Wege eines (gesicherten) Darlehens in Betracht (§ 91 SGB XII). Dies ist indes nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

In Ansehung all dessen kann für die vorliegende Eilentscheidung auch dahingestellt bleiben, ob ein Fall des § 41 Abs. 4 SGB XII gegeben ist, wenn die Klägerin vorträgt (siehe Widerspruch vom 4. August 2014), einen Betrag von 30.000 Euro für "Reparaturen und Möbel" ausgegeben zu haben. Dem wird ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein.

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, das Land B.-W. - vertreten durch das Landratsamt R.-N.-K. als untere Aufnahmebehörde - im Hinblick auf eine etwaige vollziehbare Ausreisepflicht (vgl. den sofort vollziehbaren Bescheid des Ausländeramtes der Großen Kreisstadt S. über die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts der Klägerin vom 17. Juni 2016 und § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)) zum Verfahren beizuladen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt - weder im SG- noch im Beschwerdeverfahren - eine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Die beim SG vorgelegte Erklärung vom 24. April 2014 ist in den Abschnitten "D" und "E", die am 24. Mai 2016 eingereichte in den Abschnitten "D" und "H" unvollständig ausgefüllt; zudem fehlen Belege zu den Wohnkosten. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin überhaupt keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Im Übrigen mangelt es unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen auch an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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