L 7 SO 1737/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 552/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1737/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen weitergehenden einstweiligen Verpflichtungsanspruch.

1. Die am 1992 geborene Klägerin, die am Down-Syndrom (Q90.0 nach ICD-10) leidet, begehrt mit ihrer am 15. Januar 2016 beim SG erhobenen Klage (S 4 SO 151/16) in der Hauptsache die Verurteilung des Beklagten, ihr auch für die Zeit ab dem 1. März 2015 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form eines persönlichen Budgets zu gewähren (Ablehnungsbescheid vom 3. August 2015 (Blatt 357 der Verwaltungsakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2015 (Blatt 381 der Verwaltungsakte)). Nachdem das SG auf ihren am 3. März 2016 anhängig gemachten Eilantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. April 2016 (S 4 SO 552/16 ER) entschieden hat, dass der Beklagte vorläufig für die Zeit von März 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - längstens bis Oktober 2016 - für persönliche Betreuungsleistungen von wöchentlich 5,25 Stunden (à 45 Euro) durch eine Fachkraft (monatliche Kosten: 1.023,75 Euro) und 32,5 Stunden (à 15 Euro) durch eine Hilfskraft (monatliche Kosten: 2.112,50 Euro) Kosten bis zu 2.591,25 Euro monatlich (nach Abzug von Pflegegeld i.H.v. 545 Euro monatlich) zu übernehmen bzw. hilfsweise gegen Erstattung von 545 Euro monatlich Dienstleistungen in diesem zeitlichen Umfang zu gewähren hat, verfolgt die Klägerin im Beschwerdeverfahren ihr Eilbegehren dahingehend weiter, dass einstweilen - für die Zeit von März 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - Kosten für persönliche Betreuungsleistungen von wöchentlich bis zu 5,25 Stunden durch eine Fachkraft à 45 Euro und von wöchentlich 44,5 Stunden à 15 Euro durch eine Hilfskraft übernommen werden sollen (vgl. Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2016 (Blatt 3 der Senatsakte)).

2. Wegen der verfahrensrechtlichen Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug und verweist auf diese (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Klägerin hat einen Anordnungsgrund für ihr weitergehendes Eilbegehren nicht glaubhaft gemacht, so dass eine Abänderung der einstweiligen Anordnung des SG nicht in Betracht kommt.

Es fehlen bereits im Ansatz Darlegungen dazu, warum der Klägerin trotz des Verpflichtungsausspruchs des SG ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sein sollte. Das im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Begehren der Klägerin besteht ausweislich des Beschwerdeantrags (Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2016 (Blatt 3 der Senatsakte)) zum einen in einem höheren wöchentlichen Stundenansatz für eine Hilfskraft (44,5 Stunden wöchentlich statt der vom SG zugrunde gelegten 32,5 Stunden), zum anderen in der einstweiligen Kostenübernahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (statt der vom SG ausgesprochenen Befristung bis längstens Oktober 2016).

a) Hinsichtlich des geltend gemachten erhöhten Stundenansatzes für eine Hilfskraft ergibt sich unter Zugrundelegung der Berechnung des SG und der Anrechnung des der Klägerin gewährten Pflegegeldes, was beides nach der gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht zu beanstanden ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), ein Differenzbetrag von monatlich (SG: Fachkraftstunden = 1.023,75 Euro zzgl. Hilfskraftstunden = 2.112,50 Euro abzgl. Pflegegeld = 2.591,25 Euro; Klägerin: Fachkraftstunden = 1.023,75 Euro zzgl. Hilfskraftstunden = 2.892,50 Euro abzgl. Pflegegeld = 3.371,25 Euro) 780 Euro. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie diesen Betrag nicht einstweilen (vor-)finanzieren kann respektive, dass ihr ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Im Gegenteil, die Klägerseite hat ausdrücklich eingeräumt (Anwaltsschriftsatz vom 29. Juli 2016 (Blatt 24 der Senats-Akte)), "dass man mit einem Betrag in einer Größenordnung von 2.500,00 EUR zumindest vorübergehend die Versorgung einigermaßen sicherstellen könnte". Damit vermag der Senat die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen.

b) Soweit die Klägerin die einstweilige Kostenübernahme nicht nur - wie vom SG ausgesprochen - bis längstens Oktober 2016 erstrebt, sondern bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, kommt eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht in Betracht. Die vom SG angeordnete Befristung beruht auf § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Ermessenserwägungen des SG lassen keine Ermessensfehler erkennen. Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Leistungsdauer stets sachgerecht zu begrenzen, um auf Änderungen der Tatsachengrundlage angemessen reagieren zu können (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 35f m.w.N.). Die Beschwerde hat sich zur Befristung der einstweiligen Anordnung im Übrigen auch an keiner Stelle verhalten, so dass eine Abänderung nicht angezeigt ist.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved