L 9 R 3112/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 53/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3112/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 in Polen geborene Kläger, der seit März 1989 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, beantragte am 24.06.2013 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Zuvor war ihm von der Beklagten auf seinen Antrag vom 01.10.2012 die nach 2001 und 2007 mittlerweile dritte Entwöhnungsbehandlung aufgrund einer Alkoholerkrankung bewilligt worden, welche im Zeitraum vom 09.10.2012 bis 25.01.2013 im Psychiatrischen Zentrum N. (PZN) W. durchgeführt worden war und aus der er für bis zu mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig entlassen wurde. Zuletzt war der Kläger als Staplerfahrer in einer Gießerei und davor als Arbeiter in dieser Gießerei beschäftigt gewesen. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind Pflichtbeitragszeiten vom 27.04.2002 bis 30.06.2005, vom 28.11.2005 bis 14.12.2007, 12.05.2010 bis 30.09.2010 und vom 01.12.2010 bis 12.05.2011 vermerkt. Ab 01.08.2011 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II und seit dem 17.07.2013 erhält er Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch über das Landratsamt N.-Kreis.

Mit Bescheid vom 15.07.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei seit dem 08.03.2013 befristet voll erwerbsgemindert. Er erfülle aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, weil im verlängerten Fünf-Jahres-Zeitraum vom 01.07.2006 bis 07.03.2013 statt der geforderten 36 Monate nur 26 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen. Darüber hinaus sei in der Zeit vom 01.01.1984 bis 28.02.2013 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Grundlage der Entscheidung war ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 23.05.2013 (Dr. E.), der aufgrund einer chronisch rückfälligen Suchterkrankung, einer hochgradig eingeschränkten körperlichen und auch mentalen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit mit ausgeprägter Gangstörung und derzeit bestehender Leistungsunfähigkeit von einer Leistungsunfähigkeit von voraussichtlich länger als sechs Monaten ausging. Dem schloss sich Dr. S. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 04.07.2013 an und führte aus, dass nach drei frustranen Entwöhnungsbehandlungen nur noch ein unter dreistündiges Leistungsvermögen bestehe, welches seit März 2013 nachgewiesen sei. Hiergegen legte der Betreuer des Klägers am 08.08.2013 Widerspruch ein. Diesen, nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 zurück. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur dann erfüllt seien, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 01.06.2009 eingetreten gewesen wäre.

Am 07.01.2014 hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.

Nachdem eine Klagebegründung nicht vorgelegt worden war und das SG auf die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden hingewiesen hatte, wies es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zutreffend beurteilt worden seien. Einen Leistungsfall in der Zeit bis zum 01.06.2009 habe die Kammer nicht feststellen können. Dem stehe der Abschlussbericht des PZN vom 01.02.2013 entgegen, in dem der Kläger mit nachvollziehbarer Begründung als vollschichtig leistungsfähig erachtet worden sei. Weil der Kläger seine Klage nicht begründet und trotz Aufforderung und Erinnerung keine Entbindungserklärung vorgelegt habe, habe die Kammer keinerlei Grundlage, Ermittlungen hinsichtlich eines bis zum 01.06.2009 eingetretenen Leistungsfalles anzustellen. Mangels vorgelegter Entbindungserklärung oder eines irgendwie gearteten Vortrags durch den rechtlich vertretenen Kläger müsse sich die Kammer nicht veranlasst sehen, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Das Gericht habe im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nur dann Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen, wenn es sich ausgehend von der eigenen rechtlichen Beurteilung zu den Ermittlungen gedrängt fühlen müsse. Dafür sei vor dem Hintergrund der Regelung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhaltes heranzuziehen seien, ein Mindestmaß an Substantiierung des Vortrages erforderlich, beispielsweise die Vorlage eines ärztlichen Attestes.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 24.07.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.07.2014 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Berufung, die trotz Hinweises und Erinnerung nicht begründet worden ist. Auch auf den Hinweis des Berichterstatters mit Verfügung vom 16.01.2015 zur Sach- und Rechtslage ist kein weiterer Vortrag erfolgt.

Der Kläger beantragt, sachdienlich ausgelegt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 24. Juni 2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.

Das Klagebegehren des Klägers, der im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, war entsprechend des erstinstanzlichen Begehrens auszulegen, wonach er im Wege der hier zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 24.06.2013 begehrt. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 21.07.2014 sowie der angefochtene Bescheid vom 15.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 sind nicht zu beanstanden. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf die hier ausdrücklich beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ein solcher Anspruch besteht jedenfalls wegen fehlender besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 88. Ergänzungslieferung 2015, § 43 SGB VI, Rn. 58 und 30 ff.).

Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünftagewoche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nr. 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung sind gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit 1. Beitragszeiten 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist.

Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Der Versicherungsverlauf des Versicherten vom 15.07.2013 (Bl. 13 der SG-Akte) weist Pflichtbeitragszeiten aufgrund von abhängiger Beschäftigung und des Bezuges von Arbeitslosengeld durchgehend vom 01.01.2004 bis 26.10.2007 auf. Im Anschluss daran bezog er vom 27.10.2007 bis 14.12.2007 Krankengeld. Nach einer Lücke in der Zeit vom 15.12.2007 bis 11.05.2010 sind sechs Monate Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung (01.12.2010 bis 12.05.2011) und eine Pflichtbeitragszeit von fünf Monaten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II (12.05.2010 bis 30.09.2010) vermerkt. Vom 01.08.2011 bis 31.03.2013 sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II enthalten.

Unter Berücksichtigung dessen stellt der Senat zunächst fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Denn obwohl feststeht, dass der Kläger seit der Untersuchung durch Dr. E. für die Agentur für Arbeit am 23.05.2013 (die Beklagte geht von einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit ab 08.03.2013 aus) voll erwerbsgemindert ist, hat dieser keinen Anspruch auf Rente wegen voller (oder teilweiser) Erwerbsminderung. Mit Dr. E. und der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. S. vom 04.07.2013 hat auch der Senat keinen Zweifel daran, dass spätestens zum Untersuchungszeitpunkt ein aufgehobenes Leistungsvermögen voraussichtlich für die Dauer von mehr als sechs Monaten vorlag, nachdem Dr. E. in diesem Gutachten nach einer körperlichen Untersuchung eine chronisch rückfällige Suchterkrankung, eine hochgradig eingeschränkte körperliche und auch mentale Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit mit ausgeprägter Gangstörung festgestellt hat. Ausweislich des bei der Beklagten gespeicherten Versicherungsverlaufes, dessen Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, weshalb der Senat sich nicht gehindert sieht, diesen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sind im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne der Bestimmungen des § 43 SGB VI Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl (erforderlich: 36 Monate) nachgewiesen. Zugunsten des Klägers von einem Versicherungsfall am 08.03.2013 (und nicht erst am 23.05.2013) ausgehend, sind im Zeitraum vom 08.03.2008 bis 07.03.2013 nur insgesamt 11 Monate mit Pflichtbeiträgen (Bezug von Arbeitslosengeld II vom 12.05.2010 bis 30.09.2010 und Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung vom 01.12.2010 bis 12.05.2011) belegt. Berücksichtigt man – wie die Beklagte – einen wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II um 20 Monate verlängerten Fünfjahreszeitraum ergibt sich wegen der Lücken im Versicherungsverlauf (Juni und Juli 2011, Oktober und November 2010, Januar 2008 bis April 2010 und Februar bis April 2007) im Ergebnis nichts anderes, weil der Zeitraum vom 08.07.2006 bis 07.03.2013 dann nur mit 25 Monaten an Pflichtbeiträgen belegt ist (weitere Pflichtbeitragszeiten von Mai bis Dezember 2007 und Juli bis Dezember 2006).

Für diese Lücken hat der Kläger keine rentenrechtlich relevanten Zeiten geltend gemacht. Weitere zu berücksichtigende Zeiten sind daher nicht ersichtlich. Soweit sich aus den Akten des Versorgungsausgleichs ergibt, dass sich der Kläger über zwei Jahre hinweg in Spanien aufgehalten hat, ergibt sich nichts anderes, da der Kläger trotz Hinweises des Berichterstatters weder behauptet noch nachgewiesen hat, dort versicherungspflichtig gearbeitet zu haben.

Nur klarstellend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass lückenlose Anwartschaftserhaltungszeiten seit dem 01.01.1984 i.S.v. § 241 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegen. Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SGB VI. Hiernach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen des § 53 SGB VI sind ersichtlich nicht erfüllt. Damit ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog. 3/5-Belegung letztmals bei einem Versicherungsfall bis 30.06.2009 (nach Pflichtbeitragszeiten bis 14.12.2007) erfüllt waren. Ein solcher ist jedoch nicht nachgewiesen.

Der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung setzt den Nachweis einer Erkrankung oder Behinderung voraus, aufgrund derer der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) oder mindestens sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) täglich zu arbeiten, wie oben bereits ausgeführt wurde. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt beweisrechtlich voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 07.09.2004 – B 2 U 25/03 R – zitiert nach Juris, Rdnr. 13), feststehen. Ob Tatsachen, hier also das Vorliegen und der Schweregrad von Erkrankungen des Klägers sowie das Bestehen einer rentenanspruchsauslösenden quantitativen Minderung des Leistungsvermögens für die Durchführung von Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachgewiesen sind oder nicht, entscheidet der Senat als sog. "Tatsachengericht" in freier richterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 07.09.2004, a. a. O., Rdnr. 15). Entscheidend ist vorliegend damit nicht nur der Nachweis der Erkrankung, sondern auch deren Vorliegen in einem rentenbegründenden Ausmaß zum Zeitpunkt 30.06.2009 und deren seitdem ununterbrochener Fortbestand in diesem Ausmaß, da nur die ununterbrochene Leistungsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug erhält.

Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht, denn es ist nicht belegt, dass der Kläger spätestens am 30.06.2009 an einer Krankheit gelitten hat, die die o. g. Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente erfüllt. Der Kläger hat weder im Klage- noch im Berufungsverfahren Entsprechendes behauptet, noch Angaben zu entsprechenden Behandlungen und Untersuchungen gemacht. Eine Begutachtung des Klägers mit der Fragestellung, ob die im Mai 2013 festgestellte Leistungseinschränkung bereits im Juni 2009 vorgelegen hat und seitdem fortdauert, scheidet aus, da es zur Beantwortung dieser Fragestellung an entsprechenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Schließlich steht einer seitdem fortbestehenden Leistungseinschränkung entgegen, dass sich der Kläger zu dieser Zeit und wohl bis April 2010 in Spanien aufgehalten hat und im Anschluss daran Pflichtbeiträge aufgrund von Beschäftigungen in den Zeiträumen von Mai bis September 2010 und Dezember 2010 bis Mai 2011 vermerkt sind. Unabhängig davon, dass der Entlassungsbericht des PZN den Kläger als vollschichtig leistungsfähig für bis zu mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen eingestuft hat und auch dies der Annahme einer Leistungsminderung in rentenberechtigendem Grad entgegensteht, weist der Senat darauf hin, dass auch mit einem Leistungsfall nach der Aufgabe dieser Tätigkeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wären.

Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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