Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4922/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4276/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger begehrt die Rücknahme der "Vereinbarung" vom 27.06.2014, im Rahmen derer ihm eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 150,00 EUR gewährt wurde, sowie die Übernahme der tatsächlichen Umzugskosten in Höhe von 208,86 EUR. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 EUR, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 11.08.2015 auch nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschlüsse vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92 und vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984, 1 RJ 72/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75, Juris). Eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage ist durch den Kläger nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger, der die Beschwerde trotz Erinnerung nicht begründet hat, nicht geltend gemacht. Allein der Vortrag des Klägers, er bedauere trotz Krankheit und attestierter Verhandlungsunfähigkeit zum Termin erschienen zu sein, da er dem Verfahren nicht habe folgen können, begründet keinen Verfahrensmangel. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.08.2015 hat der Kläger nicht geltend gemacht, der Verhandlung nicht folgen zu können. Er hat ausweislich der Niederschrift "nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage" einen Antrag gestellt. Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen ergaben sich für die Kammer, wie in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt, nicht. Der Kläger habe vielmehr trotz Nachfrage nicht geltend gemacht, "verhandlungsunfähig" zu sein. Weder vor oder in der mündlichen Verhandlung noch zur Beschwerdebegründung hat der Kläger ein Attest oder einen ärztlichen Befundbericht vorgelegt, aus dem sich gesundheitliche Einschränkungen am Tag der mündlichen Verhandlung ergeben würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger begehrt die Rücknahme der "Vereinbarung" vom 27.06.2014, im Rahmen derer ihm eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 150,00 EUR gewährt wurde, sowie die Übernahme der tatsächlichen Umzugskosten in Höhe von 208,86 EUR. Der Beschwerdegegenstand erreicht daher weder den Betrag von 750,00 EUR, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 11.08.2015 auch nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschlüsse vom 30.09.1992, 11 BAr 47/92 und vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B, Juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984, 1 RJ 72/84, Juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr aber noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75, Juris). Eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsbedürftige Rechtsfrage ist durch den Kläger nicht aufgeworfen worden und auch nicht ersichtlich.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger, der die Beschwerde trotz Erinnerung nicht begründet hat, nicht geltend gemacht. Allein der Vortrag des Klägers, er bedauere trotz Krankheit und attestierter Verhandlungsunfähigkeit zum Termin erschienen zu sein, da er dem Verfahren nicht habe folgen können, begründet keinen Verfahrensmangel. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.08.2015 hat der Kläger nicht geltend gemacht, der Verhandlung nicht folgen zu können. Er hat ausweislich der Niederschrift "nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage" einen Antrag gestellt. Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen ergaben sich für die Kammer, wie in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt, nicht. Der Kläger habe vielmehr trotz Nachfrage nicht geltend gemacht, "verhandlungsunfähig" zu sein. Weder vor oder in der mündlichen Verhandlung noch zur Beschwerdebegründung hat der Kläger ein Attest oder einen ärztlichen Befundbericht vorgelegt, aus dem sich gesundheitliche Einschränkungen am Tag der mündlichen Verhandlung ergeben würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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