Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 4284/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 2021/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 6.700,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme (Geldbuße i.H.v. 1.700,00 EUR).
Der Kläger nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Vertragszahnarztsitz in St. teil.
Mit Schreiben vom 02.02.2012 beantragte der Vorstand der Beklagten beim (bei dieser eingerichteten) Disziplinarausschuss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen wiederholt auffällig geworden (Honorarkürzungen wie folgt: Quartal 3/1991 444,36 DM; 1/1994 7.040,55 DM; 2/1994 1.500,00 DM; 4/1997 1.770,61 DM; 2/2002 508,55 EUR; 1/2003 1.630,17 EUR; 4/2004 3.761,67 EUR; 1/2009 und 2/2009 6.465,13 EUR; 3/2009 und 4/2009 7.828,81 EUR; 1/2010 und 2/2010 8.719,80 EUR). In den Prüfverfahren zu den Quartalen des Jahres 2009 und zu den Quartalen 1/2010 und 2/2010 seien jeweils Unterlagen angefordert worden. Man habe den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens bei Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Der Kläger habe Unterlagen gleichwohl nicht vorgelegt. Mit Disziplinarbescheid vom 27.07.2004 sei gegen den Kläger bereits einmal eine Geldbuße i.H.v. 1.500,00 EUR verhängt worden, weil er im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und den Prüfgremien Karteikarten und Röntgenaufnahmen nicht zur Verfügung gestellt habe. Gegen die Anforderung von Unterlagen durch die Prüfgremien könne sich der Kläger nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Fortdauernde Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rechtfertigten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; sie könnten auch Grundlage einer Zulassungsentziehung sein. Die (überwiegend bestandskräftig) festgestellten Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot reichten bis zum Jahr 1992 zurück. Der Kläger habe seine Behandlungs- und Abrechnungsweise unverändert und durch die Wirtschaftlichkeitsprüfungen unbeeindruckt fortgesetzt und damit seine vertragszahnärztlichen Pflichten, insbesondere zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots, vorsätzlich verletzt. Außerdem habe er sich gegenüber einer Mitarbeiterin der Prüfgremien nicht akzeptabel und in einer der Beleidigung nahekommenden Weise geäußert (Schreiben des Klägers vom 28.11.2011).
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2012 Stellung genommen hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung des Disziplinarausschusses vom 26.03.2012 eröffnet. Mit Verfügung vom 02.04.2012 wurde der Kläger zu der auf den 27.06.2012 anberaumten Sitzung des Disziplinarausschusses geladen.
Mit (Anwalts-)Schriftsatz vom 26.06.2012 wurde für den Kläger (u.a.) vorgetragen, der Kläger sei sich über die Tragweite der die Mitwirkungspflicht (in Prüfverfahren) und das Wirtschaftlichkeitsgebot betreffenden Regelungen nicht bewusst gewesen. Er bedauere nunmehr sein Verhalten in den durchgeführten Prüfverfahren. Er habe auch niemanden beleidigen wollen und er entschuldige sich hiermit ausdrücklich für die entsprechenden Äußerungen; er werde den betroffenen Personen sein Bedauern über die gefallenen Worte auch noch persönlich zum Ausdruck bringen. Er habe erkannt, dass sich die Regelungen des Leistungserbringerrechts nicht gegen ihn persönlich und gegen seine Behandlungstätigkeit, bei der er durch die Belegenheit seiner Praxis in einem sozialen Brennpunkt besonders belastet sei, richteten, sondern zur Aufrechterhaltung des Systems zwingend notwendig seien. Er sei deshalb nunmehr bereit, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und den Prüfgremien insbesondere die notwendigen Unterlagen vorzulegen und Fragen zu beantworten. In der Sitzung des Disziplinarausschusses werde er sich entsprechend einlassen.
Am 27.06.2012 fand die Sitzung des Disziplinarausschusses statt. An der Sitzung nahmen (u.a.) der Kläger mit seinen (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L. - sowie Frau Sp. als Vertreterin der Beklagten teil. Die Sitzungsniederschrift enthält (u.a.) folgende Feststellungen:
Mit dem betroffenen Zahnarzt und seinen Rechtsbeiständen werden die verfahrensgegenständlichen Verstöße erörtert. Der Disziplinarausschuss stellt in Aussicht, dass im Falle der Rücknahme der beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen eine Geldbuße von höchstens 2.500,00 EUR verhängt wird.
...
Um 16:20 Uhr wird die Sitzung unterbrochen, um dem Betroffenen und seinen Rechtsbeiständen Gelegenheit zu geben, sich wegen der Einlassung zu den Vorwürfen zu beraten.
Um 16:50 Uhr wird die Sitzung fortgesetzt.
Der betroffene Zahnarzt Dr. m.-st. (R) H. M. gibt nach Beratung mit seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L., folgende Erklärungen ab.
1. Die beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen (S 10 KA 1376/11, S 10 KA 6348/11, weiteres Aktenzeichen nicht bekannt) gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.02.2011 ( ... S .../10 und ... S .../10), vom 12.10.2011 ( ... S .../11 und ... S .../11) sowie vom 26.01.2012 ( ... S .../11 und ... S .../11) nehme ich zurück.
2. Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses aufgrund meines Widerspruchs gegen den Prüfbescheid vom 22.02.2012 ( ... BPS S .../11 und ... BPS S .../11) werde ich kein Rechtsmittel einlegen.
vorgelesen und genehmigt.
Der Betroffene gibt Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ab.
Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. Die Vertreterin der K. Baden-Württemberg sowie der Betroffene und seine Rechtsbeistände erhalten Gelegenheit zu abschließenden Ausführungen.
Frau Sp. beantragt, eine Geldbuße von mehr als 1.500,00 EUR zu verhängen.
Rechtsanwältin Dr. Dr. L. beantragt, eine möglichst niedrige Geldbuße zu verhängen.
Der Betroffene schließt sich seinen Rechtsbeiständen an und gibt abschließende Erklärungen ab.
... Der Vorsitzende verkündet folgenden vom Disziplinarausschuss beschlossenen Disziplinarbescheid:
1. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße in Höhe von 1.700,00 EUR verhängt ...
Mit Disziplinarbescheid vom 04.07.2012 verhängte der Disziplinarausschuss gegen den Kläger die in der Sitzung vom 27.06.2012 beschlossene Geldbuße von 1.700,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, der (1958 geborene) Kläger sei 54 Jahre alt und seit 1991 niedergelassener Zahnarzt. Er beschäftige zwei Zahnarzthelferinnen (davon eine Halbtagskraft). Der Kläger behandele weit überwiegend gesetzlich Versicherte und rechne pro Quartal etwa 300 Scheine ab. Hinsichtlich der Abrechnungen des Klägers in den Quartalen 1/2009 bis 4/2009 sowie 1/2010 und 2/2010 seien Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen worden. Aufgrund von statistischen Vergleichsprüfungen hätten sich Überschreitungen der jeweiligen Durchschnittswerte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ergeben, die zu Honorarkürzungen geführt hätten. Für die Quartale 1/2009 und 2/2009 sei die Honorarkürzung auf 6.465,13 EUR festgesetzt, der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers sei durch Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 08.02.2011 zurückgewiesen worden. Für die Quartale 3/2009 und 4/2009 sei die Honorarkürzung auf 7.828,81 EUR festgesetzt, der dagegen ebenfalls eingelegte Widerspruch des Klägers sei mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 12.10.2011 zurückgewiesen worden. Für die Quartale 1/2010 und 2/2010 sei die Honorarkürzung auf 8.719,80 EUR festgesetzt, auch der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers sei mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 26.01.2012 zurückgewiesen worden. Gegen alle Widerspruchsbescheide habe der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. In der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 habe der Kläger rechtsverbindlich die Rücknahme aller Klagen erklärt und die Verstöße gegen die ihm obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Leistungserbringung eingeräumt. Zur Durchführung der Prüfverfahren hinsichtlich der Quartale 1/2009 bis 4/2009 sowie 1/2010 und 2/2010 sei der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2010, 06.05.2010, 16.02.2011 und 19.05.2011 aufgefordert worden, Aufzeichnungen und Röntgenaufnahmen einzureichen; dem sei er nicht nachgekommen. Auch insoweit habe der Kläger sein Fehlverhalten in der Sitzung des Disziplinarausschusses eingeräumt. Er habe somit das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. u.a. § 70 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) nicht beachtet und gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung (§ 4 Abs. 5e der Satzung der Beklagten, § 11 der Prüfvereinbarung) verstoßen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe der Disziplinarausschuss einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch seine Mitwirkungspflicht nicht beachtet habe und sich diese Verfehlungen über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr hingezogen hätten. Für den Kläger habe gesprochen, dass er die Verstöße nicht nur zugegeben, sondern mit den Klagerücknahmen gezeigt habe, dass er sein Fehlverhalten auch einsehe und akzeptiere. Die damit rechtskräftig festgestellte Honorarkürzung von insgesamt 23.000,00 EUR wirke sich für den Kläger im Hinblick auf seine für die Fachgruppe eher unterdurchschnittlichen Einkünfte finanziell spürbar aus. Darüber hinaus habe der Kläger auf eine Klage gegen den die nicht verfahrensgegenständlichen Quartale 3/2010 und 4/2010 betreffenden Widerspruchsbescheid verzichtet und damit einen zusätzlichen Kürzungsbetrag von ca. 5.300,00 EUR akzeptiert. In Abwägung dieser für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sei die Verhängung einer Geldbuße von 1.700,00 EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Es sei auch angemessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 3 Disziplinarordnung, DO), zumal keine Gründe ersichtlich seien, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
Am 02.08.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Der Disziplinarbescheid verstoße gegen Artikel 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch die Freiheit der Berufsausübung und die Menschenwürde sei tangiert. Die Beschlüsse der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses für die Quartale 1/2009 bis 4/2009 und 1/2010 bis 4/2010 seien nicht unanfechtbar, sie seien alle noch Bestandteil eines anhängigen Klageverfahrens. Alle anderen angeblichen Beweise des Vorstands der Beklagten seien für null und nichtig zu erklären, da sie nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Beschluss unanfechtbar geworden sei, aus den Registerakten gemäß § 17 DO zu entfernen und zu vernichten seien und schon längst vernichtet sein müssten. Gemäß § 4 Abs. 3 DO sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens überhaupt nicht mehr zulässig gewesen. Außerdem sei die Besetzung des Disziplinarausschusses rechtswidrig gewesen. In der Sitzung des Disziplinarausschusses sei eine Frau (Frau Sp.) anwesend gewesen, die nicht hätte anwesend sein dürfen. Auch leuchte ihm nicht ein, weshalb alle Personen im Disziplinarbescheid mit Titel, sofern vorhanden, benannt worden seien, er jedoch nicht. Er habe weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Sein einziger Fehler sei es gewesen, dass er alle Patienten behandelt habe, die seine Hilfe wegen pulpitischer Schmerzen in Anspruch genommen hätten, und nicht nur die Anzahl der Patienten, die dem Durchschnitt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten entsprochen hätten. Indem er alle Schmerzpatienten behandelt habe, sei er der Meinung, dass er alle ihm obliegenden Pflichten der DO erfüllt habe. Die Argumentation, ein Überschreiten des Durchschnitts im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sei ein wirtschaftliches Missverhältnis und daraus folge Unwirtschaftlichkeit, könne er nicht nachvollziehen. Diese - so der Kläger - "ja schon skandalöse Dummheit" ziehe sich wie ein roter Faden durch alle Beschlüsse der Prüfgremien. Zutreffend sei, dass er (in der Sitzung des Disziplinarausschusses) ursprünglich einem Vergleich zugestimmt habe. Sinn und Zweck der gesetzlich festgelegten Frist von 30 Tagen sei es aber, sich die ganze Sache noch einmal zu überlegen und das Für und Wider abzuwägen. Er habe sich von seinem damaligen Rechtsbeistand überrumpelt gefühlt. Er begehre die Fortsetzung der zurückgenommenen Klageverfahren. Die Äußerungen in der Sitzung des Disziplinarausschusses seien nicht seine, sondern diejenigen seines damaligen Anwalts gewesen. Dessen Äußerungen lasse er sich nicht zurechnen, da sie abredewidrig gewesen seien.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Sitzung des Disziplinarausschusses eingeräumt und Klagerücknahmen und einen Klageverzicht erklärt, um eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erwirken. Die gegen den Disziplinarbescheid gleichwohl erhobene Klage sei daher rechtsmissbräuchlich und bereits unzulässig. Sie sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt und über einen langen Zeitraum (Quartale 1/2009 bis 2/2010) ebenfalls schuldhaft gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen (Überschreitungen des Fachgruppendurchschnitts bei den Einzelleistungen regelmäßig über 50 %, in 14 Fällen über 100 %, in 12 Fällen über 200 %, in 3 Fällen über 300 %, in 2 Fällen über 400 %). Das habe nicht nur marginale Honorarkürzungen zur Folge gehabt; belegt sei damit ein massiv unwirtschaftliches Behandlungsverhalten, das der Kläger nur mit pauschalen Behauptungen habe rechtfertigen wollen. Grundrechtsverletzungen seien nicht ersichtlich. Die Regelung in § 17 DO (Entfernung von Disziplinarbeschlüssen aus den Registerakten nach fünf Jahren) beziehe sich nur auf die (Arzt-)Registerakten (§ 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, Zahnärzte-ZV); sie habe für das Disziplinarverfahren bzw. das sozialgerichtliche Verfahren keine Bedeutung. Frau Sp. habe als ihre, der Beklagten, Vertreterin an der Verhandlung des Disziplinarausschusses teilnehmen dürfen (§ 10 Abs. 7 DO). Ermessensfehler lägen nicht vor.
Mit Urteil vom 30.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Disziplinarbescheids vom 04.07.2012 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Klage sei nicht begründet, der angefochtene Disziplinarbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er beruhe auf § 81 Abs. 5 SGB V i.V.m. den einschlägigen Regelungen der Satzung und der Disziplinarordnung der Beklagten. Gemäß § 1 Abs. 1 DO hätten die Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten, die sich aus dem Gesetz, aus Richtlinien, aus der Satzung der Beklagten und aus den von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Beklagten im Rahmen der Bestimmungen des SGB V abgeschlossenen Verträgen ergäben, zu erfüllen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen, indem er das in §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 SGB V (und § 4 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. § 2 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z)) normierte Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt habe. Darüber hinaus habe er seine Auskunftspflichten verletzt. Die Pflichtverletzungen habe der Kläger in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 eingeräumt und sich verpflichtet, gegen Honorarkürzungen erhobene Klagen zurückzunehmen. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt. Sein Vorbringen, die von den Prüfgremien für die Quartale 1/2009 bis 4/2009 und 1/2010 bis 4/2010 verfügten Honorarkürzungen seien nicht unanfechtbar, sei rechtlich unerheblich. Der Erlass eines Disziplinarbescheids setze unanfechtbare Bescheide der Prüfgremien nicht voraus. Davon abgesehen habe der Kläger die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 eingeräumt. Die Regelung in § 17 DO sei nicht einschlägig. Danach seien unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten, mit Ausnahme der Verwarnung, zu den Registerakten zu nehmen. Nur solche Beschlüsse seien nach Ablauf von fünf Jahren seit Unanfechtbarkeit aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten. Die in § 4 Abs. 3 DO festgelegte Frist (drei Jahre seit Pflichtverletzung) für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei gewahrt. Frau Sp. habe als Bevollmächtigte des Vorstands der Beklagten an der Sitzung des Disziplinarausschusses teilnehmen dürfen (§ 10 Abs. 7 DO). Die vom Kläger geltend gemachte "Überrumpelung" durch seinen Verfahrensbevollmächtigten betreffe das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Verfahrensbevollmächtigten und sei für das Außenverhältnis zur Beklagten nicht von Belang. Da gemäß § 12 Abs. 1c DO eine Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR verhängt werden könne, sei die Geldbuße von 1.700,00 EUR als am unteren Ende des Bußgeldrahmens liegende Sanktionsmaßnahme auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, vorliegend würden die Grundprinzipien des Rechtsstaats eklatant verletzt; auch sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Man dürfe nur für Taten bestraft werden, die man auch begangen habe. Man habe seinerzeit einen Prüfungstermin auf einen Mittwoch anberaumt, obwohl er mehrfach mitgeteilt habe, dass er mittwochs durchgehend bis 18.00 Uhr arbeite und einen Termin außerhalb seiner Sprechzeiten angeboten habe. Dem Termin habe er naturgemäß nicht wahrnehmen können und er habe ein Schreiben der Prüfungsstelle erhalten, wonach er auf eigenen Wunsch an der Prüfung nicht habe teilnehmen wollen. Er habe daraufhin die stellvertretende Leiterin der Prüfungsstelle, die - so der Kläger - "ausgelernte Zahnarzthelferin" S. D., in einem Schreiben als Lügnerin bezeichnet; das deswegen durchgeführte berufsrechtliche Verfahren habe letztendlich mit einem Freispruch geendet. Der Vorstand der Beklagten habe nunmehr gemeint, gegen ihn ein Disziplinarverfahren anstrengen zu sollen. Dafür habe kein Grund bestanden, da die im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ergangenen Honorarkürzungsbescheide zu den Quartalen der Jahre 2009 und 2010 nicht unanfechtbar, sondern Gegenstand sozialgerichtlicher Klageverfahren gewesen seien. Alle Beschlüsse (der Prüfgremien) seien unwirksam, da eine Prüfung ohne Terminvergabe nicht stattfinden könne. Auch alle anderen Beweise des Vorstands der Beklagten seien gemäß § 17 DO für null und nichtig zu erklären. Sei damaliger Verfahrensbevollmächtigter habe ihn nicht vor staatlicher Willkür geschützt, sondern gemeinsame Sache mit der Gegenseite gemacht. Weshalb er gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, bleibe das Geheimnis des SG (des Kammervorsitzenden). Er habe immer nur seine Pflicht getan und die seine Praxis aufsuchenden Schmerzpatienten behandelt. Daraus folgende Überschreitungen der Statistik hätten mit Unwirtschaftlichkeit nichts zu tun.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2015 und den Disziplinarbescheid vom 04.07.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Betrag der verhängten Geldbuße von 1.700,00 EUR überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzend auf die Begründung des Disziplinarbescheids vom 04.07.2012 Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Der Kläger wiederholt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen das Vorbringen, das bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen ist und das das SG zu Recht für nicht erheblich befunden hat. Rechtsstaatliche Prinzipien oder grundrechtliche Gewährleistungen sind nicht verletzt. Der Disziplinarbescheid ist formell rechtmäßig. Das Disziplinarverfahren ist nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften in der DO der Beklagten ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden (§§ 4 ff. DO); die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unberechtigt und liegen neben der Sache. Der Disziplinarbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Disziplinarausschuss hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten - zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots und hinsichtlich der Mitwirkung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen - schuldhaft verletzt hat. Auch insoweit erhebt der Kläger zum wiederholten Mal (wie auch in anderen Verfahren) nur pauschale Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide der Prüfgremien bzw. des Disziplinarbescheids nicht in Frage stellen können. Der Disziplinarausschuss hat mit der Verhängung einer Geldbuße von 1.700,00 EUR auch die rechtlichen Grenzen seines Ermessensspielraums gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Anfechtung von Disziplinarbescheiden zunächst der Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen und dieser Betrag im Falle einer festgesetzten Geldbuße um deren Betrag zu erhöhen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.06.2013, - B 6 KA 7/13 B -; Beschluss vom 15.08.2012, - B 6 KA 7/13 B -, jeweils in juris). Der Streitwertfestsetzungsbeschluss des SG vom 24.04.2015 (Streitwert 1.700,00 EUR) wird entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 6.700,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme (Geldbuße i.H.v. 1.700,00 EUR).
Der Kläger nimmt an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Vertragszahnarztsitz in St. teil.
Mit Schreiben vom 02.02.2012 beantragte der Vorstand der Beklagten beim (bei dieser eingerichteten) Disziplinarausschuss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen wiederholt auffällig geworden (Honorarkürzungen wie folgt: Quartal 3/1991 444,36 DM; 1/1994 7.040,55 DM; 2/1994 1.500,00 DM; 4/1997 1.770,61 DM; 2/2002 508,55 EUR; 1/2003 1.630,17 EUR; 4/2004 3.761,67 EUR; 1/2009 und 2/2009 6.465,13 EUR; 3/2009 und 4/2009 7.828,81 EUR; 1/2010 und 2/2010 8.719,80 EUR). In den Prüfverfahren zu den Quartalen des Jahres 2009 und zu den Quartalen 1/2010 und 2/2010 seien jeweils Unterlagen angefordert worden. Man habe den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens bei Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Der Kläger habe Unterlagen gleichwohl nicht vorgelegt. Mit Disziplinarbescheid vom 27.07.2004 sei gegen den Kläger bereits einmal eine Geldbuße i.H.v. 1.500,00 EUR verhängt worden, weil er im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und den Prüfgremien Karteikarten und Röntgenaufnahmen nicht zur Verfügung gestellt habe. Gegen die Anforderung von Unterlagen durch die Prüfgremien könne sich der Kläger nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Fortdauernde Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot rechtfertigten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; sie könnten auch Grundlage einer Zulassungsentziehung sein. Die (überwiegend bestandskräftig) festgestellten Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot reichten bis zum Jahr 1992 zurück. Der Kläger habe seine Behandlungs- und Abrechnungsweise unverändert und durch die Wirtschaftlichkeitsprüfungen unbeeindruckt fortgesetzt und damit seine vertragszahnärztlichen Pflichten, insbesondere zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots, vorsätzlich verletzt. Außerdem habe er sich gegenüber einer Mitarbeiterin der Prüfgremien nicht akzeptabel und in einer der Beleidigung nahekommenden Weise geäußert (Schreiben des Klägers vom 28.11.2011).
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2012 Stellung genommen hatte, wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung des Disziplinarausschusses vom 26.03.2012 eröffnet. Mit Verfügung vom 02.04.2012 wurde der Kläger zu der auf den 27.06.2012 anberaumten Sitzung des Disziplinarausschusses geladen.
Mit (Anwalts-)Schriftsatz vom 26.06.2012 wurde für den Kläger (u.a.) vorgetragen, der Kläger sei sich über die Tragweite der die Mitwirkungspflicht (in Prüfverfahren) und das Wirtschaftlichkeitsgebot betreffenden Regelungen nicht bewusst gewesen. Er bedauere nunmehr sein Verhalten in den durchgeführten Prüfverfahren. Er habe auch niemanden beleidigen wollen und er entschuldige sich hiermit ausdrücklich für die entsprechenden Äußerungen; er werde den betroffenen Personen sein Bedauern über die gefallenen Worte auch noch persönlich zum Ausdruck bringen. Er habe erkannt, dass sich die Regelungen des Leistungserbringerrechts nicht gegen ihn persönlich und gegen seine Behandlungstätigkeit, bei der er durch die Belegenheit seiner Praxis in einem sozialen Brennpunkt besonders belastet sei, richteten, sondern zur Aufrechterhaltung des Systems zwingend notwendig seien. Er sei deshalb nunmehr bereit, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und den Prüfgremien insbesondere die notwendigen Unterlagen vorzulegen und Fragen zu beantworten. In der Sitzung des Disziplinarausschusses werde er sich entsprechend einlassen.
Am 27.06.2012 fand die Sitzung des Disziplinarausschusses statt. An der Sitzung nahmen (u.a.) der Kläger mit seinen (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L. - sowie Frau Sp. als Vertreterin der Beklagten teil. Die Sitzungsniederschrift enthält (u.a.) folgende Feststellungen:
Mit dem betroffenen Zahnarzt und seinen Rechtsbeiständen werden die verfahrensgegenständlichen Verstöße erörtert. Der Disziplinarausschuss stellt in Aussicht, dass im Falle der Rücknahme der beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen eine Geldbuße von höchstens 2.500,00 EUR verhängt wird.
...
Um 16:20 Uhr wird die Sitzung unterbrochen, um dem Betroffenen und seinen Rechtsbeiständen Gelegenheit zu geben, sich wegen der Einlassung zu den Vorwürfen zu beraten.
Um 16:50 Uhr wird die Sitzung fortgesetzt.
Der betroffene Zahnarzt Dr. m.-st. (R) H. M. gibt nach Beratung mit seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. R. und Rechtsanwältin Dr. Dr. L., folgende Erklärungen ab.
1. Die beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Klagen (S 10 KA 1376/11, S 10 KA 6348/11, weiteres Aktenzeichen nicht bekannt) gegen die Widerspruchsbescheide vom 08.02.2011 ( ... S .../10 und ... S .../10), vom 12.10.2011 ( ... S .../11 und ... S .../11) sowie vom 26.01.2012 ( ... S .../11 und ... S .../11) nehme ich zurück.
2. Gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses aufgrund meines Widerspruchs gegen den Prüfbescheid vom 22.02.2012 ( ... BPS S .../11 und ... BPS S .../11) werde ich kein Rechtsmittel einlegen.
vorgelesen und genehmigt.
Der Betroffene gibt Erklärungen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen ab.
Danach wird die Beweisaufnahme geschlossen. Die Vertreterin der K. Baden-Württemberg sowie der Betroffene und seine Rechtsbeistände erhalten Gelegenheit zu abschließenden Ausführungen.
Frau Sp. beantragt, eine Geldbuße von mehr als 1.500,00 EUR zu verhängen.
Rechtsanwältin Dr. Dr. L. beantragt, eine möglichst niedrige Geldbuße zu verhängen.
Der Betroffene schließt sich seinen Rechtsbeiständen an und gibt abschließende Erklärungen ab.
... Der Vorsitzende verkündet folgenden vom Disziplinarausschuss beschlossenen Disziplinarbescheid:
1. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße in Höhe von 1.700,00 EUR verhängt ...
Mit Disziplinarbescheid vom 04.07.2012 verhängte der Disziplinarausschuss gegen den Kläger die in der Sitzung vom 27.06.2012 beschlossene Geldbuße von 1.700,00 EUR. Zur Begründung führte er aus, der (1958 geborene) Kläger sei 54 Jahre alt und seit 1991 niedergelassener Zahnarzt. Er beschäftige zwei Zahnarzthelferinnen (davon eine Halbtagskraft). Der Kläger behandele weit überwiegend gesetzlich Versicherte und rechne pro Quartal etwa 300 Scheine ab. Hinsichtlich der Abrechnungen des Klägers in den Quartalen 1/2009 bis 4/2009 sowie 1/2010 und 2/2010 seien Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen worden. Aufgrund von statistischen Vergleichsprüfungen hätten sich Überschreitungen der jeweiligen Durchschnittswerte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ergeben, die zu Honorarkürzungen geführt hätten. Für die Quartale 1/2009 und 2/2009 sei die Honorarkürzung auf 6.465,13 EUR festgesetzt, der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers sei durch Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 08.02.2011 zurückgewiesen worden. Für die Quartale 3/2009 und 4/2009 sei die Honorarkürzung auf 7.828,81 EUR festgesetzt, der dagegen ebenfalls eingelegte Widerspruch des Klägers sei mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 12.10.2011 zurückgewiesen worden. Für die Quartale 1/2010 und 2/2010 sei die Honorarkürzung auf 8.719,80 EUR festgesetzt, auch der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers sei mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 26.01.2012 zurückgewiesen worden. Gegen alle Widerspruchsbescheide habe der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. In der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 habe der Kläger rechtsverbindlich die Rücknahme aller Klagen erklärt und die Verstöße gegen die ihm obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Leistungserbringung eingeräumt. Zur Durchführung der Prüfverfahren hinsichtlich der Quartale 1/2009 bis 4/2009 sowie 1/2010 und 2/2010 sei der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2010, 06.05.2010, 16.02.2011 und 19.05.2011 aufgefordert worden, Aufzeichnungen und Röntgenaufnahmen einzureichen; dem sei er nicht nachgekommen. Auch insoweit habe der Kläger sein Fehlverhalten in der Sitzung des Disziplinarausschusses eingeräumt. Er habe somit das Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. u.a. § 70 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) nicht beachtet und gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung (§ 4 Abs. 5e der Satzung der Beklagten, § 11 der Prüfvereinbarung) verstoßen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe der Disziplinarausschuss einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch seine Mitwirkungspflicht nicht beachtet habe und sich diese Verfehlungen über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr hingezogen hätten. Für den Kläger habe gesprochen, dass er die Verstöße nicht nur zugegeben, sondern mit den Klagerücknahmen gezeigt habe, dass er sein Fehlverhalten auch einsehe und akzeptiere. Die damit rechtskräftig festgestellte Honorarkürzung von insgesamt 23.000,00 EUR wirke sich für den Kläger im Hinblick auf seine für die Fachgruppe eher unterdurchschnittlichen Einkünfte finanziell spürbar aus. Darüber hinaus habe der Kläger auf eine Klage gegen den die nicht verfahrensgegenständlichen Quartale 3/2010 und 4/2010 betreffenden Widerspruchsbescheid verzichtet und damit einen zusätzlichen Kürzungsbetrag von ca. 5.300,00 EUR akzeptiert. In Abwägung dieser für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sei die Verhängung einer Geldbuße von 1.700,00 EUR erforderlich, aber auch ausreichend. Es sei auch angemessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 3 Disziplinarordnung, DO), zumal keine Gründe ersichtlich seien, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten.
Am 02.08.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Der Disziplinarbescheid verstoße gegen Artikel 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch die Freiheit der Berufsausübung und die Menschenwürde sei tangiert. Die Beschlüsse der Prüfungsstelle und des Beschwerdeausschusses für die Quartale 1/2009 bis 4/2009 und 1/2010 bis 4/2010 seien nicht unanfechtbar, sie seien alle noch Bestandteil eines anhängigen Klageverfahrens. Alle anderen angeblichen Beweise des Vorstands der Beklagten seien für null und nichtig zu erklären, da sie nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Beschluss unanfechtbar geworden sei, aus den Registerakten gemäß § 17 DO zu entfernen und zu vernichten seien und schon längst vernichtet sein müssten. Gemäß § 4 Abs. 3 DO sei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens überhaupt nicht mehr zulässig gewesen. Außerdem sei die Besetzung des Disziplinarausschusses rechtswidrig gewesen. In der Sitzung des Disziplinarausschusses sei eine Frau (Frau Sp.) anwesend gewesen, die nicht hätte anwesend sein dürfen. Auch leuchte ihm nicht ein, weshalb alle Personen im Disziplinarbescheid mit Titel, sofern vorhanden, benannt worden seien, er jedoch nicht. Er habe weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Sein einziger Fehler sei es gewesen, dass er alle Patienten behandelt habe, die seine Hilfe wegen pulpitischer Schmerzen in Anspruch genommen hätten, und nicht nur die Anzahl der Patienten, die dem Durchschnitt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten entsprochen hätten. Indem er alle Schmerzpatienten behandelt habe, sei er der Meinung, dass er alle ihm obliegenden Pflichten der DO erfüllt habe. Die Argumentation, ein Überschreiten des Durchschnitts im Zuständigkeitsbereich der Beklagten sei ein wirtschaftliches Missverhältnis und daraus folge Unwirtschaftlichkeit, könne er nicht nachvollziehen. Diese - so der Kläger - "ja schon skandalöse Dummheit" ziehe sich wie ein roter Faden durch alle Beschlüsse der Prüfgremien. Zutreffend sei, dass er (in der Sitzung des Disziplinarausschusses) ursprünglich einem Vergleich zugestimmt habe. Sinn und Zweck der gesetzlich festgelegten Frist von 30 Tagen sei es aber, sich die ganze Sache noch einmal zu überlegen und das Für und Wider abzuwägen. Er habe sich von seinem damaligen Rechtsbeistand überrumpelt gefühlt. Er begehre die Fortsetzung der zurückgenommenen Klageverfahren. Die Äußerungen in der Sitzung des Disziplinarausschusses seien nicht seine, sondern diejenigen seines damaligen Anwalts gewesen. Dessen Äußerungen lasse er sich nicht zurechnen, da sie abredewidrig gewesen seien.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Sitzung des Disziplinarausschusses eingeräumt und Klagerücknahmen und einen Klageverzicht erklärt, um eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erwirken. Die gegen den Disziplinarbescheid gleichwohl erhobene Klage sei daher rechtsmissbräuchlich und bereits unzulässig. Sie sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt und über einen langen Zeitraum (Quartale 1/2009 bis 2/2010) ebenfalls schuldhaft gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen (Überschreitungen des Fachgruppendurchschnitts bei den Einzelleistungen regelmäßig über 50 %, in 14 Fällen über 100 %, in 12 Fällen über 200 %, in 3 Fällen über 300 %, in 2 Fällen über 400 %). Das habe nicht nur marginale Honorarkürzungen zur Folge gehabt; belegt sei damit ein massiv unwirtschaftliches Behandlungsverhalten, das der Kläger nur mit pauschalen Behauptungen habe rechtfertigen wollen. Grundrechtsverletzungen seien nicht ersichtlich. Die Regelung in § 17 DO (Entfernung von Disziplinarbeschlüssen aus den Registerakten nach fünf Jahren) beziehe sich nur auf die (Arzt-)Registerakten (§ 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, Zahnärzte-ZV); sie habe für das Disziplinarverfahren bzw. das sozialgerichtliche Verfahren keine Bedeutung. Frau Sp. habe als ihre, der Beklagten, Vertreterin an der Verhandlung des Disziplinarausschusses teilnehmen dürfen (§ 10 Abs. 7 DO). Ermessensfehler lägen nicht vor.
Mit Urteil vom 30.01.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Disziplinarbescheids vom 04.07.2012 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die Klage sei nicht begründet, der angefochtene Disziplinarbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er beruhe auf § 81 Abs. 5 SGB V i.V.m. den einschlägigen Regelungen der Satzung und der Disziplinarordnung der Beklagten. Gemäß § 1 Abs. 1 DO hätten die Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten, die sich aus dem Gesetz, aus Richtlinien, aus der Satzung der Beklagten und aus den von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sowie der Beklagten im Rahmen der Bestimmungen des SGB V abgeschlossenen Verträgen ergäben, zu erfüllen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen, indem er das in §§ 70 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 SGB V (und § 4 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. § 2 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z)) normierte Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt habe. Darüber hinaus habe er seine Auskunftspflichten verletzt. Die Pflichtverletzungen habe der Kläger in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 eingeräumt und sich verpflichtet, gegen Honorarkürzungen erhobene Klagen zurückzunehmen. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt. Sein Vorbringen, die von den Prüfgremien für die Quartale 1/2009 bis 4/2009 und 1/2010 bis 4/2010 verfügten Honorarkürzungen seien nicht unanfechtbar, sei rechtlich unerheblich. Der Erlass eines Disziplinarbescheids setze unanfechtbare Bescheide der Prüfgremien nicht voraus. Davon abgesehen habe der Kläger die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der Sitzung des Disziplinarausschusses vom 27.06.2012 eingeräumt. Die Regelung in § 17 DO sei nicht einschlägig. Danach seien unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten, mit Ausnahme der Verwarnung, zu den Registerakten zu nehmen. Nur solche Beschlüsse seien nach Ablauf von fünf Jahren seit Unanfechtbarkeit aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten. Die in § 4 Abs. 3 DO festgelegte Frist (drei Jahre seit Pflichtverletzung) für die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei gewahrt. Frau Sp. habe als Bevollmächtigte des Vorstands der Beklagten an der Sitzung des Disziplinarausschusses teilnehmen dürfen (§ 10 Abs. 7 DO). Die vom Kläger geltend gemachte "Überrumpelung" durch seinen Verfahrensbevollmächtigten betreffe das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Verfahrensbevollmächtigten und sei für das Außenverhältnis zur Beklagten nicht von Belang. Da gemäß § 12 Abs. 1c DO eine Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR verhängt werden könne, sei die Geldbuße von 1.700,00 EUR als am unteren Ende des Bußgeldrahmens liegende Sanktionsmaßnahme auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt und bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, vorliegend würden die Grundprinzipien des Rechtsstaats eklatant verletzt; auch sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Man dürfe nur für Taten bestraft werden, die man auch begangen habe. Man habe seinerzeit einen Prüfungstermin auf einen Mittwoch anberaumt, obwohl er mehrfach mitgeteilt habe, dass er mittwochs durchgehend bis 18.00 Uhr arbeite und einen Termin außerhalb seiner Sprechzeiten angeboten habe. Dem Termin habe er naturgemäß nicht wahrnehmen können und er habe ein Schreiben der Prüfungsstelle erhalten, wonach er auf eigenen Wunsch an der Prüfung nicht habe teilnehmen wollen. Er habe daraufhin die stellvertretende Leiterin der Prüfungsstelle, die - so der Kläger - "ausgelernte Zahnarzthelferin" S. D., in einem Schreiben als Lügnerin bezeichnet; das deswegen durchgeführte berufsrechtliche Verfahren habe letztendlich mit einem Freispruch geendet. Der Vorstand der Beklagten habe nunmehr gemeint, gegen ihn ein Disziplinarverfahren anstrengen zu sollen. Dafür habe kein Grund bestanden, da die im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren ergangenen Honorarkürzungsbescheide zu den Quartalen der Jahre 2009 und 2010 nicht unanfechtbar, sondern Gegenstand sozialgerichtlicher Klageverfahren gewesen seien. Alle Beschlüsse (der Prüfgremien) seien unwirksam, da eine Prüfung ohne Terminvergabe nicht stattfinden könne. Auch alle anderen Beweise des Vorstands der Beklagten seien gemäß § 17 DO für null und nichtig zu erklären. Sei damaliger Verfahrensbevollmächtigter habe ihn nicht vor staatlicher Willkür geschützt, sondern gemeinsame Sache mit der Gegenseite gemacht. Weshalb er gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und seine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, bleibe das Geheimnis des SG (des Kammervorsitzenden). Er habe immer nur seine Pflicht getan und die seine Praxis aufsuchenden Schmerzpatienten behandelt. Daraus folgende Überschreitungen der Statistik hätten mit Unwirtschaftlichkeit nichts zu tun.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.01.2015 und den Disziplinarbescheid vom 04.07.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung, was vorliegend beabsichtigt sei, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist bei einem Betrag der verhängten Geldbuße von 1.700,00 EUR überschritten. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzend auf die Begründung des Disziplinarbescheids vom 04.07.2012 Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Der Kläger wiederholt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen das Vorbringen, das bereits Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen ist und das das SG zu Recht für nicht erheblich befunden hat. Rechtsstaatliche Prinzipien oder grundrechtliche Gewährleistungen sind nicht verletzt. Der Disziplinarbescheid ist formell rechtmäßig. Das Disziplinarverfahren ist nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften in der DO der Beklagten ordnungsgemäß eingeleitet und durchgeführt worden (§§ 4 ff. DO); die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers sind unberechtigt und liegen neben der Sache. Der Disziplinarbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Disziplinarausschuss hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten - zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots und hinsichtlich der Mitwirkung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen - schuldhaft verletzt hat. Auch insoweit erhebt der Kläger zum wiederholten Mal (wie auch in anderen Verfahren) nur pauschale Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide der Prüfgremien bzw. des Disziplinarbescheids nicht in Frage stellen können. Der Disziplinarausschuss hat mit der Verhängung einer Geldbuße von 1.700,00 EUR auch die rechtlichen Grenzen seines Ermessensspielraums gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Anfechtung von Disziplinarbescheiden zunächst der Auffangwert von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen und dieser Betrag im Falle einer festgesetzten Geldbuße um deren Betrag zu erhöhen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.06.2013, - B 6 KA 7/13 B -; Beschluss vom 15.08.2012, - B 6 KA 7/13 B -, jeweils in juris). Der Streitwertfestsetzungsbeschluss des SG vom 24.04.2015 (Streitwert 1.700,00 EUR) wird entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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