Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2975/16 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Senat behandelt die Anhörungsrüge des Klägers als statthaft. Sie richtet sich gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2016 (L 7 SF 2637/16 AB), mit dem das am 12. Juli 2016 gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. zurückgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich zwar um eine der Endentscheidung vorausgehende - gemäß § 177 SGG unanfechtbare - Zwischenentscheidung. Wegen der nur eingeschränkten Inzidentprüfung einer Entscheidung über die Richterablehnung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG regelmäßig von der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zwischenentscheidung über die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs auszugehen (vgl. Bundessverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 97/10 - (juris); krit. BSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - (juris)).
Die unter Beachtung des § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGG fristgemäß eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers ist indessen aus anderen Gründen nicht zulässig; denn sie genügt nicht den Erfordernissen des § 178a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Gehörsrüge nach § 178a SGG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178a Nrn. 2, 4 und 8). Dazu ist die Darlegung erforderlich, inwiefern die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des Gerichts - auf dem Mangel beruhen kann (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; BSG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - B 1 KR 65/05 B - (juris)). Zur erforderlichen Darlegung nicht ausreichend ist es, bloß die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 (Rdnr. 5); BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 5/11 C - (juris Rdnr. 5); BSG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - B 9 V 4/15 C -(juris Rdnr. 8)).
Schon daraus folgt vorliegend die Unzulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anhörungsrüge. Der Kläger hat nichts vorgebracht, woraus sich entscheidungserhebliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. Art. 103 GG ergeben könnten. Mit seinen Ausführungen zur Begründung einer Gehörsverletzung rügt er im Kern lediglich die inhaltliche Richtigkeit der unanfechtbaren Senatsentscheidung vom 1. August 2016. Eine substantiierte Darlegung der Umstände eines Gehörsverstoßes in dem Senatsbeschluss fehlt dagegen. Damit ist indes der Darlegungspflicht nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht genügt. Die Anhörungsrüge eröffnet kein weiteres Rechtsmittel, sondern dient allein der Selbstkorrektur des Gerichts, falls es den Gehörsanspruch - insbesondere versehentlich - verletzt haben sollte (BSG, Beschluss vom 7. Januar 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 9)). Für eine bloß inhaltliche Auseinandersetzung mit der beanstandeten Entscheidung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 178a SGG kein Raum.
Soweit der Kläger bemängelt, dass in der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift des Senatsbeschlusses vom 1. August 2016 die Wiedergabe der Unterschriftleistung des Richters am Landessozialgericht Dr. M. fehle und stattdessen der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht B. als der den Beschluss mitunterzeichnende Richter aufgeführt sei, kann hierauf eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht gestützt werden. Zwar ist die beglaubigte Abschrift unrichtig; sie macht jedoch die richterliche Entscheidung damit allein nicht fehlerhaft und erst recht nicht unwirksam. Die unzutreffende Unterschriftswiedergabe in der Beschlussabschrift ist vielmehr wegen offenbarer Unrichtigkeit durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von Amts wegen zu korrigieren (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 11. Auflage, § 137 Rdnr. 7; ders., a.a.O., § 138 Rdnr. 2; ferner Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - (juris)). Damit eine solche Berichtigung vorgenommen werden kann, sollte der Kläger, der bereits mit Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. August 2016 um Übersendung der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 1. August 2016 gebeten worden war, dieser Aufforderung nunmehr nachkommen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Senat behandelt die Anhörungsrüge des Klägers als statthaft. Sie richtet sich gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2016 (L 7 SF 2637/16 AB), mit dem das am 12. Juli 2016 gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. zurückgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich zwar um eine der Endentscheidung vorausgehende - gemäß § 177 SGG unanfechtbare - Zwischenentscheidung. Wegen der nur eingeschränkten Inzidentprüfung einer Entscheidung über die Richterablehnung im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG regelmäßig von der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zwischenentscheidung über die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs auszugehen (vgl. Bundessverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 97/10 - (juris); krit. BSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 11 AL 76/09 B - (juris)).
Die unter Beachtung des § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGG fristgemäß eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers ist indessen aus anderen Gründen nicht zulässig; denn sie genügt nicht den Erfordernissen des § 178a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Gehörsrüge nach § 178a SGG setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes ist schlüssig darzulegen und insoweit aufzuzeigen, weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BSG SozR 4-1500 § 178a Nrn. 2, 4 und 8). Dazu ist die Darlegung erforderlich, inwiefern die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des Gerichts - auf dem Mangel beruhen kann (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; BSG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - B 1 KR 65/05 B - (juris)). Zur erforderlichen Darlegung nicht ausreichend ist es, bloß die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 (Rdnr. 5); BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - B 6 KA 5/11 C - (juris Rdnr. 5); BSG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - B 9 V 4/15 C -(juris Rdnr. 8)).
Schon daraus folgt vorliegend die Unzulässigkeit der vom Kläger erhobenen Anhörungsrüge. Der Kläger hat nichts vorgebracht, woraus sich entscheidungserhebliche Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. Art. 103 GG ergeben könnten. Mit seinen Ausführungen zur Begründung einer Gehörsverletzung rügt er im Kern lediglich die inhaltliche Richtigkeit der unanfechtbaren Senatsentscheidung vom 1. August 2016. Eine substantiierte Darlegung der Umstände eines Gehörsverstoßes in dem Senatsbeschluss fehlt dagegen. Damit ist indes der Darlegungspflicht nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG nicht genügt. Die Anhörungsrüge eröffnet kein weiteres Rechtsmittel, sondern dient allein der Selbstkorrektur des Gerichts, falls es den Gehörsanspruch - insbesondere versehentlich - verletzt haben sollte (BSG, Beschluss vom 7. Januar 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 9)). Für eine bloß inhaltliche Auseinandersetzung mit der beanstandeten Entscheidung ist im Rahmen des Verfahrens nach § 178a SGG kein Raum.
Soweit der Kläger bemängelt, dass in der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift des Senatsbeschlusses vom 1. August 2016 die Wiedergabe der Unterschriftleistung des Richters am Landessozialgericht Dr. M. fehle und stattdessen der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht B. als der den Beschluss mitunterzeichnende Richter aufgeführt sei, kann hierauf eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht gestützt werden. Zwar ist die beglaubigte Abschrift unrichtig; sie macht jedoch die richterliche Entscheidung damit allein nicht fehlerhaft und erst recht nicht unwirksam. Die unzutreffende Unterschriftswiedergabe in der Beschlussabschrift ist vielmehr wegen offenbarer Unrichtigkeit durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von Amts wegen zu korrigieren (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, u.a., SGG, 11. Auflage, § 137 Rdnr. 7; ders., a.a.O., § 138 Rdnr. 2; ferner Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - (juris)). Damit eine solche Berichtigung vorgenommen werden kann, sollte der Kläger, der bereits mit Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. August 2016 um Übersendung der ihm zugestellten beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 1. August 2016 gebeten worden war, dieser Aufforderung nunmehr nachkommen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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