Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 2341/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3381/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) ist zulässig, aber nicht begründet
Das SG hat zu Recht den Erlass der mit Antrag vom 6. Juni 2016 begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt und den Antrag abgelehnt, weil der Antragsgegner die Leistungen seit 1. Mai 2016 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten der Krankenversicherung gewährt, so dass insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung auch des Vorbringens im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss uneingeschränkt an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin nun im Beschwerdeverfahren auch höhere Leistungen für die Zeit vor dem 1. Mai 2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, hat das SG darüber nicht entschieden und hatte es mangels entsprechendem Antrag auch nicht zu entscheiden; ferner sind weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG für den am 6. Juni 2016 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht in der Regel auch kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit vor Antragstellung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b, Rdnr 29a); Umstände, die ein Abweichen hiervon begründen könnten, sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht, auch nicht mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Es ist der Antragstellerin zumutbar, ihr Begehren in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen und dessen Abschluss abzuwarten
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) ist zulässig, aber nicht begründet
Das SG hat zu Recht den Erlass der mit Antrag vom 6. Juni 2016 begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt und den Antrag abgelehnt, weil der Antragsgegner die Leistungen seit 1. Mai 2016 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten der Krankenversicherung gewährt, so dass insoweit auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung unter Berücksichtigung auch des Vorbringens im Beschwerdeverfahren den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss uneingeschränkt an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Soweit die Antragstellerin nun im Beschwerdeverfahren auch höhere Leistungen für die Zeit vor dem 1. Mai 2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, hat das SG darüber nicht entschieden und hatte es mangels entsprechendem Antrag auch nicht zu entscheiden; ferner sind weder ein Anordnungsanspruch, noch ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG für den am 6. Juni 2016 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht in der Regel auch kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit vor Antragstellung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86 b, Rdnr 29a); Umstände, die ein Abweichen hiervon begründen könnten, sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht, auch nicht mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Es ist der Antragstellerin zumutbar, ihr Begehren in einem Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen und dessen Abschluss abzuwarten
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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