Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2803/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4613/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.10.2014 streitig.
Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 15.04.2014, 26.06.2014 und 18.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.09.2014 "verpflichtet, der Klägerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft S., V. und V. M. weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 112,05 EUR für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.05.2014, 36,78 EUR für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.06.2014, 112,05 EUR für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.08.2014 und 29,13 EUR für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und verfügt, dass der Beklagte der Klägerin 15 % der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hat das SG darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Im Tenor wurde eine Zulassung der Berufung nicht ausgeurteilt. Die Urteilsgründe enthalten keine Auseinandersetzung mit Blick auf die Zulässigkeit der Berufung und dem möglichen Erfordernis der Berufungszulassung.
Gegen das ihm am 05.10.2015 zugestellte Urteil hat (nur) der Beklagte am 04.11.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit er dazu verpflichtet wird, a) die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem 3-Personen-Haushalt zu bemessen, b) die Heizkosten für einen Wohnraum von 80 m² anstatt für 67,5 m², hilfsweise anstatt für 75 m², zu bemessen, c) die Heizkosten mit 22,30 EUR pro m² und Jahr, anstatt des Wertes für Erdgas (20,30 EUR) des bundesweiten Heizkostenspiegels zu bemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Mit Verfügungen des Berichterstatters vom 10.03.2016 und 15.08.2016 wurde der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Ferner wurden die Beteiligten mit dem Schreiben des Berichterstatters vom 15.08.2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierauf teilte der Beklagte mit, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Der Streitfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nachdem die Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Berufung ist nicht statthaft und gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung ist nicht zulässig, weil sie vom Sozialgericht (SG) Karlsruhe nicht zugelassen worden ist, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aber der Zulassung bedarf. Dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Der Beklagte ist durch das Urteil des SG nur insoweit beschwert, als er zur Zahlung von weiteren 112,05 EUR für den Monat Mai 2014, von weiteren 36,78 EUR für den Monat Juni 2014, von weiteren 112,05 EUR jeweils (siehe zur vom SG beabsichtigten monatlichen Verpflichtung klarstellend die Ausführungen in den Urteilsgründen) für die Monate Juli und August 2014 und von weiteren 29,13 EUR für den Monat Oktober 2014 verurteilt wurde, mithin (lediglich) zu weiteren 402,06 EUR. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr stehen zudem nicht im Streit. Damit ist die Berufung nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen.
Das SG hat die Berufung entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht zugelassen. Eine solche Entscheidung ist – auch ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.09.2015 – weder verkündet noch in dem schriftlich abgefassten Urteil ausgesprochen worden. Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ergibt sich nur, dass das SG – irrtümlich – meinte, einer Zulassung der Berufung bedürfe es nicht, da diese ohnehin statthaft sei. Dieser Irrtum des SG führt aber ebenso wenig zur Zulassung und Zulässigkeit der Berufung wie die von ihm folgerichtig fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 40, m.w.N.).
Soweit der Beklagte auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage abstellt, ist diese im Rahmen der Zulässigkeit der vom Beklagten ausdrücklich erhobenen Berufung nicht zu prüfen. § 144 Abs. 2 SGG, auf den sich der Beklagte insoweit beruft, regelt die Zulassungsgründe im Rahmen der Erhebung einer Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung durch das SG (§ 145 SGG). Eine Prozesserklärung des Beklagten, eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben zu wollen, liegt aber bislang nicht vor. Über diese wäre zudem in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage die Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.10.2014 streitig.
Mit Urteil vom 30.09.2015 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 15.04.2014, 26.06.2014 und 18.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2014 und des Änderungsbescheides vom 01.09.2014 "verpflichtet, der Klägerin als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft S., V. und V. M. weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 112,05 EUR für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.05.2014, 36,78 EUR für den Zeitraum 01.06.2014 bis 30.06.2014, 112,05 EUR für den Zeitraum 01.07.2014 bis 31.08.2014 und 29,13 EUR für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und verfügt, dass der Beklagte der Klägerin 15 % der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hat das SG darauf hingewiesen, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Im Tenor wurde eine Zulassung der Berufung nicht ausgeurteilt. Die Urteilsgründe enthalten keine Auseinandersetzung mit Blick auf die Zulässigkeit der Berufung und dem möglichen Erfordernis der Berufungszulassung.
Gegen das ihm am 05.10.2015 zugestellte Urteil hat (nur) der Beklagte am 04.11.2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit er dazu verpflichtet wird, a) die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem 3-Personen-Haushalt zu bemessen, b) die Heizkosten für einen Wohnraum von 80 m² anstatt für 67,5 m², hilfsweise anstatt für 75 m², zu bemessen, c) die Heizkosten mit 22,30 EUR pro m² und Jahr, anstatt des Wertes für Erdgas (20,30 EUR) des bundesweiten Heizkostenspiegels zu bemessen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Mit Verfügungen des Berichterstatters vom 10.03.2016 und 15.08.2016 wurde der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen. Ferner wurden die Beteiligten mit dem Schreiben des Berichterstatters vom 15.08.2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierauf teilte der Beklagte mit, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Der Streitfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nachdem die Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Berufung ist nicht statthaft und gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung ist nicht zulässig, weil sie vom Sozialgericht (SG) Karlsruhe nicht zugelassen worden ist, nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aber der Zulassung bedarf. Dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht. Der Beklagte ist durch das Urteil des SG nur insoweit beschwert, als er zur Zahlung von weiteren 112,05 EUR für den Monat Mai 2014, von weiteren 36,78 EUR für den Monat Juni 2014, von weiteren 112,05 EUR jeweils (siehe zur vom SG beabsichtigten monatlichen Verpflichtung klarstellend die Ausführungen in den Urteilsgründen) für die Monate Juli und August 2014 und von weiteren 29,13 EUR für den Monat Oktober 2014 verurteilt wurde, mithin (lediglich) zu weiteren 402,06 EUR. Wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr stehen zudem nicht im Streit. Damit ist die Berufung nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen.
Das SG hat die Berufung entgegen der Annahme des Beklagten auch nicht zugelassen. Eine solche Entscheidung ist – auch ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.09.2015 – weder verkündet noch in dem schriftlich abgefassten Urteil ausgesprochen worden. Aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ergibt sich nur, dass das SG – irrtümlich – meinte, einer Zulassung der Berufung bedürfe es nicht, da diese ohnehin statthaft sei. Dieser Irrtum des SG führt aber ebenso wenig zur Zulassung und Zulässigkeit der Berufung wie die von ihm folgerichtig fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 40, m.w.N.).
Soweit der Beklagte auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage abstellt, ist diese im Rahmen der Zulässigkeit der vom Beklagten ausdrücklich erhobenen Berufung nicht zu prüfen. § 144 Abs. 2 SGG, auf den sich der Beklagte insoweit beruft, regelt die Zulassungsgründe im Rahmen der Erhebung einer Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung durch das SG (§ 145 SGG). Eine Prozesserklärung des Beklagten, eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben zu wollen, liegt aber bislang nicht vor. Über diese wäre zudem in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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