Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2421/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4558/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf EUR 324,97 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgericht Mannheim (SG) vom 23. September 2015.
Die Beigeladene schloss unter dem 4. Januar 2012 mit der Klägerin einen "Arbeitsvertrag für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis", wonach sie im Zeitraum vom 4. bis 31. Januar 2012 zu einer Vergütung von EUR 10,00 und einer geplanten Arbeitszeit bis zu 100 Arbeitsstunden bei der Klägerin als Steuerfachangestellte beschäftigt werden sollte. Zeitgleich schloss sie mit der Klägerin einen "Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung" beginnend ab 1. Februar 2012 mit einer monatlichen Vergütung von EUR 400,00. Für Januar 2012 zahlte die Klägerin an die Beigeladene EUR 760,00 für 76 geleistete Arbeitsstunden, ohne hierfür Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Am 19. Februar 2014 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 durch. Nach Durchführung einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2014 fest, die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt EUR 324,97. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, bereits zu Beginn der kurzfristigen Beschäftigung der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass eine Dauerbeschäftigung folgen werde und die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung überschritten seien. Damit liege auch im Januar 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Beschäftigung der Beigeladenen im Januar 2012 sei zeitgeringfügig gewesen und es habe sich um zwei völlig unabhängige Beschäftigungen gehandelt, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. August 2014 Klage beim SG. Zur Begründung führte sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags aus, die am 4. Januar 2012 geschlossenen Arbeitsverträge seien rechtlich getrennt voneinander zu bewerten. Das Arbeitsverhältnis im Januar 2012 sei lediglich auf diesen Monat und somit auf weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus begrenzt gewesen. Beim Übergang von einer dauerhaften zu einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sei von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handele. Eine solche Vermutung gebe es beim umgekehrten Fall jedoch nicht. Auch habe die Beigeladene die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt, da ihre Einkommensverhältnisse im Wesentlichen durch das Erwerbseinkommen ihres Ehemanns bestimmt gewesen seien.
Mit Urteil vom 23. September 2015 wies das SG die Klage ab und setzte gegen die Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von EUR 150,00 fest. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin im Januar 2012 sei sozialversicherungspflichtig gewesen. Die Beigeladene habe im Januar 2012 keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, denn das Beschäftigungsverhältnis sei von vornherein nicht auf einen Zeitraum von längstens zwei Monaten begrenzt worden, sondern habe auf unbegrenzte Dauer bestehen sollen; eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei erst im Februar 2012 eingetreten, denn im Januar 2012 habe das Entgelt mit EUR 760,00 den Betrag von "EUR 450,00" (richtig EUR 400,00) überstiegen. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin nach dem 4. Januar 2012 handele es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin und die Beigeladene seien am 4. Januar 2012 ein solches Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum ab 4. Januar 2012 auf unbestimmte Zeit eingegangen, ohne dass es darauf ankomme, dass der Zeitraum bis 31. Januar 2012 und derjenige ab 1. Februar 2012 in zwei Schriftstücken arbeitsvertraglich geregelt worden sei. Bei objektiver Betrachtungsweise sei den am Vertrag Beteiligten bei der anschließenden Aufnahme der Tätigkeit im Januar 2012 klar gewesen, dass die Beigeladene nicht nur im Januar 2012, sondern auf unbestimmte Zeit bei der Klägerin beschäftigt sein werde. Die beiden Arbeitsverträge seien als privatrechtliche Vereinbarung zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil der Beigeladenen zu sehen. Solche Regelungen verstießen gegen § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und seien nichtig. Die Verhängung von Verschuldenskosten ergebe sich aus der mutwilligen Fortführung des Rechtsstreits. Die Klägerin sei uneinsichtig gewesen bzw. ihr sei lediglich wegen eines hohen Maßes an Uneinsichtigkeit nicht bewusst gewesen, dass die von ihr erstellte lebensfremde Rechtskonstruktion zweier unter dem gleichen Datum geschlossener Arbeitsverträge die sozialversicherungsrechtliche Wirklichkeit eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht habe beseitigen können und als Umgehungsgeschäft bei der Rechtsanwendung keine Berücksichtigung habe finden können. Diese Einsichtsfähigkeit sei bei den Geschäftsführern der Klägerin wegen ihrer beruflichen Qualifikation als Steuerberater anzunehmen gewesen.
Gegen das am 2. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Das Urteil des SG beruhe darauf, dass dieses das Recht auf Gehör verletzt habe. Es habe den Vortrag in der Klageschrift vom 8. August 2014 nicht zur Kenntnis genommen und nicht verarbeitet, dass die Beigeladene familienversichert sei und darauf verzichtet habe, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Ferner habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei, ob das Sozialversicherungsrecht trotz fehlender Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers die verfassungsrechtlich garantierte Vertragsfreiheit so sehr einschränke, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein zeitgeringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht einem entgeltgeringfügigen Beschäftigungsverhältnis voranstellen dürften.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2015 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere sei eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit dem von der Klägerin vorgetragenen Argument begründbar. Bei der Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sei die Frage der Familienversicherung und ob die Beigeladene darauf verzichtet habe, freiwillige Versicherungsbeiträge zu entrichten, relevant, nicht jedoch für die Beurteilung der Beitragspflicht oder Beitragshöhe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es stelle keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass das SG im Urteil vom 23. September 2015 nicht auf den nicht streitentscheidenden Klagevortrag eingegangen sei, welcher die getroffene Entscheidung nicht stütze. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass es bei der Berücksichtigung des Vortrags der Klagebegründung zu einer anderen Entscheidung des SG gekommen wäre und hätte kommen müssen. Auch sei nicht erkennbar, worauf sich die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin angegebenen Rechtsfrage stütze.
Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. September 2015 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung bedarf der Zulassung. Denn dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht und der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 324,97; in Höhe dieses Betrages hat die Beklagte von der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gefordert. Dieser Betrag umfasst einen Zeitraum von nur einem Monat.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 –juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin verpflichtet ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene für die im Januar 2012 bei ihr ausgeübte Beschäftigung nachzuentrichten. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die Beurteilung einer Tätigkeit als entgeltgeringfügig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder zeitgeringfügig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) obliegt ebenso wie die Beurteilung, ob Versicherungspflicht besteht (hierzu z.B. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R – juris, Rn. 17), nicht den Parteien eines Arbeitsvertrages. Die Frage, ob Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung besteht, ist anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Der Gesetzgeber geht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen generell von einer sozialen Schutzbedürftigkeit eines Beschäftigten aus. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, um die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu bestimmen. Die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, zu der auch die Vertragsfreiheit gehört, wird durch die in den einzelnen Sozialgesetzbüchern angeordnete Versicherungs- und Beitragspflicht abhängig Beschäftigter nicht verletzt (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Februar 1995 – 12 BK 98/94 –juris, Rn. 4).
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 23. September 2015 nicht aufgestellt. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
c) Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes liegt nicht vor.
Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rn. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Klägerin rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, da das SG den Vortrag in der Klageschrift vom 8. August 2014, dass die Beigeladene familienversichert sei und darauf verzichtet habe, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, nicht zur Kenntnis genommen und nicht verarbeitet habe. Dieser Vortrag ist in der Klageschrift vom 8. August 2014 nicht enthalten. Zudem ist der Vortrag der Klägerin zu dem behaupteten Verfahrensfehler des SG nicht schlüssig. Die fehlende sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen machte die Klägerin im weiteren Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 geltend. Zum Einfluss der sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit äußerte sich der Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung des SG unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 18. Mai 1983 (12 RK 41/81 – juris) in allgemeiner Form (Seite 2 der Niederschrift vom 23. September 2015). Daraus folgt, dass er dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hatte. Dass im Urteil des SG hierzu Ausführungen nicht enthalten sind, begründet keinen Verfahrensfehler. Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen eines Beteiligten auseinandersetzen, insbesondere nicht mit Vorbringen eines Beteiligten, das es unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung für nicht entscheidungserheblich hält. Die Frage der sozialen Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen war für das SG nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf EUR 324,97 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgericht Mannheim (SG) vom 23. September 2015.
Die Beigeladene schloss unter dem 4. Januar 2012 mit der Klägerin einen "Arbeitsvertrag für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis", wonach sie im Zeitraum vom 4. bis 31. Januar 2012 zu einer Vergütung von EUR 10,00 und einer geplanten Arbeitszeit bis zu 100 Arbeitsstunden bei der Klägerin als Steuerfachangestellte beschäftigt werden sollte. Zeitgleich schloss sie mit der Klägerin einen "Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung" beginnend ab 1. Februar 2012 mit einer monatlichen Vergütung von EUR 400,00. Für Januar 2012 zahlte die Klägerin an die Beigeladene EUR 760,00 für 76 geleistete Arbeitsstunden, ohne hierfür Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Am 19. Februar 2014 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 durch. Nach Durchführung einer Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2014 fest, die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt EUR 324,97. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, bereits zu Beginn der kurzfristigen Beschäftigung der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass eine Dauerbeschäftigung folgen werde und die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung überschritten seien. Damit liege auch im Januar 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Beschäftigung der Beigeladenen im Januar 2012 sei zeitgeringfügig gewesen und es habe sich um zwei völlig unabhängige Beschäftigungen gehandelt, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2014 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 8. August 2014 Klage beim SG. Zur Begründung führte sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags aus, die am 4. Januar 2012 geschlossenen Arbeitsverträge seien rechtlich getrennt voneinander zu bewerten. Das Arbeitsverhältnis im Januar 2012 sei lediglich auf diesen Monat und somit auf weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Voraus begrenzt gewesen. Beim Übergang von einer dauerhaften zu einer kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber sei von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handele. Eine solche Vermutung gebe es beim umgekehrten Fall jedoch nicht. Auch habe die Beigeladene die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt, da ihre Einkommensverhältnisse im Wesentlichen durch das Erwerbseinkommen ihres Ehemanns bestimmt gewesen seien.
Mit Urteil vom 23. September 2015 wies das SG die Klage ab und setzte gegen die Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von EUR 150,00 fest. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin im Januar 2012 sei sozialversicherungspflichtig gewesen. Die Beigeladene habe im Januar 2012 keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, denn das Beschäftigungsverhältnis sei von vornherein nicht auf einen Zeitraum von längstens zwei Monaten begrenzt worden, sondern habe auf unbegrenzte Dauer bestehen sollen; eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei erst im Februar 2012 eingetreten, denn im Januar 2012 habe das Entgelt mit EUR 760,00 den Betrag von "EUR 450,00" (richtig EUR 400,00) überstiegen. Bei der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin nach dem 4. Januar 2012 handele es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin und die Beigeladene seien am 4. Januar 2012 ein solches Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum ab 4. Januar 2012 auf unbestimmte Zeit eingegangen, ohne dass es darauf ankomme, dass der Zeitraum bis 31. Januar 2012 und derjenige ab 1. Februar 2012 in zwei Schriftstücken arbeitsvertraglich geregelt worden sei. Bei objektiver Betrachtungsweise sei den am Vertrag Beteiligten bei der anschließenden Aufnahme der Tätigkeit im Januar 2012 klar gewesen, dass die Beigeladene nicht nur im Januar 2012, sondern auf unbestimmte Zeit bei der Klägerin beschäftigt sein werde. Die beiden Arbeitsverträge seien als privatrechtliche Vereinbarung zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil der Beigeladenen zu sehen. Solche Regelungen verstießen gegen § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und seien nichtig. Die Verhängung von Verschuldenskosten ergebe sich aus der mutwilligen Fortführung des Rechtsstreits. Die Klägerin sei uneinsichtig gewesen bzw. ihr sei lediglich wegen eines hohen Maßes an Uneinsichtigkeit nicht bewusst gewesen, dass die von ihr erstellte lebensfremde Rechtskonstruktion zweier unter dem gleichen Datum geschlossener Arbeitsverträge die sozialversicherungsrechtliche Wirklichkeit eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht habe beseitigen können und als Umgehungsgeschäft bei der Rechtsanwendung keine Berücksichtigung habe finden können. Diese Einsichtsfähigkeit sei bei den Geschäftsführern der Klägerin wegen ihrer beruflichen Qualifikation als Steuerberater anzunehmen gewesen.
Gegen das am 2. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Oktober 2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Das Urteil des SG beruhe darauf, dass dieses das Recht auf Gehör verletzt habe. Es habe den Vortrag in der Klageschrift vom 8. August 2014 nicht zur Kenntnis genommen und nicht verarbeitet, dass die Beigeladene familienversichert sei und darauf verzichtet habe, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten. Ferner habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei, ob das Sozialversicherungsrecht trotz fehlender Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers die verfassungsrechtlich garantierte Vertragsfreiheit so sehr einschränke, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein zeitgeringfügiges Beschäftigungsverhältnis nicht einem entgeltgeringfügigen Beschäftigungsverhältnis voranstellen dürften.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. September 2015 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere sei eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit dem von der Klägerin vorgetragenen Argument begründbar. Bei der Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sei die Frage der Familienversicherung und ob die Beigeladene darauf verzichtet habe, freiwillige Versicherungsbeiträge zu entrichten, relevant, nicht jedoch für die Beurteilung der Beitragspflicht oder Beitragshöhe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es stelle keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass das SG im Urteil vom 23. September 2015 nicht auf den nicht streitentscheidenden Klagevortrag eingegangen sei, welcher die getroffene Entscheidung nicht stütze. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass es bei der Berücksichtigung des Vortrags der Klagebegründung zu einer anderen Entscheidung des SG gekommen wäre und hätte kommen müssen. Auch sei nicht erkennbar, worauf sich die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin angegebenen Rechtsfrage stütze.
Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 23. September 2015 ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung bedarf der Zulassung. Denn dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht und der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert beträgt EUR 324,97; in Höhe dieses Betrages hat die Beklagte von der Klägerin die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gefordert. Dieser Betrag umfasst einen Zeitraum von nur einem Monat.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 20. Dezember 1955 – 10 RV 225/54 –juris, Rn. 18, zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 28; vgl. dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin verpflichtet ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene für die im Januar 2012 bei ihr ausgeübte Beschäftigung nachzuentrichten. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die Beurteilung einer Tätigkeit als entgeltgeringfügig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder zeitgeringfügig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) obliegt ebenso wie die Beurteilung, ob Versicherungspflicht besteht (hierzu z.B. BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R – juris, Rn. 17), nicht den Parteien eines Arbeitsvertrages. Die Frage, ob Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung besteht, ist anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht gegeben. Der Gesetzgeber geht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen generell von einer sozialen Schutzbedürftigkeit eines Beschäftigten aus. Dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, um die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu bestimmen. Die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, zu der auch die Vertragsfreiheit gehört, wird durch die in den einzelnen Sozialgesetzbüchern angeordnete Versicherungs- und Beitragspflicht abhängig Beschäftigter nicht verletzt (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Februar 1995 – 12 BK 98/94 –juris, Rn. 4).
b) Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 23. September 2015 nicht aufgestellt. Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
c) Auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes liegt nicht vor.
Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rn. 32). Ein Verfahrensmangel verpflichtet nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn er gerügt ("geltend gemacht") wird. Dafür genügt es, wenn Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich der Mangel des Verfahrens ergibt.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Klägerin rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, da das SG den Vortrag in der Klageschrift vom 8. August 2014, dass die Beigeladene familienversichert sei und darauf verzichtet habe, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, nicht zur Kenntnis genommen und nicht verarbeitet habe. Dieser Vortrag ist in der Klageschrift vom 8. August 2014 nicht enthalten. Zudem ist der Vortrag der Klägerin zu dem behaupteten Verfahrensfehler des SG nicht schlüssig. Die fehlende sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen machte die Klägerin im weiteren Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 geltend. Zum Einfluss der sozialversicherungsrechtlichen Schutzbedürftigkeit äußerte sich der Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung des SG unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 18. Mai 1983 (12 RK 41/81 – juris) in allgemeiner Form (Seite 2 der Niederschrift vom 23. September 2015). Daraus folgt, dass er dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hatte. Dass im Urteil des SG hierzu Ausführungen nicht enthalten sind, begründet keinen Verfahrensfehler. Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen eines Beteiligten auseinandersetzen, insbesondere nicht mit Vorbringen eines Beteiligten, das es unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung für nicht entscheidungserheblich hält. Die Frage der sozialen Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen war für das SG nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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