L 7 R 1719/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1518/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1719/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld "wegen Zwangsobdachlosigkeit, Aussetzung, schwerer Körperverletzung".

Der 1945 in S. geborene Kläger zog im Oktober 1969 in die Bundesrepublik Deutschland. In der Zeit vom 30. Oktober 1969 bis zum 23. Dezember 1970, vom 11. Januar 1971 bis zum 12. Februar 1971, vom 9. März 1971 bis zum 27. März 1971, vom 2. April 1971 bis zum 16. April 1971, vom 23. April 1971 bis zum 5. Juni 1971, vom 1. Januar 1973 bis zum 25. Januar 1973, vom 1. Februar 1973 bis zum 21. August 1973, vom 24. August 1973 bis zum 15. November 1973, vom 11. Januar 1974 bis zum 7. Februar 1974, vom 11. Februar 1974 bis zum 10. Oktober 1975, vom 7. November 1975 bis zum 25. März 1976, vom 11. November 1976 bis zum 31. Dezember 1976, vom 10. März 1977 bis zum 14. August 1977, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978, vom 5. Juni 1979 bis zum 12. August 1979, vom 3. September 1979 bis zum 24. September 1979, vom 15. Januar 1980 bis zum 31. Januar 1980, vom 15. April 1980 bis zum 16. Mai 1980, vom 9. Juni 1980 bis zum 31. August 1980, vom 2. Oktober 1980 bis zum 27. Oktober 1980, vom 25. August 1986 bis zum 19. September 1986, vom 1. November 1986 bis zum 29. April 1987, vom 10. Juni 1987 bis zum 7. August 1987, vom 17. August 1987 bis zum 11. Oktober 1987, vom 1. Februar 1988 bis zum 6. Mai 1988, vom 21. Juli 1988 bis zum 20. August 1988, vom 19. September 1988 bis zum 27. Oktober 1988, vom 14. November 1988 bis zum 31. März 1989, vom 22. Mai 1989 bis zum 2. Juni 1989, vom 4. September 1989 bis zum 6. Oktober 1989, vom 13. November 1989 bis zum 24. November 1989, vom 9. Februar 1990 bis zum 12. April 1990, vom 25. Mai 1990 bis zum 12. Juni 1990, vom 3. Juli 1990 bis zum 16. Juli 1990 und vom 8. August 1990 bis zum 17. August 1990 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Beklagten vom 11. August 2011 legte der Kläger in der Zeit vom 28. Juni 1971 bis zum 31. Oktober 1971, vom 2. November 1971 bis zum 20. Dezember 1971, vom 22. März 1972 bis zum 12. Dezember 1972, vom 17. Mai 1976 bis zum 29. Oktober 1976, vom 1. Januar 1977 bis zum 25. Februar 1977, vom 23. August 1977 bis zum 31. Dezember 1977, vom 1. Januar 1979 bis zum 19. Mai 1979, vom 31. Mai 1979 bis zum 4. Juni 1979, vom 20. November 1979 bis zum 31. November 1979, vom 1. Dezember 1979 bis zum 8. Dezember 1979, am 14. Januar 1980, vom 18. November 1980 bis zum 24. Oktober 1981, vom 26. Oktober 1981 bis zum 16. April 1982, vom 24. April 1982 bis zum 31. März 1983, vom 1. April 1983 bis zum 27. Oktober 1983, vom 28. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1983, vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1984, vom 1. Oktober 1984 bis zum 26. März 1986, vom 27. März 1986 bis zum 8. April 1986, vom 9. April 1986 bis zum 24. April 1986, vom 8. Mai 1986 bis zum 23. August 1986, vom 25. September 1986 bis zum 31. Oktober 1986, vom 30. April 1986 bis zum 3. Mai 1987, vom 12. Oktober 1987 bis zum 15. November 1987, vom 28. Oktober 1988 bis zum 5. November 1988, vom 7. Oktober 1989 bis zum 13. Oktober 1989 und vom 20. August 1990 bis zum 11. Februar 1992 Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG), Zeiten bei Krankheit, Gesundheitsmaßnahmen und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld zurück. Der Kläger bezieht wegen eines Arbeitsunfalls vom 31. Mai 1977 seitens der Berufsgenossenschaft H. und M. eine Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII); insofern führte der Kläger verschiedene Rechtsstreitigkeiten mit der Rechtsvorgängerin der BGHM, der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft D. (Sozialgericht (SG) Dortmund, Urteil vom 7. Juli 1988 - S 1 U 44/85 -, Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Vergleich vom 2. Februar 1994 - L 17 U 24/93 -; SG Mannheim, Urteil vom 6. August 1996 - S 1 U 2590/94 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1997 - L 7 U 2743/96 -). Seit September 1990 ist der Kläger fortlaufend arbeitslos, seit 2002 ist er obdachlos und bezog Sozialhilfe.

Den Antrag des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vom Februar 2004 lehnte die Deutsche Rentenversicherung N., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ab (Bescheid vom 25. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2004; SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 25. August 2005 - S 2 R 3995/04 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4216/05 -). In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten zu einer Auseinandersetzung darüber, ob alle rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf gespeichert sind (SG Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2006 - S 10 R 2409/05 -). Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem LSG Baden-Württemberg L 13 R 5936/10 stellte der Kläger einen Antrag auf Altersrente mit der Gelegenheit, im Rahmen des Rentenverfahrens weitere Zeiten geltend zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen (Vergleich vom 17. Mai 2011, Bl. 44/46 der Akten L 13 R 5936/10).

In dem Formantrag auf Altersrente vom 27. Juni 2011 gab der Kläger u.a. an, dass er staatenlos sei, am 1. Oktober 1969 aus S. nach F. zugezogen sei, im Inland keine Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zurückgelegt habe, die im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt seien, seit Januar 2004 keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würden, er keine Berufsausbildung zurückgelegt habe, er in S. in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum 30. September 1969 die Zeiten einer gesetzlichen Versicherung zurückgelegt habe, er weder Ersatzzeiten noch Anrechnungszeiten zurückgelegt habe, die im Versicherungsverlauf nicht enthalten seien, und er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehe.

Die Beklagte forderte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) R. Versicherungskarten für den Kläger an und holte Auskünfte bei diversen Krankenkassen ein. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Schreiben der DRV R. vom 29. September 2011 (Bl. 2 der Verwaltungsakten), der T. Krankenkasse F. a. M. vom 5. Oktober 2011 (Bl. 3 der Verwaltungsakten), der I. N. E. vom 27. September 2011 (Bl. 7 der Verwaltungsakten), der A. N. B. vom 28. September 2011 (Bl. 8/11 der Verwaltungsakten), der A. H. vom 28. September 2011 (Bl. 13/19 der Verwaltungsakten), der I. C. vom 30. September 2011 (Bl. 20/21 der Verwaltungsakten), der A. R.-H. vom 4. Oktober 2011 (Bl. 22/27 der Verwaltungsakten), der A. S.-B. vom 4. Oktober 2011 (Bl. 28/30 der Verwaltungsakten), der A. R.-N.-O. vom 5. Oktober 2011 (Bl. 31/34 der Verwaltungsakten) sowie der T. Krankenkasse H. vom 12. Oktober 2011 (Bl. 36 der Verwaltungsakten) und vom 3. November 2011 (Bl. 37 der Verwaltungsakten) verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. August 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine Regelaltersrente, setzte den monatlichen Zahlbetrag ab 1. September 2011 auf 374,93 EUR sowie die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2011 auf 2.977,30 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 15,2328, den Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 sowie den aktuellen Rentenwert in Höhe von monatlich 27,20 EUR. Sie errechnete für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 eine monatliche Rente in Höhe von 414,33 EUR, von der sie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung absetzte (414,33 EUR - 33,97 EUR - 9,12 EUR = 371,24 EUR). Für die Zeit ab 1. Juli 2011 errechnete sie eine monatliche Rente in Höhe von 418,45 EUR sowie einen Rentenzahlbetrag in Höhe von 374,93 (418,45 EUR - 34,31 EUR - 9,21 EUR). Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf die Anlagen 1, 2, 3, 4, 6, 7, 10 zum Rentenbescheid vom 11. August 2011 Bezug genommen.

Dagegen legte der Kläger am 14. September 2011 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Beklagte Zeiten der Berufsausbildung im ehemaligen Jugoslawien vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Januar 1964 sowie die Zeiten vom 1. Januar 1972 bis zum 28. Februar 1972, vom 26. März 1976 bis zum 16. Mai 1976, vom 1. Februar 1980 bis zum 14. April 1980, vom 4. Mai 1987 bis zum 9. Juni 1987, vom 16. November 1987 bis zum 31. Januar 1988, vom 7. Mai 1988 bis zum 20. Juli 1988, vom 1. April 1989 bis zum 21. Mai 1989, vom 1. August 1989 bis zum 18. September 1989, vom 15. November 1989 bis zum 18. Februar 1990 sowie vom 2. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 2010 nicht berücksichtigt habe. Außerdem rügte der Kläger die "Berechnung" und den "Ansatz der Beitragswerte".

Nachdem die Krankenkasse des Klägers der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner nicht erfülle, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 die Rente neu, setzte den monatlichen laufenden Zahlbetrag ab November 2011 auf 418,45 EUR fest und errechnete für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 432,62 EUR. Sie setzte nunmehr von der Rente keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Auch fand - wie zuvor - keine Anrechnung von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung statt. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 20. April 2012 den klägerischen Widerspruch zurück. Bezüglich der Anerkennung weiterer bzw. höher zu bewertender Versicherungszeiten sei bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Mit Urteil des SG Mannheim sei festgestellt worden, dass eine Anerkennung weiterer Versicherungszeiten mangels Nachweisen nicht möglich sei. Im Vergleich vor dem LSG Baden-Württemberg vom 17. Mai 2011 sei dem Kläger im Altersrentenverfahren die Gelegenheit eingeräumt worden, entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies sei weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren erfolgt. Trotzdem habe die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens diverse Versicherungsträger angeschrieben. Es seien lediglich bereits bekannte Zeiten bestätigt worden. Weitere als die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten könnten daher nicht anerkannt werden. Es obliege dem Kläger, Nachweise über die geltend gemachten weiteren Versicherungszeiten vorzulegen. Für die Jahre, in denen die Zeiten im Versicherungsverlauf mit "FRG" gekennzeichnet seien, seien gem. § 256b Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Entgeltpunkte zugeordnet worden, da der tatsächliche Verdienst nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe ermittelt werden können. Sollte der Kläger hinsichtlich dieser Zeiten Unterlagen vorlegen, so werde die Beklagte "selbstverständlich" eine Änderung prüfen. Hinsichtlich der Berufsausbildung im ehemaligen J. führte die Beklagte aus, dass die Lehrlingsausbildung im ehemaligen J. praxisbezogen in einem Betrieb und der theoretische Teil in einem Schulzentrum stattgefunden habe. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI käme nur in Betracht, wenn die Berufsausbildung im Einzelfall tatsächlich ausschließlich in einer Schule absolviert worden sei. Entsprechende Nachweise lägen nicht vor. Eine Anrechnung als versicherungsfreie Lehrzeit nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI scheide aus, weil in § 52 SGB VI die Anrechnung auf Zeiten begrenzt sei, die bis 28. Februar 1957 zurückgelegt worden seien und die geltend gemachte Berufsausbildung im ehemaligen J. nach diesem Zeitpunkt liege. Ein Anspruch auf Anerkennung der vom 1. Januar 1965 bis zum 29. Oktober 1969 in S. zurückgelegten Versicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht, da für diese Zeit nach Bundesrecht keine Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge gezahlt worden seien. Auch sei eine Anerkennung bzw. Abgeltung der Versicherungszeiten in S. in der deutschen Rente nicht möglich. Der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis des FRG. Nach dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden deutsch-j. Sozialversicherungsabkommen vom 12. Oktober 1968 könnten die nach serbischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten im Leistungsfall ausschließlich für den Erwerb des Leistungsanspruchs - also für die Erfüllung der Wartezeit - berücksichtigt werden. Nicht von der Gleichstellung erfasst seien Vorschriften, die die Berechnung einer Leistung beträfen. Daher hätten die Versicherungszeiten in S. keine Auswirkung auf die Höhe der Rente. Nachdem der Kläger neben der bewilligten Altersrente auch eine Unfallrente erhalte, habe die Beklagte zu prüfen, ob die Unfallrente gemäß § 93 SGB VI auf die Altersrente anzurechnen sei. Diese Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass keine Kürzung der Altersrente erfolge. Abschließend wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser jederzeit unter Vorlage von Unterlagen einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stellen könne.

Dagegen hat der Kläger am 11. Mai 2012 Klage zum SG Mannheim erhoben. Er - der Kläger - sei eine fachlich hochqualifizierte Spitzenkraft, der auch im Ausland (N.) als Betriebsleiter eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Durch mangelhafte Versorgung seines Betriebsunfalls vom 14. August 1990, fehlerhafte Gutachten, Ablehnungsbescheide der Agentur für Arbeit sei er in einen Teufelskreis aus Arbeitslosigkeit, Krankheit, Zwangsräumung und Obdachlosigkeit geraten. Seine Papiere - u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis als serbischer Staatsangehöriger - seien im Rahmen der Zwangsräumung vernichtet worden. Das SG Mannheim hat vom SG Dortmund (S 1 U 44/85), LSG Nordrhein-Westfalen (L 17 U 172/88, L 17 U 24/93), SG Mannheim (S 1 U 2590/94) sowie LSG Baden-Württemberg (L 5 R 421/05 und L 13 R 5936/10) die Akten beigezogen und dem Kläger Akteneinsicht gewährt. Weiter hat der Kläger ausgeführt, die Beschäftigungszeiten vom 31. Mai 1977 bis zum 14. August 1990 seien als "missglückter Arbeitsversuch" zu betrachten. Er hat den Ersatz des entstandenen Schadens durch nicht durchgeführte Reha-Maßnahmen geltend gemacht.

Auf Anfrage des SG (Verfügung vom 16. November 2012) hat die A. N. B. mit Schreiben vom 29. November 2012 (Bl. 44 der SG-Akten) mitgeteilt, dass sowohl unter der Versicherungsnummer keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die ursprüngliche Versicherungsnummer 1978 stillgelegt worden sei. Bei einer Stilllegung würden alle gespeicherten Daten unter der gültigen Versicherungsnummer übernommen. Am 20. Oktober 1989 sei das Versicherungskonto von der damaligen L. (LVA) R. an die damalige LVA N.-O. abgegeben worden. Insbesondere unter der stillgelegten Versicherungsnummer seien keine Daten mehr gespeichert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG Mannheim am 27. März 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Rentenbescheid vom 11. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 aufzuheben und die Rente neu festzusetzen, ihm - dem Kläger - für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit seit dem 14. August 1990 wegen des nicht gewährten Rehabilitationsanspruchs eine weitere Rente zu gewähren, ihm Schadensersatz wegen Zwangsobdachlosigkeit, Aussetzung, schwerer Körperverletzung und Schmerzensgeld zu gewähren, das Land Baden-Württemberg notwendig beizuladen sowie die Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft D. beizuladen.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass eine Beiladung der Berufsgenossenschaft sowie des Landes Baden-Württemberg nicht erforderlich sei, weil ihre Interessen nicht berührt seien. Hinsichtlich der Klage betreffend den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 sei die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Dagegen seien die Klageanträge Ziff. 2 und 3 unzulässig. Über eine weitere Rente in Form einer Berufsunfähigkeitsrente sei seitens der Beklagten nicht entschieden worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche sei das SG nicht zuständig. Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit habe eine sowohl auf Amtshaftung wie auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige Landgericht zu verweisen, sondern lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23; Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10). Zwar habe der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente ab 1. Januar 2011, jedoch seien im Rahmen der Rentenberechnung keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Weitere Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten seien nicht nachgewiesen. Grundsätzlich müsse sich das Gericht im Wege des Vollbeweises die volle Überzeugung von den beweiserheblichen Tatsachen verschaffen. Maßgebend hierfür sei eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Danach gelte eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich sei, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet seien, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten weiteren Zeiten um Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten handele. Die Zeiten einer "Selbsthilfe Arbeitsuche" seien nach § 58 SGB VI keine Anrechnungszeiten. Hierfür kämen nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nur Zeiten in Betracht, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet gewesen seien und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hätten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung des Bezugs einer Unfallrente seit 1990 als rentenrelevante Beitragszeit gebe es keine gesetzliche Grundlage. Der Bezug einer Unfallrente sei weder eine Beitragszeit (§ 55 SGB VI) noch eine Anrechnungszeit oder weitere rentenrelevante Zeit. Im Übrigen lägen keine Nachweise vor, dass der Kläger in den von ihm geltend gemachten Zeiten arbeitsunfähig gewesen sei und somit die Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt habe. Die Beklagte habe zahlreiche Krankenkassen im Wege der Sachverhaltsaufklärung befragt, eine Bestätigung dieser Zeiten habe nicht erbracht werden können. Auch aus den beigezogenen Gerichtsakten ergebe sich kein Nachweis dieser Arbeitsunfähigkeitszeiten. Das SG habe den weiteren Anträgen des Klägers auf Beiziehung weiterer Akten nicht nachkommen müssen, denn hierbei handele es sich um Beweisermittlungsanträge. Er habe nicht dargelegt, was sich aus den beizuziehenden Akten ergeben soll. Aus keiner der beigezogenen Akten oder eingeholten Auskünfte habe sich die Bestätigung des klägerischen Vortrages ergeben. Ermittlungen ins Blaue hinein müsse das Gericht nicht durchführen. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Berufsausbildung in S. von Januar 1961 bis Januar 1964 sei kein Nachweis erfolgt, dem SG liege weder ein Nachweis eines Vertriebenenausweises noch ein Nachweis über eine tatsächlich zurückgelegte Berufsausbildung und Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG vor.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 3. April 2014 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 16. April 2014 beim LSG Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Das Urteil des SG sei unter massiven Verfahrensfehlern in Verbindung mit einer entscheidungserheblichen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör zu Stande gekommen. Das SG habe weder das Land Baden-Württemberg noch die Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft D. beigeladen. Für den Fall der Klageabweisung ergebe sich notwendig die Verurteilung des Landes Baden-Württemberg als Träger der Rentenversicherung, vorliegend wegen der Lokalisierung der Beklagten in B.-S. als Prozessstandschafter für das Land B ... Entsprechendes gelte gegenüber der Berufsgenossenschaft. Das SG habe fehlerhaft den Klageantrag Ziff. 2 formuliert, da er - der Kläger - eine Neuberechnung seiner Rentenzeit unter Einbeziehung der Zeit seiner Berufsunfähigkeit seit dem 14. August 1990 wegen des rechtwidrig nicht gewährten Rehabilitationsanspruches begehre. Verbunden damit sei zugleich der Anspruch des Klägers nach Ziff. 3 wegen Zwangsobdachlosigkeit, Aussetzung, schwerer Körperverletzung und Schmerzensgeld und kausal damit verbunden die vorsätzliche Verweigerung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Beklagte. Weiterhin hat der Kläger die Ablehnung der Beiziehung weiterer Akten sowie einer weiteren Beweiserhebung gerügt.

Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2011 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten sowie "Schadensersatz wegen Zwangsobdachlosigkeit, Aussetzung, schwerer Körperverletzung und Schmerzensgeld" zu gewähren, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil.

Der Senat hat die Akten des SG Dortmund (S 1 U 44/85), des LSG Nordrhein-Westfalen (L 17 U 172/88, L 17 U 24/93), des SG Mannheim (S 1 U 2590/94, S 10 R 2409/05, S 13 R 1518/12) sowie des LSG Baden-Württemberg (L 5 R 4216/05 und L 13 R 5936/10) beigezogen und dem Klägervertreter Einsicht in sämtliche Gerichts- und Verwaltungsakten gewährt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9. August 2016 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrens mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 10. August 2016 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), und der Senat beabsichtigt, entsprechend zu verfahren.

Die Ablehnungsgesuche des Klägers (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. August 2016) gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B., die Richterin am Landessozialgericht M. und den Richter am Landessozialgericht Dr. M. hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2016 als unzulässig verworfen (L 7 SF 3131/16 AB).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die oben genannten beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Senat hat über die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2014 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden können, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

2. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

3. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 11. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte dem Kläger eine Altersrente ab 1. Januar 2011 bewilligt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG) und begehrt - unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten - eine höhere als die ihm bewilligte Altersrente. Weiterhin macht er "Schadensersatz wegen Zwangsobdachlosigkeit, Aussetzung, schwerer Körperverletzung und Schmerzensgeld" geltend. Wie sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 16. April 2014 klargestellt hat, begehrt er - zu Recht - nicht mehr eine Rente wegen Berufungsunfähigkeit seit dem 14. August 1990 (vgl. Bescheid vom 25. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2004, SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 25. August 2005 - S 2 R 3995/04 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4216/05 -). Vielmehr möchte er die "Zeit seiner Berufsunfähigkeit seit dem 14.8.1990 wegen des rechtwidrig nicht gewährten Rehabilitationsanspruches" bei der Berechnung seiner Altersrente berücksichtigt sehen.

4. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG Mannheim hat die geltend gemachten Ansprüche des Klägers mit zutreffender Begründung verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). In dem angefochtenen Urteil vom 27. März 2014 ist das SG Mannheim zutreffend von der Zulässigkeit und Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage betreffend den Bescheid vom 11. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 und das Begehren auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten ausgegangen. Zu Recht hat es weiterhin ausgeführt, dass die Klage betreffend die Klageanträge Ziff. 2 und 3, die der - rechtskundige - Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Mannheim am 27. März 2014 ausdrücklich gestellt und nach Vorspielen genehmigt hat (vgl. §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung), unzulässig ist, weil es an einer Verwaltungsentscheidung bezüglich der weiteren Rente fehlt, eine Entscheidung über die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verwehrt ist und eine Teilverweisung an das für Amtshaftungsansprüche zuständige Landgericht nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 437/11 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - juris Rdnr. 23; ferner BSG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - B 14 AS 8/14 B - juris Rdnr. 5). Schließlich hat es zutreffend einen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten verneint, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen weiterer Versicherungszeiten nicht festzustellen gewesen sind und kein Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden hat.

Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen des Klägers lediglich auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine (einfache oder notwendige) Beiladung des Landes Baden-Württemberg und der Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft D. nicht gegeben sind. Gem. § 75 Abs. 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Nach § 75 Abs. 2 SGG sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, beizuladen. Eine notwendige Beiladung des Landes Baden-Württemberg, das der Kläger als "Träger der Rentenversicherung" ansieht, scheidet von vornherein aus, weil allein die Beklagte als Regionalträgerin (§ 125 Abs. 1 SGB VI) und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)) Trägerin der Rentenversicherung ist. Auch eine Beiladung der BGHM, gegenüber der sich der Kläger weiterer Ansprüche nach dem SGB VII wegen eines Arbeitsunfalls berühmt (vgl. dazu etwa SG Mannheim, Urteil vom 6. August 1996 - S 1 U 2590/94 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1997 - L 7 U 2743/96 -; BSG, Beschluss vom 13. Oktober 1997 - 2 BU 233/97 -; SG Dortmund, Urteil vom 7. Juli 1988 - S 1 U 44/85 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Vergleich vom 2. Februar 1994 - L 17 U 24/93 -), ist nicht zu veranlassen gewesen, da deren Interesse durch die begehrte gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Altersrente nach dem SGB VI nicht berührt wird.

Die Einwendung des Klägers, das SG habe den Klageantrag Ziff. 2 fehlerhaft formuliert und er begehre eine "Neuberechnung seiner Rentenzeit unter Einbeziehung der Zeit seiner Berufsunfähigkeit seit dem 14. August 1990 wegen des rechtswidrig nicht gewährten Rehabilitationsanspruches", führt nicht zum Erfolg der Berufung. Dabei ist zunächst zu beachten, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI - rechtskräftig (§ 141 Abs. 1 SGG) - wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint worden ist (SG Mannheim, Gerichtsbescheid vom 25. August 2005 - S 2 R 3995/04 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4216/05 -). Weiterhin ist zu beachten, dass der Kläger weder eine Rente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 59 SGB VI) noch weitere, im Versicherungsverlauf nicht dokumentierte Entgeltersatzleitungen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) bezogen und auch keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hat (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Schließlich ist zu berücksichtigten, dass das SG Mannheim ausdrücklich geprüft hat, ob dem Kläger eine höhere Altersrente nach dem SGB VI im Hinblick auf einen ggf. im August 1990 erlittenen Arbeitsunfall zusteht, und dies - wie dargelegt - im Ergebnis zu Recht verneint hat.

Weiterhin ist das SG Mannheim auch seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen; auch im Berufungsverfahren hat kein Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Gem. § 103 Satz 1 SGG erforscht das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 Satz 2 SGG). Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; der Umfang bestimmt sich nach dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 4). Das Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten. Die Ermittlungspflicht des Gerichts wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beschränkt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.). Das Gericht muss nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahe legen (Leitherer, a.a.O. Rdnr. 7). Insbesondere wenn Tatsachen ohne greifbare Anhaltspunkte aufs Geratewohl, "ins Blaue" gemacht werden, werden keine Ermittlungspflichten des Gerichts ausgelöst (Leitherer, a.a.O. Rdnr. 8a). Vorliegend hatte bereits die Beklagte hinsichtlich weiterer Versicherungszeiten umfangreiche Ermittlungen bei der DRV R. (vgl. Schreiben vom 29. September 2011), der T. Krankenkassen (vgl. Schreiben vom 5. Oktober 2011, 12. Oktober 2011 und 3. November 2011), der A. H. (vgl. Schreiben vom 28. September 2011), der I. c. (vgl. Schreiben vom 27. Mai 2011 und 30. September 2011), der A. N. (vgl. Schreiben vom 28. September 2011), der A. R./H. (vgl. Schreiben vom 4. Oktober 2011), der A. R.-N.-O.(vgl. Schreiben vom 4. Oktober 2011 und 5. Oktober 2011) und der B. (Schreiben vom 28. Juni 2011) durchgeführt und die gemeldeten Zeiten mit den im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten abgeglichen. In dem Rentenformantrag vom 17. Mai 2011 hat der Kläger, der nach seinen Angaben seit dem 18. Februar 1992 nicht mehr erwerbstätig ist, angegeben, dass er im Inland keine weiteren Beschäftigungs- oder Beitragszeiten zurückgelegt habe, die im Versicherungsverlauf nicht aufgeführt seien. Die vom Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 14. September 2011 genannten Zeiten, die allesamt nicht belegt worden sind, hat die Beklagte anhand der eingeholten Stellungnahmen überprüft. Auf Anregung des Klägers hat das SG Mannheim bei der A. N. eine Auskunft eingeholt. Diese hat ausdrücklich bestätigt, dass unter den vom Kläger genannten Versicherungsnummern keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in den genannten Zeiten abgeführt worden sind (vgl. nochmals Schreiben vom 28. September 2011 zu Versicherungszeiten unter der Versicherungsnummer). Die Beklagte hat klarstellend mitgeteilt, dass die ursprüngliche Versicherungsnummer bereits vor 1978 stillgelegt und alle gespeicherten Daten unter der gültigen Versicherungsnummer übernommen worden sind, und dazu verschiedene Kontospiegelausdrucke vorgelegt. Schließlich hat das SG Mannheim - wie vom Kläger angeregt -, verschiedene Gerichtsakten (LSG Baden-Württemberg L 5 R 4216/05 und L 13 R 5936/10; SG Mannheim S 10 R 2409/05 und S 1 U 2590/94; SG Dortmund S 1 U 44/85; LSG Nordrhein-Westfalen L 17 U 172/88) beizogen. Es konnte - ebenso wie der Senat - diesen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer rentenrelevanter Versicherungstatbestände entnehmen.

5. Die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das SG Mannheim kommt nicht in Betracht. Gem. § 159 Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2012 kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Sozialgerichtsgesetz geht von dem Grundsatz aus, dass sich das Landessozialgericht auch bei einer aus den in § 159 Abs. 1 SGG genannten Gründen verfahrensrechtlich begründeten Berufung nicht auf eine kassatorische Entscheidung beschränken, sondern in der Sache selbst entscheiden soll (z.B. Hintz/Lowe, SGG, 2013, § 159 Rdnr. 1). § 159 SGG weist somit einen Ausnahmecharakter auf (bspw. Sommer in Roos/Wahrendorf, 2014, § 159 Rdnr. 15). Zudem ist das Berufungsgericht selbst in den Fällen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, die Sache an das SG zurückzuverweisen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 159 Rdnr. 5). Dabei ist im Zweifel die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, im Interesse einer zügigen Erledigung des Verfahrens vorzugswürdig (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 1/02 R - juris Rdnr. 18). Unabhängig davon, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG überhaupt nicht ersichtlich ist, sieht der Senat im Hinblick darauf, dass die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist, von einer Zurückverweisung ab.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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