L 3 AS 2349/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1148/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2349/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Antragsteller sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller zu 1. ist der 1964 geborene Ehemann der 1978 geborenen Antragstellerin zu 2. die nur die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzt; beide zusammen sind die Eltern des 2011 geborenen Antragstellers zu 3., der 2001 geborenen Antragstellerin zu 4., der 2004 geborenen Antragstellerin zu 5. und des 2008 geborenen Antragstellers zu 6. Die Antragsteller beziehen seit November 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) seitens des Antragsgegners. Der Antragsteller zu 1. sowie die Antragstellerin zu 2. waren beide Eigentümer zu gleichen Teilen eines Wohnhauses in A., welches sie bis Ende 2014 bewohnten. Mit notariellem Vertrag vom 21.11.2014 verkauften sie dieses Anwesen zu einem Kaufpreis von 68.000 EUR (Bl. 831 VA). Eine erste Kaufpreiszahlung erfolgte vereinbarungsgemäß in Höhe von 28.000 EUR im November 2014 auf das Konto der Antragstellerin zu 2. bei der Volksbank A ... Eine weitere Zahlung von 40.000 EUR erfolgte im Dezember 2014 auf ein Konto der Nationalbank of Pakistan in Deutschland unter Angabe des Verwendungszwecks "B. C.". Die Antragsteller zu 1. und 2. unterließen eine diesbezügliche Mitteilung an den Antragsgegner. Sämtliche Antragsteller gingen am 15.12.2014 nach Pakistan (Bl. 840 VA). Dies teilte der Antragsteller zu 1. dem Antragsgegner Anfang Januar 2015 per E-Mail mit (Bl. 716 VA). Im April kehrte der Antragsteller zu 1. mit den drei älteren Kindern zurück und hielt sich in der Folgezeit in D. auf und versuchte dort Leistungen nach dem SGB II zu erlangen. Die Antragstellerin zu 2. verblieb in Folge ihres abgelaufenen Visums, so ihre Angaben, in Pakistan mit dem jüngsten Kind. Ende Juli 2015 kehrte der Antragsteller zu 1. mit den bei ihm befindlichen Kindern nach Pakistan zurück. Im Dezember 2015 zogen dann sämtliche Antragsteller wieder in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und beantragten umgehend Alg II (Bl. 771 VA). Vorgelegt wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung mit 115 qm, Baujahr 1965, mit einer Kaltmiete von 595 EUR monatlich sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 200 EUR monatlich, insgesamt 795 EUR monatlich (Bl. 790 VA). In einer Aufstellung über die Vermögensverhältnisse mit Unterschrift des Antragstellers zu 1. vom 16.12.2015 (Bl. 797 VA) wurde als einziger Vermögenswert ein bebautes Grundstück in Pakistan im Eigentum des Antragstellers zu 1. mit einer Wohnfläche von 110 qm und einem Verkehrswert von 70.000 EUR benannt.

Mit Bescheid vom 30.12.2015 (Bl. 800 VA) lehnte der Antragsgegner daraufhin den Antrag ab, da die Antragsteller über verwertbares Vermögen in Höhe von 70.000 EUR verfügen würden, welches die Vermögensfreibeträge in Höhe von 17.700 EUR übersteigen würde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Bl. 805 VA) begründete der Antragsteller zu 1. damit, man habe das Eigenheim in Pakistan zusammen mit dem Schwiegervater gekauft. Dieser habe für das Haus 38.000 EUR bezahlt, die Antragsteller dagegen lediglich 18.000 EUR. Das Haus sei zwar auf den Namen des Antragstellers zu 1. eingetragen, er habe dafür aber nun 38.000 EUR Schulden bei seinem Schwiegervater. Dieser habe auch alle Dokumente, welche das Haus betreffen würden. Man habe auch einen Vertrag gefertigt, in welchem stehe, dass das Haus zum Schutz vor Gewalt durch seine Geschwister für die Antragstellerin zu 2. und die Kinder gekauft worden sei und nicht ohne die Einwilligung der weiteren Vertragspartner (den Schwiegervater sowie die beiden Brüder der Antragstellerin zu 2.) verkauft werden dürfe. Selbst wenn das Haus verkauft werden könne, blieben von den 18.000 EUR nur noch ca. 13.000 EUR übrig, weil der Schwiegervater die Antragsteller sowohl in Pakistan als auch nach deren Rückkehr in Deutschland finanziell unterstützt habe. Beigefügt war ein in englischer Sprache gehaltenes "Agreement between four Persons" eines öffentlichen Notars in Lahore, welches kein Datum besitzt (Bl. 817 VA) und ausweislich einer handschriftlichen Gebührenrechnung (Bl. 819 VA) vom 11.08.2015 stammen soll. Danach habe der Antragsteller zu 1. zwei Millionen Rupien und der Schwiegervater vier Millionen Rupien für ein Haus in Lahore gezahlt, wobei die vier Millionen Rupien des Schwiegervaters als Darlehen gegeben worden seien. Da, so wird weiter ausgeführt, die Familie des Antragstellers zu 1. die Antragstellerin zu 2. und deren Kinder schrecklich gequält und verletzt habe, würden der Schwiegervater sowie die beiden Brüder der Antragstellerin zu 2. die Dokumente des Hauses als Sicherheit bei sich behalten; dies auch, weil der Antragsteller zu 1. leicht geistig behindert sei und unter Depressionen leide. Unter Rückzahlung von 4 Millionen Rupien an den Schwiegervater könne der Antragsteller zu 1. das Haus verkaufen. Der Antragsgegner gab den Antragstellern auf, zur weiteren Klärung des Sachverhalts entsprechende Nachweise über Zahlungsflüsse aus dem Verkauf vom 21.11.2014 und die konkreten Ein- und Ausreisen der Antragsteller vorzulegen, mitzuteilen, ob es sich beim Vermieter um einen Verwandten handele, die Adresse des Hausgrundstücks in Pakistan zu benennen und Nachweise der Belastungen/Schulden betreffend dieses Hausgrundstücks vorzulegen (Bl. 808 VA) und wies nach Ausbleiben der angeforderten Nachweise mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2016 den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 823 VA).

Die Antragsteller haben hiergegen noch im März 2016 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben (S 10 AS 632/16) und am 09.05.2016 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es bestehe die Gefahr, dass es zeitnah zum Verlust der Wohnung der Antragsteller komme. Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit lasse nicht zu, dass sie ihren Unterhalt selbst bestreiten, wozu auf eine beigefügte eidesstaatliche Versicherung der Antragsteller zu 1. und 2. vom 20.04.2016 (Bl. 5 SG-Akte) verwiesen werde. In dieser haben die Antragsteller versichert, sie müssten derzeit von monatlichem Kindergeld in Höhe von 797 EUR und Pflegegeld in Höhe von 244 EUR leben und könnten die Miete deswegen nicht bezahlen, weshalb sie schon fristlos gekündigt worden seien. Die 40.000 EUR aus dem Hausverkauf seien den Antragstellern seitens der Bank in Pakistan bar ausgehändigt worden, worauf der Bruder des Antragstellers zu 1. diesem das Geld weggenommen haben, weil bei diesem das Geld nicht sicher sei. Auf Bitte der Antragsteller habe er ihm dann 10.000 EUR davon ausgehändigt. Der Antragsteller zu 1. sei mit den drei Kindern nach Norddeutschland zurückgekehrt, wo eine weitere Tochter von ihm und die Adoptiveltern leben würden und habe sich dort aufgehalten. In den drei Monaten bis zur Rückkehr Ende Juli 2015 habe er von den 10.000 EUR gelebt, von denen er u.a. 6.500 EUR für Flugtickets ausgegeben habe. Die Antragstellerin zu 2. habe mit den 28.000 EUR, die auf das Konto der Volksbank A. überwiesen worden seien, Tickets für den Flug von Deutschland nach Pakistan für 4.000 EUR gekauft und Maklerrechnungen in Höhe von 2.500 EUR beglichen. Den Rest habe sie ihrem Vater gegeben, der damit und mit Hilfe ihres Bruders das besagte Haus in Pakistan gekauft habe. Sie habe nicht damit gerechnet, dass sie so schnell ein neues Visum bekomme und wieder zurückkehren könne. Weiterhin ist eine fristlose Kündigung des Vermieters der Antragsteller vom 04.04.2016 mit Aufforderung zur Räumung des Mietobjekts bis spätestens 29.04.2016 unter Androhung einer Räumungsklage (Bl. 8 SG-Akte) vorgelegt worden. Auf Anfrage des SG hat der Antragsteller zu 1. ergänzend mitgeteilt, die Immobilie in Pakistan sei nicht vermietet, es wohne darin sein Schwager mit Frau und Kindern, der zugleich Vertragspartner des "Agreement between four Persons" sei. Der Vermieter der Antragsteller habe zwar eine fristlose Kündigung angekündigt, aber dessen ungeachtet "bis Ende Juni verlängert". Vorgelegt wurde ferner eine "Confirmation Letter" eines Waseem Ayyaz Ahmad, ein Bruder der Antragstellerin zu 2., der darin u.a. bestätigt hat, dass man bereit sei, dem Antragsteller zu 1. jederzeit seinen Anteil an der Immobilie in Pakistan in Höhe von 18.0000 EUR, vermindert um das diesem geliehene Geld sowie die übernommenen Flugtickets nach Deutschland, somit also 13.000 EUR zu zahlen.

Mit Beschluss vom 30.05.2016 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Immobilie nicht verwertet werden könne bzw. warum sie lediglich für ca. 18.000 EUR verkauft werden könne und dann nur noch ca. 13.000 EUR übrig blieben, sei weder belegt noch nachvollziehbar. Auf Nachfrage, wie die Immobilie in Pakistan derzeit genutzt werde, sei angegeben worden, dass die Immobilie vom Bruder der Antragsteller und dessen Familie ohne Mietzahlungen genutzt werde, was gleichermaßen nicht nachvollziehbar sei. Weiterhin unklar sei, was genau mit den 40.000 EUR aus dem Verkauf des Hauses in Deutschland passiert sei.

Die Antragsteller haben gegen den Beschluss des SG am 22.06.2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er, der Antragsteller zu 1., könne die Immobilie an seinen Schwiegervater und dessen zwei Söhne zwar verkaufen, ihm würden dann, da er diesem aber noch 5.000 EUR schulde, lediglich 13.000 EUR bezahlt werden. Auch sei der Bruder der Antragstellerin zu 2. mittlerweile aus dem Haus ausgezogen. Die 40.000 EUR habe sein Bruder an sich genommen und ihm zunächst nur 10.000 EUR gegeben und später für die Rückkehr des Antragstellers zu 1. mit den drei älteren Kindern nach Deutschland weitere 10.000 EUR gegeben. Den restlichen Betrag habe der Bruder für sich behalten, da die Antragsteller ein Jahr auf seine Kosten gelebt hätten.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung am 16.12.2015 zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat zur Begründung auf die bisherigen Ausführungen einschließlich derer des SG im erstinstanzlichen Beschluss Bezug genommen. Mehrfach verlangte Nachweise für die Erklärungen seien wiederum nicht ansatzweise vorgelegt worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verweisen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass der einzig hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen wird.

Soweit die Antragsteller Alg II für den Zeitraum vor Antragstellung im Eilverfahren beim SG am 04.05.2016 begehren, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn regelmäßig besteht bei Geldleistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume vor der Antragstellung im Eilverfahren kein Anordnungsgrund (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 29a). Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt. Hierfür ist vorliegend nichts vorgetragen.

Aber auch soweit Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 22.11.2002, BvR 1586/02 und vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, jeweils veröffentlicht in juris). Durch das Erfordernis des Vorliegens eines Anordnungsgrundes wird hiernach gewährleistet, dass einstweilige Anordnungen nur in den Fällen erlassen werden, in denen es zu vermeiden gilt, dass der jeweilige Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. In Konstellationen, in denen keine schwere Nachteile zu befürchten stehen, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gegenständlich sind, ist zu beachten, dass diese im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums der Deckung des elementaren Bedarfes, eine Unterkunft zu haben, dienen. Sie sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, privatrechtliche Verbindlichkeiten zu bedienen (vgl. Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015, L 19 AS 360/15 B ER, juris m.w.N.). Ein Anordnungsgrund bei der begehrten einstweiligen Gewährung von (vollständigen) Unterkunftskosten nach § 86b Abs. 2 SGG ergibt sich deshalb nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 01.10.2015, L 3 AS 3480/15 ER-B, nicht veröffentlicht) nicht bereits aus der Vermeidung von Mietschulden oder der erstrebten Möglichkeit, anderweitig erhaltene Mittel zurückzahlen zu können. Diese Rechtsprechung des Senats ist durch die Entscheidung des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2016 (1 BvR 704/16, juris) in vollem Umfang bestätigt worden. Danach genügt auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. deren Androhung nicht. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes betreffend die Verpflichtung des Antragsgegners hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung erfordert vielmehr den substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag, dass konkret eine zeitnahe Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nicht vor. So hat der Vermieter zwar ausweislich der vorgelegten Kündigung vom 04.04.2016 die Kündigung der Mietwohnung ausgesprochen und auch eine Räumungsklage angedroht. Der Antragsteller zu 1. hat allerdings im Mai 2016 und damit nach dem Kündigungszeitpunkt mitgeteilt, der Vermieter habe nach einem Gespräch mit den Antragstellern "bis Ende Juni verlängert". Dass nun, nach Ablauf dieser "Verlängerung", wieder die Erhebung einer Räumungsklage drohe, ist nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus haben die Antragsteller die Frage des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren nach einer möglichen verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehung zum Vermieter nicht beantwortet. Diese Frage hat indes durchaus Berechtigung, nachdem die Antragstellerin zu 2. im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung im Januar 2016 mitgeteilt hat, sie habe u.a. 1.000 EUR von ihrem Vermieter geliehen bekommen und von diesem Geld gelebt (Bl. 840 VA). Dass ein Vermieter indes nicht nur von Anfang an auf Kaution und Mietzahlungen - schließlich sind die Antragsteller nach eigenem Vortrag sei Mitte Dezember 2015, also seit Begründung des Mietverhältnisses vollkommen mittellos - verzichtet, sondern darüber hinaus auch noch 1.000 EUR seinen säumigen Mietern leiht, erscheint überaus untypisch und lässt auf ein wie immer geartetes Näheverhältnis schließen. Das Verhalten des Vermieters begründet insgesamt die - in Teilen ja auch schon in Erfüllung getretene - Erwartung, dass er von einer stringenten Durchsetzung seiner Ansprüchen, ggfs. im Wege einer Räumungsklage, jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum absehen dürfte. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat nicht von einer zeitnah bevorstehenden Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit zu überzeugen.

Bezüglich der Regelleistungen für den Zeitraum ab Antragstellung im Eilverfahren fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist Voraussetzung für den Bezug von Alg II bzw. Sozialgeld (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) u.a. Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 1 ist u.a. nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Dabei sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sämtliche verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 4 SGB II ist beim Vermögen der Antragsteller zu 1. und 2. - nur diese verfügen überhaupt über Vermögen - ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.650 EUR (Antragsteller zu 1.) bzw. 5.700 EUR (Antragsteller zu 2.) sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen für die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten in Höhe von insgesamt 4.500 EUR, zusammen 17.850 EUR abzusetzen. Auch unter Berücksichtigung dieser Absetzbeträge haben die Antragsteller es nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren Lebensunterhalt von monatlich zuletzt 1.811 EUR (August 2016: Regelsatz von zweimal 364 EUR gemäß § 20 Abs. 4 SGB II sowie einmal 306 EUR, zweimal 270 EUR und einmal 237 EUR gemäß § 23 Nr. 1 SGB II jeweils in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II vom 22.10.2015) nicht bereits aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Vermögen decken können. So geht der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragsteller zum einen aus der in Pakistan belegenen Immobilie zumindest 18.000 EUR erlösen können. Der Antragsteller zu 1. selbst hat im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Immobilie, die ausweislich des vorgelegten "Agreements between four Persons" im Alleineigentum des Antragstellers zu 1. steht, ohne Weiteres an den Schwiegervater und dessen zwei Söhne zu einem Preis von 18.000 EUR verkauft werden könne. Dem gegenüber vermag nicht einzuleuchten, weshalb der Schwiegervater sowie die Brüder berechtigt sein sollen, einer möglichen Kaufpreisforderung von 18.000 EUR ihrerseits Zuwendungen an die Antragsteller in Höhe von 5.000 EUR entgegen zu halten. So hat der Antragsteller zu 1. in der Beschwerdebegründung vorgetragen, sein Bruder habe 20.000 EUR der Antragsteller zu 1. und 2. vereinnahmt, weil diese ein Jahr lang auf seine Kosten gelebt hätten. Weshalb angesichts dessen noch zusätzliche Zuwendungen seitens des Schwiegervaters nötig gewesen sein sollten, erschließt sich nicht. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 2. in der eidesstattlichen Versicherung vom 20.04.2016 vorgetragen, sie habe das auf ihr Konto bei der Volksbank A. überwiesene Geld nach Abzug der Kosten für Flugtickets und Begleichung einer niemals belegten Maklerrechnung in Höhe von 2.500 EUR, somit noch ein Restbetrag von 21.500 EUR, an ihren Vater, den Schwiegervater des Antragstellers zu 1., gegeben, so dass dieser zusammen mit einem Bruder - ansonsten sprechen die Antragsteller regelmäßig von zwei Brüdern - die in Pakistan gelegene Immobilie habe kaufen können. Es ist unschlüssig, dass die Klägerin nach Hingabe von 21.500 EUR für die Immobilie, von der ihr indes lediglich 18.000 EUR "zugerechnet" werden, und die dann anschließend von einem Bruder und dessen Familie bewohnt wurde, darüber hinaus auch noch Verpflichtungen gegenüber dem Schwiegervater bzw. den Brüdern besitzen soll. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 2. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung behauptet, für den Erwerb des Hauses in Pakistan seien teilweise die 40.000 EUR, die als "zweite Tranche" geflossen seien, eingesetzt worden, womit sich insgesamt die Frage stellt, wo die auf das Konto der Antragstellerin zu 2. überwiesenen 28.000 EUR verblieben sind. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Antragsteller weckt im Übrigen auch ein auffällig den jeweiligen prozessualen und materiellrechtlichen Erfordernissen angepasster Vortrag der Antragsteller: So ist zunächst bei Antragstellung von einem im Eigentum der Antragsteller stehenden Wohneigentum in Pakistan mit einem Wert von 70.000 EUR die Rede; nachdem daraufhin die Leistungen mit Blick auf dieses Vermögen abgelehnt und in diesem Ablehnungsbescheid ein unschädliches Schonvermögen in Höhe von 17.700 EUR benannt wird, ist nunmehr nur noch von einem Anteil von 18.000 EUR die Rede, welcher mittels unspezifizierter Forderungen von Schwiegervater und Brüder der Antragstellerin zu 2. auf 13.000 EUR "herabgerechnet wird". Nachdem das SG in einer Aufklärungsverfügung die Frage von Mieteinnahmen aus der Immobilie aufgeworfen hat, wird eine unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch einen Bruder der Antragstellerin zu 2. und deren Kinder vorgetragen. Das SG hat diesen Umstand in seinem ablehnenden Beschluss zur Untermauerung der fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags der Antragsteller herangezogen, worauf nun im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird, der Bruder sei mittlerweile ausgezogen, da die Wohnung nicht über Strom und Gas verfüge. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Antragsteller in der Vergangenheit wenig Bedenken gezeigt haben, den Antragsgegner über ihre (fehlende) Bedürftigkeit und weitere, die Leistungsgewährung bedingende Umstände, wie die Anwesenheit in Deutschland, zu täuschen. Die Antragstellerin zu 2. hat im Rahmen der polizeilichen Vernehmung eingeräumt, man habe durchaus gewusst, dass der Zufluss des Kaufpreises Einfluss auf die Leistungsgewährung gehabt habe. Man habe dennoch auf Rat der Familie des Antragstellers zu 1. den Antragsgegner über die leistungsausschließenden Umstände getäuscht.

Zum anderen vermag sich der Senat weiterhin auch nicht davon zu überzeugen, dass die auf ein Konto einer Bank in Pakistan transferierten und dort angeblich in bar abgehobenen 40.000 EUR in vollem Umfange aufgebraucht worden sind. So hat die Antragstellerin zu 2. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, wie bereits darlegt, zunächst ausgeführt, von den 40.000 EUR sei u.a. der Kaufpreis der Immobilie in Pakistan anteilig in Höhe von 18.000 EUR beglichen worden. Im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung haben die Antragsteller dann ausgeführt, der Bruder des Antragsteller zu 1. habe diesen Geldbetrag bis auf 10.000 EUR mit der Begründung vereinnahmt, der Antragsteller zu 1. habe keinen sicheren Platz um das Geld aufzubewahren. Im Beschwerdeverfahren wurde der Vortrag dann dahingehend modifiziert, der Bruder habe dem Antragsteller zu 1. sowie den drei älteren Kindern für deren Rückkehr nach Deutschland weitere 10.000 EUR ausgehändigt und den Restbetrag mit der Begründung einbehalten, die Familie der Antragsteller habe ja ein Jahr lang auf seine Kosten gelebt. Dies widerspricht zum einen dem Vortrag, die Familie schulde dem Schwiegervater und dessen Söhnen Geld, weil man dort gelebt und von dort Unterstützung erhalten habe. Im Übrigen haben sich der Antragsteller zu 1. und die drei Kinder überschlägig acht Monate in Pakistan aufgehalten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 1. für diesen vergleichsweise kurzen Zeitraum die - sicher auch für pakistanische Verhältnisse - sehr beachtliche Summe von 20.000 EUR geltend gemacht haben soll, ohne dass dies auf Widerstand der Antragsteller gestoßen sein soll, vermag dem Senat nicht einzuleuchten. Anderseits ist es schwer nachvollziehbar, dass die Antragsteller, die annähernd seit 10 Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, solchermaßen den Überblick über den Verbleib von 68.000 EUR - ihr gesamtes Vermögen - verloren haben sollen, wie es sich aus dem teils widersprüchlichen und teils defizitären Vortrag der Antragsteller ergibt. Unlogisch erscheint auch der Kauf eines Eigenheims in Pakistan, obwohl die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits wieder zur Rückkehr nach Deutschland entschlossen waren. Zutreffend hat auch das SG in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass es ein unschlüssiges und bislang nicht zufriedenstellend erklärtes Verhalten der Antragsteller darstellt, Wohneigentum in Pakistan zu bilden, welches dann ein Bruder der Antragstellerin zu 2. kostenlos nutzt, während die Antragsteller selber in Deutschland nicht im Stande sind, ihre eigene Miete zu tragen.

Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der Antragsteller zum Verbleib der 68.000 EUR insgesamt nicht zu überzeugen und sind mit Ausnahme von Zahlungen für einzelne Flugtickets keine der behaupteten Ausgaben und Verluste belegt. Solange die Antragsteller nicht im Stande sind, eine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für den Verbleib ihres Vermögens zu liefern, ist der (vollständige) Verlust des aus dem Verkauf des Hauses in Deutschland erzielten Vermögens in Höhe von 68.000 EUR nicht glaubhaft gemacht und muss der Senat vielmehr davon ausgehen, dass neben dem durch (anteiligen) Eigentum am Haus in Pakistan verkörperten Vermögensanteil von 18.000 EUR die Antragsteller darüber hinausgehend über ein namhaftes Geldvermögen verfügen.

Solange berücksichtigungsfähiges Vermögen wie vorliegend besteht und nicht verbraucht ist, müssen sich die Antragsteller dies jederzeit und ggfs. für unbegrenzte Dauer entgegen halten lassen, selbst wenn dieses nur für kurze Zeit zur Deckung des Bedarfs ausgereicht hätte. Denn einen fiktiven Vermögensverzehr kennt § 12 SGB II nicht; weder das SGB II noch die Arbeitslosengeld II-Verordnung enthalten eine Vorschrift die der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen entgegen stehen; der in § 3 sowie 9 Abs. 1 SGB II statuierte Grundsatz der Subsidiarität gebietet es, tatsächlich vorhandenes Vermögen bis zu den in § 12 SGB II vorgegebenen Grenzen zu berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 14/08 B).

Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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