Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 5734/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2677/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung seiner Altersrente ohne Kürzung auf Grund eines Versorgungsausgleichs auch für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2015.
Die Ehe des am 1944 geborenen Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts S-B.C. vom 22.05.1996 geschieden. Für die Ehezeit vom Februar 1976 bis Juli 1995 wurden dabei zulasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften von 6,3742 Entgeltpunkten - entsprechend 294,68 DM - in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers übertragen.
Der Kläger erhält seit 01.04.2008 Altersrente für langjährig Versicherte i.H.v. 809,59 EUR (brutto), vgl. Bescheid vom 25.03.2008 (Bl. 74 ff. VA). Die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Entgeltpunkte wurden dabei auf Grund des Versorgungsausgleichs um 6,3742 Entgeltpunkte auf 32,8900 Entgeltpunkte gemindert (vgl. Anlage 5 und 6 zu dem Bescheid vom 25.03.2008, Bl. 85 f. VA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bescheid vom 25.03.2008 Bezug genommen. Mehrere Überprüfungsanträge des Klägers - u.a. wegen der Kürzung seiner Rente auf Grund des Versorgungsausgleiches - waren in der Vergangenheit erfolglos (vgl. u.a. das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 R 396/12, welches durch Rücknahme der Berufung im März 2013 beendet wurde).
Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 11.03.2015 ohne vorher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen zu haben. Auf den daraufhin gestellten Antrag des Klägers vom März 2015 auf Anpassung seiner Rente wegen des Todes der geschiedenen Ehefrau und Erstattung der bereits in Abzug gebrachten Beträge seit 01.04.2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2015 die Kürzung der Altersrente des Klägers (erst) ab 01.04.2015 aus und setzte dies für die Zeit ab 01.04.2015 durch einen gesonderten Rentenbescheid um (vgl. Bl. 175 ff. VA).
Mit Schreiben vom 29.06.2015 beantragte der Kläger erneut die Rückgängigmachung des Abzuges auf Grund des Versorgungsausgleiches bereits seit 01.04.2008 und damit sinngemäß die Überprüfung des Bescheides vom 05.05.2015. Die Rücknahme dieses Bescheides lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2015 und Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 ab.
Das hiergegen am 20.10.2015 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, vorgenommen werden könne. Die vom Kläger begehrte Anpassung und Rückerstattung der in der Vergangenheit infolge des Versorgungausgleichs nicht ausgezahlten Rentenleistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG sei eine Anpassung lediglich für die Zukunft möglich. Der Ausschluss der Rückerstattung der für die Vergangenheit zur Durchführung des Versorgungausgleichs einbehalten Rentenzahlungen sei auch verfassungsgemäß.
Gegen das ihm am 24.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.07.2016 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass sich die Beklagte dadurch bereichere, dass der Versorgungsausgleich zwar durchgeführt worden, dieser aber wegen des Todes der Bezugsperson nicht zum Tragen gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2015 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 bereits ab 01.04.2008 Altersrente ohne Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hieran ist der Senat nicht gehindert, obwohl der Kläger sich mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden erklärt hat. Denn anders als § 124 Abs. 2 SGG für eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung es vorsieht, ist für eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss das Einverständnis der Beteiligten nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die Beklagte mit diesen ablehnte, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 bereits ab 01.04.2008 Altersrente ohne Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleich zu gewähren.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 09.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2015. Mit diesem lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 05.05.2015, mit welchem sie die Kürzung der Altersrente auf Grund des Versorgungsausgleiches nach dem Versterben der geschiedenen Ehefrau des Klägers erst ab 01.04.2015 aussetzte, abzuändern und dem Kläger bereits ab 01.04.2008 Altersrente ohne Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleich zu gewähren.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 05.05.2015 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn weder wandte die Beklagte das Recht unrichtig an, noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Sie lehnte vielmehr zu Recht den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 und Anpassung der Altersrente wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau bereits ab 01.04.2008 ab.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers, seine Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gezahlt zu bekommen, ist allein der seit dem 01.09.2009 geltende § 37 VersAusglG. § 48 SGB X (Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse) ist in diesen Fällen nicht einschlägig (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 13 R 33/06 R in SozR 4-5795 § 4 Nr. 3 zu den entsprechenden Vorgängerregelungen).
Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein ausgeglichenes Anrecht nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte verstorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Das Absehen von der Kürzung ist dabei von einem Antrag abhängig, der sich erst ab dem ersten Tag des ersten Monats auswirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG).
Die Anpassung ist auf den Antrag des Klägers vom März 2015 durch Bescheid vom 05.05.2015 zutreffend mit Wirkung zum 01.04.2015 erfolgt. Eine auf den Beginn des Rentenbezugs des Klägers bezogene rückwirkende Anpassung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz berücksichtigt das Versterben der ausgleichsberechtigten Person unter den Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nur für die Zukunft.
Dies ergibt sich - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 VersAusglG ("nicht länger") sowie aus der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG. Auch aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber im Unterschied zum früheren Recht eine rückwirkende Anpassung nicht mehr vorsehen wollte (s. BT- Drucks 16/10144 S. 76).
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 2 VersAusglG. Eine vollständige Rückabwicklung ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77 u.a. in SozR 7610 § 1587 Nr. 1) und vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87 u.a. in SozR 4-5795 § 4 Nr. 8), wonach der Gesetzgeber lediglich gehalten war, eine Härteregelung für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten zu schaffen, und bei deren Ausgestaltung die Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Allerdings muss sich bei der gesetzlichen Regelung der Härtefälle - so das BVerfG in der bereits zitierten Entscheidung vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87 u.a., Rdnr. 48) - die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen. Der Grund muss sachbezogen sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen erfüllen §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG.
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten aus Art. 14 Abs. 1 GG findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 57). Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse. Die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Die nachträgliche Anpassung - seit 01.09.2009 nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG - stellt damit eine Durchbrechung des Versicherungsprinzips zulasten der Versichertengemeinschaft und ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar. Es ist daher auch nicht als unzumutbar anzusehen, dass ein "Rückausgleich" nur unter engen Voraussetzungen erfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O.), seit 01.09.2009 unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG.
Diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber des VersAusglG aufgegriffen. Ziel des Versorgungsausgleichs - so die Gesetzesbegründung - ist es, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichberechtigten Personen zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BT-Drucks 16/10144 S. 30). Nach der weiteren Gesetzesbegründung (BT-Drucks a.a.O. S. 76) sollte mit der ab 01.09.2009 geltenden Neuregelung zum Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung mit Wirkung ex nunc erfolgen, um die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung zu schützen. Die Regelung, die an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft, ist sachgerecht. Der Gesetzgeber sah sich bei der Ausgestaltung der Härtefallregelungen zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, a.a.O., Rdnr. 56). Eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips im engeren Sinne wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (BVerfG, a.a.O.,). Das ist hier nicht der Fall.
Eine unverhältnismäßige Belastung ist insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn die ausgleichsberechtigte Person auf Grund eines frühen Todes aus dem übertragenen Anrecht keine oder geringere Versorgungsleistungen bezog, bei der ausgleichspflichtigen Person dennoch eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgte, denn die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person verfehlt auch dann nicht ihren Zweck (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014, 1 BvL 9/12 u.a., Rdnr. 43 ff., in juris). Der Zweck der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person besteht darin, der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Anrechts und damit eine eigenständige Versorgung für die Dauer ihres Lebens zu verschaffen. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zu und gewährten ihr den in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Versicherungsschutz. Dieser bewirkt, dass Versicherte bei Verwirklichung des versicherten Risikos Leistungen erhalten. Damit hat die Kürzung ihren Zweck erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an.
Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser durch die übertragenen Rentenanwartschaften vermittelte Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur "Ende des Versicherungsschutzes" ist damit auch ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf den Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Versicherte konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Rentenbezugsdauer ab. Ein Rückausgleich ex tunc würde in solchen Fällen im Gegenteil einen gegenüber anderen Versicherten kaum zu rechtfertigenden doppelten (Lebzeiten-)Versicherungsschutz aus einer einzigen Anwartschaft bedeuten (so bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013, L 18 KN 160/12, Rdnr. 32 in juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013, L 13 R 316/13, Rdnr. 38 in juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013, 4 S 221/13, Rdnr. 31, in juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine Bereicherung der Beklagten vor, wenn es im Fall des Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht zu einer rückwirkenden Aussetzung der Kürzung bei ihm - als ausgleichspflichtige Person - kommt.
Zwar kann der Versorgungsausgleich - je nach konkretem Versicherungsverlauf - dazu führen, dass der Versorgungsträger Leistungen einspart, die er beim Fortbestand der Ehe hätte erbringen müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 54). So steht bei früherem Versorgungsleistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bis zum Beginn des Versorgungsleistungsbezugs der ausgleichsberechtigten Person dem Paar insgesamt nur aus der Hälfte des Anrechts eine Versorgung zu, wohingegen bei Fortbestand der Ehe die ungeteilte Versorgung von vornherein in voller Höhe zur Verfügung stünde. Ein weiterer Nachteil kann dadurch eintreten, dass die ausgleichspflichtige Person auch bei Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person nur noch eine gekürzte Rente bezieht, bei Fortbestand der Ehe hingegen weiterhin die volle Rente erhielte.
Hierbei realisiert sich indes lediglich das der gesetzlichen Rentenversicherung innewohnende typische Versicherungsrisiko der ausgleichberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies - da die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte ab der Teilung voneinander unabhängig sind - ohne Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 48). Diesem denkbaren Nachteil steht im Übrigen ein Vorteil der Geschiedenen gegenüber, der aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultiert. So ist auch der umgekehrte Fall denkbar, dass die ausgleichsberechtigte Person vor der ausgleichspflichtigen Person Rente bezieht und damit bereits Leistungen aus ihrem Anteil an dem vormals der ausgleichspflichtigen Person zustehenden Anrecht erhält. Wäre sie mit der ausgleichspflichtigen Person noch verheiratet, würde bis zu deren Renteneintritt keinerlei Rente gezahlt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 55).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung seiner Altersrente ohne Kürzung auf Grund eines Versorgungsausgleichs auch für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2015.
Die Ehe des am 1944 geborenen Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts S-B.C. vom 22.05.1996 geschieden. Für die Ehezeit vom Februar 1976 bis Juli 1995 wurden dabei zulasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften von 6,3742 Entgeltpunkten - entsprechend 294,68 DM - in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau des Klägers übertragen.
Der Kläger erhält seit 01.04.2008 Altersrente für langjährig Versicherte i.H.v. 809,59 EUR (brutto), vgl. Bescheid vom 25.03.2008 (Bl. 74 ff. VA). Die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Entgeltpunkte wurden dabei auf Grund des Versorgungsausgleichs um 6,3742 Entgeltpunkte auf 32,8900 Entgeltpunkte gemindert (vgl. Anlage 5 und 6 zu dem Bescheid vom 25.03.2008, Bl. 85 f. VA). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bescheid vom 25.03.2008 Bezug genommen. Mehrere Überprüfungsanträge des Klägers - u.a. wegen der Kürzung seiner Rente auf Grund des Versorgungsausgleiches - waren in der Vergangenheit erfolglos (vgl. u.a. das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 R 396/12, welches durch Rücknahme der Berufung im März 2013 beendet wurde).
Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 11.03.2015 ohne vorher Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen zu haben. Auf den daraufhin gestellten Antrag des Klägers vom März 2015 auf Anpassung seiner Rente wegen des Todes der geschiedenen Ehefrau und Erstattung der bereits in Abzug gebrachten Beträge seit 01.04.2008 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2015 die Kürzung der Altersrente des Klägers (erst) ab 01.04.2015 aus und setzte dies für die Zeit ab 01.04.2015 durch einen gesonderten Rentenbescheid um (vgl. Bl. 175 ff. VA).
Mit Schreiben vom 29.06.2015 beantragte der Kläger erneut die Rückgängigmachung des Abzuges auf Grund des Versorgungsausgleiches bereits seit 01.04.2008 und damit sinngemäß die Überprüfung des Bescheides vom 05.05.2015. Die Rücknahme dieses Bescheides lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.07.2015 und Widerspruchsbescheid vom 23.09.2015 ab.
Das hiergegen am 20.10.2015 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 21.06.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, vorgenommen werden könne. Die vom Kläger begehrte Anpassung und Rückerstattung der in der Vergangenheit infolge des Versorgungausgleichs nicht ausgezahlten Rentenleistungen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG sei eine Anpassung lediglich für die Zukunft möglich. Der Ausschluss der Rückerstattung der für die Vergangenheit zur Durchführung des Versorgungausgleichs einbehalten Rentenzahlungen sei auch verfassungsgemäß.
Gegen das ihm am 24.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.07.2016 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass sich die Beklagte dadurch bereichere, dass der Versorgungsausgleich zwar durchgeführt worden, dieser aber wegen des Todes der Bezugsperson nicht zum Tragen gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2015 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 bereits ab 01.04.2008 Altersrente ohne Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hieran ist der Senat nicht gehindert, obwohl der Kläger sich mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden erklärt hat. Denn anders als § 124 Abs. 2 SGG für eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung es vorsieht, ist für eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss das Einverständnis der Beteiligten nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die Beklagte mit diesen ablehnte, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 bereits ab 01.04.2008 Altersrente ohne Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleich zu gewähren.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 09.07.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2015. Mit diesem lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 05.05.2015, mit welchem sie die Kürzung der Altersrente auf Grund des Versorgungsausgleiches nach dem Versterben der geschiedenen Ehefrau des Klägers erst ab 01.04.2015 aussetzte, abzuändern und dem Kläger bereits ab 01.04.2008 Altersrente ohne Kürzung auf Grund des Versorgungsausgleich zu gewähren.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 05.05.2015 ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn weder wandte die Beklagte das Recht unrichtig an, noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erweist. Sie lehnte vielmehr zu Recht den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 05.05.2015 und Anpassung der Altersrente wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau bereits ab 01.04.2008 ab.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers, seine Altersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gezahlt zu bekommen, ist allein der seit dem 01.09.2009 geltende § 37 VersAusglG. § 48 SGB X (Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse) ist in diesen Fällen nicht einschlägig (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 13 R 33/06 R in SozR 4-5795 § 4 Nr. 3 zu den entsprechenden Vorgängerregelungen).
Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein ausgeglichenes Anrecht nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte verstorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Das Absehen von der Kürzung ist dabei von einem Antrag abhängig, der sich erst ab dem ersten Tag des ersten Monats auswirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG).
Die Anpassung ist auf den Antrag des Klägers vom März 2015 durch Bescheid vom 05.05.2015 zutreffend mit Wirkung zum 01.04.2015 erfolgt. Eine auf den Beginn des Rentenbezugs des Klägers bezogene rückwirkende Anpassung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz berücksichtigt das Versterben der ausgleichsberechtigten Person unter den Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nur für die Zukunft.
Dies ergibt sich - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 VersAusglG ("nicht länger") sowie aus der eindeutigen Regelung des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG. Auch aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber im Unterschied zum früheren Recht eine rückwirkende Anpassung nicht mehr vorsehen wollte (s. BT- Drucks 16/10144 S. 76).
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 2 VersAusglG. Eine vollständige Rückabwicklung ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77 u.a. in SozR 7610 § 1587 Nr. 1) und vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87 u.a. in SozR 4-5795 § 4 Nr. 8), wonach der Gesetzgeber lediglich gehalten war, eine Härteregelung für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten zu schaffen, und bei deren Ausgestaltung die Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Allerdings muss sich bei der gesetzlichen Regelung der Härtefälle - so das BVerfG in der bereits zitierten Entscheidung vom 05.07.1989 (1 BvL 11/87 u.a., Rdnr. 48) - die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen. Der Grund muss sachbezogen sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Diese Voraussetzungen erfüllen §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG.
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten aus Art. 14 Abs. 1 GG findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 57). Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse. Die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Die nachträgliche Anpassung - seit 01.09.2009 nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG - stellt damit eine Durchbrechung des Versicherungsprinzips zulasten der Versichertengemeinschaft und ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar. Es ist daher auch nicht als unzumutbar anzusehen, dass ein "Rückausgleich" nur unter engen Voraussetzungen erfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O.), seit 01.09.2009 unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG.
Diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber des VersAusglG aufgegriffen. Ziel des Versorgungsausgleichs - so die Gesetzesbegründung - ist es, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichberechtigten Personen zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BT-Drucks 16/10144 S. 30). Nach der weiteren Gesetzesbegründung (BT-Drucks a.a.O. S. 76) sollte mit der ab 01.09.2009 geltenden Neuregelung zum Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung mit Wirkung ex nunc erfolgen, um die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung zu schützen. Die Regelung, die an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft, ist sachgerecht. Der Gesetzgeber sah sich bei der Ausgestaltung der Härtefallregelungen zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, a.a.O., Rdnr. 56). Eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips im engeren Sinne wäre nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde (BVerfG, a.a.O.,). Das ist hier nicht der Fall.
Eine unverhältnismäßige Belastung ist insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn die ausgleichsberechtigte Person auf Grund eines frühen Todes aus dem übertragenen Anrecht keine oder geringere Versorgungsleistungen bezog, bei der ausgleichspflichtigen Person dennoch eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgte, denn die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person verfehlt auch dann nicht ihren Zweck (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2014, 1 BvL 9/12 u.a., Rdnr. 43 ff., in juris). Der Zweck der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person besteht darin, der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Anrechts und damit eine eigenständige Versorgung für die Dauer ihres Lebens zu verschaffen. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zu und gewährten ihr den in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Versicherungsschutz. Dieser bewirkt, dass Versicherte bei Verwirklichung des versicherten Risikos Leistungen erhalten. Damit hat die Kürzung ihren Zweck erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an.
Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser durch die übertragenen Rentenanwartschaften vermittelte Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur "Ende des Versicherungsschutzes" ist damit auch ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf den Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Versicherte konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Rentenbezugsdauer ab. Ein Rückausgleich ex tunc würde in solchen Fällen im Gegenteil einen gegenüber anderen Versicherten kaum zu rechtfertigenden doppelten (Lebzeiten-)Versicherungsschutz aus einer einzigen Anwartschaft bedeuten (so bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013, L 18 KN 160/12, Rdnr. 32 in juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013, L 13 R 316/13, Rdnr. 38 in juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013, 4 S 221/13, Rdnr. 31, in juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine Bereicherung der Beklagten vor, wenn es im Fall des Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht zu einer rückwirkenden Aussetzung der Kürzung bei ihm - als ausgleichspflichtige Person - kommt.
Zwar kann der Versorgungsausgleich - je nach konkretem Versicherungsverlauf - dazu führen, dass der Versorgungsträger Leistungen einspart, die er beim Fortbestand der Ehe hätte erbringen müssen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, a.a.O., Rdnr. 54). So steht bei früherem Versorgungsleistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bis zum Beginn des Versorgungsleistungsbezugs der ausgleichsberechtigten Person dem Paar insgesamt nur aus der Hälfte des Anrechts eine Versorgung zu, wohingegen bei Fortbestand der Ehe die ungeteilte Versorgung von vornherein in voller Höhe zur Verfügung stünde. Ein weiterer Nachteil kann dadurch eintreten, dass die ausgleichspflichtige Person auch bei Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person nur noch eine gekürzte Rente bezieht, bei Fortbestand der Ehe hingegen weiterhin die volle Rente erhielte.
Hierbei realisiert sich indes lediglich das der gesetzlichen Rentenversicherung innewohnende typische Versicherungsrisiko der ausgleichberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies - da die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte ab der Teilung voneinander unabhängig sind - ohne Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 48). Diesem denkbaren Nachteil steht im Übrigen ein Vorteil der Geschiedenen gegenüber, der aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultiert. So ist auch der umgekehrte Fall denkbar, dass die ausgleichsberechtigte Person vor der ausgleichspflichtigen Person Rente bezieht und damit bereits Leistungen aus ihrem Anteil an dem vormals der ausgleichspflichtigen Person zustehenden Anrecht erhält. Wäre sie mit der ausgleichspflichtigen Person noch verheiratet, würde bis zu deren Renteneintritt keinerlei Rente gezahlt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rdnr. 55).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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