Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 537/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2712/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob der Beklagte weitere Leistungen zu gewähren hat.
Der im Jahr 1982 geborene Kläger Ziff. 1) steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die mit ihm seit Jahren in ihrem im Jahr 1987 erbauten, eine Wohnfläche von 87 Quadratmeter umfassenden und mittels Ölheizung beheizten Eigenheim in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger Ziff. 2) und Ziff. 3), beziehen Rente wegen Berufsunfähigkeit und erhalten bislang keine Leistungen nach dem SGB II.
Auf den Antrag des Klägers Ziff. 1) vom 16. Januar 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 dem Kläger Ziff. 1) vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht gewährt. Der Bescheid richtete sich ausschließlich an den Kläger Ziff. 1). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und Klage. Die Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) wurde unter dem Aktenzeichen S 17 AS 773/15 geführt. Der Widerspruch des Klägers Ziff. 1) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 zurückgewiesen. Auch hiergegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1393/15 geführt und zum vorangegangenen Verfahren verbunden wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die hiergegen von den Klägern erhobene Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28. Oktober 2015 (L 3 AS 3014/15) zurückgewiesen; die Beschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 6. Januar 2016 (B 4 AS 672/15 B) verworfen.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 28. Oktober 2015 erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 29. November 2015, mit dem sie lediglich den Regelsatz für den Januar 2016 von 399,00 EUR auf 404,00 EUR anhob. Auch dieser Bescheid richtet sich lediglich an den Kläger Ziff. 1). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers Ziff. 1) zurück.
Am 14. Januar 2016 beantragte der Kläger Ziff. 1) die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1) für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 den Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR monatlich. Der Bescheid richtete sich an den Kläger Ziff. 1). Die Kläger haben hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers Ziff. 1) als unbegründet zurück.
Am 18. Februar 2016 haben die Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 15. und 28. Januar 2016 Klage zum SG erhoben. Die Kläger Ziff. 2) und 3) seien ebenfalls klagebefugt, da sie aufgrund einer amtlichen Anordnung der Beklagten gezwungen seien, ihren Sohn kostenfrei zu beherbergen. Die fortgesetzte Behauptung, der Kläger Ziff. 1) wohne kostenfrei bei seinen Eltern, sei unwahr und erfülle den Straftatbestand des versuchten Prozessbetruges. Zur Begründung haben die Kläger auf verschiedene klägerische Schreiben verwiesen. Sie haben zudem vielfältige und teilweise schwer verständliche Ausführungen zu einem unfallbedingten Schaden gemacht. Das SG hat das Begehren der Kläger sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass sie auch unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Januar 2016 bis Januar 2017 begehren. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klagen der Kläger Ziff. 2) und 3) seien unzulässig, da mit den angefochtenen Bescheiden ausschließlich über den Leistungsantrag des Klägers Ziff.1) entschieden worden sei. Die Klage des Klägers Ziff. 1) sei zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger Ziff. 1) sei ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Regelbedarf bewilligt worden. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens sei ein weitergehender Anspruch nicht erkennbar. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, da er bei seinen Eltern kostenlos wohne. Zwar behaupte er nunmehr, dies sei unwahr. Doch habe er in vorangegangenen Verfahren ausdrücklich bestätigt, keine Mietzahlungen zu leisten. Auch jetzt lege er gerade nicht dar, selbst einer tatsächlichen Zahlungspflicht ausgesetzt zu sein. Die Existenz eines Mietvertrages sei nicht erwiesen.
Gegen den den Klägern am 9. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid haben sie am 18. Juli 2016 Berufung beim SG eingelegt. Der Gerichtsbescheid des SG solle aufgehoben werden, da er über nicht gestellte Anträge nach dem SGB II entschieden habe. Im Rahmen der Unfallangelegenheit haben die Kläger neben teilweise schwer verständlichem Vortrag angegeben, der Kläger Ziff. 1) sei ohne festen Wohnsitz. Sie haben auf beim Landgericht Karlsruhe anhängige Verfahren hingewiesen, einen Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte behauptet und gerügt und beanstandet, dass das SG ohne die Einräumung rechtlichen Gehörs durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Das SG verweigere ohne Urteil bestandskräftig bescheinigte Renten-, Übergangsgeld- und Krankengeldzahlungen. Die Feststellung des SG, dass dem Kläger Ziff. 1) die Unterkunft kostenlos gewährt würde, sei eine offensichtliche Lüge und im Hinblick auf die Entscheidung des BSG im Verfahren B 11b AS 7/06 B widerlegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2016 und des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 zu verurteilen, den Klägern Kosten für die Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger Ziff. 1) lebe im Haushalt seiner Eltern und habe dort keine Unterkunftskosten zu entrichten. Seine in den zahlreichen Gerichtsverfahren der letzten Jahre regelmäßig wiederholten Ausführungen zur unfallbedingten Bedarfsgemeinschaft, dem Übergang von Unfallansprüchen, Grundrechtsverletzungen etc. seien für die vom Beklagten getroffenen Entscheidung nicht relevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Kläger per Fax am 17. Oktober 2016 um 11.43 Uhr mitgeteilt haben, sie hätten die Ladung erst jetzt gelesen, die Verhandlung solle vertagt werden, denn auf das tatsächliche Kenntnisnehmen kommt es nicht an. Die Ladung ist bereits am 21. September 2016 (s. Postzustellungsurkunde, Blatt 72 der Senatsakten) zugestellt worden. Ein wichtiger Grund, die Verhandlung zu vertagen, liegt nicht vor. Da die Kläger ihre Faxnummer unterdrückt haben, war es dem Senat auch nicht möglich, die Kläger rechtzeitig davon zu unterrichten, dass die Verhandlung nicht verlegt wird.
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
I) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 7. Juli 2016, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers Ziff.1) gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 und des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist. Prüfungsgegenstand sind nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligenden bzw. ablehnenden Bescheide des Beklagten, die lediglich auf den allein vom Kläger Ziff. 1) gestellten Antrag ergangen sind. Soweit die Kläger in ihrer Berufung ausgeführt haben, dass dies nicht Gegenstand des (Klage- und) Berufungsverfahrens sein soll, wäre kein zulässiger Klageantrag gegen den Beklagten gestellt oder ersichtlich. Der Senat geht daher (zu Gunsten des Klägers Ziff. 1) wie das SG davon aus, dass die Ausführungen zu den nicht bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung dahingehend zu verstehen sind, dass solche -abtrennbaren Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R)- von dem Beklagten begehrt werden. Den Ausführungen der Kläger kann der Senat jedoch nicht entnehmen, dass sie sich auch gegen den bewilligten Regelbedarf wenden oder dass sie einen Mehrbedarf geltend machen. Soweit der Kläger Ziff. 1 allerdings auch Kosten für Unterkunft und Heizung für den Januar 2016 geltend macht, steht dem bereits das zwischen den Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des LSG vom 28. Oktober 2015, L 3 AS 3014/15 entgegen. Damit wurde der Bescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2015 bindend, wonach dem Kläger Ziff. 1) für Januar 2016 keine Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen. Mit dem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 wurde nur eine Änderung insoweit vorgenommen, als der Regelbedarf erhöht worden ist, sodass eine erneut angreifbare Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2016 nicht vorliegt.
Der Kläger Ziff. 1) hat von Februar 2016 bis Januar 2017 keinen Anspruch auf Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Senat verweist insofern auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zum Vortrag im Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass tatschlich anfallende Kosten auch nicht durch die Behauptung nachgewiesen sind, dass der Kläger Ziff.1) obdachlos ist. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren hat der Kläger Ziff. 1) weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen, dass und in welcher Höhe er einer rechtsverbindlichen Zahlungspflicht seinen Eltern gegenüber unterworfen ist. Insbesondere ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb für den Kläger Ziff.1) -nachdem er nach den Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren (vgl. u.a. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015, L 3 AS 3014/15, m.w.N.) für vorangegangene Zeiträume kostenfrei wohnen konnte- nunmehr eine Zahlungspflicht bestehen soll. Der Kläger Ziff. 1) hat -auf die Aufforderung des Beklagten vom 14. Februar 2012 und 11. Juli 2013- auch keine Belege für die Bezahlung der angeblichen Miete vorgelegt oder Näheres dargelegt, obwohl ihm noch z.B. mit Bescheid vom 21. Februar 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren. Im Gegenteil hat er ausgeführt, die Miete nicht gezahlt zu haben. Ein schriftlicher Mietvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten wurde ebenso wenig vorgelegt, wie eine entsprechende rechtsverbindliche Vereinbarung. Die bloße Behauptung, die Feststellung des SG, dass dem Kläger Ziff.1) die Unterkunft kostenlos gewährt werde, sei eine offensichtliche Lüge, reicht für einen Nachweis nach alledem nicht aus. Aus dem Beschluss des BSG vom 3. April 2007, B 11b AS 7/06 B, ergeben sich keine Feststellungen zur Mietzahlungspflicht oder zu tatsächlichen Mitzahlungen (s. Blatt 141 ff. der Verwaltungsakten des Beklagten).
II) Zudem ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Abweisung der Klagen der Kläger Ziff. 2) und 3) als unzulässig. Da die Kläger Ziff. 2) und 3) von den angefochtenen Bescheiden des Beklagten nicht unmittelbar betroffen sind, selbst beim Beklagten keine Anträge gestellt haben, sind sie nicht klagebefugt, weshalb das SG die Klage insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Es gibt auch keine Anordnung des Beklagten an die Kläger Ziff. 2) und 3), den Kläger Ziff 1) kostenlos wohnen zu lassen. Die Kläger Ziff 2) und 3) sind als -angebliche- Vermieter nicht in eigenen Rechten betroffen.
Soweit die Kläger Ausführungen zu einem unfallbedingten Schaden, zu Renten-, Übergangsgeld- und Krankengeldzahlungen sowie zu einer bei der Agentur für Arbeit beantragten Gleichstellung machen, fehlt es an einem vom Beklagten durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, sodass die Klage unzulässig wäre. Diese Punkte sind auch nicht Gegenstand der Grundsicherung für Arbeitssuchende und somit für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant.
Da das SG die Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört hat -Gerichtsschreiben vom 7. Juni 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 8. Juni 2016- die Voraussetzungen des § 105 SGG auch im Übrigen vorliegen, das SG die Klagen der Kläger Ziff. 2) und 3) zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, war der Anwendungsbereich des § 159 SGG nicht eröffnet, so dass eine Zurückverweisung an das SG nicht in Betracht kommt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob der Beklagte weitere Leistungen zu gewähren hat.
Der im Jahr 1982 geborene Kläger Ziff. 1) steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die mit ihm seit Jahren in ihrem im Jahr 1987 erbauten, eine Wohnfläche von 87 Quadratmeter umfassenden und mittels Ölheizung beheizten Eigenheim in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger Ziff. 2) und Ziff. 3), beziehen Rente wegen Berufsunfähigkeit und erhalten bislang keine Leistungen nach dem SGB II.
Auf den Antrag des Klägers Ziff. 1) vom 16. Januar 2015 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 dem Kläger Ziff. 1) vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht gewährt. Der Bescheid richtete sich ausschließlich an den Kläger Ziff. 1). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und Klage. Die Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) wurde unter dem Aktenzeichen S 17 AS 773/15 geführt. Der Widerspruch des Klägers Ziff. 1) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 zurückgewiesen. Auch hiergegen haben die Kläger Klage zum SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1393/15 geführt und zum vorangegangenen Verfahren verbunden wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die hiergegen von den Klägern erhobene Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28. Oktober 2015 (L 3 AS 3014/15) zurückgewiesen; die Beschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 6. Januar 2016 (B 4 AS 672/15 B) verworfen.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 28. Oktober 2015 erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 29. November 2015, mit dem sie lediglich den Regelsatz für den Januar 2016 von 399,00 EUR auf 404,00 EUR anhob. Auch dieser Bescheid richtet sich lediglich an den Kläger Ziff. 1). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers Ziff. 1) zurück.
Am 14. Januar 2016 beantragte der Kläger Ziff. 1) die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ziff. 1) für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 den Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR monatlich. Der Bescheid richtete sich an den Kläger Ziff. 1). Die Kläger haben hiergegen Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers Ziff. 1) als unbegründet zurück.
Am 18. Februar 2016 haben die Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 15. und 28. Januar 2016 Klage zum SG erhoben. Die Kläger Ziff. 2) und 3) seien ebenfalls klagebefugt, da sie aufgrund einer amtlichen Anordnung der Beklagten gezwungen seien, ihren Sohn kostenfrei zu beherbergen. Die fortgesetzte Behauptung, der Kläger Ziff. 1) wohne kostenfrei bei seinen Eltern, sei unwahr und erfülle den Straftatbestand des versuchten Prozessbetruges. Zur Begründung haben die Kläger auf verschiedene klägerische Schreiben verwiesen. Sie haben zudem vielfältige und teilweise schwer verständliche Ausführungen zu einem unfallbedingten Schaden gemacht. Das SG hat das Begehren der Kläger sinngemäß dahingehend ausgelegt, dass sie auch unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Januar 2016 bis Januar 2017 begehren. Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klagen der Kläger Ziff. 2) und 3) seien unzulässig, da mit den angefochtenen Bescheiden ausschließlich über den Leistungsantrag des Klägers Ziff.1) entschieden worden sei. Die Klage des Klägers Ziff. 1) sei zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger Ziff. 1) sei ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen der Regelbedarf bewilligt worden. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens sei ein weitergehender Anspruch nicht erkennbar. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, da er bei seinen Eltern kostenlos wohne. Zwar behaupte er nunmehr, dies sei unwahr. Doch habe er in vorangegangenen Verfahren ausdrücklich bestätigt, keine Mietzahlungen zu leisten. Auch jetzt lege er gerade nicht dar, selbst einer tatsächlichen Zahlungspflicht ausgesetzt zu sein. Die Existenz eines Mietvertrages sei nicht erwiesen.
Gegen den den Klägern am 9. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid haben sie am 18. Juli 2016 Berufung beim SG eingelegt. Der Gerichtsbescheid des SG solle aufgehoben werden, da er über nicht gestellte Anträge nach dem SGB II entschieden habe. Im Rahmen der Unfallangelegenheit haben die Kläger neben teilweise schwer verständlichem Vortrag angegeben, der Kläger Ziff. 1) sei ohne festen Wohnsitz. Sie haben auf beim Landgericht Karlsruhe anhängige Verfahren hingewiesen, einen Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte behauptet und gerügt und beanstandet, dass das SG ohne die Einräumung rechtlichen Gehörs durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Das SG verweigere ohne Urteil bestandskräftig bescheinigte Renten-, Übergangsgeld- und Krankengeldzahlungen. Die Feststellung des SG, dass dem Kläger Ziff. 1) die Unterkunft kostenlos gewährt würde, sei eine offensichtliche Lüge und im Hinblick auf die Entscheidung des BSG im Verfahren B 11b AS 7/06 B widerlegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2016 und des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2016 zu verurteilen, den Klägern Kosten für die Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger Ziff. 1) lebe im Haushalt seiner Eltern und habe dort keine Unterkunftskosten zu entrichten. Seine in den zahlreichen Gerichtsverfahren der letzten Jahre regelmäßig wiederholten Ausführungen zur unfallbedingten Bedarfsgemeinschaft, dem Übergang von Unfallansprüchen, Grundrechtsverletzungen etc. seien für die vom Beklagten getroffenen Entscheidung nicht relevant.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Kläger per Fax am 17. Oktober 2016 um 11.43 Uhr mitgeteilt haben, sie hätten die Ladung erst jetzt gelesen, die Verhandlung solle vertagt werden, denn auf das tatsächliche Kenntnisnehmen kommt es nicht an. Die Ladung ist bereits am 21. September 2016 (s. Postzustellungsurkunde, Blatt 72 der Senatsakten) zugestellt worden. Ein wichtiger Grund, die Verhandlung zu vertagen, liegt nicht vor. Da die Kläger ihre Faxnummer unterdrückt haben, war es dem Senat auch nicht möglich, die Kläger rechtzeitig davon zu unterrichten, dass die Verhandlung nicht verlegt wird.
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
I) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 7. Juli 2016, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers Ziff.1) gegen die Bescheide des Beklagten vom 29. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2016 und des Bescheides vom 20. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist. Prüfungsgegenstand sind nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligenden bzw. ablehnenden Bescheide des Beklagten, die lediglich auf den allein vom Kläger Ziff. 1) gestellten Antrag ergangen sind. Soweit die Kläger in ihrer Berufung ausgeführt haben, dass dies nicht Gegenstand des (Klage- und) Berufungsverfahrens sein soll, wäre kein zulässiger Klageantrag gegen den Beklagten gestellt oder ersichtlich. Der Senat geht daher (zu Gunsten des Klägers Ziff. 1) wie das SG davon aus, dass die Ausführungen zu den nicht bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung dahingehend zu verstehen sind, dass solche -abtrennbaren Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R)- von dem Beklagten begehrt werden. Den Ausführungen der Kläger kann der Senat jedoch nicht entnehmen, dass sie sich auch gegen den bewilligten Regelbedarf wenden oder dass sie einen Mehrbedarf geltend machen. Soweit der Kläger Ziff. 1 allerdings auch Kosten für Unterkunft und Heizung für den Januar 2016 geltend macht, steht dem bereits das zwischen den Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteil des LSG vom 28. Oktober 2015, L 3 AS 3014/15 entgegen. Damit wurde der Bescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2015 bindend, wonach dem Kläger Ziff. 1) für Januar 2016 keine Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen. Mit dem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 wurde nur eine Änderung insoweit vorgenommen, als der Regelbedarf erhöht worden ist, sodass eine erneut angreifbare Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar 2016 nicht vorliegt.
Der Kläger Ziff. 1) hat von Februar 2016 bis Januar 2017 keinen Anspruch auf Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Senat verweist insofern auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zum Vortrag im Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass tatschlich anfallende Kosten auch nicht durch die Behauptung nachgewiesen sind, dass der Kläger Ziff.1) obdachlos ist. Auch im hiesigen gerichtlichen Verfahren hat der Kläger Ziff. 1) weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen, dass und in welcher Höhe er einer rechtsverbindlichen Zahlungspflicht seinen Eltern gegenüber unterworfen ist. Insbesondere ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb für den Kläger Ziff.1) -nachdem er nach den Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren (vgl. u.a. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2015, L 3 AS 3014/15, m.w.N.) für vorangegangene Zeiträume kostenfrei wohnen konnte- nunmehr eine Zahlungspflicht bestehen soll. Der Kläger Ziff. 1) hat -auf die Aufforderung des Beklagten vom 14. Februar 2012 und 11. Juli 2013- auch keine Belege für die Bezahlung der angeblichen Miete vorgelegt oder Näheres dargelegt, obwohl ihm noch z.B. mit Bescheid vom 21. Februar 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren. Im Gegenteil hat er ausgeführt, die Miete nicht gezahlt zu haben. Ein schriftlicher Mietvertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten wurde ebenso wenig vorgelegt, wie eine entsprechende rechtsverbindliche Vereinbarung. Die bloße Behauptung, die Feststellung des SG, dass dem Kläger Ziff.1) die Unterkunft kostenlos gewährt werde, sei eine offensichtliche Lüge, reicht für einen Nachweis nach alledem nicht aus. Aus dem Beschluss des BSG vom 3. April 2007, B 11b AS 7/06 B, ergeben sich keine Feststellungen zur Mietzahlungspflicht oder zu tatsächlichen Mitzahlungen (s. Blatt 141 ff. der Verwaltungsakten des Beklagten).
II) Zudem ist Gegenstand des Berufungsverfahrens die Abweisung der Klagen der Kläger Ziff. 2) und 3) als unzulässig. Da die Kläger Ziff. 2) und 3) von den angefochtenen Bescheiden des Beklagten nicht unmittelbar betroffen sind, selbst beim Beklagten keine Anträge gestellt haben, sind sie nicht klagebefugt, weshalb das SG die Klage insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Es gibt auch keine Anordnung des Beklagten an die Kläger Ziff. 2) und 3), den Kläger Ziff 1) kostenlos wohnen zu lassen. Die Kläger Ziff 2) und 3) sind als -angebliche- Vermieter nicht in eigenen Rechten betroffen.
Soweit die Kläger Ausführungen zu einem unfallbedingten Schaden, zu Renten-, Übergangsgeld- und Krankengeldzahlungen sowie zu einer bei der Agentur für Arbeit beantragten Gleichstellung machen, fehlt es an einem vom Beklagten durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, sodass die Klage unzulässig wäre. Diese Punkte sind auch nicht Gegenstand der Grundsicherung für Arbeitssuchende und somit für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant.
Da das SG die Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört hat -Gerichtsschreiben vom 7. Juni 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 8. Juni 2016- die Voraussetzungen des § 105 SGG auch im Übrigen vorliegen, das SG die Klagen der Kläger Ziff. 2) und 3) zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, war der Anwendungsbereich des § 159 SGG nicht eröffnet, so dass eine Zurückverweisung an das SG nicht in Betracht kommt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben sind und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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