Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1033/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3331/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 2 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Heilbronn (SG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 6 AS 1033/16 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) der Rechtsverfolgung abgelehnt hat.
Die Untätigkeitsklage, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat, hatte zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, vielmehr ist sie von Anfang an nicht statthaft gewesen. Eine statthafte Untätigkeitsklage ist zu keinem Zeitpunkt anhängig gewesen. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 SGG jedoch nur statthaft, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts oder über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist nicht statthaft gewesen, nachdem weder ein Antrag auf Erlass eines Bescheides noch ein Widerspruch vorgelegen hat, der noch nicht von der Beklagten beschieden worden war. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 2 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Heilbronn (SG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 6 AS 1033/16 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]) der Rechtsverfolgung abgelehnt hat.
Die Untätigkeitsklage, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat, hatte zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, vielmehr ist sie von Anfang an nicht statthaft gewesen. Eine statthafte Untätigkeitsklage ist zu keinem Zeitpunkt anhängig gewesen. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist gemäß § 88 SGG jedoch nur statthaft, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts oder über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist. Die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage ist nicht statthaft gewesen, nachdem weder ein Antrag auf Erlass eines Bescheides noch ein Widerspruch vorgelegen hat, der noch nicht von der Beklagten beschieden worden war. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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