Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SF 3814/16 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin am Landessozialgericht M. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 13. Oktober 2016 (Schreiben vom 13. Oktober 2016) gegen Richterin am Landessozialgericht M., die im Beschwerdeverfahren L 7 SO 3324/16 ER-B zur Berichterstatterin bestellt worden ist und die mit der beanstandeten Verfügung vom 29. September 2016 die Vorlage einer Vollmacht im Original betreffend den im Verfahren als Generalbevollmächtigten auftretenden A. v. A. angefordert hat, hat keinen Erfolg.
1. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO).
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von ihrem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 73, 330, 335; Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in eigenem Verhalten des Richters haben. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Fehler des Richters begründen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten. Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BSG, a.a.O. m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 8g). Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen worden ist, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. bspw. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 11 SF 377/11 AB - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) ohne oder sogar gegen den Willen der anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin am Landessozialgericht M. jedenfalls unbegründet. Sie hat - soweit verständlich - in der Sache geltend gemacht, dass die Anforderung einer Originalvollmacht unzulässig sei und die abgelehnte Richterin sie - die Antragstellerin - und ihren Bevollmächtigten als "Ausländer und Juden" diskriminiere. Es bestehen keine Bedenken gegen eine unparteiliche Einstellung der Richterin am Landessozialgericht M ... Die von der Antragstellerin beanstandete Anforderung einer Originalvollmacht betreffend den im Verfahren als Generalbevollmächtigten auftretenden A. v. A. entspricht vielmehr den Vorgaben der Prozessordnung. Nach § 73 Abs. 1 SGG können die Beteiligten vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sie sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG sind darüber hinaus als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt u.a. volljährige Familienangehörige (§ 15 Abgabenordnung, § 11 Lebenspartnerschaftsgesetz). Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG). Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG). Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind (§ 73 Abs. 6 Satz 3 SGG). Das Gericht hat gem. § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. In dem zugrundeliegenden Verfahren L 7 SO 3324/16 ER-B ist die Beschwerdeschrift vom 3. September 2016 nicht von der Antragstellerin, sondern von A. v. A. unterzeichnet. Der Beschwerdeschrift ist eine Kopie einer "Generalvollmacht" vom 2. November 2015 sowie das Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 30. August 2016 betreffend die Betreuung der Antragstellerin beigelegt gewesen. Vor dem Hintergrund, dass deutliche Hinweise auf eine bestehende Betreuung vorgelegen haben, hat Richterin am Landessozialgericht M. ermessensfehlerfrei das Bestehen einer wirksamen Vollmacht geprüft und mit Verfügung vom 7. September 2016 eine schriftliche Originalvollmacht bei der Antragstellerin angefordert (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73 Rdnr. 68a). Im weiteren Verlauf hat der u.a. für Behördenangelegenheiten, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post und die Vermögenssorge bestellte Betreuer der Antragstellerin, Rechtsanwalt K., (vgl. Betreuerausweis vom 2. Mai 2016) mit Schriftsatz vom 27. September 2016 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Antragstellerin dieses Verfahren nicht wünsche und die - nie im Original vorgelegte - Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat Richterin am Landessozialgericht M. mit Verfügung vom 29. September 2016 entsprechend der ihr gem. § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG auferlegten Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit der behaupteten, bis dahin lediglich in Kopie zu den Akten gereichten "Generalvollmacht" vom 2. November 2015 die Vorlage der Originalvollmacht verlangt. Damit liegt bereits keine rechtlich zu beanstandende Verfahrensweise der Richterin am Landessozialgericht M. vor. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Verhalten der abgelehnten Richterin auf einer unsachlichen Einstellung gegen die Antragstellerin und den im Verfahren als Generalbevollmächtigten auftretenden A. v. A. oder gar auf Willkür beruht. Bei vernünftiger objektiver Betrachtung sind somit keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung der Antragstellerin ersichtlich, Richterin am Landessozialgericht M. stehe ihr in dem Beschwerdeverfahren L 7 SO 3324/16 ER nicht unvoreingenommen gegenüber.
Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht, weil der zu beurteilende Sachverhalt (Anforderung der Originalvollmacht) - im Hinblick auf die in den Senatsakten dokumentierten Vorgänge - eindeutig feststeht (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris Rdnr. 12).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 13. Oktober 2016 (Schreiben vom 13. Oktober 2016) gegen Richterin am Landessozialgericht M., die im Beschwerdeverfahren L 7 SO 3324/16 ER-B zur Berichterstatterin bestellt worden ist und die mit der beanstandeten Verfügung vom 29. September 2016 die Vorlage einer Vollmacht im Original betreffend den im Verfahren als Generalbevollmächtigten auftretenden A. v. A. angefordert hat, hat keinen Erfolg.
1. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO).
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von ihrem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 73, 330, 335; Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in eigenem Verhalten des Richters haben. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Fehler des Richters begründen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten. Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (BSG, a.a.O. m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 8g). Die Fehlerhaftigkeit muss ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen worden ist, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte (vgl. bspw. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2012 - L 11 SF 377/11 AB - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten. Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) ohne oder sogar gegen den Willen der anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin am Landessozialgericht M. jedenfalls unbegründet. Sie hat - soweit verständlich - in der Sache geltend gemacht, dass die Anforderung einer Originalvollmacht unzulässig sei und die abgelehnte Richterin sie - die Antragstellerin - und ihren Bevollmächtigten als "Ausländer und Juden" diskriminiere. Es bestehen keine Bedenken gegen eine unparteiliche Einstellung der Richterin am Landessozialgericht M ... Die von der Antragstellerin beanstandete Anforderung einer Originalvollmacht betreffend den im Verfahren als Generalbevollmächtigten auftretenden A. v. A. entspricht vielmehr den Vorgaben der Prozessordnung. Nach § 73 Abs. 1 SGG können die Beteiligten vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sie sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG sind darüber hinaus als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt u.a. volljährige Familienangehörige (§ 15 Abgabenordnung, § 11 Lebenspartnerschaftsgesetz). Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG). Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG). Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind (§ 73 Abs. 6 Satz 3 SGG). Das Gericht hat gem. § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. In dem zugrundeliegenden Verfahren L 7 SO 3324/16 ER-B ist die Beschwerdeschrift vom 3. September 2016 nicht von der Antragstellerin, sondern von A. v. A. unterzeichnet. Der Beschwerdeschrift ist eine Kopie einer "Generalvollmacht" vom 2. November 2015 sowie das Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 30. August 2016 betreffend die Betreuung der Antragstellerin beigelegt gewesen. Vor dem Hintergrund, dass deutliche Hinweise auf eine bestehende Betreuung vorgelegen haben, hat Richterin am Landessozialgericht M. ermessensfehlerfrei das Bestehen einer wirksamen Vollmacht geprüft und mit Verfügung vom 7. September 2016 eine schriftliche Originalvollmacht bei der Antragstellerin angefordert (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 73 Rdnr. 68a). Im weiteren Verlauf hat der u.a. für Behördenangelegenheiten, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post und die Vermögenssorge bestellte Betreuer der Antragstellerin, Rechtsanwalt K., (vgl. Betreuerausweis vom 2. Mai 2016) mit Schriftsatz vom 27. September 2016 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass die Antragstellerin dieses Verfahren nicht wünsche und die - nie im Original vorgelegte - Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat Richterin am Landessozialgericht M. mit Verfügung vom 29. September 2016 entsprechend der ihr gem. § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG auferlegten Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit der behaupteten, bis dahin lediglich in Kopie zu den Akten gereichten "Generalvollmacht" vom 2. November 2015 die Vorlage der Originalvollmacht verlangt. Damit liegt bereits keine rechtlich zu beanstandende Verfahrensweise der Richterin am Landessozialgericht M. vor. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass das Verhalten der abgelehnten Richterin auf einer unsachlichen Einstellung gegen die Antragstellerin und den im Verfahren als Generalbevollmächtigten auftretenden A. v. A. oder gar auf Willkür beruht. Bei vernünftiger objektiver Betrachtung sind somit keinerlei Anhaltspunkte für die Befürchtung der Antragstellerin ersichtlich, Richterin am Landessozialgericht M. stehe ihr in dem Beschwerdeverfahren L 7 SO 3324/16 ER nicht unvoreingenommen gegenüber.
Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht, weil der zu beurteilende Sachverhalt (Anforderung der Originalvollmacht) - im Hinblick auf die in den Senatsakten dokumentierten Vorgänge - eindeutig feststeht (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris Rdnr. 12).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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