L 13 AS 3846/16 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3846/16 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2016 (L 13 AS 3359/16 ER-B) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das von den Antragstellern am 17. Oktober 2016 erhobene Begehren hat keinen Erfolg.

Weder der Anhörungsrüge noch der Gegenvorstellung der Antragsteller kann entsprochen werden.

Soweit das Begehren der Antragsteller wegen des Beschlusses des Senats vom 29. September 2016 als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehen ist, liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches der Antragsteller auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Antragsteller hatten in dem Verfahren ausreichend Gelegenheit, ihre am 6. September 2016 eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 15. August 2016 zu begründen. Sie haben sich mit Schriftsätzen vom 6. September 2016, 16. September 2016 und 27. September 2016 an den Senat gewandt und ihr Anliegen deutlich gemacht; sie hatten auch innerhalb der vom Senat gesetzten Frist bis 28. September 2016 ausreichend Gelegenheit, ihre Hilfebedürftigkeit durch Vorlage aktueller Kontoauszüge glaubhaft zu machen. Soweit die Antragstellerin 3.) vorgetragen hat, die verspätete Vorlage von Kontoauszügen könne nicht zu ihren Lasten gehen, da sie kein eigenes Konto habe, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Antragstellerin 3.) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das von ihren Eltern, den Antragstellern 1.) und 2.) erzielte Einkommen gemäß § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann und - wie oben ausgeführt - diesbezüglich Gelegenheit zur Vorlage der Kontoauszüge bis 28. September 2016 bestand.

Soweit die Antragsteller sich inhaltlich zum Beschluss des Senats vom 29. September 2016 geäußert haben, ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen der Antragsteller sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Die Frage, ob der Beschluss des Senats vom 29. September 2016 materiell-rechtlich zu beanstanden ist, kann weder im Rahmen der Anhörungsrüge noch einer Gegenvorstellung geklärt werden, da es hier lediglich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften ankommt.

Damit verbleibt es bei der Entscheidung des Senats vom 29. September 2016, mit der die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 15. August 2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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