Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2433/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3660/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. August 2016 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 30. August 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat bis zur Instanzbeendigung schon ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In der dem SG vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. August 2016 hat sie unter Abschnitt "B" die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung, die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen "könnte" verneint, obgleich sie zugleich einen Rechtsschutzversicherungsschein der C. Rechtsschutz-Versicherungs AG vom 16. Mai 2013 überreicht hat. In der dem Senat für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 3659/16 ER-B übersandten Erklärung hat die Klägerin nunmehr die entsprechende Nachfrage in Abschnitt "B" bejaht und angegeben, die Rechtsschutzversicherung habe den Deckungsantrag abgelehnt. Einen Beleg dafür hat sie indes auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dem PKH-Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Dem ist die anwaltlich vertretene Klägerin hinsichtlich der behaupteten Deckungsablehnung ihrer Rechtsschutzversicherung schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen, obgleich in Abschnitt "B" des amtlichen Erklärungsvordrucks ausdrücklich dahingehend belehrt wird, dass "vorhandene Belege über eine (Teil-)Ablehnung seitens der Versicherung/des Vereins/der Organisation" dem Antrag beizufügen sind. Dies folgt daraus, dass das Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ausschließt (s. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 14. Juni 2006 - B 7b AS 22/06 B - (juris Rdnr. 2 ); Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 - (juris Rdnr. 9), jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 2 U 131/07 B - (juris Rdnr. 3)). 2. Ungeachtet dessen lag auch im erstinstanzlichen Verfahren die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der ZPO) nicht vor, nachdem ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht war. Die Klägerin hatte keine nachvollziehbaren und insbesondere vollständigen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Aus den dem SG vorgelegten Entgeltabrechnungen der Firma V. V. P. ergeben sich Lohnfortzahlungen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin Krankengeld bezogen hat, was im Rahmen der Einkommensanrechnung leistungserheblich wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II); vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - (juris Rdnr. 14) m.w.N.). Auf die entsprechende Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren L 7 AS 3659/16 ER-B hat die Klägerin lediglich erklärt (Anwaltsschriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Blatt 27 der Senats-Akte zum Verfahren L 7 AS 3659/16 ER-B)), "keine Unterlagen bezüglich des Krankengeldes" mehr zu besitzen. Unter Zugrundelegung dessen war bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem SG jedenfalls ein Anordnungsanspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass das SG den Eilantrag bereits als unzulässig erachtet hat, ändert daran nichts. Das Beschwerdegericht hat die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht nur hinsichtlich der Gründe der angefochtenen Entscheidung bzw. des Beschwerdevorbringens zu prüfen, sondern vollumfänglich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 30. August 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat bis zur Instanzbeendigung schon ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In der dem SG vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. August 2016 hat sie unter Abschnitt "B" die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung, die die Kosten der beabsichtigten Prozess- oder Verfahrensführung tragen "könnte" verneint, obgleich sie zugleich einen Rechtsschutzversicherungsschein der C. Rechtsschutz-Versicherungs AG vom 16. Mai 2013 überreicht hat. In der dem Senat für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 3659/16 ER-B übersandten Erklärung hat die Klägerin nunmehr die entsprechende Nachfrage in Abschnitt "B" bejaht und angegeben, die Rechtsschutzversicherung habe den Deckungsantrag abgelehnt. Einen Beleg dafür hat sie indes auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dem PKH-Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Dem ist die anwaltlich vertretene Klägerin hinsichtlich der behaupteten Deckungsablehnung ihrer Rechtsschutzversicherung schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen, obgleich in Abschnitt "B" des amtlichen Erklärungsvordrucks ausdrücklich dahingehend belehrt wird, dass "vorhandene Belege über eine (Teil-)Ablehnung seitens der Versicherung/des Vereins/der Organisation" dem Antrag beizufügen sind. Dies folgt daraus, dass das Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ausschließt (s. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 14. Juni 2006 - B 7b AS 22/06 B - (juris Rdnr. 2 ); Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90 - (juris Rdnr. 9), jeweils m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 - B 2 U 131/07 B - (juris Rdnr. 3)). 2. Ungeachtet dessen lag auch im erstinstanzlichen Verfahren die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der ZPO) nicht vor, nachdem ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht war. Die Klägerin hatte keine nachvollziehbaren und insbesondere vollständigen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Aus den dem SG vorgelegten Entgeltabrechnungen der Firma V. V. P. ergeben sich Lohnfortzahlungen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin Krankengeld bezogen hat, was im Rahmen der Einkommensanrechnung leistungserheblich wäre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II); vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - (juris Rdnr. 14) m.w.N.). Auf die entsprechende Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren L 7 AS 3659/16 ER-B hat die Klägerin lediglich erklärt (Anwaltsschriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Blatt 27 der Senats-Akte zum Verfahren L 7 AS 3659/16 ER-B)), "keine Unterlagen bezüglich des Krankengeldes" mehr zu besitzen. Unter Zugrundelegung dessen war bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem SG jedenfalls ein Anordnungsanspruch der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass das SG den Eilantrag bereits als unzulässig erachtet hat, ändert daran nichts. Das Beschwerdegericht hat die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht nur hinsichtlich der Gründe der angefochtenen Entscheidung bzw. des Beschwerdevorbringens zu prüfen, sondern vollumfänglich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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