Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1615/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3314/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1.9.2012 bis 30.11.2012 und die Erstattung der in dieser Zeit gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 360 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem am 20.5.1961 geborenen Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 (Bescheid vom 26.9.2012, Bl. 196 VA). Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger aus einer Beschäftigung bei dem Restaurant Premium Einkommen erzielt hatte, änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1.9.2012 bis 30.11.2012 (Änderungsbescheid vom 3.2.2014, Bl. 279 VA) und bewilligte dem Kläger insgesamt 360 EUR weniger an Leistungen. Die überzahlten Leistungen verlangte der Beklagte mit dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3.2.2014 (Bl. 276 VA) vom Kläger erstattet. Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3.2.2014 - in der Form der Zweitschrift vom 13.3.2014 - legte der Kläger Widerspruch ein ohne ihn näher zu begründen (Bl. 313 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Unter Vorlage des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 den Bescheid vom 13.3.2014 betreffend hat der Kläger dagegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erheben lassen, die ebenfalls trotz mehrmaliger Fristsetzung nicht begründet wurde.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.7.2016 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs. 3 SGG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass den Beteiligten gegen diesen Gerichtsbescheid entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung zusteht.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Postzustellungsurkunde am 23.7.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser mit Fax vom 24.8.2016, einem Mittwoch, schriftlich Berufung beim SG eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 6.9.2016 hat der Senat den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass das zutreffende Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde oder Antrag auf mündliche Verhandlung sei, nicht jedoch die Berufung. Zudem sei die Einlegung des Rechtsmittels nicht fristgerecht erfolgt. Auch hierauf ist eine Reaktion nicht erfolgt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben des Klägervertreters vom 8.11.2016 und des Beklagten vom 9.11.2016).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I und II) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die zwar formgerecht eingelegte Berufung ist nicht zulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden und im Übrigen auch nicht statthaft.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Berufung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am 24.8.2016 beim SG per Fax eingegangen. Nachdem der Gerichtsbescheid dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 23.7.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war, endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 23.8.2016 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die am 24.8.2016 eingelegte Berufung ist damit verfristet. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nach dem rechtlichen Hinweis durch den Senat nicht mitgeteilt. Sie kommt daher nicht in Betracht.
Die Berufung ist auch nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Streitgegenstand ist nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem SG als angefochten vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015, auch wenn im Klageantrag irreführend der Bescheid vom 3.4.2014 (ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit ab 1.12.2013 über den Betrag von 832 EUR) erwähnt wird, die Rücknahme und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum 1.9. bis 30.11.2012 i.H.v. insgesamt 360 EUR. Dies ist dem als angefochten bezeichneten und vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015 eindeutig zu entnehmen. Hiervon ging auch das SG aus, Gegenteiliges hat der Klägervertreter auch in der Berufung nicht geltend gemacht. Damit wird der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten. Die Berufung ist nicht statthaft. Das zulässige Rechtsmittel wäre die Nichtzulassungsbeschwerde, worauf auch das SG in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 21.7.2016 hingewiesen hat. Eine Umdeutung kommt insbesondere bei dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/11 B –, Rn. 7, juris).
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1.9.2012 bis 30.11.2012 und die Erstattung der in dieser Zeit gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 360 EUR.
Der Beklagte bewilligte dem am 20.5.1961 geborenen Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 (Bescheid vom 26.9.2012, Bl. 196 VA). Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger aus einer Beschäftigung bei dem Restaurant Premium Einkommen erzielt hatte, änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1.9.2012 bis 30.11.2012 (Änderungsbescheid vom 3.2.2014, Bl. 279 VA) und bewilligte dem Kläger insgesamt 360 EUR weniger an Leistungen. Die überzahlten Leistungen verlangte der Beklagte mit dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3.2.2014 (Bl. 276 VA) vom Kläger erstattet. Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3.2.2014 - in der Form der Zweitschrift vom 13.3.2014 - legte der Kläger Widerspruch ein ohne ihn näher zu begründen (Bl. 313 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Unter Vorlage des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 11.3.2015 den Bescheid vom 13.3.2014 betreffend hat der Kläger dagegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erheben lassen, die ebenfalls trotz mehrmaliger Fristsetzung nicht begründet wurde.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.7.2016 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs. 3 SGG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass den Beteiligten gegen diesen Gerichtsbescheid entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung zusteht.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Postzustellungsurkunde am 23.7.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser mit Fax vom 24.8.2016, einem Mittwoch, schriftlich Berufung beim SG eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 6.9.2016 hat der Senat den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass das zutreffende Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde oder Antrag auf mündliche Verhandlung sei, nicht jedoch die Berufung. Zudem sei die Einlegung des Rechtsmittels nicht fristgerecht erfolgt. Auch hierauf ist eine Reaktion nicht erfolgt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben des Klägervertreters vom 8.11.2016 und des Beklagten vom 9.11.2016).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I und II) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die zwar formgerecht eingelegte Berufung ist nicht zulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden und im Übrigen auch nicht statthaft.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Berufung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am 24.8.2016 beim SG per Fax eingegangen. Nachdem der Gerichtsbescheid dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 23.7.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war, endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 23.8.2016 (§ 64 Abs. 2 SGG). Die am 24.8.2016 eingelegte Berufung ist damit verfristet. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nach dem rechtlichen Hinweis durch den Senat nicht mitgeteilt. Sie kommt daher nicht in Betracht.
Die Berufung ist auch nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Streitgegenstand ist nach dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem SG als angefochten vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015, auch wenn im Klageantrag irreführend der Bescheid vom 3.4.2014 (ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit ab 1.12.2013 über den Betrag von 832 EUR) erwähnt wird, die Rücknahme und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum 1.9. bis 30.11.2012 i.H.v. insgesamt 360 EUR. Dies ist dem als angefochten bezeichneten und vorgelegten Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015 eindeutig zu entnehmen. Hiervon ging auch das SG aus, Gegenteiliges hat der Klägervertreter auch in der Berufung nicht geltend gemacht. Damit wird der Beschwerdewert von 750 EUR nicht überschritten. Die Berufung ist nicht statthaft. Das zulässige Rechtsmittel wäre die Nichtzulassungsbeschwerde, worauf auch das SG in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 21.7.2016 hingewiesen hat. Eine Umdeutung kommt insbesondere bei dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht in Betracht (BSG, Beschluss vom 10.11.2011 – B 8 SO 12/11 B –, Rn. 7, juris).
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved