Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3206/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4802/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist streitig, ob der vom Kläger am 08.05.2014 erlittene Verkehrsunfall als Wegeunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der am 1985 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Produktionsleiter bei der J.-P. GmbH in 7. B., H ... 17-19 beschäftigt. Gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau bewohnte er eine Wohnung in 72417 J. , E. 20. Die Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte legte der Kläger jeweils mit seinem PKW zurück. Im Unfallfragebogen der Beklagten schätzte der Kläger die Entfernung für den gewöhnlich zurückgelegten Weg auf 10 km, für die er ca. 10 bis 15 Minuten benötige. Die Beklagte ging von einer Fahrtstrecke von 10,4 km aus, die in 8 bis 10 Minuten zu bewältigen sei (vgl. Aktenvermerk vom 02.07.2014, S. 28 VerwA). Laut Routenplaner ViaMichelin beträgt die Entfernung 11 km, für die 14 Minuten benötigt werden (vgl. Bl. 23 ff. Senatsakte).
Am Unfalltag trat der Kläger die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte nicht von seiner Wohnung an, sondern von 7. H. , R. 1, dem Elternhaus seiner damaligen Verlobten. Seinerzeit hatte seine Verlobte wegen gemeinsamer Auftritte der Familienband bereits die ganze Woche über im Haus ihrer Eltern übernachtet, weshalb der Kläger beschloss, sie zu besuchen, um dann auch verschiedene Dinge wegen der Hochzeitsplanung zu besprechen. Entsprechend fuhr der Kläger am Mittwoch, dem 07.05.2014 nach H. und startete am Folgetag den Weg zu seiner Arbeitsstätte, den er um ca. 6.40 Uhr antrat, von H ... Nach ca. 1 km verunglückte der Kläger auf der Landstraße zwischen H. und G. bei F. , indem er mit einem ihm (teilweise) auf seiner Fahrspur entgegen kommenden PKW zusammenstieß, und wurde schwer verletzt.
Nach den Angaben des Klägers im Unfallfragebogen der Beklagten ist die Entfernung zwischen dem Elternhaus seiner damaligen Verlobten und seiner Arbeitsstätte ca. 26 km länger als sein üblicherweise zurückgelegter Weg und 15 bis 20 Minuten zeitaufwändiger. Nach den Ermittlungen der Beklagten, deren Mitarbeiter D. den Weg vom Haus der Schwiegereltern des Klägers bis zu dessen Arbeitsstätte nachfuhr, beträgt die Entfernung 34,7 km, wobei die Fahrzeit nicht unter 30 Minuten betrage (vgl. Aktenvermerk vom 02.07.2014, S. 28 VerwA). Der Routenplaner ViaMichelin weist insoweit eine Entfernung von 35 km aus, wofür 48 Minuten benötigt werden (vgl. Bl. 23 ff. Senatsakte).
Mit Bescheid vom 10.07.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 08.05.2014 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung des Klägers und dem Ort der Tätigkeit ereignet. Soweit ein Weg von einem sog. "dritten Ort" angetreten werde, stehe dieser nur dann unter Versicherungsschutz, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicher Weise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Ist der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als der von der Wohnung zurückzulegende Weg werde die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht mehr durch die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort. Da die am Unfalltag gewählte Fahrstrecke um mehr als das Dreifache länger sei als der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit - gleiches gelte für die Dauer der Zurücklegung des gewählten Weges -, stelle sich der gewählte Weg als unverhältnismäßig und unangemessen länger dar, weshalb die längere Wegstrecke nicht mehr durch die beabsichtigte Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit geprägt sei, sondern durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort. Unfallversicherungsschutz habe zum Unfallzeitpunkt daher nicht bestanden. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, auch das Elternhaus seiner Verlobten in H. sei als sein Lebensmittelpunkt anzusehen. Er sei in die Familie seiner Verlobten eingegliedert, übernachte dort nicht lediglich als Gast, sondern regelmäßig, mindestens zwei bis drei Mal monatlich, hauptsächlich unter der Woche, und fahre des Öfteren von dort aus zur Arbeit. Auch wenn man von einem sog. dritten Ort ausgehen wolle, stehe der Weg zu seiner Arbeitsstätte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Weg von seiner Wohnung aus. Er unterscheide sich nach Länge und Dauer nicht erheblich. Die Fahrtstrecke sei lediglich ca. 24 km länger und maximal 15 Minuten mehr. Es seien konkrete Zahlen zu vergleichen und nicht, ob es sich um eine doppelte oder dreifache Wegstrecke handele. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014, am selben Tag als einfacher Brief zur Post aufgegeben, zurückgewiesen.
Am 10.12.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und daran festgehalten, dass die Wegstrecke zwischen H. und B. in einem angemessenen Verhältnis zu Länge und Dauer des direkten Weges von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte in B. stehe.
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2014 verurteilt, den Unfall vom 08.05.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zur Begründung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der am Unfalltag vom Kläger gewählte Weg wesentlich dem Ziel gedient habe, den Arbeitsplatz aufzusuchen und er daher unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entfernung des Weges am Unfalltag um mehr als das Dreifache länger gewesen wäre, als der übliche Arbeitsweg. Eine feste Grenzziehung, insbesondere einen festen Prozentsatz des Verhältnisses der Wegstrecke sei der Kasuistik der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Denn dies führe vielfach nicht zu überzeugenden Ergebnissen. Maßgeblich sei eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. So unterscheide sich der vom Kläger am Unfalltag zurückgelegte Weg nur hinsichtlich der Länge von dem üblicher Weise zur Arbeit zurückgelegten Weg, nicht jedoch hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels. Ebenso führten beide Wege über Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und seien sogar teilweise identisch. Auch sei ein Arbeitsweg von 34,7 km, der mit einem PKW in einer halben Stunde zurückgelegt werden könne, nach der Verkehrsauffassung ohne Weiteres ein üblicher Arbeitsweg, der von einer Vielzahl von Arbeitnehmern täglich zurückgelegt werde. Schließlich sei auch die Übernachtung im Haus der Schwiegereltern kein besonderes Ereignis gewesen, sondern eine übliche Variante für die Übernachtung.
Gegen das ihr am 11.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.11.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Kläger bei der unfallbringenden Fahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Sie sieht sich durch den ähnlich gelagerten Fall (Übernachtungsbesuch bei der Braut) in dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 04.12.1991 entschiedenen Verfahren B 2 RU 15/191 bestätigt, ebenso durch die jüngere Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.12.2002 (B 2 U 18/02 R), mit der das BSG dem Vergleich der Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und dem dritten Ort und der Arbeitsstätte andererseits ausdrücklich nicht mehr die allein entscheidende Bedeutung beigemessen habe. Allerdings habe das BSG dabei insbesondere für bedeutsam erachtet, ob am dritten Ort Verrichtungen durchgeführt wurden, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zu Gute kommen bzw. zu Gute kommen sollten. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich auch dann keine abweichende Beurteilung, wenn man die dreimal so lange Wegstrecke und die zeitliche Dauer für die Zurücklegung des Weges vom dritten Ort zum Ort der Tätigkeit in den Hintergrund treten lasse. Denn zweifelsfrei bleibe die eigenwirtschaftliche private Handlungstendenz bestehen, nachdem der Besuch im Elternhaus der damaligen Verlobten von rein eigenwirtschaftlichen Motiven geprägt gewesen sei, nicht aber von betriebsdienlichen Motiven. Dies habe das SG in dem angefochtenen Urteil nicht gewürdigt. Damit fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen dem dritten Ort und dem Weg zum Ort der Tätigkeit. Denn der am Unfalltag gewählte Weg sei nicht durch die beabsichtigte Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit geprägt gewesen, sondern durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Bescheid vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 mit dem die Beklagten die Anerkennung des Unfallereignisses vom 08.05.2014 als Arbeitsunfall ablehnte, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der von ihm erlittene Verkehrsunfall stand als Wegeunfall nämlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ablehnenden Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Wie nach dem früheren Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO, dort § 550 Abs.1) ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R in SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, auch zum Nachfolgenden). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen - rechtlich - zusammen hängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt. Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein einer versicherten Tätigkeit also sicher fest stehen, während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt.
Vorliegend befand sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem Weg vom Elternhaus seiner damaligen Verlobten in H. zu seiner Arbeitsstätte in B. , die er unmittelbar aufsuchen wollte, ohne zuvor nochmals seine Wohnung in J. aufzusuchen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts in H. mit dortiger Übernachtung ist dies Ausgangspunkt des Weges des Klägers zur Arbeitsstätte und als sog. "dritter Ort" anzusehen.
Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" der Ausgangspunkt bzw. Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurück zu kehren oder vielmehr davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen (BSG, a.a.O.).
Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung des so beschriebenen rechtlichen Gepräges des Weges ist die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des Versicherten (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Diese muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil anderenfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort überwiegen würde. Im Rahmen der Bewertung und Prägung des unfallbringenden Weges hat die frühere Rechtsprechung des BSG stärker auf die unterschiedlichen Entfernungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sowie zwischen dem dritten Ort und der Arbeitsstätte an sich abgestellt. Zwar berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG weiterhin die genannten Entfernungen, misst ihnen aber ausdrücklich nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls stärker zu berücksichtigen sind. Als derartige Umstände sind insbesondere zu berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zu Gute kommen sollen, wie z.B. Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom dritten Ort, können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen.
Demnach stehen Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort angetreten werden, dann unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht. Ist der Weg zum oder vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als von der Wohnung zum oder vom Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte oder beendete betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort. Hat dagegen der Aufenthalt am dritten Ort betriebsdienliche Motive, war er also - aus der Sicht des Versicherten - dem Betrieb zu dienen bestimmt, ist der innere Zusammenhang mit dem Weg dann - eher - anzunehmen, auch wenn dieser Weg nicht mehr in einem angemessen Verhältnis zum regelmäßig zurückgelegten Weg steht. Die erforderliche Prägung des Weges durch betriebsdienliche Zwecke wird umso eher anzunehmen sein, je näher die beabsichtigte oder schon vollzogene Verrichtung am dritten Ort der eigentlichen versicherten betrieblichen Tätigkeit steht. Dies gilt auch, wenn nach einem rein eigenwirtschaftlichen Aufenthalt am dritten Ort der Weg zum Ort der Tätigkeit aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen angetreten wird.
Bei der nach der Verkehrsanschaung vorzunehmenden Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses der beiden Wegstrecken hat es das BSG abgelehnt (Beschluss vom 06.01.2006, B 2 U 372/05 B), eine mathematische Angemessenheitsformel zu entwickeln, da es angesichts der unübersehbaren Vielzahl von Fallgestaltungen nicht angezeigt erscheint. Es sind vielmehr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei auch der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustand in die Bewertung einzubeziehen sind.
Unter Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Senat ebenso wie das SG den inneren Zusammenhang zwischen dem vom Kläger zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weg und seiner Tätigkeit. Die Zurücklegung des Weges von H. nach B. zu seiner Arbeitsstätte war wesentlich davon geprägt, den Ort der Tätigkeit zu erreichen und sich zur Arbeit zu begeben. Die dabei zurückzulegende Entfernung war nämlich nicht unverhältnismäßig und unangemessen im Vergleich zu dem üblichen Weg des Klägers.
Bei dieser Beurteilung legt der Senat für den üblichen Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte ausgehend von den Angaben des Klägers (10 km, Zeitaufwand 10 bis 15 Minuten) und der Beklagten (10,4 km, Zeitaufwand 8 bis 10 Minuten) sowie den Ermittlungen des Senats (11 km, Zeitaufwand 14 Minuten) eine Entfernung von 10,5 km zugrunde, für die der Kläger höchstens 15 Minuten benötigt. Dem steht eine Wegstrecke zwischen dem dritten Ort und dem Ort seiner Tätigkeit von rund 35 km gegenüber, wie sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers (26 km mehr als der übliche Weg mit 10 km), den Feststellungen der Beklagten nach Abfahren des Weges (34,7 km) und den Ermittlungen des Senats (35 km) ergibt. Für die Zurücklegung dieser Wegstrecke werden - so die Annahme der Beklagten - mindestens 30 Minuten benötigt, was in Einklang gebracht werden kann mit der Schätzung des Klägers (zusätzliche 15 bis 20 Minuten zum üblichen Weg mit 10 bis 15 Minuten), allerdings die vom Senat ermittelten 48 Minuten deutlich unterschreitet, weshalb der Senat von einem Zeitaufwand zwischen einer halben und einer dreiviertel Stunde ausgeht.
Damit ist bei einem Vergleich des Weges von der Wohnung des Klägers zu dem Ort seiner Tätigkeit mit der Wegstrecke vom "dritten Ort" zu seiner Arbeitsstätte von einer rund 3-fachen Entfernung auszugehen, wobei der zur Bewältigung der Wegstrecken erforderliche Zeitaufwand sich um das 2 bis 3-fache erhöht. Ebenso wie das SG erachtet auch der Senat eine Verlängerung des Weges um diese Werte nach der Verkehrsanschauung nicht als unangemessen und unverhältnismäßig. Dabei berücksichtigt der Senat, worauf schon das SG zutreffend hingewiesen hat, dass mit dem Weg vom "dritten Ort" - abgesehen von der längeren Fahrzeit - keine Risikoerhöhung verbunden ist. So wollte der Kläger diesen Weg, ebenso wie seinen üblichen Weg mit seinem PKW zurücklegen, und er hätte gleichermaßen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen genutzt, wobei die von H. aus zurückzulegende Strecke sogar teilweise identisch mit der üblicherweise zurückgelegten Strecke gewesen wäre, da er im Bereich seines Wohnortes in diese eingefahren wäre. Auch legte der Kläger die Strecke nicht bei winterlichen Straßenverhältnissen zurück, sondern bei normalen Straßenverhältnissen im Mai. Schließlich handelt es sich bei diesem Weg vom "dritten Ort" - worauf das SG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - gerade auch um eine Wegstrecke, wie sie bezogen auf ihre Länge und den erforderlichen Zeitaufwand üblicherweise von einer Vielzahl von Arbeitnehmern täglich zurückgelegt wird, ohne dass deren Länge oder die aufzuwendende Zeit nach der Verkehrsanschauung als beachtenswert erscheinen würde.
Soweit die Beklagte sich durch die Entscheidung des BSG vom 04.12.1991 (a.a.O.), die ebenfalls einen Übernachtungsbesuch bei der Braut betraf, bestätigt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat seiner Beurteilung - ebenso wie das BSG in jenem Verfahren - zu Grunde legt, dass der Kläger den Weg vom "dritten Ort" nicht aus betriebsdienlichen Motiven antrat, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Besuch der damaligen Verlobten, Besprechung von Hochzeitsvorbereitungen). Im Übrigen ist jener Sachverhalt allerdings auch schon angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So stellte der seinerzeitige Kläger, der als Busfahrer im Linienverkehr tätig war, den Bus nach Dienstende nicht wie sonst üblich an seiner Wohnung ab, um seinen Dienst damit am Folgetag an der ein Kilometer entfernten Haltestelle anzutreten, sondern fuhr mit dem Bus zu seiner sieben Kilometer entfernt wohnenden Braut, übernachtete dort und verunglückte am nächsten Tag mit dem Linienbus auf dem Weg zu der Haltestelle, an der er seinen Dienst antreten sollte. Es handelte sich im dortigen Fall also um eine Versiebenfachung der Wegstrecke.
Auch aus der von der Beklagten ebenfalls herangezogenen Entscheidung des BSG vom 03.12.2002 (a.a.O.) lässt sich im Sinne der Auffassung der Beklagten nichts Abweichendes herleiten. Denn soweit das BSG mit dieser Entscheidung den unterschiedlichen Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und "drittem Ort" und Arbeitsstätte andererseits nicht mehr die allein entscheidende Bedeutung beigemessen und es für erforderlich erachtet hat, bei der Beurteilung die Betriebsdienlichkeit des Aufenthalts am "dritten Ort" stärker zu berücksichtigen, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Denn der Senat geht - wie bereits ausgeführt - gerade davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" keinen Bezug zur versicherten Tätigkeit hatte und allein eigenwirtschaftlicher Natur war. Soweit das BSG in jenem Verfahren im Übrigen die sich gegenüber stehenden Entfernungen nicht mehr als in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehend beurteilt hat, standen sich eine Entfernung von üblicherweise 14 km und eine Wegstrecke von 140 km gegenüber, die aus einer Ferienwohnung im Bayrischen Wald bei winterlichen Straßenverhältnissen über Bundesstraßen führte. Das BSG hat bei einem zehnfachen der üblichen Entfernung unter den konkreten Bedingungen die Grenze zur Unangemessenheit deutlich überschritten gesehen. Angesichts der dargelegten Umstände ist auch jener Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Berufung der Beklagten kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligen ist streitig, ob der vom Kläger am 08.05.2014 erlittene Verkehrsunfall als Wegeunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der am 1985 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Produktionsleiter bei der J.-P. GmbH in 7. B., H ... 17-19 beschäftigt. Gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau bewohnte er eine Wohnung in 72417 J. , E. 20. Die Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte legte der Kläger jeweils mit seinem PKW zurück. Im Unfallfragebogen der Beklagten schätzte der Kläger die Entfernung für den gewöhnlich zurückgelegten Weg auf 10 km, für die er ca. 10 bis 15 Minuten benötige. Die Beklagte ging von einer Fahrtstrecke von 10,4 km aus, die in 8 bis 10 Minuten zu bewältigen sei (vgl. Aktenvermerk vom 02.07.2014, S. 28 VerwA). Laut Routenplaner ViaMichelin beträgt die Entfernung 11 km, für die 14 Minuten benötigt werden (vgl. Bl. 23 ff. Senatsakte).
Am Unfalltag trat der Kläger die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte nicht von seiner Wohnung an, sondern von 7. H. , R. 1, dem Elternhaus seiner damaligen Verlobten. Seinerzeit hatte seine Verlobte wegen gemeinsamer Auftritte der Familienband bereits die ganze Woche über im Haus ihrer Eltern übernachtet, weshalb der Kläger beschloss, sie zu besuchen, um dann auch verschiedene Dinge wegen der Hochzeitsplanung zu besprechen. Entsprechend fuhr der Kläger am Mittwoch, dem 07.05.2014 nach H. und startete am Folgetag den Weg zu seiner Arbeitsstätte, den er um ca. 6.40 Uhr antrat, von H ... Nach ca. 1 km verunglückte der Kläger auf der Landstraße zwischen H. und G. bei F. , indem er mit einem ihm (teilweise) auf seiner Fahrspur entgegen kommenden PKW zusammenstieß, und wurde schwer verletzt.
Nach den Angaben des Klägers im Unfallfragebogen der Beklagten ist die Entfernung zwischen dem Elternhaus seiner damaligen Verlobten und seiner Arbeitsstätte ca. 26 km länger als sein üblicherweise zurückgelegter Weg und 15 bis 20 Minuten zeitaufwändiger. Nach den Ermittlungen der Beklagten, deren Mitarbeiter D. den Weg vom Haus der Schwiegereltern des Klägers bis zu dessen Arbeitsstätte nachfuhr, beträgt die Entfernung 34,7 km, wobei die Fahrzeit nicht unter 30 Minuten betrage (vgl. Aktenvermerk vom 02.07.2014, S. 28 VerwA). Der Routenplaner ViaMichelin weist insoweit eine Entfernung von 35 km aus, wofür 48 Minuten benötigt werden (vgl. Bl. 23 ff. Senatsakte).
Mit Bescheid vom 10.07.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 08.05.2014 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung des Klägers und dem Ort der Tätigkeit ereignet. Soweit ein Weg von einem sog. "dritten Ort" angetreten werde, stehe dieser nur dann unter Versicherungsschutz, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicher Weise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Ist der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als der von der Wohnung zurückzulegende Weg werde die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht mehr durch die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort. Da die am Unfalltag gewählte Fahrstrecke um mehr als das Dreifache länger sei als der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit - gleiches gelte für die Dauer der Zurücklegung des gewählten Weges -, stelle sich der gewählte Weg als unverhältnismäßig und unangemessen länger dar, weshalb die längere Wegstrecke nicht mehr durch die beabsichtigte Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit geprägt sei, sondern durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort. Unfallversicherungsschutz habe zum Unfallzeitpunkt daher nicht bestanden. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, auch das Elternhaus seiner Verlobten in H. sei als sein Lebensmittelpunkt anzusehen. Er sei in die Familie seiner Verlobten eingegliedert, übernachte dort nicht lediglich als Gast, sondern regelmäßig, mindestens zwei bis drei Mal monatlich, hauptsächlich unter der Woche, und fahre des Öfteren von dort aus zur Arbeit. Auch wenn man von einem sog. dritten Ort ausgehen wolle, stehe der Weg zu seiner Arbeitsstätte in einem angemessenen Verhältnis zu dem Weg von seiner Wohnung aus. Er unterscheide sich nach Länge und Dauer nicht erheblich. Die Fahrtstrecke sei lediglich ca. 24 km länger und maximal 15 Minuten mehr. Es seien konkrete Zahlen zu vergleichen und nicht, ob es sich um eine doppelte oder dreifache Wegstrecke handele. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014, am selben Tag als einfacher Brief zur Post aufgegeben, zurückgewiesen.
Am 10.12.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und daran festgehalten, dass die Wegstrecke zwischen H. und B. in einem angemessenen Verhältnis zu Länge und Dauer des direkten Weges von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte in B. stehe.
Mit Urteil vom 15.10.2015 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2014 verurteilt, den Unfall vom 08.05.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zur Begründung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der am Unfalltag vom Kläger gewählte Weg wesentlich dem Ziel gedient habe, den Arbeitsplatz aufzusuchen und er daher unter Unfallversicherungsschutz gestanden habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Entfernung des Weges am Unfalltag um mehr als das Dreifache länger gewesen wäre, als der übliche Arbeitsweg. Eine feste Grenzziehung, insbesondere einen festen Prozentsatz des Verhältnisses der Wegstrecke sei der Kasuistik der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Denn dies führe vielfach nicht zu überzeugenden Ergebnissen. Maßgeblich sei eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. So unterscheide sich der vom Kläger am Unfalltag zurückgelegte Weg nur hinsichtlich der Länge von dem üblicher Weise zur Arbeit zurückgelegten Weg, nicht jedoch hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels. Ebenso führten beide Wege über Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und seien sogar teilweise identisch. Auch sei ein Arbeitsweg von 34,7 km, der mit einem PKW in einer halben Stunde zurückgelegt werden könne, nach der Verkehrsauffassung ohne Weiteres ein üblicher Arbeitsweg, der von einer Vielzahl von Arbeitnehmern täglich zurückgelegt werde. Schließlich sei auch die Übernachtung im Haus der Schwiegereltern kein besonderes Ereignis gewesen, sondern eine übliche Variante für die Übernachtung.
Gegen das ihr am 11.11.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.11.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Kläger bei der unfallbringenden Fahrt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Sie sieht sich durch den ähnlich gelagerten Fall (Übernachtungsbesuch bei der Braut) in dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 04.12.1991 entschiedenen Verfahren B 2 RU 15/191 bestätigt, ebenso durch die jüngere Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.12.2002 (B 2 U 18/02 R), mit der das BSG dem Vergleich der Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und dem dritten Ort und der Arbeitsstätte andererseits ausdrücklich nicht mehr die allein entscheidende Bedeutung beigemessen habe. Allerdings habe das BSG dabei insbesondere für bedeutsam erachtet, ob am dritten Ort Verrichtungen durchgeführt wurden, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zu Gute kommen bzw. zu Gute kommen sollten. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich auch dann keine abweichende Beurteilung, wenn man die dreimal so lange Wegstrecke und die zeitliche Dauer für die Zurücklegung des Weges vom dritten Ort zum Ort der Tätigkeit in den Hintergrund treten lasse. Denn zweifelsfrei bleibe die eigenwirtschaftliche private Handlungstendenz bestehen, nachdem der Besuch im Elternhaus der damaligen Verlobten von rein eigenwirtschaftlichen Motiven geprägt gewesen sei, nicht aber von betriebsdienlichen Motiven. Dies habe das SG in dem angefochtenen Urteil nicht gewürdigt. Damit fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen dem dritten Ort und dem Weg zum Ort der Tätigkeit. Denn der am Unfalltag gewählte Weg sei nicht durch die beabsichtigte Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit geprägt gewesen, sondern durch die eigenwirtschaftliche Tätigkeit am dritten Ort.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Bescheid vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 mit dem die Beklagten die Anerkennung des Unfallereignisses vom 08.05.2014 als Arbeitsunfall ablehnte, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der von ihm erlittene Verkehrsunfall stand als Wegeunfall nämlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ablehnenden Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Wie nach dem früheren Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO, dort § 550 Abs.1) ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt (BSG, Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 33/00 R in SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, auch zum Nachfolgenden). Allerdings hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist es auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII darüber hinaus erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen - rechtlich - zusammen hängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII verlangt insoweit ausdrücklich, dass das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung - in der Regel - die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt. Für die tatsächlichen Grundlagen des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit muss der volle Beweis erbracht werden, das Vorhandensein einer versicherten Tätigkeit also sicher fest stehen, während für die kausale Verknüpfung zwischen ihr und dem Unfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt.
Vorliegend befand sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auf dem Weg vom Elternhaus seiner damaligen Verlobten in H. zu seiner Arbeitsstätte in B. , die er unmittelbar aufsuchen wollte, ohne zuvor nochmals seine Wohnung in J. aufzusuchen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts in H. mit dortiger Übernachtung ist dies Ausgangspunkt des Weges des Klägers zur Arbeitsstätte und als sog. "dritter Ort" anzusehen.
Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" der Ausgangspunkt bzw. Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurück zu kehren oder vielmehr davon geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Die Beurteilung dieser Angemessenheit ist nach der Verkehrsanschauung vorzunehmen (BSG, a.a.O.).
Ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung des so beschriebenen rechtlichen Gepräges des Weges ist die Länge des Weges im Vergleich zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung des Versicherten (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Diese muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis stehen, weil anderenfalls die Prägung des Weges durch die Tätigkeit am dritten Ort überwiegen würde. Im Rahmen der Bewertung und Prägung des unfallbringenden Weges hat die frühere Rechtsprechung des BSG stärker auf die unterschiedlichen Entfernungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sowie zwischen dem dritten Ort und der Arbeitsstätte an sich abgestellt. Zwar berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG weiterhin die genannten Entfernungen, misst ihnen aber ausdrücklich nicht die allein entscheidende Bedeutung zu und verlangt, dass alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls stärker zu berücksichtigen sind. Als derartige Umstände sind insbesondere zu berücksichtigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens erledigt wurden oder werden sollen, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit an sich haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelt, die zumindest mittelbar auch dem Betrieb zu Gute kommen sollen, wie z.B. Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom dritten Ort, können ihn jedoch im Sinne einer Betriebsdienlichkeit prägen.
Demnach stehen Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort angetreten werden, dann unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht. Ist der Weg zum oder vom dritten Ort unverhältnismäßig, unangemessen länger als von der Wohnung zum oder vom Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte oder beendete betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort. Hat dagegen der Aufenthalt am dritten Ort betriebsdienliche Motive, war er also - aus der Sicht des Versicherten - dem Betrieb zu dienen bestimmt, ist der innere Zusammenhang mit dem Weg dann - eher - anzunehmen, auch wenn dieser Weg nicht mehr in einem angemessen Verhältnis zum regelmäßig zurückgelegten Weg steht. Die erforderliche Prägung des Weges durch betriebsdienliche Zwecke wird umso eher anzunehmen sein, je näher die beabsichtigte oder schon vollzogene Verrichtung am dritten Ort der eigentlichen versicherten betrieblichen Tätigkeit steht. Dies gilt auch, wenn nach einem rein eigenwirtschaftlichen Aufenthalt am dritten Ort der Weg zum Ort der Tätigkeit aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen angetreten wird.
Bei der nach der Verkehrsanschaung vorzunehmenden Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses der beiden Wegstrecken hat es das BSG abgelehnt (Beschluss vom 06.01.2006, B 2 U 372/05 B), eine mathematische Angemessenheitsformel zu entwickeln, da es angesichts der unübersehbaren Vielzahl von Fallgestaltungen nicht angezeigt erscheint. Es sind vielmehr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei auch der erforderliche Zeitaufwand zur Bewältigung der Wege und deren Beschaffenheit bzw. Zustand in die Bewertung einzubeziehen sind.
Unter Anwendung dieser Grundsätze bejaht der Senat ebenso wie das SG den inneren Zusammenhang zwischen dem vom Kläger zum Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weg und seiner Tätigkeit. Die Zurücklegung des Weges von H. nach B. zu seiner Arbeitsstätte war wesentlich davon geprägt, den Ort der Tätigkeit zu erreichen und sich zur Arbeit zu begeben. Die dabei zurückzulegende Entfernung war nämlich nicht unverhältnismäßig und unangemessen im Vergleich zu dem üblichen Weg des Klägers.
Bei dieser Beurteilung legt der Senat für den üblichen Weg des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte ausgehend von den Angaben des Klägers (10 km, Zeitaufwand 10 bis 15 Minuten) und der Beklagten (10,4 km, Zeitaufwand 8 bis 10 Minuten) sowie den Ermittlungen des Senats (11 km, Zeitaufwand 14 Minuten) eine Entfernung von 10,5 km zugrunde, für die der Kläger höchstens 15 Minuten benötigt. Dem steht eine Wegstrecke zwischen dem dritten Ort und dem Ort seiner Tätigkeit von rund 35 km gegenüber, wie sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers (26 km mehr als der übliche Weg mit 10 km), den Feststellungen der Beklagten nach Abfahren des Weges (34,7 km) und den Ermittlungen des Senats (35 km) ergibt. Für die Zurücklegung dieser Wegstrecke werden - so die Annahme der Beklagten - mindestens 30 Minuten benötigt, was in Einklang gebracht werden kann mit der Schätzung des Klägers (zusätzliche 15 bis 20 Minuten zum üblichen Weg mit 10 bis 15 Minuten), allerdings die vom Senat ermittelten 48 Minuten deutlich unterschreitet, weshalb der Senat von einem Zeitaufwand zwischen einer halben und einer dreiviertel Stunde ausgeht.
Damit ist bei einem Vergleich des Weges von der Wohnung des Klägers zu dem Ort seiner Tätigkeit mit der Wegstrecke vom "dritten Ort" zu seiner Arbeitsstätte von einer rund 3-fachen Entfernung auszugehen, wobei der zur Bewältigung der Wegstrecken erforderliche Zeitaufwand sich um das 2 bis 3-fache erhöht. Ebenso wie das SG erachtet auch der Senat eine Verlängerung des Weges um diese Werte nach der Verkehrsanschauung nicht als unangemessen und unverhältnismäßig. Dabei berücksichtigt der Senat, worauf schon das SG zutreffend hingewiesen hat, dass mit dem Weg vom "dritten Ort" - abgesehen von der längeren Fahrzeit - keine Risikoerhöhung verbunden ist. So wollte der Kläger diesen Weg, ebenso wie seinen üblichen Weg mit seinem PKW zurücklegen, und er hätte gleichermaßen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen genutzt, wobei die von H. aus zurückzulegende Strecke sogar teilweise identisch mit der üblicherweise zurückgelegten Strecke gewesen wäre, da er im Bereich seines Wohnortes in diese eingefahren wäre. Auch legte der Kläger die Strecke nicht bei winterlichen Straßenverhältnissen zurück, sondern bei normalen Straßenverhältnissen im Mai. Schließlich handelt es sich bei diesem Weg vom "dritten Ort" - worauf das SG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - gerade auch um eine Wegstrecke, wie sie bezogen auf ihre Länge und den erforderlichen Zeitaufwand üblicherweise von einer Vielzahl von Arbeitnehmern täglich zurückgelegt wird, ohne dass deren Länge oder die aufzuwendende Zeit nach der Verkehrsanschauung als beachtenswert erscheinen würde.
Soweit die Beklagte sich durch die Entscheidung des BSG vom 04.12.1991 (a.a.O.), die ebenfalls einen Übernachtungsbesuch bei der Braut betraf, bestätigt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat seiner Beurteilung - ebenso wie das BSG in jenem Verfahren - zu Grunde legt, dass der Kläger den Weg vom "dritten Ort" nicht aus betriebsdienlichen Motiven antrat, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen (Besuch der damaligen Verlobten, Besprechung von Hochzeitsvorbereitungen). Im Übrigen ist jener Sachverhalt allerdings auch schon angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So stellte der seinerzeitige Kläger, der als Busfahrer im Linienverkehr tätig war, den Bus nach Dienstende nicht wie sonst üblich an seiner Wohnung ab, um seinen Dienst damit am Folgetag an der ein Kilometer entfernten Haltestelle anzutreten, sondern fuhr mit dem Bus zu seiner sieben Kilometer entfernt wohnenden Braut, übernachtete dort und verunglückte am nächsten Tag mit dem Linienbus auf dem Weg zu der Haltestelle, an der er seinen Dienst antreten sollte. Es handelte sich im dortigen Fall also um eine Versiebenfachung der Wegstrecke.
Auch aus der von der Beklagten ebenfalls herangezogenen Entscheidung des BSG vom 03.12.2002 (a.a.O.) lässt sich im Sinne der Auffassung der Beklagten nichts Abweichendes herleiten. Denn soweit das BSG mit dieser Entscheidung den unterschiedlichen Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und "drittem Ort" und Arbeitsstätte andererseits nicht mehr die allein entscheidende Bedeutung beigemessen und es für erforderlich erachtet hat, bei der Beurteilung die Betriebsdienlichkeit des Aufenthalts am "dritten Ort" stärker zu berücksichtigen, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Denn der Senat geht - wie bereits ausgeführt - gerade davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers am "dritten Ort" keinen Bezug zur versicherten Tätigkeit hatte und allein eigenwirtschaftlicher Natur war. Soweit das BSG in jenem Verfahren im Übrigen die sich gegenüber stehenden Entfernungen nicht mehr als in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehend beurteilt hat, standen sich eine Entfernung von üblicherweise 14 km und eine Wegstrecke von 140 km gegenüber, die aus einer Ferienwohnung im Bayrischen Wald bei winterlichen Straßenverhältnissen über Bundesstraßen führte. Das BSG hat bei einem zehnfachen der üblichen Entfernung unter den konkreten Bedingungen die Grenze zur Unangemessenheit deutlich überschritten gesehen. Angesichts der dargelegten Umstände ist auch jener Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Die Berufung der Beklagten kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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