Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3184/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1634/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2016 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Kosten für das Verlegen eines Fliesenbodens, für den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung und für einen Wäschetrockner als Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen hat.
Der 1978 geborene, alleinstehende Kläger beantragte am 09.06.2015 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, nachdem er zuvor von der Stadt P. entsprechende Leistungen (zuletzt mit Bescheid vom 23.02.2015 bis einschließlich Juni 2015) bezogen hatte. Hierzu legte er die Anmeldebestätigung der Stadt B. W. mit dem Tag des Einzuges am 03.06.2015 in eine Wohnung in der Alte Steige 50 in B. W. sowie den Wohnraum-Mietvertrag vom 22.05.2015 über eine Wohnung mit zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Stellplatz mit einer Gesamtwohnfläche von 50 m² und mit einer Grundmiete von 350 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung für Heizung/Warmwasser in Höhe von 100 EUR (Kosten der Zentralheizung 50 EUR, Haushaltsstrom: 50 EUR) und einer Vorauszahlung für sonstige Kosten in Höhe von 40 EUR vor.
Anträge des Klägers beim Jobcenter der Stadt P. vom 19.05.2015 auf Übernahme einer Erstausstattung der Wohnung, auf Kostenübernahme eines neuen Fußbodens, auf Reparatur der Waschmaschine und Übernahme zweier Mieten lehnte dieser mit Bescheid vom 25.06.2015 ab. Ferner lehnte das Jobcenter der Stadt P. mit Bescheid vom 25.06.2015 die Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der "neuen Wohnung" ab.
Mit Bescheid vom 19.06.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von 714 EUR (Regelbedarf: 399 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 315 EUR). Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe keine Zusicherung des Jobcenters Stadt P. zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft "in B. H." vorgelegt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung könnten deshalb nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Auf den Widerspruch der Bevollmächtigten des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2015 nunmehr für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 388,80 EUR und mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 20.07.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.07.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von insgesamt 787,80 EUR. Den darüber hinaus gehenden Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 zurück und führte unter anderem aus, dass die Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 bereits vom Jobcenter Pforzheim gewährt und zur Auszahlung gebracht worden sei, sodass sich für die Zeit ab 01.06.2015 ein Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergebe. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei vorliegend anhand des WGG unter Berücksichtigung eines 10%igen Zuschlages bemessen worden. Einen Rechtsbehelf hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.
Mit mehreren Schreiben vom 06.08.2015, die beim Beklagten am 13.08.2015 eingegangen waren, beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine "höchstgradige Schimmelpilzallergie" und unter Vorlage eines Befundberichtes des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. K. vom 22.06.2015 sowie eines Angebotes der Firma Fliesen-T., B. W., vom 11.08.2015 die Übernahme der Kosten für die Verlegung von Fliesen in der Mietwohnung A. S. 50 (Kostenvoranschlag: 9.190,78 EUR) und die Kosten der Übernahme für die Anschaffung einer Erstausstattung (Tisch, Sofa/Sitzgelegenheit, Wohnzimmerschrank). Ferner machte er einen unabweisbaren Bedarf für ein Bettgestell, einen Lattenrost und eine Allergikermatratze, für einen Kleiderschrank, einen Spezialstaubsauger mit hochwirksamen Mikrofiltern und starker Saugkraft, einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners sowie eines allergiegerechten Fußbodens geltend, nachdem im Wohn-/Schlafzimmer sowie im Flur Teppiche verlegt seien.
Den Antrag auf Übernahme der Erstausstattung der Wohnung (Tisch, Sofa, Wohnzimmerschrank) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2015 ab. Es handele sich nicht um Gegenstände der Erstausstattung, weil diese Gegenstände in der Vergangenheit (vor Bezug der Wohnung Alte Steige 50) in den Haushalten zumindest zum Gebrauch des Klägers vorhanden gewesen seien. Auch ein neuer Bedarf der Erstausstattung sei nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen gegeben, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor dem Umzug gegeben gewesen seien.
Mit Bescheid vom 13.08.2015 lehnte er ferner den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Verlegung von Fliesen in Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur und die Kosten für die Beschaffung eines Wäschetrockners ab. Es handele sich bei dem geltend gemachten Bedarf wegen Erneuerung der Fußböden nicht um einen akuten und unvorhersehbar eingetretenen Bedarf. Denn dieser sei dem Kläger bereits bekannt gewesen, als ihm erstmals das Mietvertragsangebot vorgelegen habe, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung der Wohnung. Bei der Ausstattung mit einem Wäschetrockner handele es sich nicht um einen unvermeidlichen Bedarf. Hinsichtlich des geltend gemachten unabwendbaren Bedarfes für ein Bett einschließlich Rost und Matratze, Kleiderschrank, Staubsauger und Waschmaschine forderte der Beklagte den Kläger auf, ergänzende Angaben zu machen (Schreiben vom 13.08.2015).
Am 02.09.2015 beantragte der Kläger zusätzlich die Kostenübernahme für eine elektrische Fußbodenheizung in Höhe von 1.140 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass durch normale Heizkörper aufgrund deren Form sowie der starken Hitze und der Temperaturunterschiede viel Staub aufgewirbelt und in der Wohnung verteilt werde. Da es sich primär um eine Inhalationsallergie handele, sei diese Maßnahme alternativlos. Weiterer Grund sei, dass Fliesen sehr kalt seien und weitere Erkältungen begünstigten, was wiederum aufgrund der Allergie zu einer sechs- bis achtmonatigen pausenlosen schweren Entzündung der oberen Atemwege und schwersten Schäden an den Schleimhäuten führe.
Mit Bescheid vom 03.09.2015 lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, sowie Bedarfe des täglichen Lebens umfasse. Die Zahlung des Regelbedarfes erfolge pauschaliert nach festgesetzten Regel-sätzen. Könne im Einzelfall ein von dem Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gedeckt werden, könne dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne eines akut und unvorhersehbar eingetretenen Bedarfes liege bei dem vorliegend geltend gemachten Bedarf wegen der Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung nicht vor. Der Bedarf wegen Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung und die daraus entstehenden Belastungen seien dem Kläger bekannt gewesen, seit ihm das Mietvertragsangebot über die anschließend zum 01.06.2015 bezogene Wohnung vorgelegen habe, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung der Wohnung. Die jetzt geltend gemachten Bedarfe seien damit weder akut noch unvorhersehbar gewesen. Der Bedarf sei vielmehr im Voraus absehbar und wäre bei einem Nichtabschluss des Mietvertrages für die wegen der fehlenden elektrischen Fußbodenheizung für ihn ungeeigneten Wohnung vermeidbar gewesen.
Unter dem 27.08.2015 legte der Kläger eine "allgemeine Begründung" seiner Anträge mit Bezug auf die Allergie vor. Mit zwei weiteren Schreiben legte er hinsichtlich der Ablehnung eines Wäschetrockners und hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Verlegung von Fliesen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.08.2015 ein. Bei seiner Allergie und den Sekundärerkrankungen handele es sich nicht um einen einfachen Schnupfen, sondern um schwerwiegende, massiv die Lebensqualität einschränkende Erkrankungen. Weil eine medizinische Behandlung nicht möglich sei, sei eine Anpassung der Wohnräume alternativlos. Bei den Sekun-därerkrankungen handele es sich vorwiegend um eine chronische schwere Stirn- und Nebenhöhlenentzündung mit starker Trigeminusreizung sowie schweren asthmatischen Anfällen. Aufgrund dessen müsse er seine Kleidung, Bettwäsche und Handtücher täglich, Bettdecke, Kopfkissen und Matratzenbezug wöchentlich waschen. Diese Wäschemengen rechtzeitig trocken zu bekommen, sei unmöglich. Außerdem müsse er die Luftfeuchtigkeit in seiner Wohnung so gering wie möglich halten. Zur Vermeidung von Schimmel und Staub sei die Verlegung der Fliesen unvermeidbar. Er legte einen weiteren Kostenvoranschlag für das Verlegen der Fliesen (3932,95 EUR zuzüglich Materialkosten i.H.v. 2020,70 EUR) vor sowie die ärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Trunsch vom 20.08.2015 ("Herr Wedekind benötigt aufgrund seiner Grunderkrankung eine allergiegerechte Umgebung (sprich Wohnung), ohne Teppichböden, wegen der anamnestisch bestehenden Aspergillus-Allergie") und des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 22.05.2015 ("Laut beiliegendem HNO-Befund ist dringlich eine Veränderung der Wohnsituation anzuraten, da eine starke Schimmelpilzbelastung bestehe und eine strikte Allergenkarenz unbedingt notwendig erscheine, um den Übergang in ein mögliches Asthma bronchiale zu vermeiden"). Ferner liegt der Bericht des Pneumologen Dr. V. vom 05.06.2015 vor, der in der Anamnese über eine bekannte Schimmelpilzallergie, Schimmelpilz-Belastung der Wohnung und rezidivierende Hustenanfälle und Würgereiz, Symbicort ohne Effekt, berichtete. Er gab eine allergische Bronchitis (J 40, G) und den Versuch der Behandlung mit Budes RM 2x1 Hub, sowie eine Wohnungssanierung bzw. den Umzug in eine schimmelpilzfreie Wohnung als Therapiemöglichkeiten an. Im Bericht der Notfallpraxis der Pforzheimer Ärzteschaft e. V. vom 24.05.2015 wurde als Diagnose ein Asthma atopicum (J 45.0/G) und eine Therapie mit Predni 250 Infusion und die Verordnung von Salbutamol und PredniHEXAL Tabletten angegeben, nachdem sich der Kläger dort wegen eines allergischen Anfalls durch eine Klimaanlage am selben Tag vorgestellt hatte. Im Bericht des Hals-Nasen-Ohren-Arztes H. vom 28.05.2015 wurde aktuell über keine Dyspnoe und kein Husten berichtet. Die Antihistaminika hätten keine Besserung gebracht, nach Corticoid nach Asthmaanfall sei nur eine marginale Besserung der Allergiebeschwerden eingetreten. Bei anhaltenden Kopfschmerzen sei laut Patient Ibu bis 3g täglich notwendig. Er stellte die Diagnosen einer Schimmelpilzallergie, schloss eine Sinusitis aus und äußerte den Verdacht auf eine allergische Rhinitis sowie den Verdacht auf ein Asthma bronchiale. Im Gutachten des Dr. Müller für die Bundesagentur für Arbeit vom 16.07.2015 wurde über eine erhebliche Minderbelastbarkeit der Atemwege und über subjektive Angaben von Beschwerden von Seiten des Skelettsystems berichtet. Die Leistungsfähigkeit des Klägers wurde als vollschichtig leistungsfähig für bis zu mittelschwere Arbeit bei auszuschließenden Belastungen durch Staub, Rauch, Gase oder Dämpfe oder durch Schimmelpilze beurteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.08.2015 bezogen auf die Gewährung von Zuschussleistung bzw. eines Darlehens für einen Wäschetrockner und der Aufwendungen für die Verlegung eines Fliesenbodens in der Wohnung des Klägers zurück.
Mit am 16.09.2015 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.09.2015 ein. Mit der Verschlechterung seiner Gesundheit aufgrund der nicht allergiegerechten Wohnung in Pforzheim habe keine andere Möglichkeit bestanden als der sofortige Auszug aus der Wohnung. Derzeit seien keinerlei allergiegerechte Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar. Daher sei nur die Möglichkeit des Bezugs einer Wohnung geblieben, die nachträglich allergiegerecht eingerichtet werden müsse. In der Wohnung in Pforzheim sei er aufgrund seiner Allergie nicht mehr in der Lage gewesen zu atmen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 zurück und führte zur Begründung aus, dass eine einschlägige Anspruchsgrundlage für Zuschussleistungen hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfes für den Erwerb und die Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung sich aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht ergebe. Soweit allenfalls § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht komme, werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 03.09.2015 verwiesen.
Mit einem am 02.10.2015 eingegangenen Schreiben hat der Kläger vier Klagen gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2015 (Wäschetrockner und Fliesen) sowie vom 18.09.2015 (Fußbodenheizung und Nebenkosten) erhoben. Nach Verbindungsbeschluss vom 29.10.2015 wurden die unter den Aktenzeichen S 8 AS 3182/15 und S 8 AS 3185/15 (Wäschetrockner und Fliesen) geführten Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AS 3182/15 fortgeführt. Das Verfahren S 8 AS 3184/15 betrifft den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung; ein weiteres Verfahren des Klägers bezüglich einer Nebenkostennachzahlung ist beim SG noch anhängig. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat der Kläger daran festgehalten, dass ihm die abgelehnten Leistungen zustünden. Er müsse die Luftfeuchtigkeit aufgrund seiner Allergie in der Wohnung so gering wie möglich halten, sei jedoch gezwungen, mindestens eine Waschmaschine pro Tag laufen zu lassen. Die Wäsche täglich in der Wohnung aufhängen zu müssen, sei eine völlig inakzeptable Feuchtigkeitsbelastung in der Wohnung. Aufgrund seiner höchstgradigen Allergie benötige er einen allergiegerechten Fußboden. Weil die Allergie wie eine Hausstauballergie funktioniere, sei alles außer Fliesen nicht geeignet, weil sich in/unter dem Teppich, PVC und Laminat Schimmel bilde und nur durch eine regelmäßige Komplettsanierung beseitigt werden könne. Weil er mittlerweile an extrem lebensqualitätseinschränkenden Symptomen leide, sei eine langfristige Lösung seiner Wohnumgebung alternativlos. Weil es sich zudem um eine Inhalationsallergie handele und Klimaanlagen, Lüftungsanlagen und Heizungen den Staub/die Schimmelsporen direkt in der Luft verteilten, bekomme er in geschlossenen Räumen mit diesen Anlagen sofort schwere Asthmaanfälle. Dies sei so schlimm, dass er sich in vielen Arztpraxen, Krankenhäusern, Restaurants, Bussen und Bahnen nur noch mit schwerer Atemschutzmaske bewegen könne. Seine letzte Wohnung habe er nicht mehr betreten können, ohne sofort einen Anfall zu bekommen. Insbesondere in den Heizperioden sei die Allergie eine Qual und er leide dadurch an durchgehender schwerer Nasennebenhöhlenentzündung und schweren Anfällen.
Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei Abschluss des Mietvertrages der Zustand der Wohnung bekannt gewesen sei. Trotz Kenntnis der letztendlich gesundheitlich nicht geeigneten Wohnung sei er ein Mietverhältnis eingegangen. Dies gehe zu Lasten des Klägers.
Mit den Gerichtsbescheiden vom 30.03.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen. Im Verfahren S 8 AS 3182/15 hat es ausgeführt, dass die zuschussweise Gewährung eines Wäschetrockners insbesondere nicht als Deckung eines Bedarfes an Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift seien Bedarfe für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II umfasst und würden diesbezügliche Leistungen gesondert erbracht. Umfasst von dem Erstbeschaffungsbedarf seien alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten, wie insbesondere Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Hinsichtlich des Wäschetrockners scheide ein Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II schon deshalb aus, weil es sich hierbei auch in Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers nicht um notwendige Einrichtungsgeräte und -gegenstände im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn zum Trocknen der Wäsche stünden dem Kläger bereits jetzt zumutbare Alternativen zur Verfügung. So gehörten zur Mietwohnung laut Mietvertrag auch ein Balkon und es sei dem Kläger die Mitbenutzung des Waschraumes gestattet. Der Kläger sei also in der Lage, seine Wäsche außerhalb der Wohnung zu trocknen. Die Verlegung eines (Fliesen-)Bodenbelags zähle schließlich nicht zur "Ausstattung" einer Wohnung, sondern zu deren Herrichtung (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R), so dass ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II ebenfalls nicht in Betracht komme. Die geltend gemachten Bedarfe stellten auch keinen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar. Denn nach dieser Regelung müsse es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln. Ein laufender Bedarf liege dabei vor, wenn der besondere Bedarf im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer Betrachtung mehrfach auftrete, zum Teil werde auch auf einen längeren Prognosezeitraum von ca. ein bis zwei Jahren abgestellt. Vorliegend könne auch unter Zugrundelegung eines Zweijahreszeitraumes nicht von einem laufenden Bedarf gesprochen werden, weil es sich bei allen geltend gemachten Bedarfen um typischerweise einmalige Ausgaben handele, die erst nach vielen Jahren des Gebrauchs erneuert bzw. ersetzt werden müssten. Die Kosten für die Verlegung des Fliesenbodens seien auch nicht vom Beklagten als Kosten einer Einzugsrenovierung zu übernehmen. Solche seien als Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, wenn die Renovierung mietvertraglich geschuldeten sei oder wenn die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch angemessen sei. Erforderlich seien Maßnahmen, die der Herstellung eines einfachen Ausstattungsgrades entsprechen. Vorliegend sei der begehrte Bedarf weder mietvertraglich vereinbart noch sei er erforderlich, um die grundsätzliche Bewohnbarkeit der Unterkunft zu gewährleisten, weil die Wohnung bereits über einen Bodenbelag verfüge. Auf die speziellen gesundheitlichen Umstände des Klägers komme es insofern nicht an. Die Übernahme der begehrten Bedarfe könne schließlich auch nicht über die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgen. Gemäß § 73 SGB XII könnten Leistungen der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten. Die Leistungen könnten dabei als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift des § 73 SGB XII setze nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht nur eine besondere, atypische Lebenslage voraus, die eine Nähe zu den anderen im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise; der Einsatz öffentlicher Mittel bedürfe darüber hinaus einer besonderen Rechtfertigung. Ob sich der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schimmelpilzallergie in einer für die Anwendung des § 73 SGB XII erforderlichen, besonderen, atypische Lebenslage befinde, könne offenbleiben. Denn selbst falls dem so sein sollte, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Werte der Lungenfunktionsprüfung ausweislich des Befundberichtes von Dr. V. im Normbereich lagen, so wäre insbesondere die zuschussweise Kostenübernahme für die Verlegung eines Fliesenbodens nicht notwendig, um den Kläger vor weiteren gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Vielmehr wäre ein erneuter Wohnungswechsel, also ein Umzug in eine den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Wohnung ausreichend, um dieses Ziel zu erreichen. Dass ein erneuter Umzug in eine geeignete Wohnung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass – vorausgesetzt die beim Kläger vorliegende Schimmelpilzallergie liege tatsächlich im beschriebenen Ausmaß vor – ein Umzug vom Beklagten als notwendig erachtet und gegebenenfalls höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für eine geeignete Wohnung übernommen werden müssten. Anspruch auf einen mit hohen Kosten verbundenen allergiegerechten Umbau einer wohl von vornherein gesundheitlich nicht angemessenen Wohnung habe der Kläger dagegen nicht. Im Verfahren S 8 AS 3184/15 hat das SG zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II schon deshalb ausscheide, weil es sich bei der Fußbodenheizung – auch in Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers – nicht um notwendige Einrichtungsgeräte und -gegenstände im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn zum Heizen der Wohnung stehe dem Kläger bereits jetzt eine zumutbare Alternative zur Verfügung. Die Wohnung verfüge bereits jetzt über Heizkörper. Es könne zwar sein, dass diese mehr Staub aufwirbelten als eine Fußbodenheizung. Der Kläger sei jedoch vorrangig zur Reduzierung des vorhandenen Staubs gehalten. Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Denn nach dieser Regelung müsste es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln. Vorliegend könne auch unter Zugrundelegung eines Zweijahreszeitraumes nicht von einem solchen laufenden Bedarf gesprochen werden. Die Kosten für eine Fußbodenheizung seien auch nicht vom Beklagten als Kosten einer Einzugsrenovierung zu übernehmen. Erforderlich seien hierzu nur Maßnahmen, die der Herstellung eines einfachen Ausstattungsgrades (unteres Wohnungsegment) entsprächen. Vorliegend seien die begehrten Bedarfe weder mietvertraglich vereinbart, noch seien sie erforderlich, um die grundsätzliche Bewohnbarkeit der Unterkunft zu gewährleisten, weil die Wohnung bereits über eine Heizung verfüge. Auf die speziellen gesundheitlichen Umstände des Klägers komme es insofern nicht an. Die Kostenübernahme für den Einbau der Fußbodenheizung komme schließlich auch nicht unter ergänzender Anwendung der Vorschriften des SGB XII in Betracht. Selbst wenn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger sich für die Anwendung des §§ 73 SGB XII in einer besonderen, atypische Lebenslage befinden sollte, wäre die Kostenübernahme für den Einbau einer Fußbodenheizung nicht notwendig, um den Kläger vor weiteren gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Vielmehr wäre ein erneuter Wohnungswechsel, also ein Umzug in eine den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Wohnung ausreichend, um dieses Ziel zu erreichen. Dass ein erneuter Umzug in eine geeignete Wohnung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, sei für das Gericht nicht ersichtlich.
Die Gerichtsbescheide sind dem Kläger am 01.04.2016 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden. Mit einem am Montag, 02.05.2016, eingegangenen Schreiben hat der Kläger "Berufung gegen die Gerichtsbescheide "S 8 AS 3184/15 und S 8 AS 3184/15 vom 30.03.2016" eingelegt.
Hierzu hat er eine Empfehlung des R. K. Instituts "Schimmelpilzbelastung in Innenräumen – Befunderhebung, gesundheitliche Bewertung und Maßnahmen", eine Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 10/2007, Seite 1308 ff. vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm zuschussweise einen Wäschetrockner sowie die Kosten für die Verlegung eines Fliesenbodens (Material und Arbeitszeit) im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur seiner Mietwohnung in der A. S. 50, 7. B. W. zu gewähren. 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung in seiner Mietwohnung in der A. S. 50, 7. B. W. zuschussweise zu übernehmen. Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 08.02.2016 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, weil er ihn hierauf in der durch Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsnachricht hingewiesen hat (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ablehnung des Beklagten, Kosten für die Verlegung von Fliesen in Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur der Wohnung A. S. 50 in B. W. sowie die Kosten für die Anschaffung eines Wäschetrockners zu übernehmen, sowie die Kosten für den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung. Diesbezüglich waren beim SG zwei Rechtsstreite unter den Aktenzeichen S 8 AS 3182/15 und S 8 AS 3184/15 anhängig, über die das SG am 30.03.2016 durch Gerichtsbescheid entschieden und wogegen der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt hat. Dass der Kläger ganz offensichtlich versehentlich wiederholt nur das Aktenzeichen "S 8 AS 3184/15" genannt hat und die Anfrage des Senats zum Umfang der eingelegten Berufung unbeantwortet blieb, führt nicht zur Annahme einer auf dieses Verfahren beschränkten Berufung, da er wiederholt angegeben hat, gegen "die Gerichtsbescheide vom 30.03.2016" Berufung einlegen zu wollen. Damit sind beide am 30.03.2016 ergangenen Entscheidungen des SG streitbefangen, Berufungsausschließungsgründe liegen darüber hinaus nicht vor.
Das SG hat in den angefochtenen Gerichtsbescheiden jedoch den Anspruch des Klägers auf eine von ihm geltend gemachte zuschussweise Bedarfsdeckung unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB II zu Recht abgelehnt. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend Ansprüche aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Erstbeschaffungsbedarf) und aus § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf) und § 22 Abs. 1 SGB II (Einzugsrenovierung bzgl. Fliesenboden und Fußbodenheizung) geprüft und diese unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nachvollziehbar und überzeugend abgelehnt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Gerichtsbescheide zurück.
Ergänzend zu diesen Ausführungen ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch der Senat keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Leistungen festzustellen vermag.
Soweit das SG einen Anspruch aus § 73 SGB XII diskutiert, kann dahinstehen, ob dieser nach Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II überhaupt noch Anwendung finden kann, da dieser bereits Mehrbedarfe bei Härtefällen regelt (vgl. S. Knieckrehm/Hahn in Eicher, SGB II, § 21 Rdnr. 63 ff.). Nach dieser Vorschrift können Leistungen in besonderen/sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese "Öffnungsklausel" ermöglicht es, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken. Von der Vorschrift betroffen werden also nur atypische ("besondere" bzw. "sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 ff.). Dabei muss die bedarfsauslösende atypische Lebenslage eine besondere Bedarfslage betreffen, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist, und zugleich muss auch der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O. und vom 19.08.2010, B 14 AS 13/10 R, SozR 4-3500 § 73 Nr. 3). Eine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII liegt hingegen insbesondere nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt sind oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheint. Die Regelung des § 73 SGB XII ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik (u.a.) nicht dazu bestimmt, als unzureichend erachtete Regelsatzleistungen aufzustocken oder im Interesse des Individualisierungsgrundsatzes die weitgehende Abschaffung einmaliger Leistungen wieder aufzuheben (Berlit in LPK-SGB XII, § 73 Rn. 6, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2013, L 31 AS 1100/13 B PKH, juris). Hier fehlt es zunächst bereits am Nachweis der Notwendigkeit der vom Kläger erforderlichen Maßnahmen und damit an der Rechtfertigung des Einsatzes von öffentlichen Mitteln, wenn man die Regelung (noch) für anwendbar hält.
Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SG nicht festzustellen, dass dem Kläger die Trocknung seiner Wäsche auf dem Balkon bzw. in der ihm durch den Mietvertrag zur Nutzung offenstehenden Waschküche unzumutbar sein könnte. Hierzu hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht weiter eingelassen. Ferner lässt sich die Notwendigkeit der erheblichen Um- und Einbaumaßnahmen schon nicht schlüssig begründen. Dies gilt nicht allein schon deshalb, weil der Kläger hier die Kostenübernahme für Maßnahmen begehrt, die letztlich dem Vermieter als Wertsteigerung der Wohnung dauerhaft zugutekommt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger im Übrigen bislang weder vorgetragen noch dargelegt, dass der Vermieter seinerseits diese Veränderungen dulden würde. Andererseits ist aufgrund der nicht durch Vertrag abbedungenen gesetzlichen Kündigungsfrist eine Kündigung des Vermieters in den Grenzen des Bürgerlichen Gesetzbuches jederzeit möglich, so dass ein dauerhafter Verbleib des Klägers in dieser Wohnung schon nicht sichergestellt ist. In Anbetracht dessen und im Übrigen auch mit Blick auf die zu erwartenden Kosten durch die elektrisch betriebene Fußbodenheizung ist auch der Senat der Überzeugung, dass hier ein Wohnungswechsel in eine vom Kläger als allergiegerecht eingestufte Wohnung der Vorrang zukommen muss. Entscheidender ist aber, dass die – medizinische – Erforderlichkeit und Notwendigkeit des Austausches des in der Wohnung verlegten Teppichbodens mit Fliesen und der Einbau einer Fußbodenheizung nicht nachgewiesen ist. Aussagekräftige ärztliche Befunde, die eine Notwendigkeit auch und gerade für die vom Kläger nunmehr angemietete Wohnung in Bad Wildbad bescheinigt hätten, liegen nicht vor. Soweit der Facharzt für Innere Medizin Dr. Hofmann in seinem Schreiben vom 22.05.2015 – und damit noch vor dem Umzug – dringlich eine Veränderung der Wohnsituation angeraten hat, bezog sich dies auf die von ihm angesprochene starke Schimmelpilzbelastung in der zu dieser Zeit bewohnten Wohnung. Ebenso bezog sich der Bericht des Pneumologen Dr. V. vom 05.06.2015 auf eine bekannte Schimmelpilzallergie und Schimmelpilzbelastung in der bis dahin bewohnten Wohnung. Soweit das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin T. vom 20.08.2015 auf die Notwendigkeit einer allergiegerechten Umgebung, ohne Teppichböden, aufgrund der Grunderkrankung und wegen einer anamnestisch bestehenden Aspergillus-Allergie verweist, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass dieser zu dieser Einschätzung aufgrund einer eigenen Befunderhebung gekommen ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil selbst der Deutsche Allergie und Asthmabund e. V. (DAAB, siehe dessen Publikation Allergie konkret spezial, abgerufen unter www.anker-teppichboden.de/fileadmin/user upload/Pdf/Broschueren/Allergie konkret.pdf) nach einer von ihm in Auftrag gegebenen Studie inzwischen bezweifelt, dass von Glattböden eine geringere Feinstaubkonzentration ausgeht als von Teppichböden, nachdem aufgrund der durchgeführten Studie die durchschnittliche Feinstaubkonzentration in Innenräumen mit Glattboden doppelt so hoch gewesen ist als in Innenräumen mit Teppichböden. In dieser Veröffentlichung wird zudem ausgeführt, dass vor allem für besonders empfindliche Personen, die bereits eine Vorschädigung ihrer Atemwege haben, die Auswahl eines Bodenbelags, der Staub binde und nicht in die Atemluft abgebe, ein wesentlicher Präventionsaspekt sei. Berücksichtigt man dies, so dürfte davon auszugehen sein, dass es nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, eine Allergieprävention lasse sich allein durch Glatt- oder Fliesenböden erreichen. Damit dürfte auch das Argument des Klägers, das Verlegen eines Fliesenbodens sei alternativlos, widerlegt sein.
Schließlich ist § 73 SGB XII auch dann nicht anwendbar, wenn man die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als Antrag auf Gewährung von Teilhabeleistungen einordnen wollte. Soweit gemäß §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Betracht kommen könnte, schließt ein solcher die Anwendung der Auffangnorm des § 73 SGB XII aus. Vorliegend kommen grundsätzlich, weil nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII ausgeschlossen sind, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Eingliederungsleistungen in Betracht. § 54 Abs. 1 SGB XII, der auf § 55 Abs. 1 SGB IX verweist, bestimmt dabei, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und die nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden in Absatz 1 generalklauselartig umschrieben und in Absatz 2 anhand eines nicht abschließenden Beispielkatalogs konkretisiert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2012, 5 C 15/11, juris). Nr. 5 des 2. Absatzes sieht insoweit Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, vor. Ob diese und die weiteren hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind, braucht nicht näher beleuchtet werden, da es einer Beiladung des für diese Leistungen zuständigen Sozialhilfeträgers nicht bedurfte, weil dieser in dem vorliegenden Verfahren nicht hätte zur Leistung verurteilt werden können. § 75 Abs. 5 SGG bestimmt allgemein, dass einer der dort aufgeführten – auch in § 75 Abs. 2 SGG genannten – Leistungsträger verurteilt werden kann. Sie erlaubt damit aber nicht jede Rechtsverfolgung gegen einen Beigeladenen ungeachtet der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. Ihrem Sinn und Zweck nach gibt die Vorschrift den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen nur die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Die in Frage kommenden Ansprüche müssen in einer Wechselbeziehung derart stehen, dass bei Unzuständigkeit des einen Leistungsträgers der andere die Leistung zu erbringen hat; inhaltlich müssen sich die Leistungen zwar nicht decken, doch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen, weil der in § 75 Abs. 5 SGG verwirklichte Grundsatz der Prozessökonomie einen Verzicht auf das ansonsten zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nur zu rechtfertigen vermag, wenn im Prozess im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten zu entscheiden ist (wie hier: Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2016, L 7 SO 1741/12, juris, BSG SozR 4-2700, § 136 Nr. 3). Dies ist hier nicht der Fall, weil das gegen den Beklagten erhobene Leistungsbegehren, das auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht auf Teilhabeleistungen gerichtet ist, in keiner Wechselwirkung mit Ansprüchen auf Teilhabeleistungen steht. Dies gilt umso mehr, als die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohnehin keine Rehabilitationsträger (vgl. § 6 i.V.m. § 5 SGB IX) sind. Soweit die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a SGB IX) Rehabilitationsträger ist, ist sie das nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX). die hier nicht in Betracht kommen.
Die Berufungen waren daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Kosten für das Verlegen eines Fliesenbodens, für den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung und für einen Wäschetrockner als Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen hat.
Der 1978 geborene, alleinstehende Kläger beantragte am 09.06.2015 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, nachdem er zuvor von der Stadt P. entsprechende Leistungen (zuletzt mit Bescheid vom 23.02.2015 bis einschließlich Juni 2015) bezogen hatte. Hierzu legte er die Anmeldebestätigung der Stadt B. W. mit dem Tag des Einzuges am 03.06.2015 in eine Wohnung in der Alte Steige 50 in B. W. sowie den Wohnraum-Mietvertrag vom 22.05.2015 über eine Wohnung mit zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad und einem Stellplatz mit einer Gesamtwohnfläche von 50 m² und mit einer Grundmiete von 350 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung für Heizung/Warmwasser in Höhe von 100 EUR (Kosten der Zentralheizung 50 EUR, Haushaltsstrom: 50 EUR) und einer Vorauszahlung für sonstige Kosten in Höhe von 40 EUR vor.
Anträge des Klägers beim Jobcenter der Stadt P. vom 19.05.2015 auf Übernahme einer Erstausstattung der Wohnung, auf Kostenübernahme eines neuen Fußbodens, auf Reparatur der Waschmaschine und Übernahme zweier Mieten lehnte dieser mit Bescheid vom 25.06.2015 ab. Ferner lehnte das Jobcenter der Stadt P. mit Bescheid vom 25.06.2015 die Erteilung einer Zusicherung hinsichtlich der "neuen Wohnung" ab.
Mit Bescheid vom 19.06.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von 714 EUR (Regelbedarf: 399 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 315 EUR). Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe keine Zusicherung des Jobcenters Stadt P. zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft "in B. H." vorgelegt. Bedarfe für Unterkunft und Heizung könnten deshalb nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Auf den Widerspruch der Bevollmächtigten des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2015 nunmehr für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 388,80 EUR und mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 20.07.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.07.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von insgesamt 787,80 EUR. Den darüber hinaus gehenden Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2015 zurück und führte unter anderem aus, dass die Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 bereits vom Jobcenter Pforzheim gewährt und zur Auszahlung gebracht worden sei, sodass sich für die Zeit ab 01.06.2015 ein Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergebe. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei vorliegend anhand des WGG unter Berücksichtigung eines 10%igen Zuschlages bemessen worden. Einen Rechtsbehelf hat der Kläger hiergegen nicht eingelegt.
Mit mehreren Schreiben vom 06.08.2015, die beim Beklagten am 13.08.2015 eingegangen waren, beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine "höchstgradige Schimmelpilzallergie" und unter Vorlage eines Befundberichtes des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. K. vom 22.06.2015 sowie eines Angebotes der Firma Fliesen-T., B. W., vom 11.08.2015 die Übernahme der Kosten für die Verlegung von Fliesen in der Mietwohnung A. S. 50 (Kostenvoranschlag: 9.190,78 EUR) und die Kosten der Übernahme für die Anschaffung einer Erstausstattung (Tisch, Sofa/Sitzgelegenheit, Wohnzimmerschrank). Ferner machte er einen unabweisbaren Bedarf für ein Bettgestell, einen Lattenrost und eine Allergikermatratze, für einen Kleiderschrank, einen Spezialstaubsauger mit hochwirksamen Mikrofiltern und starker Saugkraft, einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners sowie eines allergiegerechten Fußbodens geltend, nachdem im Wohn-/Schlafzimmer sowie im Flur Teppiche verlegt seien.
Den Antrag auf Übernahme der Erstausstattung der Wohnung (Tisch, Sofa, Wohnzimmerschrank) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2015 ab. Es handele sich nicht um Gegenstände der Erstausstattung, weil diese Gegenstände in der Vergangenheit (vor Bezug der Wohnung Alte Steige 50) in den Haushalten zumindest zum Gebrauch des Klägers vorhanden gewesen seien. Auch ein neuer Bedarf der Erstausstattung sei nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen gegeben, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor dem Umzug gegeben gewesen seien.
Mit Bescheid vom 13.08.2015 lehnte er ferner den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Verlegung von Fliesen in Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur und die Kosten für die Beschaffung eines Wäschetrockners ab. Es handele sich bei dem geltend gemachten Bedarf wegen Erneuerung der Fußböden nicht um einen akuten und unvorhersehbar eingetretenen Bedarf. Denn dieser sei dem Kläger bereits bekannt gewesen, als ihm erstmals das Mietvertragsangebot vorgelegen habe, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung der Wohnung. Bei der Ausstattung mit einem Wäschetrockner handele es sich nicht um einen unvermeidlichen Bedarf. Hinsichtlich des geltend gemachten unabwendbaren Bedarfes für ein Bett einschließlich Rost und Matratze, Kleiderschrank, Staubsauger und Waschmaschine forderte der Beklagte den Kläger auf, ergänzende Angaben zu machen (Schreiben vom 13.08.2015).
Am 02.09.2015 beantragte der Kläger zusätzlich die Kostenübernahme für eine elektrische Fußbodenheizung in Höhe von 1.140 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass durch normale Heizkörper aufgrund deren Form sowie der starken Hitze und der Temperaturunterschiede viel Staub aufgewirbelt und in der Wohnung verteilt werde. Da es sich primär um eine Inhalationsallergie handele, sei diese Maßnahme alternativlos. Weiterer Grund sei, dass Fliesen sehr kalt seien und weitere Erkältungen begünstigten, was wiederum aufgrund der Allergie zu einer sechs- bis achtmonatigen pausenlosen schweren Entzündung der oberen Atemwege und schwersten Schäden an den Schleimhäuten führe.
Mit Bescheid vom 03.09.2015 lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, sowie Bedarfe des täglichen Lebens umfasse. Die Zahlung des Regelbedarfes erfolge pauschaliert nach festgesetzten Regel-sätzen. Könne im Einzelfall ein von dem Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht gedeckt werden, könne dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne eines akut und unvorhersehbar eingetretenen Bedarfes liege bei dem vorliegend geltend gemachten Bedarf wegen der Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung nicht vor. Der Bedarf wegen Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung und die daraus entstehenden Belastungen seien dem Kläger bekannt gewesen, seit ihm das Mietvertragsangebot über die anschließend zum 01.06.2015 bezogene Wohnung vorgelegen habe, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der ersten Besichtigung der Wohnung. Die jetzt geltend gemachten Bedarfe seien damit weder akut noch unvorhersehbar gewesen. Der Bedarf sei vielmehr im Voraus absehbar und wäre bei einem Nichtabschluss des Mietvertrages für die wegen der fehlenden elektrischen Fußbodenheizung für ihn ungeeigneten Wohnung vermeidbar gewesen.
Unter dem 27.08.2015 legte der Kläger eine "allgemeine Begründung" seiner Anträge mit Bezug auf die Allergie vor. Mit zwei weiteren Schreiben legte er hinsichtlich der Ablehnung eines Wäschetrockners und hinsichtlich der Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Verlegung von Fliesen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.08.2015 ein. Bei seiner Allergie und den Sekundärerkrankungen handele es sich nicht um einen einfachen Schnupfen, sondern um schwerwiegende, massiv die Lebensqualität einschränkende Erkrankungen. Weil eine medizinische Behandlung nicht möglich sei, sei eine Anpassung der Wohnräume alternativlos. Bei den Sekun-därerkrankungen handele es sich vorwiegend um eine chronische schwere Stirn- und Nebenhöhlenentzündung mit starker Trigeminusreizung sowie schweren asthmatischen Anfällen. Aufgrund dessen müsse er seine Kleidung, Bettwäsche und Handtücher täglich, Bettdecke, Kopfkissen und Matratzenbezug wöchentlich waschen. Diese Wäschemengen rechtzeitig trocken zu bekommen, sei unmöglich. Außerdem müsse er die Luftfeuchtigkeit in seiner Wohnung so gering wie möglich halten. Zur Vermeidung von Schimmel und Staub sei die Verlegung der Fliesen unvermeidbar. Er legte einen weiteren Kostenvoranschlag für das Verlegen der Fliesen (3932,95 EUR zuzüglich Materialkosten i.H.v. 2020,70 EUR) vor sowie die ärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin Trunsch vom 20.08.2015 ("Herr Wedekind benötigt aufgrund seiner Grunderkrankung eine allergiegerechte Umgebung (sprich Wohnung), ohne Teppichböden, wegen der anamnestisch bestehenden Aspergillus-Allergie") und des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. vom 22.05.2015 ("Laut beiliegendem HNO-Befund ist dringlich eine Veränderung der Wohnsituation anzuraten, da eine starke Schimmelpilzbelastung bestehe und eine strikte Allergenkarenz unbedingt notwendig erscheine, um den Übergang in ein mögliches Asthma bronchiale zu vermeiden"). Ferner liegt der Bericht des Pneumologen Dr. V. vom 05.06.2015 vor, der in der Anamnese über eine bekannte Schimmelpilzallergie, Schimmelpilz-Belastung der Wohnung und rezidivierende Hustenanfälle und Würgereiz, Symbicort ohne Effekt, berichtete. Er gab eine allergische Bronchitis (J 40, G) und den Versuch der Behandlung mit Budes RM 2x1 Hub, sowie eine Wohnungssanierung bzw. den Umzug in eine schimmelpilzfreie Wohnung als Therapiemöglichkeiten an. Im Bericht der Notfallpraxis der Pforzheimer Ärzteschaft e. V. vom 24.05.2015 wurde als Diagnose ein Asthma atopicum (J 45.0/G) und eine Therapie mit Predni 250 Infusion und die Verordnung von Salbutamol und PredniHEXAL Tabletten angegeben, nachdem sich der Kläger dort wegen eines allergischen Anfalls durch eine Klimaanlage am selben Tag vorgestellt hatte. Im Bericht des Hals-Nasen-Ohren-Arztes H. vom 28.05.2015 wurde aktuell über keine Dyspnoe und kein Husten berichtet. Die Antihistaminika hätten keine Besserung gebracht, nach Corticoid nach Asthmaanfall sei nur eine marginale Besserung der Allergiebeschwerden eingetreten. Bei anhaltenden Kopfschmerzen sei laut Patient Ibu bis 3g täglich notwendig. Er stellte die Diagnosen einer Schimmelpilzallergie, schloss eine Sinusitis aus und äußerte den Verdacht auf eine allergische Rhinitis sowie den Verdacht auf ein Asthma bronchiale. Im Gutachten des Dr. Müller für die Bundesagentur für Arbeit vom 16.07.2015 wurde über eine erhebliche Minderbelastbarkeit der Atemwege und über subjektive Angaben von Beschwerden von Seiten des Skelettsystems berichtet. Die Leistungsfähigkeit des Klägers wurde als vollschichtig leistungsfähig für bis zu mittelschwere Arbeit bei auszuschließenden Belastungen durch Staub, Rauch, Gase oder Dämpfe oder durch Schimmelpilze beurteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.08.2015 bezogen auf die Gewährung von Zuschussleistung bzw. eines Darlehens für einen Wäschetrockner und der Aufwendungen für die Verlegung eines Fliesenbodens in der Wohnung des Klägers zurück.
Mit am 16.09.2015 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 03.09.2015 ein. Mit der Verschlechterung seiner Gesundheit aufgrund der nicht allergiegerechten Wohnung in Pforzheim habe keine andere Möglichkeit bestanden als der sofortige Auszug aus der Wohnung. Derzeit seien keinerlei allergiegerechte Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar. Daher sei nur die Möglichkeit des Bezugs einer Wohnung geblieben, die nachträglich allergiegerecht eingerichtet werden müsse. In der Wohnung in Pforzheim sei er aufgrund seiner Allergie nicht mehr in der Lage gewesen zu atmen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2015 zurück und führte zur Begründung aus, dass eine einschlägige Anspruchsgrundlage für Zuschussleistungen hinsichtlich des geltend gemachten Bedarfes für den Erwerb und die Verlegung einer elektrischen Fußbodenheizung sich aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht ergebe. Soweit allenfalls § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht komme, werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 03.09.2015 verwiesen.
Mit einem am 02.10.2015 eingegangenen Schreiben hat der Kläger vier Klagen gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2015 (Wäschetrockner und Fliesen) sowie vom 18.09.2015 (Fußbodenheizung und Nebenkosten) erhoben. Nach Verbindungsbeschluss vom 29.10.2015 wurden die unter den Aktenzeichen S 8 AS 3182/15 und S 8 AS 3185/15 (Wäschetrockner und Fliesen) geführten Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AS 3182/15 fortgeführt. Das Verfahren S 8 AS 3184/15 betrifft den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung; ein weiteres Verfahren des Klägers bezüglich einer Nebenkostennachzahlung ist beim SG noch anhängig. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat der Kläger daran festgehalten, dass ihm die abgelehnten Leistungen zustünden. Er müsse die Luftfeuchtigkeit aufgrund seiner Allergie in der Wohnung so gering wie möglich halten, sei jedoch gezwungen, mindestens eine Waschmaschine pro Tag laufen zu lassen. Die Wäsche täglich in der Wohnung aufhängen zu müssen, sei eine völlig inakzeptable Feuchtigkeitsbelastung in der Wohnung. Aufgrund seiner höchstgradigen Allergie benötige er einen allergiegerechten Fußboden. Weil die Allergie wie eine Hausstauballergie funktioniere, sei alles außer Fliesen nicht geeignet, weil sich in/unter dem Teppich, PVC und Laminat Schimmel bilde und nur durch eine regelmäßige Komplettsanierung beseitigt werden könne. Weil er mittlerweile an extrem lebensqualitätseinschränkenden Symptomen leide, sei eine langfristige Lösung seiner Wohnumgebung alternativlos. Weil es sich zudem um eine Inhalationsallergie handele und Klimaanlagen, Lüftungsanlagen und Heizungen den Staub/die Schimmelsporen direkt in der Luft verteilten, bekomme er in geschlossenen Räumen mit diesen Anlagen sofort schwere Asthmaanfälle. Dies sei so schlimm, dass er sich in vielen Arztpraxen, Krankenhäusern, Restaurants, Bussen und Bahnen nur noch mit schwerer Atemschutzmaske bewegen könne. Seine letzte Wohnung habe er nicht mehr betreten können, ohne sofort einen Anfall zu bekommen. Insbesondere in den Heizperioden sei die Allergie eine Qual und er leide dadurch an durchgehender schwerer Nasennebenhöhlenentzündung und schweren Anfällen.
Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Er hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei Abschluss des Mietvertrages der Zustand der Wohnung bekannt gewesen sei. Trotz Kenntnis der letztendlich gesundheitlich nicht geeigneten Wohnung sei er ein Mietverhältnis eingegangen. Dies gehe zu Lasten des Klägers.
Mit den Gerichtsbescheiden vom 30.03.2016 hat das SG die Klagen abgewiesen. Im Verfahren S 8 AS 3182/15 hat es ausgeführt, dass die zuschussweise Gewährung eines Wäschetrockners insbesondere nicht als Deckung eines Bedarfes an Erstausstattung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II in Betracht komme. Nach dieser Vorschrift seien Bedarfe für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II umfasst und würden diesbezügliche Leistungen gesondert erbracht. Umfasst von dem Erstbeschaffungsbedarf seien alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten, wie insbesondere Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Hinsichtlich des Wäschetrockners scheide ein Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II schon deshalb aus, weil es sich hierbei auch in Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers nicht um notwendige Einrichtungsgeräte und -gegenstände im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn zum Trocknen der Wäsche stünden dem Kläger bereits jetzt zumutbare Alternativen zur Verfügung. So gehörten zur Mietwohnung laut Mietvertrag auch ein Balkon und es sei dem Kläger die Mitbenutzung des Waschraumes gestattet. Der Kläger sei also in der Lage, seine Wäsche außerhalb der Wohnung zu trocknen. Die Verlegung eines (Fliesen-)Bodenbelags zähle schließlich nicht zur "Ausstattung" einer Wohnung, sondern zu deren Herrichtung (mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R), so dass ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II ebenfalls nicht in Betracht komme. Die geltend gemachten Bedarfe stellten auch keinen Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar. Denn nach dieser Regelung müsse es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln. Ein laufender Bedarf liege dabei vor, wenn der besondere Bedarf im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmal, sondern bei prognostischer Betrachtung mehrfach auftrete, zum Teil werde auch auf einen längeren Prognosezeitraum von ca. ein bis zwei Jahren abgestellt. Vorliegend könne auch unter Zugrundelegung eines Zweijahreszeitraumes nicht von einem laufenden Bedarf gesprochen werden, weil es sich bei allen geltend gemachten Bedarfen um typischerweise einmalige Ausgaben handele, die erst nach vielen Jahren des Gebrauchs erneuert bzw. ersetzt werden müssten. Die Kosten für die Verlegung des Fliesenbodens seien auch nicht vom Beklagten als Kosten einer Einzugsrenovierung zu übernehmen. Solche seien als Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, wenn die Renovierung mietvertraglich geschuldeten sei oder wenn die Renovierung zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft erforderlich und auch angemessen sei. Erforderlich seien Maßnahmen, die der Herstellung eines einfachen Ausstattungsgrades entsprechen. Vorliegend sei der begehrte Bedarf weder mietvertraglich vereinbart noch sei er erforderlich, um die grundsätzliche Bewohnbarkeit der Unterkunft zu gewährleisten, weil die Wohnung bereits über einen Bodenbelag verfüge. Auf die speziellen gesundheitlichen Umstände des Klägers komme es insofern nicht an. Die Übernahme der begehrten Bedarfe könne schließlich auch nicht über die ergänzende Anwendung der Vorschriften des Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgen. Gemäß § 73 SGB XII könnten Leistungen der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten. Die Leistungen könnten dabei als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift des § 73 SGB XII setze nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht nur eine besondere, atypische Lebenslage voraus, die eine Nähe zu den anderen im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise; der Einsatz öffentlicher Mittel bedürfe darüber hinaus einer besonderen Rechtfertigung. Ob sich der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schimmelpilzallergie in einer für die Anwendung des § 73 SGB XII erforderlichen, besonderen, atypische Lebenslage befinde, könne offenbleiben. Denn selbst falls dem so sein sollte, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Werte der Lungenfunktionsprüfung ausweislich des Befundberichtes von Dr. V. im Normbereich lagen, so wäre insbesondere die zuschussweise Kostenübernahme für die Verlegung eines Fliesenbodens nicht notwendig, um den Kläger vor weiteren gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Vielmehr wäre ein erneuter Wohnungswechsel, also ein Umzug in eine den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Wohnung ausreichend, um dieses Ziel zu erreichen. Dass ein erneuter Umzug in eine geeignete Wohnung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, sei für das Gericht nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass – vorausgesetzt die beim Kläger vorliegende Schimmelpilzallergie liege tatsächlich im beschriebenen Ausmaß vor – ein Umzug vom Beklagten als notwendig erachtet und gegebenenfalls höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für eine geeignete Wohnung übernommen werden müssten. Anspruch auf einen mit hohen Kosten verbundenen allergiegerechten Umbau einer wohl von vornherein gesundheitlich nicht angemessenen Wohnung habe der Kläger dagegen nicht. Im Verfahren S 8 AS 3184/15 hat das SG zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II schon deshalb ausscheide, weil es sich bei der Fußbodenheizung – auch in Anbetracht der gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers – nicht um notwendige Einrichtungsgeräte und -gegenstände im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn zum Heizen der Wohnung stehe dem Kläger bereits jetzt eine zumutbare Alternative zur Verfügung. Die Wohnung verfüge bereits jetzt über Heizkörper. Es könne zwar sein, dass diese mehr Staub aufwirbelten als eine Fußbodenheizung. Der Kläger sei jedoch vorrangig zur Reduzierung des vorhandenen Staubs gehalten. Auch ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Denn nach dieser Regelung müsste es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln. Vorliegend könne auch unter Zugrundelegung eines Zweijahreszeitraumes nicht von einem solchen laufenden Bedarf gesprochen werden. Die Kosten für eine Fußbodenheizung seien auch nicht vom Beklagten als Kosten einer Einzugsrenovierung zu übernehmen. Erforderlich seien hierzu nur Maßnahmen, die der Herstellung eines einfachen Ausstattungsgrades (unteres Wohnungsegment) entsprächen. Vorliegend seien die begehrten Bedarfe weder mietvertraglich vereinbart, noch seien sie erforderlich, um die grundsätzliche Bewohnbarkeit der Unterkunft zu gewährleisten, weil die Wohnung bereits über eine Heizung verfüge. Auf die speziellen gesundheitlichen Umstände des Klägers komme es insofern nicht an. Die Kostenübernahme für den Einbau der Fußbodenheizung komme schließlich auch nicht unter ergänzender Anwendung der Vorschriften des SGB XII in Betracht. Selbst wenn aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger sich für die Anwendung des §§ 73 SGB XII in einer besonderen, atypische Lebenslage befinden sollte, wäre die Kostenübernahme für den Einbau einer Fußbodenheizung nicht notwendig, um den Kläger vor weiteren gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Vielmehr wäre ein erneuter Wohnungswechsel, also ein Umzug in eine den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers entsprechende Wohnung ausreichend, um dieses Ziel zu erreichen. Dass ein erneuter Umzug in eine geeignete Wohnung dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, sei für das Gericht nicht ersichtlich.
Die Gerichtsbescheide sind dem Kläger am 01.04.2016 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden. Mit einem am Montag, 02.05.2016, eingegangenen Schreiben hat der Kläger "Berufung gegen die Gerichtsbescheide "S 8 AS 3184/15 und S 8 AS 3184/15 vom 30.03.2016" eingelegt.
Hierzu hat er eine Empfehlung des R. K. Instituts "Schimmelpilzbelastung in Innenräumen – Befunderhebung, gesundheitliche Bewertung und Maßnahmen", eine Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 10/2007, Seite 1308 ff. vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm zuschussweise einen Wäschetrockner sowie die Kosten für die Verlegung eines Fliesenbodens (Material und Arbeitszeit) im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur seiner Mietwohnung in der A. S. 50, 7. B. W. zu gewähren. 2. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung in seiner Mietwohnung in der A. S. 50, 7. B. W. zuschussweise zu übernehmen. Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 08.02.2016 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, weil er ihn hierauf in der durch Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsnachricht hingewiesen hat (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ablehnung des Beklagten, Kosten für die Verlegung von Fliesen in Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur der Wohnung A. S. 50 in B. W. sowie die Kosten für die Anschaffung eines Wäschetrockners zu übernehmen, sowie die Kosten für den Einbau einer elektrischen Fußbodenheizung. Diesbezüglich waren beim SG zwei Rechtsstreite unter den Aktenzeichen S 8 AS 3182/15 und S 8 AS 3184/15 anhängig, über die das SG am 30.03.2016 durch Gerichtsbescheid entschieden und wogegen der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt hat. Dass der Kläger ganz offensichtlich versehentlich wiederholt nur das Aktenzeichen "S 8 AS 3184/15" genannt hat und die Anfrage des Senats zum Umfang der eingelegten Berufung unbeantwortet blieb, führt nicht zur Annahme einer auf dieses Verfahren beschränkten Berufung, da er wiederholt angegeben hat, gegen "die Gerichtsbescheide vom 30.03.2016" Berufung einlegen zu wollen. Damit sind beide am 30.03.2016 ergangenen Entscheidungen des SG streitbefangen, Berufungsausschließungsgründe liegen darüber hinaus nicht vor.
Das SG hat in den angefochtenen Gerichtsbescheiden jedoch den Anspruch des Klägers auf eine von ihm geltend gemachte zuschussweise Bedarfsdeckung unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB II zu Recht abgelehnt. Das SG hat in diesem Zusammenhang zutreffend Ansprüche aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Erstbeschaffungsbedarf) und aus § 21 Abs. 6 SGB II (Mehrbedarf) und § 22 Abs. 1 SGB II (Einzugsrenovierung bzgl. Fliesenboden und Fußbodenheizung) geprüft und diese unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nachvollziehbar und überzeugend abgelehnt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Gerichtsbescheide zurück.
Ergänzend zu diesen Ausführungen ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch der Senat keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Leistungen festzustellen vermag.
Soweit das SG einen Anspruch aus § 73 SGB XII diskutiert, kann dahinstehen, ob dieser nach Einführung des § 21 Abs. 6 SGB II überhaupt noch Anwendung finden kann, da dieser bereits Mehrbedarfe bei Härtefällen regelt (vgl. S. Knieckrehm/Hahn in Eicher, SGB II, § 21 Rdnr. 63 ff.). Nach dieser Vorschrift können Leistungen in besonderen/sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese "Öffnungsklausel" ermöglicht es, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken. Von der Vorschrift betroffen werden also nur atypische ("besondere" bzw. "sonstige") Lebenslagen, die nicht bereits durch andere Vorschriften des SGB XII erfasst sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 ff.). Dabei muss die bedarfsauslösende atypische Lebenslage eine besondere Bedarfslage betreffen, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist, und zugleich muss auch der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert sein (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O. und vom 19.08.2010, B 14 AS 13/10 R, SozR 4-3500 § 73 Nr. 3). Eine sonstige Lebenslage im Sinne des § 73 Satz 1 SGB XII liegt hingegen insbesondere nicht vor, wenn im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen einer anderweitig geregelten Hilfe nicht erfüllt sind oder diese nach Art oder Umfang nicht ausreichend erscheint. Die Regelung des § 73 SGB XII ist nach ihrer Entstehungsgeschichte und Systematik (u.a.) nicht dazu bestimmt, als unzureichend erachtete Regelsatzleistungen aufzustocken oder im Interesse des Individualisierungsgrundsatzes die weitgehende Abschaffung einmaliger Leistungen wieder aufzuheben (Berlit in LPK-SGB XII, § 73 Rn. 6, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2013, L 31 AS 1100/13 B PKH, juris). Hier fehlt es zunächst bereits am Nachweis der Notwendigkeit der vom Kläger erforderlichen Maßnahmen und damit an der Rechtfertigung des Einsatzes von öffentlichen Mitteln, wenn man die Regelung (noch) für anwendbar hält.
Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SG nicht festzustellen, dass dem Kläger die Trocknung seiner Wäsche auf dem Balkon bzw. in der ihm durch den Mietvertrag zur Nutzung offenstehenden Waschküche unzumutbar sein könnte. Hierzu hat sich der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht weiter eingelassen. Ferner lässt sich die Notwendigkeit der erheblichen Um- und Einbaumaßnahmen schon nicht schlüssig begründen. Dies gilt nicht allein schon deshalb, weil der Kläger hier die Kostenübernahme für Maßnahmen begehrt, die letztlich dem Vermieter als Wertsteigerung der Wohnung dauerhaft zugutekommt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger im Übrigen bislang weder vorgetragen noch dargelegt, dass der Vermieter seinerseits diese Veränderungen dulden würde. Andererseits ist aufgrund der nicht durch Vertrag abbedungenen gesetzlichen Kündigungsfrist eine Kündigung des Vermieters in den Grenzen des Bürgerlichen Gesetzbuches jederzeit möglich, so dass ein dauerhafter Verbleib des Klägers in dieser Wohnung schon nicht sichergestellt ist. In Anbetracht dessen und im Übrigen auch mit Blick auf die zu erwartenden Kosten durch die elektrisch betriebene Fußbodenheizung ist auch der Senat der Überzeugung, dass hier ein Wohnungswechsel in eine vom Kläger als allergiegerecht eingestufte Wohnung der Vorrang zukommen muss. Entscheidender ist aber, dass die – medizinische – Erforderlichkeit und Notwendigkeit des Austausches des in der Wohnung verlegten Teppichbodens mit Fliesen und der Einbau einer Fußbodenheizung nicht nachgewiesen ist. Aussagekräftige ärztliche Befunde, die eine Notwendigkeit auch und gerade für die vom Kläger nunmehr angemietete Wohnung in Bad Wildbad bescheinigt hätten, liegen nicht vor. Soweit der Facharzt für Innere Medizin Dr. Hofmann in seinem Schreiben vom 22.05.2015 – und damit noch vor dem Umzug – dringlich eine Veränderung der Wohnsituation angeraten hat, bezog sich dies auf die von ihm angesprochene starke Schimmelpilzbelastung in der zu dieser Zeit bewohnten Wohnung. Ebenso bezog sich der Bericht des Pneumologen Dr. V. vom 05.06.2015 auf eine bekannte Schimmelpilzallergie und Schimmelpilzbelastung in der bis dahin bewohnten Wohnung. Soweit das ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin T. vom 20.08.2015 auf die Notwendigkeit einer allergiegerechten Umgebung, ohne Teppichböden, aufgrund der Grunderkrankung und wegen einer anamnestisch bestehenden Aspergillus-Allergie verweist, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass dieser zu dieser Einschätzung aufgrund einer eigenen Befunderhebung gekommen ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil selbst der Deutsche Allergie und Asthmabund e. V. (DAAB, siehe dessen Publikation Allergie konkret spezial, abgerufen unter www.anker-teppichboden.de/fileadmin/user upload/Pdf/Broschueren/Allergie konkret.pdf) nach einer von ihm in Auftrag gegebenen Studie inzwischen bezweifelt, dass von Glattböden eine geringere Feinstaubkonzentration ausgeht als von Teppichböden, nachdem aufgrund der durchgeführten Studie die durchschnittliche Feinstaubkonzentration in Innenräumen mit Glattboden doppelt so hoch gewesen ist als in Innenräumen mit Teppichböden. In dieser Veröffentlichung wird zudem ausgeführt, dass vor allem für besonders empfindliche Personen, die bereits eine Vorschädigung ihrer Atemwege haben, die Auswahl eines Bodenbelags, der Staub binde und nicht in die Atemluft abgebe, ein wesentlicher Präventionsaspekt sei. Berücksichtigt man dies, so dürfte davon auszugehen sein, dass es nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, eine Allergieprävention lasse sich allein durch Glatt- oder Fliesenböden erreichen. Damit dürfte auch das Argument des Klägers, das Verlegen eines Fliesenbodens sei alternativlos, widerlegt sein.
Schließlich ist § 73 SGB XII auch dann nicht anwendbar, wenn man die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als Antrag auf Gewährung von Teilhabeleistungen einordnen wollte. Soweit gemäß §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Betracht kommen könnte, schließt ein solcher die Anwendung der Auffangnorm des § 73 SGB XII aus. Vorliegend kommen grundsätzlich, weil nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht aber Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII ausgeschlossen sind, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch normierten Eingliederungsleistungen in Betracht. § 54 Abs. 1 SGB XII, der auf § 55 Abs. 1 SGB IX verweist, bestimmt dabei, dass Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und die nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden in Absatz 1 generalklauselartig umschrieben und in Absatz 2 anhand eines nicht abschließenden Beispielkatalogs konkretisiert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2012, 5 C 15/11, juris). Nr. 5 des 2. Absatzes sieht insoweit Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, vor. Ob diese und die weiteren hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind, braucht nicht näher beleuchtet werden, da es einer Beiladung des für diese Leistungen zuständigen Sozialhilfeträgers nicht bedurfte, weil dieser in dem vorliegenden Verfahren nicht hätte zur Leistung verurteilt werden können. § 75 Abs. 5 SGG bestimmt allgemein, dass einer der dort aufgeführten – auch in § 75 Abs. 2 SGG genannten – Leistungsträger verurteilt werden kann. Sie erlaubt damit aber nicht jede Rechtsverfolgung gegen einen Beigeladenen ungeachtet der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. Ihrem Sinn und Zweck nach gibt die Vorschrift den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen nur die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Die in Frage kommenden Ansprüche müssen in einer Wechselbeziehung derart stehen, dass bei Unzuständigkeit des einen Leistungsträgers der andere die Leistung zu erbringen hat; inhaltlich müssen sich die Leistungen zwar nicht decken, doch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen, weil der in § 75 Abs. 5 SGG verwirklichte Grundsatz der Prozessökonomie einen Verzicht auf das ansonsten zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nur zu rechtfertigen vermag, wenn im Prozess im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten zu entscheiden ist (wie hier: Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2016, L 7 SO 1741/12, juris, BSG SozR 4-2700, § 136 Nr. 3). Dies ist hier nicht der Fall, weil das gegen den Beklagten erhobene Leistungsbegehren, das auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht auf Teilhabeleistungen gerichtet ist, in keiner Wechselwirkung mit Ansprüchen auf Teilhabeleistungen steht. Dies gilt umso mehr, als die Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohnehin keine Rehabilitationsträger (vgl. § 6 i.V.m. § 5 SGB IX) sind. Soweit die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6a SGB IX) Rehabilitationsträger ist, ist sie das nur für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX). die hier nicht in Betracht kommen.
Die Berufungen waren daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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