L 11 KR 1648/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3769/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1648/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.04.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die dem Kläger auferlegten Verfahrenskosten iHv 150 EUR aufgehoben werden.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung einer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erhaltenen Kapitalleistungen bei der Beitragsberechnung.

Der Kläger ist am 23.02.1947 geboren und bei den Beklagten als Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.

Am 03.12.2012 erhielt der Kläger von der A. Lebensversicherungs-AG im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalleistung in Höhe von 9.117, 34 EUR. Dem lag eine am 01.12.1992 abgeschlossene Direktversicherung zugrunde, Versicherungsnehmerin war die frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl Blatt 21 Verwaltungsakte). Nachdem die frühere Arbeitgeberin des Klägers veräußert worden und in einer anderen Firma aufgegangen war, wurde der Vertrag 1996 auf den Kläger umgeschrieben und ruhend gestellt. Beiträge hat der Kläger während der Zeit, in der er als Versicherungsnehmer geführt wurde, nicht eingezahlt.

Mit Bescheid vom 23.01.2013 (Blatt 4 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass die Kapitalleistung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sei. Die Zahlung werde auf 10 Jahre (120 Monate) aufgeteilt. Dies ergebe den monatlichen Betrag in Höhe von 75,98 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2022. Hieraus würden sich folgende monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnen:

- Krankenversicherung (15,5 %) 11,78 EUR - Pflegeversicherung (2,05 %) 1,56 EUR Gesamtbeitrag 13,34 EUR.

Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde vom Kläger nicht eingelegt.

Mit Bescheid vom 16.01.2015 (Blatt 7 Verwaltungsakte) teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger die Beitragshöhen ab dem 01.01.2015 zur Kranken- und Pflegeversicherung mit.

Mit zwei Schreiben vom 04.02. und 19.02.2015 teilte der Kläger der Beklagten zu 1) mit, dass er mit der Beitragseinziehung nicht einverstanden sei. Als er Mitarbeiter der Firma J. gewesen sei, sei eine betriebliche Direktversicherung abgeschlossen und es seien insgesamt 6.000 DM eingezahlt worden. Nach der Übernahme durch die Firma L. sei dieser Vertrag nicht weitergeführt worden und habe geruht. Grundlage der Beitragsbemessung könnten nur 6.000 DM, nicht aber die erhaltenen 9.117,60 EUR sein.

Die A. Lebensversicherungs-AG teilte der Beklagten mit, dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung keine Beitragszahlungen in den Versicherungsvertrag geleistet habe und sich an der Höhe des betrieblichen und damit beitragspflichtigen Anteil seiner Kapitalisierung nichts geändert habe.

Mit Bescheid vom 19.06.2015 (Blatt 22 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte zu 1) eine Rücknahme des Bescheids vom 23.01.2013 ab. Die erhaltene Kapitalleistung in Höhe von 9.117,34 EUR sei der "betriebsbezogene" Teil der Kapitalisierung, welcher der Beitragsberechnung unterliege.

Hiergegen erhob der Kläger am 02.07.2015 Widerspruch. Ein Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft von seiner früheren Arbeitgeberin auf ihn habe stattgefunden. Nur derjenige Beitrag, der bis dahin eingezahlt worden sei, 6.000 DM, könne abgabepflichtig sein, nicht der erzielte Gewinn in den Jahren danach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 wies die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 23.01.2013 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids würden nicht vorliegen.

Hiergegen hat der Kläger am 10.12.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2015 Bezug genommen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2016 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung des Bescheids vom 23.01.2013, da dieser Bescheid rechtmäßig sei. Die erhaltene Kapitalleistung sei als Leistung der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig. Der Kläger habe nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer Beiträge entrichtet. Das SG hat dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR auferlegt, da der Kläger mit Verfügung vom 02.03.2016 auf die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung hingewiesen worden sei und die Klage nicht begründet habe.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 08.04.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 03.05.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Auferlegung von Verschuldenskosten sei rechtswidrig. Das SG habe seinen am 01.04.2016 eingereichten Fristverlängerungsantrag ignoriert. Der Bevollmächtigte des Klägers hat ein Übertragungsprotokoll vorgelegt. Auch in der Sache sei der Gerichtsbescheid rechtswidrig. Selbst wenn die Bezüge dem Grunde nach der Beitragspflicht unterlägen, bestünden Bedenken gegen die Beitragshöhe, insbesondere die im Laufe der Zeit ergebenden Erhöhungen. Es sei nicht rechtmäßig, einmalig zugeflossenes Einkommen in Form einer Kapitalabfindung einer laufenden Beitragsanpassung zu unterwerfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 06.04.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2015 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 23.01.2013 zurückzunehmen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid auch im Namen der Beklagten zu 2) (Pflegekasse) ergangen ist und hat das Rubrum entsprechend berichtigt. In einem Erörterungstermin am 15.11.2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig.

Das Passivrubrum war dahingehend zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Bescheide in ihrer Gesamtheit gewandt. Die Beklagte zu 1) hat im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zum Ausdruck gebracht, auch im Namen der Pflegekasse zu handeln (zur Zulässigkeit vgl § 46 Abs 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI, Senatsbeschluss vom 04.06.2014, L 1 KR 125/14).

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist insoweit begründet, als das SG zu Unrecht Verschuldenskosten in Höhe von 150 EUR verhängt hat. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet und hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurücknahme des Bescheids vom 23.01.2013.

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Der Bescheid vom 23.01.2013 erweist sich als rechtmäßig.

Der Umfang der Beitragspflicht zur KV und PV beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger ist seit 01.03.2007 in der KVdR versicherungspflichtig (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 237 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) das Arbeitseinkommen. § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend.

Da § 237 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Die dem Kläger von der A. Lebensversicherung AG im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 9.117, 34 EUR stellt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar (vgl. Senatsurteil v. 18.10.2016, L 11 KR 2913/16). Grundlage ist die im Jahr 1992 durch die frühere Arbeitgeberin des Klägers als Versicherungsnehmerin abgeschlossene Direktversicherung.

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12, vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13, vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13 und zuletzt vom 18.10.2016, L 11 KR 2913/16). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

Eine verfassungs- oder europarechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers bzw eine Verletzung von Vertrauenstatbeständen liegt nicht vor. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger während seines Beschäftigungsverhältnisses Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielte und deshalb den Höchstbetrag abführte (vgl hierzu Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 KR 872/14). Für die Beitragspflicht ist es nicht entscheidend, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtige Einkünfte während des Anspruchserwerbs erzielte bzw die Versicherungsbeiträge aus zur Sozialversicherung herangezogenem Arbeitsentgelt stammen. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V knüpft die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen allein daran, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorliegt. Da die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht unterwirft, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht, ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R, BSGE 108, 63, SozR 4-2500 § 229 Nr 12 Rn 19 mwN).

Die vom BSG vorgenommene Typisierung ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der klassischen betrieblichen Altersversorgung, die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Berufsleben gezahlt werden. Ein Verstoß gegen Grundrechte ergibt sich insbesondere dann nicht, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO). Das BVerfG stellt nicht nur auf die Tragung der Versicherungsprämien durch den Mitarbeiter ab, sondern darauf, dass durch das Einrücken des Mitarbeiters in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der institutionelle Rahmen einer Betriebsrente bzw eines Versorgungsbezugs verlassen wird (BVerfG 28.09.2010, 1 BvR 1660/08, aaO; BVerfG 14.04.2011, 1 BvR 2123/08, juris). Diesen institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge hat der Kläger indes nicht verlassen. Die letzte Umwandlung in Versorgungskapital ist im Jahr 2004 erfolgt, vor dem Ende der Beschäftigung und vor dem Rentenbeginn. 2004 bis 2015 hat der Vertrag nach Angaben des Klägers geruht.

Die Berechnung der Beiträge ist rechtmäßig. Unrichtigkeiten sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben die von der W. Lebensversicherung mitgeteilte Kapitalleistung in Höhe von 9.117, 34 EUR zu Grunde gelegt. Ein Hundertzwanzigstel dieser Kapitalleistung ist 75,98 EUR. Unter Ansatz des jeweiligen Beitragssatzes (§ 241 SGB V) errechnet sich die vom Kläger zu zahlenden Beitrage zur KV und PV. Diese Beträge werden monatlich fällig (§ 256 Abs 1 S 2 SGB V), die Höhe des Beitragssatzes ergibt sich aus dem Gesetz (§ 241 SGB V).

Das Urteil des SG war jedoch insoweit aufzuheben, als der Kläger zur Zahlung von Missbrauchskosten verurteilt worden ist. Nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Klägers nicht vor.

Anders als das SG hält der Senat die Rechtsverfolgung im Klageverfahren nicht für missbräuchlich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/5943 S 28) wird dem Gericht in § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die Möglichkeit eröffnet, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn die Erhebung der Klage oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind. Insoweit genügt jedoch allein die Aussichtslosigkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung als solche nicht. Hinzu kommen müssen vielmehr weitere Umstände, die die Rechtsverfolgung im Einzelfall missbräuchlich erscheinen lassen (vgl Senatsurteil vom 23.06.2015, L 11 KR 5141/14, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 192 RdNr 9 ff). Eine Missbräuchlichkeit kann so etwa dann angenommen werden, wenn das Klagebegehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und seine (Weiter-) Verfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl BVerfG 19.12.2002, 2 BvR 1255/02, juris RdNr 3; BVerfG 03.07.1995, 2 BvR 1379/95, juris RdNr 10 zur entsprechenden Vorschrift des § 34 Abs 2 BVerfGG).

Auch wenn die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und den Betroffenen zumutbar ist, wie das BVerfG entschieden hat, berücksichtigt der Senat, dass die gesetzliche Regelung den Betroffenen oft nur schwer vermittelbar ist und im Übrigen derzeit unter dem Schlagwort der Doppelverbeitrag auch Gegenstand politischer Überlegungen ist (vgl hierzu den Antrag der Fraktion DIE LINKE "Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Direktversicherungen und Versorgungsbezüge – Doppelverbeitragung vermeiden," BT-DRs 18/6364 sowie die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am 27.01.2016 und die hierzu ergangenen schriftlichen Stellungnahmen der vom Ausschuss gehörten Sachverständigen unter https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a14/anhoerungen/krankenversicherungsbeitraege-inhalt/398750). Die Verhängung von Verschuldenskosten hält der Senat in diesen Fällen nicht für gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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